Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1695/2011
Urteil vom 30. März 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, alias C._______,
alias D._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Fredy Fässler, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 21. Dezember 2010 im EVZ E._______ machte er
insbesondere geltend, er sei am 10. Dezember 2010 von Colombo via
Katar nach Italien geflogen, von wo er per Auto unter Umgehung der
Grenzkontrolle am 13. Dezember 2010 in die Schweiz gelangt sei.
B.
Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 13. Mai 2008 gewährte das
BFM dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2010 das rechtliche
Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit
Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu
Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang räumte der
Beschwerdeführer ein, bereits im Jahre 2007 oder 2008 sein Heimatland
verlassen zu haben und anschliessend nach Frankreich gereist zu sein,
wo er im Mai 2008 in "F._______" ein Asylgesuch gestellt habe, welches
negativ entschieden worden sei. Er könne nicht nach Frankreich
zurückkehren, da man ihm gesagt habe, er müsse das Land verlassen.
C.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC-
Treffer vom 13. Mai 2008 stellte das BFM am 14. Februar 2011 an
Frankreich ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-
II-VO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist. Da sich die französischen Behörden bis zum 1. März 2011
nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, ging die
Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und
von der Zuständigkeit Frankreichs aus.
D.
Mit Verfügung vom 8. März 2011 - eröffnet am 11. März 2011 - trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2010 nicht ein und ordnete die
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Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Frankreich an. Gleichzeitig veranlasste die Vorinstanz die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Beschwerde vom 18. März 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen neu
mandatierten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom 8.
März 2011 sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des
Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Überdies seien seinem Rechtsvertreter die bisherigen Verfahrensakten
zur Einsichtnahme zu überlassen, unter gleichzeitiger Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Auf die
Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 1. Dezember 2010 über die aktuelle Situation in Sri Lanka zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 24. März 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - vorbehältlich der nachfolgenden
Erwägung - einzutreten.
1.4. Gemäss der angefochtenen Verfügung wurden dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
(Personalienblatt, EURODAC-Treffer, Kurzbefragungsprotokoll, Protokoll
des rechtlichen Gehörs, Verfristungsschreiben, Originalverfügung)
eröffnet (inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeschrift
nicht spezifiziert, welche Aktenstücke ihm – beziehungsweise dem
Beschwerdeführer – zu Unrecht nicht eröffnet worden sind, weswegen
davon auszugehen ist, die editionspflichtigen Akten seien korrekt eröffnet
worden. Daher ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, es seien
ihm die bisherigen Verfahrensakten zur Einsichtnahme zu überlassen,
unter gleichzeitiger Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung
der Beschwerde, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E.
3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, mit der Umsetzung des "Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" verpflichte sich die
Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthalte Kriterien, um
denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig sei, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen. Der Abgleich der Fingerabdrücke
mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der
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Beschwerdeführer am 13. Mai 2008 in Frankreich ein Asylgesuch
eingereicht habe. Die französischen Behörden hätten innerhalb der
festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung
genommen. Somit liege gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 20
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Frankreich. Der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs keine Stellung genommen, ausser
dass er sich gefragt habe, wie er dorthin zurück könne, da man ihm
gesagt habe, er müsse Frankreich verlassen. Die Überstellung nach
Frankreich habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis
spätestens am 1. September 2011 zu erfolgen.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich. Weder die in
Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung
in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.
5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai
2008 in Frankreich daktyloskopisch registriert wurde und er dort am
selben Tag ein Asylgesuch einreichte (vgl. Akten BFM A 3/1). Der
Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, er sei im
Januar 2009 mit einem gefälschten Pass via Indien in sein Heimatland
zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Reise in die Schweiz unter
anderem in einem Flüchtlingscamp aufgehalten habe. Er führt damit
sinngemäss an, die Zuständigkeit Frankreichs für die Wiederaufnahme
seiner Person sei erloschen, da er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
für mindestens drei Monate verlassen habe (vgl. Art. 4 Abs. 5 letzter Satz
beziehungsweise Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO). Bei
Wiederaufnahmeverfahren werden an den Nachweis, dass ein
Asylbewerber für mindestens drei Monate das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten verlassen habe, erhöhte Anforderungen gestellt (vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K 23 f. zu Art. 16, S. 134 ff.). Das Erlöschen der
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Zuständigkeit eines Mitgliedstaates kann ausschliesslich aufgrund von
Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen
des Asylbewerbers geltend gemacht werden (Art. 4 zweiter Satz der
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe
Frankreich im Januar 2009 verlassen und sei in sein Heimatland
zurückgekehrt, ist schon deshalb als unglaubhaft zu beurteilen, da er
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. Dezember
2010 zu Protokoll gab, sich von Mai 2008 bis einen Tag vor seiner
Einreise in die Schweiz in "F._______" (Frankreich) aufgehalten zu haben
(Akten BFM A 4/4, S. 1). Der Beschwerdeführer hat sich bei seinen
unterschriftlich genehmigten Aussagen behaften zu lassen. Entgegen
dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift ist daher davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ankunft in der Schweiz
ununterbrochen in Frankreich aufhielt. Aufgrund der offensichtlichen
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Rückkehr nach Sri Lanka im
Januar 2009 kann darauf verzichtet werden, die vom Beschwerdeführer
in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellten Bestätigungen über
seinen Aufenthalt im Flüchtlingscamp und in Sri Lanka abzuwarten
(antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144), weswegen der
in der Beschwerde geltend gemachte Antrag des Beschwerdeführers, es
sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung von solchen Belegen
anzusetzen, abzuweisen ist. Da das BFM die französischen Behörden am
14. Februar 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur
Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der
Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor,
weshalb der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat
Frankreich ausreisen kann, welcher staatsvertraglich zuständig ist.
Frankreich ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die
spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs bezüglich der
Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-
Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
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Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch
entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der
sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine
glaubhaften Hinweise darauf, Frankreich würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen
resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. An dieser
Einschätzung ändert auch der anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 21. Dezember 2010 geäusserte Einwand des
Beschwerdeführers nichts, die französischen Behörden hätten ihm
gesagt, er müsse Frankreich verlassen.
Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach
Frankreich im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die den
Beschwerdeführer angeblich in Sri Lanka drohenden Widrigkeiten nicht einzugehen. Daher ist auch der in
der Rechtsmittelschrift erhobene Beweisantrag, es sei ein gerichtsmedizinisches Gutachten zu den
Verletzungen des Beschwerdeführers und zu deren Ursachen einzuholen, abzuweisen. Aus dem gleichen
Grund kann darauf verzichtet werden, die Akten des vom Beschwerdeführer in Frankreich durchlaufenen
Asylverfahrens beizuziehen, diese dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen und ihm Frist zur
Beschwerdeergänzung anzusetzen, weshalb auch der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Nach dem
Gesagten ist schliesslich der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die Frist für die
Beschwerdebegründung angemessen zu erstrecken, abzuweisen.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich in
Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
– als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein
Anlass zum Selbsteintritt besteht.
5.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
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BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist
die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2).
Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-
VO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Frankreich zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: