Abtei lung IV
D-1694/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, Eritrea,
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1694/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am
12. Dezember 2008 in Italien registriert beziehungsweise daktylosko-
piert worden war, im Rahmen der Erstbefragung im C.______ vom 30.
Juli 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien gewährt wurde (vgl. BFM-Protokoll, A1, S. 12),
dass er dabei unter anderem angab, er wolle nicht nach Italien
zurückkehren, da er dort 'schlecht gelebt habe' und befürchte, von dort
womöglich nach Eritrea zurückgeschafft zu werden (vgl. A1, S. 12),
dass das BFM gestützt auf den oben erwähnten Eurodac-Treffer am
8. September 2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers stellte, das in der Folge unbeantwortet blieb,
dass es mit Verfügung vom 8. März 2010 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
sofort zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerde-
führer sei am 12. Dezember 2008 in Italien wegen illegaler Einreise
angehalten worden und habe vor seiner Weiterreise in die Schweiz in
Rom gelebt,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
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Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am
9. November 2009 nicht beantwortet habe, weshalb aufgrund der
Verfristung davon auszugehen sei, Italien akzeptiere die Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in
Frage stellen würden, geltend gemacht habe, weshalb auf sein Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2010 an das
BFM gelangte,
dass das BFM am 18. März 2010 dem Bundesverwaltungsgericht
diese Eingabe als allfällige Beschwerde gegen die Verfügung vom
8. März 2010 zur weiteren Behandlung überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 16. März 2010
als sinngemässe Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
8. März 2010 entgegennimmt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das genaue Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
aus den Akten zwar nicht hervorgeht, die Eröffnung indessen
frühestens am 9. März 2010 erfolgt sein kann und somit die am
16. März 2010 aufgegebene und am 17. März 2010 beim BFM ein-
gelangte Eingabe rechtzeitig ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Daten-
bank der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er
diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 14. Juli 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. die Be-
stimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates [DVO
Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
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auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vom 30. Juli 2009 noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegenüber einer Rückkehr nach Italien geltend machte,
weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009
vom 30. Oktober 2009),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
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massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen
angesichts der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit auf die Kosten-
auferlegung verzichtet wird (Art 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_____ (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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