B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1695/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______ , geboren am (…),
Bangladesh,
vertreten durch Grégory Niederer, avocat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (…).
D-1695/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Bangladesch,
ist muslimischen Glaubens und lebte bis zu seiner Ausreise in den Ort-
schaften, B._______ und C._______, Distrikt D._______. Im Jahr 2007
habe er Bangladesch zunächst Richtung Indien verlassen und sei von dort
über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er länger gelebt habe. Im
März 2012 habe er Griechenland verlassen und sei über Italien am 3. April
2012 irregulär in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch einreichte. Am
23. April 2012 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt, am 6. No-
vember 2013 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei an sich unpoli-
tisch und habe im Herbst 2006 nur ein einziges Mal an einer Versammlung
der bangladeschischen Freiheitspartei (Freedom Party) teilgenommen.
Nach der Versammlung sei er von Bekannten, welche Anhänger der Awami
League (nachfolgend: AL) gewesen seien, abgefangen und in der Nähe
des Versammlungsortes an einen Baum aufgehängt worden. Man habe ihn
misshandelt und aufgefordert, ebenfalls der AL beizutreten. Jemand habe
dieses Treiben beobachtet und Hilfe herbeigerufen. Erst dann hätten die
Sympathisanten der AL von ihm abgelassen. Er habe im Spital behandelt
werden müssen. Danach seien Mitglieder der AL auch bei ihm zu Hause
aufgetaucht und hätten sich nach ihm erkundigt. Sein Vater habe ihm ab-
geraten, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen. Der Vater habe ein Stück
Land verkauft und damit seine Ausreise finanziert.
C.
Nach der Ausreise aus Bangladesch habe er sich nach Europa begeben
und vier Jahre in Griechenland gelebt, wo er auch Asyl beantragt habe.
Weil er in Griechenland nicht habe arbeiten dürfen, sei er dort von seiner
Familie finanziell unterstützt worden. Er habe sich in Griechenland auch
einer schweren [Operation] unterziehen müssen. Nach der Genesung sei
er 2012 aus Griechenland ausgereist und über Italien in die Schweiz ge-
kommen. Zum Beleg des medizinischen Vorbringens reichte der Be-
schwerdeführer zahlreiche Berichte und Unterlagen ein.
D.
Das SEM wies das Asylgesuch am 23. Februar 2016 ab, da keine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) geltend
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gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung durch
Private geltend gemacht; gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts könne jedoch von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und
Schutzwilligkeit der Behörden Bangladeschs ausgegangen werden. Es sei
dem Beschwerdeführer auch vorzuhalten, dass er den Übergriff durch An-
hänger der Awami League nicht zur Anzeige gebracht und auch sonst
nichts unternommen habe, um den Schutz der Behörden seines Heimat-
staates zu erlangen, obwohl es zumutbar gewesen wäre, sich an die örtli-
che Polizei zu wenden. Des Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass
der Beschwerdeführer nie einen Umzug innerhalb Bangladeschs erwogen,
sondern sofort das Land verlassen habe, obwohl die von ihm geltend ge-
machten Nachteile auf lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmass-
nahmen zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer hätte sich diesen
Verfolgungsmassnahmen nach Meinung der Vorinstanz durch einen Um-
zug in einen anderen Landesteil zu entziehen vermocht, weshalb er nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.
Betreffend den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM fest, dass dieser
mangels Asylrelevanz der Vorbringen zulässig sei und es ferner keine Hin-
weise gebe, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung riskiere. Grundsätzlich sei
der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch auch zumutbar.
Bezüglich der medizinischen Vorbringen vertrat die Vorinstanz die Auffas-
sung, dass die [Krankheit], welche unbestritten einer lebenslangen Medi-
kamenteneinnahme sowie regelmässiger ärztliche Kontrollen bedürfe, im
Heimatland Bangladesch behandelt werden könnte und auch der Zugang
zur nötigen Medikation am Wohnort vorhanden sei. Da die Familie des Be-
schwerdeführers zudem wohlhabend sei, sei eine medizinische Notlage im
Fall der Rückkehr nicht absehbar. Darüber hinaus bestehe auch die Mög-
lichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch in dieser
Hinsicht sei der Vollzug zumutbar.
Der Entscheid wurde am 24. Februar 2016 eröffnet.
E.
Am 17. März 2016 focht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (legi-
timiert durch Vollmacht vom 16. März 2016) den Entscheid der Vorinstanz
an und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2016 und
die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung dass der Vollzug
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der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei. In prozessualer Hin-
sicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, einhergehend mit
dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ernen-
nung des Rechtsvertreters zum amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begrün-
dung wurde vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe eine politisch mo-
tivierte Verfolgung. Er sei aus politischen Motiven misshandelt und gefoltert
worden, er habe einige Täter auch persönlich gekannt, so dass diese ihn
jederzeit identifizieren könnten. Die AL sei an der Regierung. Seit ihrer
Machtübernahme sei das politische Klima in Bangladesch gewalttätig ge-
worden und Anhänger der AL gingen brutal gegen Oppositionelle vor. Die
von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung von 2013 sei überholt und der
dortige Sachverhalt sei nicht mit der Situation des Beschwerdeführers zu
vergleichen. In Bangladesch herrsche inzwischen grosse Unsicherheit, die
Sicherheitslage sei schlecht, es sei nicht davon auszugehen, dass die Be-
hörden bereit seien, den Beschwerdeführer, einen Sympathisanten der
Opposition, vor Übergriffen zu schützen. Darüber hinaus seien die Behör-
den in Bangladesch korrupt. Da die AL landesweit vorherrsche, sei eine
inländische Fluchtalternative nicht denkbar. Abgesehen von seinen asylre-
levanten Vorbringen sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer schwer [krank] sei und seine Krankheit in Bangladesch
nicht adäquat behandelt werden könne. Insbesondere sei der Zugang zu
den nötigen Medikamenten nicht möglich und die Behandlung auch
dadurch in Frage gestellt, dass in Bangladesch in grossem Masse ge-
fälschte Medikamente auf den Markt kämen. Aus diesen Gründen sei der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
F.
Das Gericht wies mit ausführlicher Zwischenverfügung vom 5. April 2015
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgelt-
liche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss, amtliche Verbeistän-
dung) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kos-
tenvorschuss, welcher am 18. April 2016 fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, nach dem Besuch einer Parteiver-
anstaltung der Freedom Party ungefähr im Oktober 2006 durch Mitglieder
der Awami League entführt und gefoltert und wiederholt aufgefordert wor-
den zu sein, der AL beizutreten. Einige seiner Peiniger seien aus der Nach-
barschaft und ihm persönlich bekannt gewesen. Auch nach seiner Flucht
nach Indien hätten Anhänger der AL bei seinem Vater weiter nach ihm ge-
fragt. Er habe den Behörden diesen Vorfall nicht angezeigt, weil sein Vater
ihm davon abgeraten habe. Die AL sei an der Macht, so dass er keinen
Schutz vor den Nachstellungen durch ihre Angehörigen erhalten könne und
sich ihm auch keine innerstaatliche Schutzalternative eröffne. Ausserdem
könne er in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhalten.
3.4 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen nicht für asylbeachtlich, insbeson-
dere auch, weil es der Beschwerdeführer versäumt habe, sich um den
Schutz der Behörden zu bemühen oder den Umzug in einen anderen Lan-
desteil zu erwägen.
3.5 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich
flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht
möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flücht-
lingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemach-
ten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlings-
rechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische
Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie ist
nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig
oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei
nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von
nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem
Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bür-
ger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wo-
bei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
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an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems
muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zu-
mutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berück-
sichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.
3.6 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass dem Beschwerdeführer
im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch aus den nachfolgenden Erwä-
gungen keine asylbeachtliche Verfolgung droht.
Zunächst ist festzuhalten, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene ein massgebliches politisches Profil substan-
ziiert darzulegen vermochte. Er hat sich im Rahmen der Anhörung wieder-
holt als grundsätzlich unpolitische Person bezeichnet (vgl. act. A16/17,
F. 35, 72, 78, 84). Er will auch nur einmal an einer Veranstaltung der „Free-
dom Party“ teilgenommen haben. Die sehr allgemein gehaltenen Aus-
führungen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund
seines politischen Profils, welches darin bestehe, als Gegner der Awami
League bekannt zu sein, Verfolgung drohe, sind nicht geeignet, seinem
kaum konturierten politischen Profil Konturen zu verleihen. Er vermag nach
dem Gesagten nicht glaubhaft darzutun, dass er aufgrund einer tatsäch-
lichen oder ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt ist.
Der Vorinstanz ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerde-
führer nichts unternommen hat, um den angeblich erlittenen Lynchversuch
durch Angehörige der AL bei den lokalen Behörden zur Anzeige zu bringen.
Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen
Staates muss er sich deshalb anlasten lassen, dass er es unterlassen hat,
die Behörden über die geltend gemachte Entführung und die Misshand-
lungen sowie weitere befürchtete Nachteile zu informieren, womit er ein
angemessenes Handeln des Staates verunmöglichte. Die Inanspruch-
nahme der örtlichen Polizei wäre ihm zugänglich und zumutbar gewesen.
An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen, im Beschwerde-
verfahren zu den Akten gegebenen Berichte über die Rolle der Awami
League in Bangladesch und die politische Situation nichts zu ändern.
3.7 Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Bangla-
desch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war,
oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Fall seiner Rück-
kehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu
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Seite 8
müssen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz
der Asylvorbringen zu Recht verneint. Er ist nicht schutzbedürftig im Sinne
von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
4.
4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangla-
desch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bang-
ladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen
(vgl. dazu die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3778/2013 vom 16. Juli 2015, E. 7.2.2). Betreffend den Beschwer-
deführer ergeben sich jedoch keine gewichtigen Indizien, dass er den hei-
matlichen Behörden beziehungsweise der Regierung oder der Polizei in
spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und/oder aufgrund von An-
feindungen durch Anhänger der Awami League für ihn im Falle der Rück-
kehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich rele-
vanten Ausmass bestehen könnte. Der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-1695/2016
Seite 10
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht analysierte im Referenzurteil
D-3778/2013 die Lage in Bangladesch und gelangte zum Schluss, es herr-
sche dort keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. die ausführliche Darstel-
lung im Referenzurteil D-3778/2013, E. 8.4). Allein aufgrund der allgemei-
nen Situation in Bangladesch ist daher nicht von einer konkreten Gefähr-
dung des Beschwerdeführers auszugehen.
4.8 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich dar-
aus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss
eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, ver-
fügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E.11.1; 2009/28 E.9.3.1;2009/2 E.9.3.2).
Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat
eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische
Behandlung zur Verfügung steht.
4.8.1 In der Eingabe vom 17. März 2016 wurde hinsichtlich des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers vorgebracht, er leide an einer
schweren [Erkrankung]. Er müsse lebenslang unter ärztlicher Kontrolle die
nötigen Medikamente einnehmen, seine Wegweisung sei daher unzumut-
bar. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auch auf ein Arztzeugnis
vom 25. September 2015, welches der Beschwerde beiliegt und aus dem
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer lebenslang (…) Medikamente ein-
nehmen muss, deren Einnahme drei- bis viermal monatlich kontrolliert wer-
den muss. Mindestens einmal jährlich sollte ein [Untersuchung] durchge-
führt werden und mindestens zweimal pro Jahr eine [Untersuchung] erfol-
gen. Auch der Blutdruck müsse einmal pro Monat gemessen werden. Bei
Einhaltung dieses Behandlungsplans sollte der Gesundheitszustand stabil
und ohne Komplikationen bleiben. Falls die Behandlung unterbrochen
würde, drohe eine Thrombose. Gemäss Einschätzung des behandelnden
Arztes sei eine entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat nicht möglich
(vgl. Ausführungen in act. A22/9 sowie Ziff. III 2 a – c der angefochtenen
Verfügung).
4.8.2 Gemäss der Vorinstanz vermöchten die medizinischen Vorbringen
des Beschwerdeführers nichts an der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung zu ändern. Amtsinterne Abklärungen hätten ergeben, dass die nö-
tigen blutverdünnenden Medikamente auch in Bangladesch erhältlich
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Seite 11
seien, wenn es auch andere wären, als das in der Schweiz verordnete [Me-
dikament] (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, Ziff. III 2 d).
Da der Beschwerdeführer selbst vorgetragen habe, aus einer vermögen-
den Familie zu stammen und über ein weites Beziehungsnetz zu verfügen,
sei davon auszugehen, dass er sich die Medikamente leisten könne und
nicht in eine medizinische Notlage geraten werde.
4.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz,
wonach sich aus dem medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers
keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben. Tatsächlich
steht dem Vollzug der Wegweisung der Umstand, dass der Beschwerde-
führer in der Schweiz bleiben will, weil er die medizinische Betreuung als
besser erachtet (so bereits E. 4.8), nicht entgegen. Wie die Vorinstanz aus-
führlich dargelegt hat, wird der Beschwerdeführer auch in Bangladesch Zu-
gang zur nötigen Behandlung und den blutverdünnenden Medikamenten
erhalten können. Dies umso mehr, als er selbst vorgetragen hat, seine Fa-
milie sei vermögend und vermiete Häuser (vgl. act. A5/12, F. 02). Bei dieser
Ausgangslage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
er sich die nötigen Medikamente wird beschaffen können und er oder seine
Familie für die ärztliche Behandlung wird aufkommen können. Auch der in
der Beschwerdeschrift aufgeworfene Einwand, in Bangladesch herrsche
Korruption und wären gefälschte Medikamente im Umlauf, vermag diese
Einschätzung nicht zu erschüttern.
4.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
4.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 12
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Deckung dieser Kosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: