Abtei lung IV
D-1698/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Februar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1698/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, seinen Heimatstaat am 27. Oktober 2008 auf dem Luftweg.
Über C.______, D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte
Länder sei er am 17. Dezember 2008 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im
F._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 19.
Dezember 2008 und der am 22. Januar 2009 durchgeführten direkten
Anhörung durch das BFM wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 26. Januar 2009 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton G._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er habe am Y._______ in B._______ seine aus
H._______ stammende Frau, eine ehemalige Angehörige der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), geheiratet. In den Jahren (...)
sei er als Chauffeur eines Vans tätig gewesen. Weiter habe er in den
Jahren (...) für die LTTE (...) transportiert und (...) gekauft. Die (...)
habe er in I._______, im (...) der LTTE, abgeholt und diese nach
J._______ gebracht. Zudem habe er LTTE-Angehörigen (...)
angeboten. Als er deswegen im Jahre Z._______ Probleme mit der
srilankischen Armee bekommen habe, habe er mit seiner
Unterstützung aufgehört. So seien Armeeangehörige wiederholt zu
ihm nach Hause gekommen, um zu kontrollieren, ob sich bei ihm
Angehörige der LTTE aufhalten würden. Am W._______ sei er wegen
seiner früheren Unterstützungsleistungen für die LTTE von seinen
singhalesischen Nachbarn verraten worden, worauf er am U._______
respektive V._______ von der Armee festgenommen, der Polizei
übergeben und danach (...) inhaftiert worden sei. Während der Haft sei
er ständig gefragt worden, ob er die LTTE unterstütze. Da man keine
Beweise gegen ihn gehabt habe, sei er mit Hilfe eines von seinem
Onkel organisierten Anwalts auf Kaution freigekommen. In der Folge
habe er seine Heimat mittels eines Schleppers verlassen. Seit seiner
Ausreise seien Angehörige der Armee und der Polizei im Januar 2009
bei ihm zu Hause erschienen und hätten nach ihm gefragt, da in
I._______ eine wichtige Person der LTTE festgenommen worden sei,
welche den Behörden gegenüber seinen Namen erwähnt habe. Sein
Onkel habe den Angehörigen der Sicherheitskräfte gesagt, dass er
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sich im Ausland befinde, was diese jedoch nicht geglaubt hätten. Man
habe seiner Frau, welche kein Singhalesisch spreche, Angst gemacht
und ihr erklärt, dass sie ihren Mann auf den Posten bringen müsse,
ansonsten sie festgenommen werde. Ferner sei er im Jahre T._______
für kurze Zeit inhaftiert gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 - frühestens eröffnet am 14. Feb-
ruar 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begrün-
dung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 sowie die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des richti-
gen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Eventu-
ell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die
Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er die Einräu-
mung einer angemessenen Frist zur Einreichung von Beweismitteln
aus seiner Heimat. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesent-
lich - in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. März 2009 -
eröffnet am 31. März 2009 - wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Ferner wurde er aufgefordert, einerseits innert 30 Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung die zu beschaffenden Beweismittel im Zusammen-
hang mit seinen Asylvorbringen im Original und in eine Amtssprache
übersetzt einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Ak-
ten entschieden werde und andererseits bis zum 7. April 2009 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
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E.
Mit Eingabe vom 7. April 2009 ersuchte der Beschwerdeführer - unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2009 - eröffnet am 17. April 2009 -
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abgewiesen, da die Beschwerdebegehren
als aussichtslos erscheinen würden. Weiter wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- in-
nert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einzuzahlen, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 20. April 2009
einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 30. April 2009 legte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel aus seiner Heimat (Aufzählung Beweismittel) ins Recht.
Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer
neuen Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen, zu deren
Beschaffung beziehungsweise Übersendung der srilankische Anwalt
nun beauftragt sei, und um Vornahme einer Botschaftsabklärung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
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liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vor-
instanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe
des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben
gemacht, so hinsichtlich der während der Haft im Jahre S._______
erlittenen Misshandlung, des Zeitpunktes dieser Haft sowie der
Umstände seiner Freilassung. Auch bezüglich der Dauer der
kurzzeitigen Haft im Jahre T._______ sowie der für die LTTE
ausgeübten Unterstützungsleistungen habe sich der
Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt. Aufgrund dieser
Widersprüche in den Kernvorbringen des Beschwerdeführers würden
erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben aufkommen.
Ferner seien die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine
Haft bloss allgemein ausgefallen. So habe er seine drei Treffen mit sei-
nem Anwalt während der Haft wenig detailliert geschildert. Den Namen
sowie die Adresse seines Anwaltes habe er nicht gekannt und auch
die Höhe der Kautionssumme sei ihm unbekannt gewesen. Die Be-
schreibung der Haftumstände (Tagesablauf, Beschreibung des Haftor-
tes) sei ebenfalls wenig genau dargelegt worden. Auch zu den Kontrol-
len seitens der srilankischen Armee aufgrund seiner angeblichen Hilfe-
leistung an die LTTE sowie der LTTE-Vergangenheit seiner Frau habe
sich der Beschwerdeführer wenig überzeugend geäussert (Anzahl
Kontrollen, Häufigkeit, Datum erste und letzte Kontrolle). Diese unsub-
stanziierten Aussagen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Kernvorbringen verstärken.
Weiter wolle der Beschwerdeführer (...) für die LTTE Pakete zwischen
B._______ und J._______ transportiert haben und dabei nie
kontrolliert worden sein. Zwischen diesen Orten fänden indessen
mehrere Sicherheitskontrollen statt, weshalb nicht nachvollziehbar sei,
wieso der Beschwerdeführer dabei nie angehalten, genau über den In-
halt seiner Ladung befragt und allenfalls festgenommen worden wäre.
Vielmehr sei aufgrund seiner Schilderung zu schliessen, dass es sich
dabei um Waren ohne speziellen Bezug zur LTTE gehandelt haben
müsse, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer habe solche Transporte
überhaupt durchgeführt. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass
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dem Beschwerdeführer im Jahre Z._______ legal in B._______ ein
Pass ausgestellt worden sei. Auch dies deute darauf hin, dass er in
den Augen der srilankischen Behörden als unbescholtener Bürger
gelte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe zur Rüge, wonach der Sachverhalt weder vollständig
noch richtig festgestellt worden sei, im Wesentlichen vor, in den Akten
fänden sich keine Hinweise, dass er vom BFM gezielt aufgefordert
worden sei, den Namen seines Anwaltes beizubringen und sich bei
ihm zu erkundigen, ob dieser allenfalls über Beweismittel verfügen
würde, welche seine Haft belegen könnten. Würde sich abzeichnen,
dass er tatsächlich (...) wegen des Verdachts der Unterstützung der
LTTE inhaftiert gewesen sei, so müsse aufgrund der aktuellen
Situation in Sri Lanka davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich
von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht sei. Die von ihm
wiederholten Vorsprachen der Behörden bei seiner Frau und seinem
Onkel würden in diesem Moment ebenfalls auf eine noch immer be-
stehende aktuelle Suche nach seiner Person hindeuten.
Da es weiter nicht das Ziel des Asylverfahrens sei, den Sachverhalt
abzuklären, bis ein negativer Asylentscheid gefällt werden könne, son-
dern die Frage beantwortet werden müsse, ob ein Asylgesuchsteller
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, stelle das Vorgehen des BFM - trotz
der klaren Nennung von möglichen Beweisen habe es weder eine Be-
weisanordnung erlassen noch eine Botschaftsanfrage durchgeführt -
einen Mangel bei der Sachverhaltsabklärung dar. Zwar sei ein Asylge-
suchsteller im Asylverfahren verpflichtet, seine Mitwirkungspflicht zu
erfüllen; diese sei aber dann erfüllt, wenn der Betreffende genug An-
haltspunkte liefere, dass beispielsweise durch eine Beweisanordnung
oder auch durch eine Botschaftsabklärung der entsprechende Sach-
verhalt von Amtes wegen weiter abzuklären sei. Die Sache sei daher
an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, ihm eine ange-
messene Frist anzusetzen, um den von ihm geltend gemachten Sach-
verhalt ganz oder in wesentlichen Punkten zu beweisen.
Weiter habe sich die Situation seit der Einreichung des Asylgesuchs
dramatisch verändert, wobei die angefochtene Verfügung dazu keiner-
lei Ausführungen enthalte und sich auch nicht mit der neuen Sicher-
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heits- und Bedrohungslage, welche sich durch die neueste Entwick-
lung in Sri Lanka für ihn ergeben habe, befasse. Daher liege auch hier
ein weiterer wesentlicher Mangel bei den Sachverhaltsabklärungen
vor, der die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige.
Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei
der rechtserhebliche Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht
abzuklären. Hierzu sei unabdingbar, dass ihm zum Beleg seiner Vor-
bringen eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln
aus Sri Lanka angesetzt werde.
3.3 In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. April
2009 wurde festgehalten, dass die Beschwerdebegehren aufgrund ei-
ner summarischen Prüfung der Prozesschancen als aussichtslos er-
scheinen würden. So wurde zur Begründung angeführt, der Beschwer-
deführer habe selber eingeräumt, dass Widersprüche in seinen Aussa-
gen bestünden. Überdies habe er angegeben, dass er (...) freigelassen
worden sei, da keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten (vgl.
A6/16, S. 10), weshalb die zwischen den Jahren (...) bzw. Z._______
ausgeführten Transporte für die LTTE unerheblich sein dürften. Weiter
habe der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung angeführt, er sei
verhört und geschlagen worden, indessen habe er die Schläge bei der
direkten Anhörung erst auf Nachfrage erwähnt, weshalb die geltend
gemachten Nachteile nicht glaubhaft sein dürften und eine allfällige
Bestätigung der Haft nicht zu einem anderen Ergebnis führen dürfte.
Zudem bringe der Beschwerdeführer die erneute Suche nach seiner
Ausreise mit der angeblichen Verhaftung einer wichtigen Person der
LTTE in Verbindung, welcher ihn vermutlich verraten habe. Dies habe
sein Onkel von einer zweiten Person erfahren, die ebenfalls aufgrund
dieses Verrates festgenommen worden sei. Indessen sei nicht
ersichtlich, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer
beziehungsweise der Onkel zu dieser zweiten Person stehe und wie
der Onkel zu dieser Information hätte gelangen können, falls sich die
zweite Person in Haft befinden würde. Daher dürfte die geltend
gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer nach dessen Ausreise
aus Sri Lanka nicht glaubhaft sein. Ferner dürfte die angebliche
frühere Zugehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu den
LTTE unerheblich sein, habe dieser doch nicht geltend gemacht, seine
Ehefrau oder er selbst seien deswegen behelligt worden. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, er sei für die
K._______ tätig gewesen und es bestehe ein Haftbefehl des
L._______ in M._______.
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3.4 In seiner Eingabe vom 30. April 2009, mit welcher der Beschwer-
deführer diverse Beweismittel ins Recht legte (vgl. Bst. G. oben),
brachte er im Wesentlichen vor, die eingereichten Dokumente würden
der Argumentation der Vorinstanz, wonach seine Vorbringen zur vorge-
brachten Haft unglaubhaft seien, den Boden entziehen. Gemäss (...)
sei er tatsächlich durch (...) am V._______ festgenommen, befragt und
danach am R._______ an (Angabe Gericht), überwiesen und dort
gleichentags gegen Kaution freigelassen worden. Der ihm nicht
bekannte Anwalt sei beauftragt worden, nun weitere Unterlagen -
insbesondere die Kautionsquittung - in die Schweiz zu senden und
auch darzulegen, auf welches Dossier sich die in der Bestätigung
angegebene File-Nummer beziehe. Ferner könne er mit den Doku-
menten belegen, dass er tatsächlich über ein Fahrzeug zum Waren-
transport verfügt und auch die entsprechende Bewilligung für einen
solchen Transport vorgelegen habe. Überdies sei auch aus dem Ent-
lassungsschreiben ersichtlich, dass seine Angaben zur Verhaftung der
Wahrheit entsprechen würden.
4.
4.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsge-
mäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung
eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die
Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) of-
fensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass der rechts-
erhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst
dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Ent-
scheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, bzw. über-
haupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
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pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Gerade wegen der im Gesetz in
Art. 7 AsylG vorgesehenen Beweiserleichterung "zumindest glaubhaft
machen" durfte das BFM vorliegend denn auch auf weitere Beweisan-
ordnungen verzichten, da es aufgrund der Parteiauskünfte zum
Schluss kam, dass der vorgetragene Sachverhalt als nicht glaubhaft
erachtet werden könne und sich somit weitere Beweismassnahmen er-
übrigten. Der in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Einwand, wonach
das BFM in der Regel die Ausnahme zur Beweiserleichterung zum
Grundsatz erhebe, weshalb der Beschwerdeführer nicht aufgefordert
worden sei, Beweis für den von ihm vorgebrachten Sachverhalt zu er-
bringen, ist einerseits als blosse, unbelegte Unterstellung zu qualifizie-
ren und andererseits schon von daher unzutreffend, weil die Glaub-
haftmachung in der gesetzlichen Konzeption keine Ausnahme mit Blick
auf die Beweisanforderungen der Flüchtlingseigenschaft darstellt. Das
BFM äussert sich in einlässlicher Weise zur Glaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer angeführten Sachverhaltselemente. Zudem beruht
der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvor-
bringen - wie im Übrigen auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Voll-
zuges - auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuel-
len Situation in Sri Lanka. Von einer Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht
ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der
Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des
Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als der Beschwerde-
führer gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes darstellt.
Weiter wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der direkten Anhörung
darauf aufmerksam gemacht, Dokumente und Beweismittel einzurei-
chen, über welche er verfüge, respektive gefragt, ob er solche abzuge-
ben habe (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 2 f.). So hat ein Asylge-
suchsteller entsprechend seiner in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuier-
ten Mitwirkungspflicht allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar er-
scheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen
Frist zu beschaffen. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der ihm ge-
stellten Fragen erkennen liess, keine weiteren Dokumente zu seinen
Asylvorbringen einreichen zu können (oder zu wollen; [vgl. Protokoll
direkte Anhörung, S. 3 f. und S. 10 f.]), kann vorliegend der Vorinstanz
nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende
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Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Be-
schwerdeführer selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert
ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen -
wie vorliegend - auch auf Nachfragen keine oder lediglich substanzlo-
se Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des
eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese
Sachverhaltselemente noch weiter zu hinterfragen, wenn die bis dahin
getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Vorliegend ist insbesondere erkennbar,
dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu Namen und Adresse
seines Anwaltes nennen konnte, obwohl er mit dem Anwalt drei Mal im
Gefängnis gesprochen haben will, und auch anführte, dass die Polizei
keine Akten über ihn gehabt habe (vgl. Protokoll direkte Anhörung,
S. 10 f.). Abschliessend sei am Rande vermerkt, dass auch die bei der
Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine weiteren Ab-
klärungen anregte.
Den Anträgen um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weite-
ren Sachverhaltsermittlung sowie zur Durchführung einer Botschafts-
abklärung ist daher nicht stattzugeben. Ebenso wenig ist dem mit Ein-
gabe vom 30. April 2009 gestellten Antrag auf Ansetzung einer neuen
Frist zur Einreichung weiterer Dokumente zu entsprechen. Der Be-
schwerdeführer hatte innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (vgl.
Art. 110 Abs. 2 AsylG) Gelegenheit, die zur Stützung des vorgebrach-
ten Sachverhalts dienlichen Beweismittel beizubringen. Verspätete
Parteivorbringen können zudem trotz der Verspätung berücksichtigt
werden, sofern sie ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2
VwVG), weshalb kein Anlass besteht, eine weitere Frist zur Beweismit-
telbeschaffung zu gewähren. Festzustellen ist, dass seit dem 30. April
2009 keine weiteren Dokumente nachgereicht wurden.
4.2 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen der
Vorinstanz zu den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie
die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie
in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage
die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten
sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Zur Vermei-
Seite 11
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dung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG).
Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verschiedene
Beweismittel eingereicht hat, welche seine Vorbringen zum Asylgesuch
belegen sollen, ist bezüglich der Anwaltsbestätigung zunächst festzu-
halten, dass sich der Inhalt derselben teilweise nicht in Überein-
stimmung mit den Äusserungen des Beschwerdeführers bringen lässt.
So wird darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer am R._______
dem Gericht vorgeführt worden sei. Dieser Umstand wurde jedoch vom
Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung mit keinem Wort
erwähnt, obwohl er in dieser Anhörung einlässlich zu den Umständen
seiner Haftentlassung befragt wurde (vgl. Protokoll direkte Anhörung,
S. 10 f.). Auch gab der Beschwerdeführer im Rahmen der
Kurzbefragung an, er sei bedingungslos freigelassen worden (vgl.
Protokoll Empfangszentrum, S. 5), währenddem er gemäss der ein-
gereichten Anwaltsbestätigung lediglich auf Kaution freigelassen
worden sei. Der entsprechenden Bestätigung kann daher kein rechts-
erheblicher Beweiswert beigemessen werden und vermag dem Nach-
weis der vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhaltselemente
nicht zu dienen.
Hinsichtlich der weiteren Beweismittel im Zusammenhang mit dem
Kauf eines Autos, Bewilligung zum Warentransport, etc. ist anzufüh-
ren, dass diese Dokumente lediglich dem Beweis dienen können, dass
der Beschwerdeführer einen Wagen gekauft und die Bewilligung zum
Transport von Waren besass. Über die vom Beschwerdeführer geschil-
derten Vorgänge (tatsächliche Durchführung von solchen Warentrans-
porten, effektive Route, Identität der Auftraggeber, usf.) vermögen
diese Beweismittel jedoch keinerlei Nachweis zu erbringen.
Auch das Entlassungsschreiben der (...) lässt keinerlei Rückschlüsse
auf die vom Beschwerdeführer angeführten Asylvorbringen zu. Daraus
wird lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am Q._______
nicht zur Arbeit erschienen sei, weshalb man ihm habe kündigen
müssen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen
angeführten Haftdaten datieren jedoch früher respektive etwas später
als der im Schreiben angegebene P._______ (O._______ oder
V._______). Dem entsprechenden Schreiben kommt daher ebenfalls
kein Beweiswert zu. Hinsichtlich der eingereichten Zivilstandsurkunden
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(Heirats- und Geburtsurkunden) ist anzuführen, dass - wie in der
Zwischenverfügung vom 9. April 2009 bereits ausgeführt wurde - die
angebliche frühere Zugehörigkeit seiner Ehefrau zur LTTE als
unerheblich zu qualifizieren ist, machte der Beschwerdeführer doch
deswegen weder Probleme für sich noch für seine Ehefrau oder die
Kinder geltend.
Unter diesen Umständen braucht die Einreichung vom Beschwerde-
führer in Aussicht gestellter weiterer Beweismittel nicht abgewartet zu
werden (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274).
4.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben
auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschät-
zung nichts zu ändern vermögen. Letzteres gilt insbesondere auch für
den pauschalen Hinweis auf die veränderten Verhältnisse, hat dies
doch auf die Situation des Beschwerdeführers keinerlei Einfluss.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
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UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit
mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte
und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind
an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1).
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Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt bis im Jahre (...) und
dann wieder vom Jahre (...) bis zu seiner Ausreise in B._______, mit-
hin also (...) Jahre. Er verfügt zudem über seine nächsten Familienan-
gehörigen in B._______ ((Aufzählung Familienangehörige) [vgl. Proto-
koll Empfangszentrum, S. 3]), wo er auch aufgewachsen ist. Der Be-
schwerdeführer verbrachte somit den überwiegenden Teil seines bis-
herigen Lebens in B._______ und verfügt in (...) über ein tragfähiges
familiäres und soziales Beziehungsnetz. Er arbeitete vor seiner
Ausreise während mehrerer Jahre als (...) (vgl. Protokoll
Empfangszentrum, S. 2). Es kann daher davon ausgegangen werden,
dass ihm die berufliche und wirtschaftliche Reintegration in seiner
Heimat gelingen wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch
in Anbetracht der jüngsten Ereignisse und in Berücksichtigung der auf
Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zur Situation in Sri Lanka
- als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. April 2009 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: drei srilankische Geburtsurkunden)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- N._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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