B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1697/2015/mel
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Montenegro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / N (…).
D-1697/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Montenegro am
29. November 2014 verliess, nach Deutschland reiste und dann am
13. Februar 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 25. Februar 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 9. März 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei aufgrund seiner Homosexualität in Montenegro geäch-
tet worden und habe familiäre und gesellschaftliche Probleme gehabt, wo-
bei er auch tätlich angegriffen worden sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
10. März 2015 – eröffnet am 13. März 2015 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug sowie die Inhaftnahme des Be-
schwerdeführers anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend ge-
machten Nachteile seien nicht asylrelevant,
dass Homosexualität in Montenegro nicht strafbar sei und dem Diskrimi-
nierungsverbot unterstehe, das Thema in der Gesellschaft aber immer
noch tabuisiert werde und Diskriminierungen nicht auszuschliessen seien,
dass hingegen davon auszugehen sei, dass Homosexuelle in Agglomera-
tionen mit grösserer Anonymität unter Einhaltung einer gewissen Diskre-
tion ihre Sexualität unbehelligt leben könnten,
dass dem Beschwerdeführer daher ein Wegzug in eine städtische Agglo-
meration offenstehe, um den Diskriminierungen der Familie und der Be-
wohner seines Heimatstädtchens aus dem Weg zu gehen,
dass in Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen
festzuhalten sei, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Mon-
tenegro derartige Ereignisse im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgen und
ahnden würden, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich
gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes mit rechtlichen Mitteln zu wehren
und sich auch bei einer höheren Instanz zu beschweren, sollte sich die
Polizei weigern, die entsprechenden Schritte vorzunehmen,
D-1697/2015
Seite 3
dass das SEM in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festhielt, der junge und gesunde Beschwerdeführer habe in Montenegro
ein genügend stabiles soziales und familiäres Beziehungsnetz und könne
aufgrund seiner guten Ausbildung ein selbstbestimmtes Leben führen, wo-
bei es ihm nötigenfalls zuzumuten sei, um Sozialhilfe zu ersuchen oder
sich wie bis anhin auf die finanzielle Unterstützung seiner – zum Teil im
Ausland lebenden – Verwandten zu stützen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung
und eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe Angst,
dass sein Vater ihm Gewalt zufüge, wenn er ihn finde,
dass er aufgrund der Drohungen seines Vaters nicht zu seiner Familie zu-
rückkehren könne, aber auch keine Ausbildung habe, mit der er erwerbs-
tätig sein könne, wobei er als Homosexueller auf dem Arbeitsmarkt ohne-
hin benachteiligt sei,
dass Einzelpersonen in Montenegro keine Sozialhilfe erhielten, seine Tante
ihn auf Druck seines Vaters auch nicht mehr unterstütze und auch die wei-
tere Verwandtschaft nicht daran interessiert sei, ihn zu unterstützen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-1697/2015
Seite 4
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerde-
frist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorausset-
zungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs.
2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat des Beschwerdeführers vom
Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet worden ist, und das SEM das Verfahren nach der Anhö-
rung ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachten durfte,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu
erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist
möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 m.w.H.),
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-1697/2015
Seite 5
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss
gekommen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylre-
levant, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wer-
den kann,
dass an dieser Beurteilung die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu
ändern vermögen, weist der Beschwerdeführer doch lediglich erneut auf
die Gewalttätigkeit seines Vaters hin, was aber – wie in der Verfügung aus-
geführt – als Nachteil Dritter, wogegen er bei den Behörden Schutz suchen
kann, asylrechtlich nicht relevant ist,
dass dies auch für die gesellschaftlichen Diskriminierungen gilt, denen er
als Homosexueller in Montenegro allenfalls ausgesetzt ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
D-1697/2015
Seite 6
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich wiederum auf die überzeugenden Erwägungen des
SEM verwiesen werden kann und die Ausführung in der Beschwerde da-
ran nichts zu ändern vermögen,
D-1697/2015
Seite 7
dass der Beschwerdeführer als erwachsener junger Mann mit einer lang-
jährigen Schulausbildung und einem angefangenen Studium auf eigenen
Beinen stehen kann und nicht mehr zwingend auf die Unterstützung seiner
Kernfamilie angewiesen ist, weshalb er nicht zwingend in sein Elternhaus
zurückkehren muss,
dass das Vorbringen, seine Verwandten seien nicht bereit ihn zu unterstüt-
zen, eine reine Parteibehauptung ist und angesichts der breiten Unterstüt-
zung in der Vergangenheit nicht überzeugt,
dass aber aufgrund dessen wie auch aufgrund des nicht belegten Umstan-
des, Einzelpersonen würden in Montenegro keine Sozialhilfe erhalten, ins-
besondere angesichts des breiten sozialen und familiären Beziehungsnet-
zes des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ohnehin nicht auf eine kon-
krete Gefährdung zu schliessen wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten vorliegend zumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und dem SEM vollzugsgenügliche Dokumente des
Beschwerdeführers vorliegen,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1697/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: