B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1695/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Haiti,
alias B._______, geboren (…), Haiti,
vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 / N (…).
D-1695/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2006 unter dem Namen
B._______, geboren (…), Haiti, erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz
ein. Mit Entscheid vom 26. Januar 2007 trat das BFM gestützt auf aArt. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Wegweisung und deren Vollzug an. Mit Urteil D-938/2007 vom 9.
Februar 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerde-
führer am 2. Februar 2007 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einge-
treten wurde. Der inzwischen vertretene Beschwerdeführer reichte am 11.
August 2008 ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches das BFM mit
Entscheid vom 14. August 2008 nicht eintrat.
B.
Am (… 2008) anerkannte der Beschwerdeführer vor dem Zivilstandsamt
der Gemeinde C._______ die am (…) geborene D._______ als eigenes
Kind. Ein Gutachten vom (…) bestätigte die biologische Vaterschaft. Be-
treffend die beim BFM eingereichten Gesuche um Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs vom 13. August 2008 und 7. Oktober 2008 und die aus-
länderrechtlichen Verfahren bezüglich Ausschaffungshaft, Haftentlas-
sungsgesuch und Umwandlung in Durchsetzungshaft wird auf die Akten
verwiesen.
C.
Am (… 2009) erteilte das Migrationsamt des Kantons E._______ eine Här-
tefallbewilligung, da der Beschwerdeführer mit der Schweizerbürgerin
F._______, geboren (…) in G._______, und der gemeinsamen obgenann-
ten Tochter zusammenlebte. Am (… 2009) wurde dem Gesuch um Kan-
tonswechsel nach H._______ aufgrund des Umzugs seiner Lebenspartne-
rin stattgegeben. Dies erfolgte unter der Auflage einer vollumfänglichen Er-
füllung der Vaterschaftsverpflichtung in affektiver Hinsicht und einer erfolg-
reichen Integration. Die Aufenthaltsbewilligung wurde unter denselben Auf-
lagen mehrmals bis (… 2013) verlängert.
D.
Am (… 2008) wurde der Beschwerdeführer nach Anzeige seiner Lebens-
partnerin wegen häuslicher Gewalt verhaftet. Ein Strafantrag unterblieb.
Am (… 2008) wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbs-
tätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft
des Kantons E._______ verurteilt. Am (… 2011) wurde er wegen Tätlich-
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keiten und Beschimpfungen zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspart-
nerin zu einer Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
R._______ verurteilt. Am (… 2012) erfolgte eine Verurteilung zu einer Geld-
strafe durch die Staatsanwaltschaft H._______ wegen Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten, obwohl er über die dafür notwendigen Mittel ver-
fügt habe.
E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 beschlossen die Einwohnerdienste,
Migration und Fremdenpolizei (Q._______) von H._______, die Aufent-
haltsbewilligung nicht weiter zu verlängern. Der Beschwerdeführer wurde
aus der Schweiz weggewiesen, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am
31. März 2014. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits am (…
2009) sei die Trennung von F._______ erfolgt und der Beschwerdeführer
habe sich an eine andere Adresse abgemeldet. F._______ habe am (…)
mittels Schreiben mitgeteilt, dass er seinen Vaterschaftsverpflichtungen
nur ungenügend nachkomme, und habe den Verdacht geäussert, die ge-
meinsame Tochter sei nur Mittel zum Zweck gewesen. Mit Antwortschrei-
ben vom (…) habe sie mitgeteilt, der Beschwerdeführer nehme die Be-
suchsrechte wahr und bezahle die Alimente. Die Aufenthaltsbewilligung sei
daher verlängert worden. Am (…) habe der Beschwerdeführer Tätlichkei-
ten und Beschimpfungen zum Nachteil von F._______ vorgenommen. Mit
E-Mail vom (…) habe F._______ auf Nachfrage erklärt, dass der Beschwer-
deführer seinen Vaterschaftsverpflichtungen nur ungenügend nachkomme.
Abklärungen hätten sodann ergeben, dass sich die geschuldeten Alimente
per (…) auf Fr. 14'402.30 belaufen würden. Es sei offensichtlich, dass der
Beschwerdeführer seinen Vaterschafts- und Unterhaltsverpflichtungen nur
unregelmässig und ungenügend nachgekommen sei, obwohl dies jeweils
als Auflage für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt worden
sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er kein grosses Interesse am
Kontakt mit seiner Tochter habe, weshalb die Nichtverlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig erachtet
würden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
F.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ erneut um Asyl in der Schweiz nach.
Am 3. Dezember 2014 wurde er im EVZ I._______ zu seiner Person be-
fragt (BzP). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
von Spanien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
währt. Eigenen Angaben zufolge verliess er die Schweiz im März 2014 und
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begab sich nach K._______. Nachdem er von dort über L._______ nach
Haiti habe reisen wollen, sei er am (…) durch die Behörden von L._______
angehalten und kontrolliert nach Haiti zurückgeführt worden. Anfangs Au-
gust 2014 habe er erneut sein Heimatland verlassen und sei via
M._______ im November 2014 auf dem Luftweg nach Spanien gereist, wo
er um Asyl nachgesucht habe. Für die Reise nach Spanien habe er 6000
Euro aufgewendet. Auf dem Landweg sei er via N._______ am 30. Novem-
ber 2014 illegal in die Schweiz gelangt. Eine Rückführung nach Spanien
würde verhindern, dass er mit seiner in der Schweiz lebenden Tochter eine
Beziehung pflegen könne.
G.
Mit am 11. März 2015 eröffneter Verfügung vom 24. Februar 2015 trat das
SEM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
die Wegweisung nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies wurde der zustän-
dige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung verpflichtet und dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ihm wurden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus,
die spanischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Spanien liege.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass seine Tochter in der
Schweiz wohne und dies einer Überstellung nach Spanien entgegenstehe.
Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass seine Tochter seit ihrer Geburt
mit der Mutter zusammenlebe, welche über das Sorgerecht verfüge. Ge-
mäss Akten habe er seit dem (… 2009) getrennt von der Mutter seines
Kindes gewohnt, weiter gehe aus den Akten nicht hervor, dass zwischen
ihm und seiner Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Bereits im
Jahr 2010 seien erste Zahlungsrückstände dokumentiert worden. Im Wei-
teren gehe hervor, dass er nur unregelmässigen Kontakt zu seiner Tochter
gepflegt habe, und davon ausgegangen werden könne, dass keine beson-
ders enge emotionale Bindung zu seiner Tochter bestehe. Art. 16 Dublin-
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III-VO finde daher im vorliegenden Fall keine Anwendung. Auf sein Asylge-
such werde somit nicht eingetreten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegwei-
sung sei das SEM zum Schluss gekommen, dass aus Art. 8 EMRK kein
absoluter Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis abgeleitet werden könne.
Gerade bei Elternteilen ohne Aufenthaltstitel, welche die Beziehung mit ei-
nem Kind mit Bleiberecht geltend machten, müsse im Einzelfall zwischen
dem Recht eines Staates, die Einwanderung zu kontrollieren, und der Qua-
lität der geltend gemachten Beziehung abgewogen werden. Dabei gelte es
vor allem, dem Alter des Kindes, der Art der Beziehung zwischen dem Kind
und dem betroffenen Elternteil sowie einem allfälligen Abhängigkeitsver-
hältnis Rechnung zu tragen. Ihm sei im Jahr 2009 eine Härtefallbewilligung
erteilt worden, da er zusammen mit einer Schweizerbürgerin gelebt und mit
dieser eine Tochter gezeugt habe. Aus den Akten gehe aber hervor, dass
er seit dem (… 2009) von der Mutter seiner Tochter getrennt lebe. Seinen
Vaterschaftsverpflichtungen sei er nur unregelmässig nachgekommen, in-
dem er die Alimente nicht bezahlt habe und gemäss seiner ehemaligen
Lebenspartnerin nur sporadisch und unregelmässig den Kontakt zu seiner
Tochter gepflegt habe. Aufgrund dieser Tatsachen sei ihm die Aufenthalts-
bewilligung nicht weiter verlängert worden. Auch habe er seit der Ausreise
im März 2014 keinen nachweislichen Kontakt zur Tochter, weswegen keine
substantielle Veränderung der geschilderten Situation angenommen wer-
den müsse. Es sei nicht von einer schützenswerten familiären Beziehung
im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Der Vollzug nach Spanien sei zu-
lässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Eingabe vom 13. März 2015 (Poststempel: 16. März 2015) liess der
Beschwerdeführer durch obgenannte Rechtsvertretung Beschwerde ein-
reichen. Dabei wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Zurückweisung des Verfahrens an das SEM zur Neubeurteilung, even-
tualiter die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz und die materielle
Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers beantragt. In prozessu-
aler Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-1695/2015
Seite 6
I.
Mit Schreiben vom 18. März 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug
der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Am 26. März 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die am
13. März 2015 beantragte Akteneinsicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, da
eine berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung führen könnte. So liess der Beschwerdeführer geltend machen,
das SEM habe in seiner Verfügung das Übereinkommen vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR
0.107) bei der Würdigung des Sachverhalts mit keinem Wort erwähnt.
Diese sei jedoch heranzuziehen. Zudem habe die Vorinstanz erwogen, es
liege keine schützenswerte familiäre Beziehung vor, ohne notwendige Ab-
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klärungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vorzu-
nehmen. Das SEM habe damit wesentliche Aspekte nicht gewürdigt und
mithin die Begründungspflicht verletzt, weshalb das Verfahren zur Neube-
urteilung an das SEM zurückzuweisen sei.
3.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass
keine Verletzung der Begründungspflicht des SEM vorliegt. Dieses wür-
digte, auch wenn es in seiner Verfügung nicht explizit die Bestimmungen
der KRK anführte, in seiner Begründung die Gesamtsituation (Trennung
von der Mutter des Kindes seit (… 2009), welche über das Sorgerecht ver-
füge, aufgrund der Aktenlage kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter, Zahlungsrückstände in der Überwei-
sung der Alimente, vor der Ausreise nur unregelmässige Kontakte mit der
Tochter). Die Vorinstanz trug somit den Elementen, die das Kindeswohl und
die sich aus der KRK ergebenden Verpflichtungen der Schweiz betreffen,
Rechnung. Dem Beschwerdeführer war es überdies nicht verunmöglicht,
die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Wie der nachfol-
genden Begründung entnommen werden kann, steht eine Wegweisung
des Beschwerdeführers dem Kindeswohl nicht entgegen. Es besteht somit
keine Veranlassung, das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, weshalb der gestellte Antrag abzuweisen ist.
3.3 Der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter wies
zur Begründung des Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
darauf hin, er könne derzeit keine abschliessende Beurteilung des Sach-
verhaltes vornehmen, da er noch nicht Einsicht in die Akten der verschie-
denen Behörden habe nehmen können. Zudem müssten noch umfangrei-
che Abklärungen vorgenommen werden.
Es ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2015
den Vollzug der Überweisung einstweilen aussetzte und das SEM dem Be-
schwerdeführer am 26. März 2015 Akteneinsicht gewährte. Überdies ist
davon auszugehen, dass er Einsicht in die Akten der weiteren von ihm er-
suchten Behörden erhielt. Da er keinen Antrag auf Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht stellte, ist nach-
folgend ohne Weiterungen materiell über die Beschwerde zu befinden.
D-1695/2015
Seite 8
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. November 2014 in Spanien ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Bei der BzP vom 3. Dezember 2014 gab er
sodann zu Protokoll, er habe die Schweiz im März 2014 verlassen und
habe sich zunächst nach K._______ begeben, von wo aus er über
L._______ in sein Heimatland gereist sei. Im August 2014 habe er sein
Heimatland erneut verlassen und sei via die M._______ im November 2014
legal nach Spanien geflogen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Ge-
stützt darauf ersuchte das BFM am 9. Dezember 2014 die spanischen Be-
hörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs.
Bst. b Dublin-III-VO, welche das Ersuchen am 15. Dezember 2014 guthies-
sen. Die Zuständigkeit Spaniens ist grundsätzlich gegeben.
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Seite 9
5.
5.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die
Zuständigkeit Spaniens zunächst ausführen, Art. 16 Dublin-III-VO sehe vor,
dass ein Antragssteller, der ein Kind mit einem rechtmässigen Aufenthalt in
einem Mitgliedstaat habe und das auf die Unterstützung des Antragsstel-
lers angewiesen sei, in der Regel nicht von dem Kind getrennt werde. Die
Tochter des Beschwerdeführers sei erst (…) Jahre alt und könne ihren
Wunsch noch nicht schriftlich äussern. Es sei aber im Sinne einer Regel-
vermutung davon auszugehen, dass die Tochter ein Interesse am Umgang
mit beiden Elternteilen habe. Dem Vorwurf, dass keine besonders enge
emotionale Bindung zur Tochter bestehe, könne nicht gefolgt werden und
sei nicht ein Kriterium der Dublin-III-VO. Die Vernachlässigung der Alimen-
tenzahlungen basiere darauf, dass der Lohn des Beschwerdeführers unter
dem Existenzminimum gelegen sei. Daraus könne nicht der Rückschluss
gezogen werden, dass keine enge emotionale Verbindung zur Tochter be-
stehe. Das Interesse der Tochter am Umgang mit dem leiblichen Vater er-
schöpfe sich nicht in der fiskalischen Unterstützung. Er habe ein grosses
Interesse am Umgang mit seiner Tochter und habe sie nach seiner Einreise
in O._______ mehrfach besucht sowie aufgrund seiner Unterbringung im
Kanton P._______ einen Kantonswechsel beantragen wollen. Aufgrund der
Unterbringung sei aber das Besuchsrecht bei einem Fahrweg von über
zwei Stunden und Kosten von Fr. 108.– faktisch eingeschränkt.
5.2 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass vorliegend kein Abhängigkeits-
verhältnis besteht. So wuchs die Tochter bei der Mutter auf, welche gemäss
Aktenlage über das Sorgerecht verfügt. Der Beschwerdeführer kam – wie
er nicht bestreitet – seinen finanziellen Verpflichtungen ungenügend nach
und machte gemäss Akten auch von seinem Besuchsrecht nur sporadisch
Gebrauch, obwohl dies die Voraussetzung für die Verlängerungen der Auf-
enthaltsbewilligung gewesen war. Da vorliegend kein Abhängigkeitsver-
hältnis der Tochter vom Beschwerdeführer festgestellt werden kann (vgl.
auch die nachfolgenden Erwägungen), erübrigen sich weitere Ausführun-
gen zur Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer liess im Weiteren geltend machen, eine Weg-
weisung nach Spanien würde die bestehenden völkerrechtlichen Pflichten
der Schweiz verletzen, weshalb vom Recht auf Selbsteintritt nach Art. 17
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Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Art. 44 AsylG sowie Art. 8 EMRK Ge-
brauch zu machen sei. Die im Raum stehende Trennung des Beschwerde-
führers von seiner Tochter entspreche nicht dem Wohl des Kindes. Die Va-
ter/Kind-Beziehung sei seit der Geburt der Tochter gelebt worden und le-
diglich durch die Wegweisung des Vaters für zehn Monate unterbrochen
worden, ehe dieser wieder zu seinem Kind in die Schweiz eingereist sei.
Auch wenn ihm das Sorgerecht aufgrund der damaligen gesetzlichen Re-
gelung nicht zugesprochen worden sei, habe er das Kind regelmässig be-
sucht und den Kontakt gepflegt. Auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs
müsse gemäss Art. 44 AsylG der Grundsatz der Einheit der Familie berück-
sichtigt werden, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei
(Art. 3 Abs. 1 KRK). Dies gelte auch in Dublin-Verfahren, in welchen über
die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu befinden sei. Die Trennung von
der Tochter, welche ein Recht auf Kontakt mit beiden Eltern habe, von ih-
rem Vater sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
5.3.2 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass Art. 8 EMRK praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder einen besonderen Auf-
enthaltstitel begründet. Diese Bestimmung hindert die Konventionsstaaten
nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den
Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Inte-
ressen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls wieder zu beenden.
Das Konventionsrecht begründet insbesondere keinen Anspruch darauf,
das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können.
Das entsprechende, in Art. 8 EMRK beziehungsweise in Art. 13 BV ge-
schützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Festhal-
temassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person be-
einträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten
möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das entsprechende Familienle-
ben andernorts zu pflegen. Der Schutzbereich des Grundrechts ist hinge-
gen nicht tangiert, wenn die Ausreise einem Ausländer, dessen fremden-
polizeiliche Bewilligung widerrufen worden ist, und seinen Angehörigen
ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BGE 2C_1162/2013 E. 2.1 m.w.H.).
Es ist im Allgemeinen zulässig, dem Ausländer, der gegenüber seinem in
der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bloss über ein Besuchsrecht
verfügt, die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Den Anforderungen von
Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn er das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland her ausüben kann, wobei allenfalls dessen
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Seite 11
Modalitäten geeignet aus- beziehungsweise umzugestalten sind (vgl. BGE
2C_718/2010 E. 3.2 m.w.H.).
5.3.3 Art. 8 EMRK steht vorliegend einem Vollzug der Wegweisung nach
Spanien nicht entgegen. Es kann dabei vorab auf die diesbezüglichen zu-
treffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz wurde bereits unter Beachtung von
Art. 8 EMRK von den zuständigen Behörden im Verfahren betreffend Ver-
längerung beziehungsweise Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung geprüft. Es kann dabei auf die ergangene Verfügung vom
(… 2014) der Q._______ von H._______ verwiesen werden. Es bestehen
nach wie vor Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit der Bezie-
hung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Das Gericht teilt
die Auffassung, dass weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht
eine besonders enge Beziehung zur Tochter bestand beziehungsweise be-
steht. Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe zwar
geltend, er habe "weiterhin" ein grosses Interesse am Kontakt mit seiner
Tochter und habe sie nach seiner Wiedereinreise auch mehrmals besucht,
sofern ihm dies aufgrund der Unterbringung möglich gewesen sei. Er wolle
deshalb ein Kantonswechselgesuch stellen. Diesbezüglich gilt es festzu-
halten, dass das Gericht eben gerade nicht von einem bisherigen "grossen
Interesse" am Kontakt mit seiner Tochter ausgeht. Das pauschale Vorbrin-
gen, er habe seit seiner Einreise seine Tochter mehrmals in O._______
besucht, erschöpft sich lediglich in seiner Parteibehauptung und wird so-
dann nicht substantiiert. Auch wenn er sich angeblich nun seit seiner Wie-
dereinreise in die Schweiz vermehrt um seine Tochter bemüht haben soll,
vermag dies am Umstand, dass er sein Besuchsrecht bis anhin eben nicht
kontinuierlich und reibungslos ausgeübt hat, nichts zu ändern. Auch wäh-
rend seiner zehnmonatigen Landesabwesenheit wäre es dank der moder-
nen Kommunikationsmittel möglich gewesen, den Kontakt zumindest über
diese Mittel aufrecht zu erhalten. Diesbezüglich wurde lediglich geltend ge-
macht, der Kontakt sei unterbrochen gewesen. In Bezug auf das ange-
strebte Kantonswechselgesuch ist festzuhalten, dass ihm bereits am (…
2009) von den Q._______ von H._______ ein Kantonswechsel bewilligt
wurde. Trotz des Wechsels vernachlässigte er die Beziehung zu seiner
Tochter und nahm sein Besuchsrecht nur unregelmässig wahr, bis die Be-
hörden seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängerten. Es ist im
Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer, welcher während (…) Jahren die Möglichkeit gehabt hatte,
eine enge Beziehung zur Tochter aufzubauen, dies nun plötzlich wahrneh-
men werde. Folglich ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine bisher
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unregelmässig ausgefallenen Besuche nun vom Ausland fortzuführen und
auf diese Weise den Kontakt zu seiner Tochter aufrechtzuerhalten. Dass
dies möglicherweise mit mehr Organisationsaufwand verbunden sein mag,
ist nicht zu verkennen, doch ist anzumerken, dass es dem Beschwerdefüh-
rer auch möglich war, nach K._______ und L._______ und von der
M._______ nach Spanien zu reisen. Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht gegen Art. 8 EMRK bezie-
hungsweise Art. 13 BV verstösst.
5.3.4 Im Übrigen gilt es vorliegend anzumerken, dass, sofern es dem Be-
schwerdeführer darum geht, mit seiner Tochter zusammenleben zu kön-
nen, von ihm verlangt werden kann, von Spanien aus im Rahmen des AuG
(SR 142.20) ein Verfahren um Familienzusammenführung bei den entspre-
chenden Behörden anzustrengen. Dabei kann ihm zugemutet werden, den
Ausgang eines solchen Verfahrens in Spanien abzuwarten.
5.3.5 Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a
AsylV 1, Art. 44 AsylG sowie Art. 8 EMRK.
5.4 Im Weiteren ist zwar ebenfalls das Wohl des Kindes zu berücksichti-
gen, wie sich namentlich aus Art. 3 der vom Beschwerdeführer angerufe-
nen KRK ergibt. Über Art. 8 EMRK hinausgehende Ansprüche ergeben
sich vorliegend aus der Kinderrechtskonvention angesichts des Fehlens
einer besonders engen Beziehung zur Tochter jedoch nicht (vgl. BGE
2C_718/2010 E 4.1 m.w.H).
6.
6.1 Vorliegend gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der
EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Spanien ist Signatarstaat der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
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und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, weshalb unter diesen Um-
ständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht ge-
rechtfertigt ist.
6.2 Sodann hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind den Akten
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der
Beschwerdeführer hat im Weiteren keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Er
könnte sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie). Somit gibt es nach dem Gesagten auch abgesehen von den
in E. 5.3 gemachten Ausführungen keinen Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt es
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.3 Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen,
da diese zu keiner anderen Einschätzung führen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht (mehr) im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
8.
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Da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
ist, sind unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art.
83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10
S. 645).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 18. März
2015 angeordnete Vollzugsstopp fällt damit dahin.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Die Beschwerde muss
aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden, womit
eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. Ent-
sprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: