Abtei lung IV
D-1696/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, geboren (...),
palästinensischer Herkunft,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom
14. Februar 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1696/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 1998 um Asyl nach.
Am 8. Oktober 1998 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Mit
Verfügung vom 3. November 1999 wurde das Asylgesuch vom damali-
gen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgewiesen. Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufgenommen. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) vom 14. März 2000 insoweit teilweise gutgehei-
ssen, als wegen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die Vorinstanz angewie-
sen wurde, die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, was
mit Verfügung des BFF vom 21. März 2000 erfolgte.
B.
Die im Rahmen eines Einreisebewilligungsverfahren nachgereisten
Ehefrau und vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wur-
den mit Verfügung des BFF vom 6. November 2001 gestützt auf Art. 51
AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Auch sie wurden mit
Verfügung des BFF vom 7. Februar 2001 dem Kanton B._______
zugewiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichts (...) vom 7. Juli 2003 wurde
die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Frau geschieden.
C.
Am 9. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Wechsel in den Kanton C._______.
D.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 wies das BFM das Kantonswech-
selgesuch ab.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. März 2008 er-
hob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und reichte dazu
zahlreiche Beilagen ein.
Seite 2
D-1696/2008
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 erhobene Kostenvor-
schuss wurde vom Beschwerdeführer am 2. April 2008 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Seite 3
D-1696/2008
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das Bundesamt die Asylsuchenden
den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der
Kantons und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid
kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie. Ein Kantonswechsel wird gemäss
Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vom BFM nur bei Zustimmung bei-
der Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwie-
gender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen
verfügt. Auch gemäss Art. 85 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) kann der Entscheid über den Kantonswechsel für vorläufig
aufgenommene Personen nur mit der Begründung angefochten wer-
den, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
5.
5.1 Das BFM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, die zustän-
digen Behörden des Kantons C._______ hätten den vom
Beschwerdeführer gewünschten Kantonswechsel abgelehnt. Nachdem
der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bereits im
gleichen Kanton wohnhaft seien, sei dem Anspruch auf Einheit der
Familie bereits Genüge getan. Es seien aus den Akten auch keine
konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung
hindeuten würden. Behördliche Schutzmassnahmen hätten bis dato
nicht getroffen werden müssen. Insofern könne davon ausgegangen
werden, dass es sich um eine subjektiv empfundene Gefährdung
handle. Zu keinem anderen Schluss führe der Umstand, dass die
Tochter im Rahmen der medizinischen Behandlung regelmässig in den
Kanton C._______ reisen müsse. Aufgrund der vergleichsweise
geringen Distanz zwischen dem aktuellen Wohnort und dem Standort
der behandelnden Ärzte erscheine es als zumutbar, dass die Tochter
des Beschwerdeführers die Arztbesuche auch weiterhin vom aktuellen
Wohnort aus wahrnehme. Damit entfalle auch für den
Beschwerdeführer als Vater und Begleitperson die Notwendigkeit eines
Kantonswechsels.
Seite 4
D-1696/2008
5.2 Eine Prüfung der vorliegenden, umfangreichen Akten lässt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das Kantons-
wechselgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf dessen zutreffende Begründung in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist mit
der Vorinstanz noch einmal zu betonen, dass vorliegend der Grund-
satz der Einheit der Familie nicht verletzt wurde, zumal alle sich in der
Schweiz befindenden Familienmitglieder dem Kanton B._______ zuge-
wiesen wurden, mithin in diesem Kanton wohnhaft sind und darüber
hinaus die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Frau gemäss Urteil
des Bezirksgerichts (...) vom 7. Juli 2003, welches am 9. September
2003 in Rechtskraft erwachsen ist, geschieden wurde. Die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe sowie die damit eingereichten zahlrei-
chen Dokumente sind offensichtlich nicht geeignet, zu einem anderem
als dem von der Vorinstanz getroffenen Ergebnis zu gelangen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. April 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 5
D-1696/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
Seite 6