B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1696/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Partei
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dieter Gysin, Advokat,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-584/2015
vom 29. Juli 2016 / N (…).
D-1696/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober
2012 auf dem Luftweg und gelangte am 16. Oktober 2012 in die Schweiz,
wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er unter anderem geltend, 1997
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten zu sein. Er habe
ein sechsmonatiges Training absolviert und sei als Auskundschafter für die
Bewegung nach E._______ geschickt worden. Kurz nach (…) sei er durch
die Sicherheitskräfte festgenommen, misshandelt und vier Jahre lang in-
haftiert worden. In der Folge sei er in ein Armeelager gebracht worden un-
ter der Bedingung, als Spitzel für die Sicherheitskräfte zu arbeiten. 2010
sei es zu Anschlägen auf ehemalige LTTE-Aktivisten, welche wie er die
Seite gewechselt hätten, gekommen. In Anbetracht dieser Sachlage habe
er sich aus dem Lager entfernt und sei schliesslich ausgereist. Er könne
nicht ins Heimatland zurückkehren, da er Kenntnis von im Auftrag der Si-
cherheitskräfte durchgeführten Gewaltakten habe, bei der Einreise deswe-
gen ernsthaft behelligt würde und eine Suche nach ihm offenbar im Gange
sei.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte das BFM (heute SEM) fest, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, es sei ihm nicht gelungen,
seine angeblichen Tätigkeiten und die angeblich erlittene Haft in der ge-
schilderten Form glaubhaft zu machen.
Eine dagegen am 9. August 2013 erhobene Beschwerde schrieb das Bun-
desverwaltungsgericht am 22. April 2014 als gegenstandslos geworden ab,
nachdem das Bundesamt im Rahmen des Schriftenwechsels am 17. April
2014 den angefochtenen Entscheid aufgehoben und das Asylverfahren
wieder aufgenommen hatte.
C.
Die Gesuchstellerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Eth-
nie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Dezem-
ber 2013 zusammen mit der Tochter C._______ und gelangte am 1. Januar
2014 in die Schweiz, wo sie am 8. Januar 2014 um Asyl nachsuchte.
D-1696/2017
Seite 3
Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie unter anderem geltend, nach
ihrer Heirat mit dem Gesuchsteller Probleme bekommen zu haben. Man
habe sie im Rahmen von Vorsprachen wiederholt wegen seiner Person un-
ter Druck gesetzt. Dabei sei es einige Male zu sexuellen Misshandlungen
und anderen Formen von physischer Gewalt gekommen. Wegen der fort-
dauernden Probleme habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden.
D.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 stellte das BFM fest, die Gesuch-
stellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an. Zur Begründung wurde beim Gesuchsteller erneut fest-
gehalten, er sei nicht in der Lage gewesen, seine angeblichen Tätigkeiten
und die angeblich erlittene Haft in der geschilderten Form glaubhaft zu ma-
chen. Vor diesem Hintergrund wirke die angebliche Reflexverfolgung der
Gesuchstellerin ebenfalls nicht glaubhaft, zumal es ihr nicht gelungen sei,
bei der Schilderung der angeblichen Vorkommnisse den Eindruck von tat-
sächlich Erlebtem zu vermitteln.
Eine gegen den erwähnten Entscheid am 28. Januar 2015 erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-584/2015 vom
29. Juli 2016 ab. Die Beschwerdeinstanz gelangte unter anderem zum
Schluss, es sei dem Gesuchsteller nach wie vor nicht gelungen, die angeb-
lich erlittene Haft glaubhaft zu machen. Die von der Gesuchstellerin vorge-
brachte sexuelle Gewalt sei in Anbetracht der Aktenlage beziehungsweise
ihres Aussageverhaltens ebenfalls unglaubhaft.
E.
Mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe der neuen Rechts-
vertretung vom 20. März 2017 beantragten die Gesuchstellenden beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Urteils D-584/2015 vom
29. Juli 2016 und die Anweisung an das SEM, ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Eingabe dem
SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zu überweisen. Ferner
ersuchten sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Es seien die Vorakten
beizuziehen und es sei ihnen zu allfälligen Stellungnahmen des SEM ein
Replikrecht einzuräumen.
Zur Begründung machte der Gesuchsteller geltend, im Rahmen des or-
dentlichen Verfahrens dargelegt zu haben, im Juli 2001 aufgrund seiner
D-1696/2017
Seite 4
Spionagetätigkeit für die LTTE festgenommen, gefoltert und mehrere Jahre
inhaftiert worden zu sein. Im angefochtenen Entscheid habe das Gericht
dies als unglaubhaft taxiert. Es sei ihm aber mittlerweile gelungen, ein amt-
liches Dokument, das seine damalige Verhaftung belege, erhältlich zu ma-
chen. Es handle sich um ein von der Terrorist Investigation Division (TID)
in E._______ am Tag der Festnahme vom (…) ausgefülltes Protokoll. Dar-
aus gehe hervor, dass er an diesem Datum wegen Terrorverdachts verhaf-
tet worden sei. Die Entscheidrelevanz des Dokuments sei offenkundig, da
gemäss Praxis Tamilen, die aufgrund von Verbindungen zu den LTTE in Sri
Lanka verhaftet worden seien, im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfol-
gung zu befürchten hätten. Das besagte Dokument sei dem Cousin des
Gesuchstellers bei dessen Freilassung ausgehändigt worden. Er selber
habe nichts von der Existenz dieses Dokuments gewusst. Erst in Erarbei-
tung des vorliegenden Revisionsgesuchs sei ihm die Idee gekommen, den
mittlerweile in Australien asylberechtigten Cousin im Hinblick auf allfällige
sachdienliche Belege anzugehen. In der Folge habe er das Dokument am
21. Februar 2017 erhalten.
Selbst wenn ihm unterstellt würde, er hätte die Verhaftungsbestätigung be-
reits im ordentlichen Verfahren erhältlich machen können, könnte dies nicht
ausschlaggebend sein, da auch bei verspäteter Einreichung die allfällige
Unzulässigkeit des Vollzugs zu prüfen und vorliegend zu bejahen sei.
Ferner sei dem Gesuchsteller eine Vorladung vom (…) Oktober 2016 zu-
gesendet worden. Dieses erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids
entstandene Beweismittel sei gleichwohl revisionsmässig relevant, da das
bedeutsamere Dokument – die erwähnte Verhaftungsbestätigung – revisi-
onsrechtlich zulässig sei. In Anbetracht der Aktenlage sei nunmehr von der
Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen im ordentlichen Verfahren auszuge-
hen. Im Übrigen leide er aktuell an einer Depression und einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass er
mittlerweile auch bei seiner Schwiegermutter vor Ort behördlich gesucht
worden sei.
Die geltend gemachten traumatisierenden Erlebnisse der Gesuchstellerin,
welche sexuelle Gewalt erlitten habe, seien in Anbetracht der Aktenlage
beziehungsweise der beigebrachten ärztlichen Unterlagen ebenfalls neu
zu beurteilen. Ein Vollzug der Wegweisung würde bei ihr zumindest gegen
Art. 3 EMRK verstossen.
D-1696/2017
Seite 5
Dem Gericht wurden die in der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen über-
mittelt. Ein weiterer Arztbericht wurde in Aussicht gestellt (für Einzelheiten
vgl. S. 9 der Revisionsschrift und untenstehend Ziff. 4.2 f.).
F.
Am 21. März 2017 veranlasste das Gericht einen provisorischen Vollzugs-
stopp.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 hielt die Instruktionsrichterin
fest, die Eingabe vom 20. März 2017 werde als Revisionsgesuch entge-
gengenommen, und setzte den Vollzug aus. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungs-
weise SEM auf dem Gebiet des Asyls, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.
2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form
und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur
Anwendung (Art. 47 VGG).
D-1696/2017
Seite 6
1.4 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeent-
scheides des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere der angerufene
Revisionsgrund (Art. 121 – 123) anzugeben und die Rechtzeitigkeit des
Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67
Abs. 3 VwVG).
2.
2.1 Die Gesuchstellenden machen in der Begründung ihrer Revisionsein-
gabe den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsa-
chen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (so genannte unechte Noven) gel-
tend. Es ist von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und einer hin-
reichenden Begründung auszugehen.
2.2 Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen
an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG)
und wurde innerhalb der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG) anhängig gemacht. Die Gesuchstellenden haben ein schutzwürdi-
ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Be-
schwerdeurteils vom 29. Juli 2016 und sind zur Einreichung eines darauf
bezogenen Revisionsgesuches legitimiert. Auf das Revisionsgesuch ist
deshalb einzutreten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieses auch begründet
ist.
3.
Die Gesuchstellenden legen dar, nachträglich entscheidende Tatsachen
und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorbringen zu
können (vgl. dazu vorstehend Bst. E). Zusammenfassend machen sie gel-
tend, aufgrund der nachträglich erfahrenen und durch Beweismittel beleg-
ten Sachverhaltsumstände habe sich die Bewertungsgrundlage ihrer Vor-
bringen entscheidend verändert. Es müsse gestützt auf die neuen Fakten
bei ihnen von einer drohenden asylrelevanten Verfolgung im Heimatland
ausgegangen werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
D-1696/2017
Seite 7
nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisi-
onsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst
nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
4.2 Die von den Gesuchstellenden nachgereichte Vorladung vom (…) Ok-
tober 2016 entstand nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens und kann
im Revisionsverfahren daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden
(vgl. a.a.O. E. 3.3 ff.). Dasselbe trifft auf die Mehrzahl der eingereichten
medizinischen Unterlagen – so die Beilagen 9, 10 und 12 – zu. Die Beilage
11 (datierend vom 17. Mai 2016) wurde bereits im ordentlichen Verfahren
– am 22. Juni 2016 – eingereicht und ist mithin ebenfalls revisionsuntaug-
lich. Die Reisedokumente einer Drittperson als Beilage 13 sollen eine
Reise, welche offenbar im Jahr 2017 stattfand, belegen, und führen zu kei-
nem anderen Ergebnis. Ein weiterer aktualisierter Arztbericht ist offensicht-
lich nicht abzuwarten.
4.3 Die Gesuchstellenden reichten aber auch eine Verhaftungsbestätigung
vom (…) ein. Diese bestand offensichtlich bereits im Zeitpunkt des Ab-
schlusses des ordentlichen Verfahrens und ist damit revisionsrechtlich re-
levant.
4.4 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich bei den im Revisi-
onsbegehren geltend gemachten Beweismitteln um "entscheidende Be-
weismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder
die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be-
kannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewie-
sen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbe-
standsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu
einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tat-
sachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.48, S. 307).
4.4.1 Prozessgegenstand des früheren – mit dem Urteil vom 29. Juli 2016
rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahrens bildete die Frage, ob den Ge-
suchstellenden im Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Dies
wurde insbesondere verneint, weil es dem Gesuchsteller nicht gelungen
sei, die geltend gemachten Tätigkeiten und namentlich die erlittene Fest-
nahme verbunden mit der langjährigen Inhaftierung glaubhaft zu machen.
D-1696/2017
Seite 8
Somit könne auch nicht geglaubt werden, dass die Gesuchstellerin wegen
ihres Ehemannes belangt worden sei.
4.4.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung
zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht
der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederauf-
flammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie
mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des
Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem
Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre
nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben
respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht
entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. (vgl.
E. 8.5.3).
Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unter-
stellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt. Bisher vermochte der Gesuchsteller keine solchen Kon-
takte verbunden mit behördlichen Ahndungsmassnahmen glaubhaft zu
machen. Dies resultierte namentlich auch aus seinem Aussageverhalten,
welches gemäss den Erwägungen im ordentlichen Verfahren Unstimmig-
keiten aufwies und offenbar auch teilweise asyltaktisch motiviert war (vgl.
A 54/24 Antwort 33). Bereits in diesem Lichte besehen stellen sich gewisse
Fragen zur Authentizität des erwähnten Belegs. Andererseits weist er – wie
in der Zwischenverfügung vom 24. März 2017 erwähnt – prima facie keinen
ungenügenden Beweiswert auf und ist somit im Sinne einer veränderten
Tatbestandsermittlung grundsätzlich geeignet, eine entsprechende Ge-
fährdung des Gesuchstellers und seiner Ehefrau – bei ihr zumindest im
Rahmen einer Reflexverfolgung – im Falle der Rückkehr als neue Tatsache
zu belegen, und führt nicht bloss zu einer Würdigung bereits bekannter
Fallumstände. Die im ordentlichen Verfahren gemachte Feststellung, die
unstimmigen Vorbringen liessen nicht auf eine drohende asylrelevante Ver-
folgung der Gesuchstellenden schliessen, lässt sich mithin aufgrund des
sich verändert darstellenden Sachverhalts in der erwogenen Art nicht mehr
aufrechterhalten. Vielmehr ist das erwähnte Beweismittel nach dem Ge-
sagten grundsätzlich geeignet, eine relevante Gefährdung der Gesuchstel-
D-1696/2017
Seite 9
lenden im Heimatstaat bereits bei der Einreise am Flughafen als neue Tat-
sache zu untermauern und die im ordentlichen Verfahren angenommene
unproblematische Einreise grundsätzlich in Frage zu stellen.
4.5 Die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu,
bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
auch Art. 46 VGG). Die gesuchstellende Person durfte mithin in Bezug auf
die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel nicht in der Lage ge-
wesen sein, diese bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen. Der Ge-
suchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, von der Existenz des
erwähnten Beweismittels bisher nichts gewusst zu haben. Erst in Erarbei-
tung des vorliegenden Revisionsgesuchs nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens sei ihm die Idee gekommen, den mittlerweile in Australien asyl-
berechtigten Cousin im Hinblick auf allfällige sachdienliche Belege anzu-
gehen. In der Folge habe er das Dokument am 21. Februar 2017 erhalten.
Es bestehen zwar gewisse – wenn auch nicht überwiegende – Zweifel da-
ran, ob er nicht gehalten gewesen wäre, sich bereits früher um allfällige
amtliche Belege zu kümmern. Anderseits liegt die geltend gemachte Fest-
nahme mittlerweile bald (…) zurück, und die offenbar erst nach Abschluss
des ordentlichen Verfahrens eingeleiteten Bemühungen, auch bei einem
damals involvierten und jetzt fernab in Australien lebenden Verwandten Be-
weismittel erhältlich zu machen, ist mithin nicht als Unterlassung in der Be-
weisführung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu qualifizieren. Das
neu eingereichten Beweismittel kann daher nicht als verspätet geltend ge-
macht qualifiziert werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Gesuchstellenden
im Revisionsverfahren eingereichte Verhaftungsbestätigung als revisions-
rechtlich erheblich und neu zu erachten ist. Aufgrund dieser Erwägungen
ist das Revisionsbegehren gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-584/2015 vom 29. Juli 2016 aufzuheben. Das diesbezüg-
liche Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1
BGG).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
5.2 Den Gesuchstellenden ist in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG in
Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die not-
wendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements
D-1696/2017
Seite 10
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des
Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer
solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1700.– (inkl.
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist vom Bun-
desverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1696/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-584/2015 vom 29. Juli 2016
wird aufgehoben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder
aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Partei-
entschädigung von Fr. 1700.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: