Abtei lung IV
D-1699/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), und Kind B._______,
geboren (...),
beide Äthiopien (eigenen Angaben zufolge Eritrea),
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1699/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 5. Juli 2004 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch. Am 7. Juli 2004 wurde sie in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ zu ihren
Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren Asyl-
gründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylver-
fahrens wurde sie dem Kanton E._______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde hörte sie am 5. August 2004 eingehend zu ihren
Asylgründen an.
Zur Begründung ihres ersten Asylgesuches brachte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen vor, sie sei als Kind eritreischer Eltern in
Äthiopien geboren und aufgewachsen. Ende des Jahres 1997 seien
ihre Mutter und ihr damals zwanzigjähriger Bruder – ihr Vater sei
schon vor vielen Jahren gestorben – aus Äthiopien ausgewiesen
worden, weil sie sich anlässlich eines Referendums für die Trennung
von Äthiopien und Eritrea ausgesprochen hätten. Sie selber sei
mangels Teilnahme am Referendum von dieser Massnahme verschont
geblieben. In der Folge habe sie alleine in ihrem Elternhaus im
Quartier F._______ in G._______ gelebt. Nach dem Verschwinden
ihrer Mutter und ihres Bruders beziehungsweise nach deren
Deportation nach Eritrea sei sie wiederholt von einem Nachbarn –
einem verheirateten Familienvater und Beamten im Verteidigungs-
ministerium – sexuell belästigt worden. Im Jahre 2002 sei ihr Bruder in
Eritrea gestorben. Danach hätten die Belästigungen durch den Nach-
barn weiter zugenommen. Als sie die Nachstellungen nicht mehr
länger ausgehalten habe, habe sie im Februar 2004 bei einer Be-
kannten Zuflucht gesucht. Schliesslich habe sie am 3. oder 4. Juli 2004
Äthiopien mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass auf dem Luftweg
in Richtung H._______ verlassen. Am 5. Juli 2004 sei sie von
I._______ her unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem
Personenwagen in die Schweiz eingereist.
A.b Mit Verfügung vom 22. November 2004 lehnte das damals zu-
ständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch mit der
Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Voll -
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zug der Wegweisung sei sowohl nach Äthiopien – wo die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren Angaben ihr ganzes Leben verbracht
habe und zur Schule gegangen sei – als auch in deren Heimatstaat
Eritrea zulässig, zumutbar und möglich.
A.c Auf die am 23. Dezember 2004 dagegen erhobene Beschwerde
(in welcher erstmals gesundheitliche Probleme an einem Auge und am
Kiefer geltend gemacht wurden) trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Bezahlung des
mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2005 erhobenen Kostenvor-
schusses mit Urteil vom 16. Februar 2005 nicht ein.
B.
B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom
13. November 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre
damals neu bestimmte Rechtsvertreterin (J._______) um Aufhebung
der Verfügung des Bundesamtes vom 22. November 2004 und um
Gewährung des Asyls. Auf jeden Fall sei vom Vollzug der Wegweisung
abzusehen; stattdessen sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Eventuell seien "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen".
Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen auf den bereits
anlässlich des ersten Asylgesuches vorgebrachten Sachverhalt ver-
wiesen und im Weiteren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
könne weder nach Eritrea (wo Rückkehrenden aus verschiedenen
Gründen Menschenrechtsverletzungen drohten) noch nach Äthiopien
(aus welchem Land ja bereits ihre Mutter und ihr Bruder vertrieben
worden seien und welche Staatsangehörigkeit sie nicht besitze)
zurückkehren. Zur Untermauerung der Begründung wurden eine Be-
stätigung des eritreischen Verteidigungsministeriums betreffend den
Tod des Bruders in Kopie sowie – jeweils im Original – eine Quittung
betreffend Erhalt einer Kriegshinterbliebenenentschädigung und eine
Foto, die angeblich den mittlerweile verstorbenen Bruder in
militärischer Kleidung zeigt, eingereicht.
B.b Das BFM nahm die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete
Eingabe vom 13. November 2006 als zweites Asylgesuch entgegen
und ersuchte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba mit Schreiben
vom 13. Juli 2007 um Vornahme von Abklärungen im Sinne von Art. 41
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Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der
Abklärungsbericht ging am 25. Oktober 2007 beim BFM ein.
B.c Am 7. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das
BFM ein weiteres Mal angehört. Dabei wurde ihr auch Gelegenheit
gegeben, zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen Stellung zu
nehmen. Die Beschwerdeführerin bestritt dabei die Richtigkeit der ihr
vorgelegten Abklärungsergebnisse und hielt stattdessen am Wahr-
heitsgehalt der von ihr anlässlich der Befragungen gemachten An-
gaben fest. Anlässlich der ergänzenden Befragung gab die Be-
schwerdeführerin eine Kopie einer angeblich ihrer Mutter zustehenden
Identitätskarte samt einem am 2. September 2006 in K.______
(Eritrea) abgestempelten Briefumschlag zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 – eröffnet am 12. Februar 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der
Beschwerdeführerin in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat
oder in einen Drittstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar
und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz an.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. März 2008 – unter
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt – die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Eventuell sei die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden, jeweils im Original, ein auf den 25. Februar 2008
datierter Beschluss eines Gerichts in K._______ samt englischer
Übersetzung und Zustellcouvert, ein Dokument betreffend die Ent-
schädigung für Kriegsopfer vom 3. März 2005 sowie eine am
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20. Februar 2008 von der Direktion Sozialdienste / Asylkoordination in
L._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Die Beschwerdeführerin brachte am (Geburtsdatum) in (Geburtsort)
den Sohn B._______ zur Welt.
G.
Am 16. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin – jeweils im Original – ein auf den 17. Oktober 2003
datiertes, eine Erbschaft betreffendes Gesuch samt deutscher Über-
setzung sowie eine am 27. August 2009 ausgestellte Identitätskarte
ein.
H.
H.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2010
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere seien auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, in Bezug
auf die Beschwerdeführerin beziehungsweise in Bezug auf deren Be-
ziehungen zu Eritrea etwas zu belegen, zumal seit Langem bekannt
sei, dass jegliche Art eritreischer Dokumente käuflich erworben
werden könnten.
H.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihre Rechtsvertreterin
am 10. März 2010 zur Vernehmlassung des BFM vom 19. Februar
2010 Stellung. Dabei wurde insbesondere gerügt, dass die Vorinstanz
die eingereichten Dokumente als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet
habe, und im Weiteren daran festgehalten, dass die Beschwerde-
führenden die eritreische Staatsbürgerschaft besässen, was durch die
eingereichten "echten und nicht käuflich erworbenen" Papiere belegt
werde.
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H.c In einer weiteren Eingabe vom 15. Juni 2010 wies die Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführerenden auf ein Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 13. April 2010 hin; danach sei in einem ähn-
lichen Fall die Beschwerde gutgeheissen und einem eritreischen
Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 11. Februar 2008 fest, die
durch die Schweizer Botschaft in Addis Abeba im Juli 2007 getätigten
Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin
äthiopische Staatsangehörige sei und ihre Familie seit vielen Jahren
an der angegebenen Adresse in G._______ (Quartier F._______,
[Adresse]) wohne. Die Abklärungen hätten zwar bestätigt, dass der
Vater der Beschwerdeführerin verstorben sei; die Mutter sei hingegen
nach wie vor an der genannten Adresse gemeldet, halte sich jedoch
zurzeit in M._______ auf. Weiter habe sich herausgestellt, dass an der
besagten Adresse auch die Schwester der Beschwerdeführerin lebe;
diese habe die Beschwerdeführerin anhand eines Fotos identifiziert.
Gemäss weiteren, unter anderem auch bei Nachbarn eingeholten
Informationen sei kein Familienmitglied nach Eritrea deportiert worden.
Anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2007 bestritt die Be-
schwerdeführerin die Richtigkeit der ihr vorgelegten Abklärungs-
ergebnisse und beharrte insbesondere auf ihren bisherigen Angaben
zu ihrem familiären Hintergrund. Bei der als Schwester bezeichneten
Person handle es sich offenbar um N._______, das Patenkind ihrer
Mutter, welches bei ihnen aufgewachsen sei. Sie habe gar keine
Schwester; ihre Mutter habe nur zwei Kinder gehabt, wobei ihr Bruder
ja in Eritrea im Krieg gefallen sei (vgl. Vorakten B8 S. 5 f.).
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Diese Darlegungen sowie auch die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3)
enthaltene Kritik am Resultat der durch die Schweizer Botschaft ge-
tätigten Nachforschungen sind indessen nicht geeignet, die Richtigkeit
der Abklärungsergebnisse in Frage zu stellen. Im Übrigen lassen die
von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom
7. Dezember 2007 gemachten Aussagen – wie bereits in der Anhörung
bemerkt wurde (vgl. B8 S. 5 f. Frage 36) – in der Tat die Vermutung
aufkommen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Be-
teuerungen bereits vor der Offenlegung durch das BFM von den durch
die Schweizer Botschaft an ihrem früheren Wohnort in G._______
getätigten Nachforschungen Kenntnis erlangt hatte.
4.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung
ihres zweiten Asylgesuches zu den Akten gegebenen Beweismittel
bemerkte das BFM in seiner angefochtenen Verfügung, derartige
Dokumente könnten sehr leicht käuflich erworben werden, was im
Übrigen grundsätzlich auch den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts entspricht.
Ungeachtet des Umstandes, dass Korruption in Eritrea ein grosses
und sich seit einigen Jahren noch verschärfendes Problem darstellt
und insbesondere auch Identitätspapiere ohne Weiteres gegen ent-
sprechende Bezahlung erhältlich sind, vermögen diese Dokumente
aus den nachfolgenden aufgeführten Gründen die Abklärungsergeb-
nisse der Schweizer Botschaft nicht umzustossen.
4.2.1 Das in Kopie eingereichte Schreiben des eritreischen Ver-
teidigungsministeriums bestätigt lediglich, dass eine Person namens
O._______ am (Datum) in P._______ gefallen ist, und die als Original
zu den Akten gegebene Quittung hält fest, dass eine Frau namens
Q._______ am (Datum) eine Kriegshinterbliebenenschädigung
erhalten hat. Diese beiden Beweismittel vermögen indessen die
geltend gemachte familiäre Verbindung der Beschwerdeführerin zu
den genannten Personen und damit den vorgebrachten Sachverhalt
ebenso wenig zu belegen wie die in Kopie mitsamt einem
Zustellcouvert eingereichte, auf den Namen Q._______ am
23. Dezember 1992 (mithin seltsamerweise ein Jahr vor Erlangung der
Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien) in der äthiopischen Hauptstadt
Addis Abeba ausgestellte Identitätskarte (welche erstaunlicherweise
auch genau gleich aussieht wie die am 27. August 2009, mithin 17
Jahre später, ausgestellte, auf den Namen der Beschwerdeführerin
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lautende Identitätskarte) oder die Foto, auf welcher drei Männer in
militärischer Kleidung zu sehen sind. Sie sind daher nicht geeignet,
das Abklärungsresultat der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu
entkräften.
4.2.2 Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2010
sodann richtig feststellte, basiert der auf den 25. Februar 2008 datierte
Beschluss des "High Court" in K._______ auf den Angaben von Frau
R._______ sowie auf den eidesstattlichen Bekundungen dreier
Zeugen (zwei Nichten sowie ein Nachbar von Frau R._______), wobei
aber offensichtlich keine Überprüfung der erscheinenden Personen
und des vorgetragenen Sachverhaltes stattgefunden hat. Dasselbe gilt
auch für das am 16. Oktober 2009 zu den Akten gegebene, auf den
17. Oktober 2003 datierte Gesuch betreffend Ausrichtung einer
Erbschaft. Die auf den 3. März 2005 datierte Quittung betreffend die
Leistung einer Kriegsopferentschädigung vermag – wie die bereits
erwähnte (vgl. oben Ziff. 4.2.1 der Erwägungen), inhaltlich fast
identische Quittung vom 10. Mai 2005 – die behauptete familiäre
Beziehung ebenfalls nicht zu belegen.
4.2.3 Angesichts der Tatsache, dass nicht nur Behörden und staatliche
Organisationen in Eritrea, sondern zuweilen auch die eritreischen Ver-
tretungen im Ausland gegen entsprechende Bezahlung Identitäts-
papiere ausstellen, ist auch die am 16. Oktober 2009 eingereichte, am
27. August 2009 in S._______ ausgestellte Identitätskarte nicht
geeignet, die behauptete eritreische Herkunft zu beweisen.
4.2.4 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ver-
schiedene Dokumente, sondern auch zwei Zustellcouverts abgegeben
hatte, die eindeutig K._______ als Absendeort angeben, lässt sich
zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über persönliche
Kontakte in (Eritrea) verfügt. Indessen vermag auch das Bestehen
persönlicher Kontakte zu in Eritrea lebenden Personen die Ergebnisse
der durch die Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen nicht
umzustossen.
4.3 Nachdem es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine eri-
treische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handelt, ver-
zichtete das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht auf
eine Überprüfung der sich auf die eritreische Staatsangehörigkeit be-
ziehenden Vorbringen (insbesondere Furcht vor einer Rekrutierung
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zum obligatorischen Militärdienst; vgl. als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichnete Eingabe vom 13. November 2006, S. 3, sowie Be-
schwerdeschrift vom 12. März 2008, S. 4).
4.4 Schliesslich ist in Bezug auf das in der Eingabe vom 15. Juni 2010
erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8074/2009 (recte:
E-8047/2009) vom 13. April 2010 festzuhalten, dass sich in jenem
Urteil die Sachlage ganz anders darstellte als im vorliegenden Fall;
insbesondere handelte es sich beim dort betroffenen Be-
schwerdeführer unbestrittenermassen um einen eritreischen Staats-
angehörigen, welcher den grössten Teil seines Lebens in Äthiopien
verbracht hatte. Überdies erkannte das Bundesverwaltungsgericht –
entgegen der in der Eingabe vom 15. Juni 2010 gemachten Be-
hauptung – dem Beschwerdeführer mit besagtem Urteil vom 13. April
2010 nicht die Flüchtlingseigenschaft zu, sondern hob die vorinstanz-
liche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurück.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in wesentlichen Punkten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden,
auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz oder auf die weiteren Dar-
legungen in der Beschwerdeschrift und in den nachfolgend ein-
gereichten Schreiben einzugehen. Nachdem feststeht, dass die Be-
schwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige ist und ihre nächsten
Angehörigen nach wie vor an der angegebenen Adresse wohnen, wird
auch der Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei nach der De-
portation ihrer Mutter und ihres Bruders nach Eritrea wiederholt von
einem Nachbarn sexuell belästigt worden, jede glaubhafte Grundlage
entzogen.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 In der Beschwerde vom 12. März 2008 (vgl. S. 1 und 4) wird aus-
drücklich beantragt, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges aus der Schweiz festzustellen. Zur Begründung wird auf die
angeblich fehlende äthiopische Staatsangehörigkeit beziehungsweise
auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Eritrea
Militärdienst leisten müsste, hingewiesen.
Ungeachtet der Tatsache, dass – wie vorstehend unter Erwägung 4
eingehend dargelegt wurde – die Beschwerdeführerin sehr wohl die
äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt und daher keine Rekrutierung
in die eritreische Armee zu befürchten hat, ist festzuhalten, dass die
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4
AuG) gemäss Rechtsprechung alternativer Natur sind. Sobald eine der
Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weg-
gewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem
Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl.
EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Seite 11
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Nachdem die Beschwerdeführerin vom BFM mit Verfügung vom
11. Februar 2008 (welche auch den am [Geburtsdatum] geborenen
Sohn B._______ mitumfasst) wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Äthiopien vorläufig aufgenommen wurde, ist
dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu
verzichten.
7.
Nach dem Gesagten ist es den vorläufig aufgenommenen Be-
schwerdeführenden nicht gelungen darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der
Wegweisung an sich Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin
keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit
ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Be-
schwerde vom 12. März 2008 gestellten, bis anhin noch nicht be-
handelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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