B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1699/2009/sed
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______ , geboren am (…),
B._______ , geboren am (…),
C._______ , geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige serbischer
Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am
18. Dezember 2008 und gelangten über Serbien und weitere, ihnen un-
bekannte Länder am 19. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchten. Am 29. Dezember 2008 wurden sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch zu ihren Asyl-
gründen befragt; am 7. Januar 2009 erfolgte dort ebenfalls die Anhörung
durch das BFM. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwer-
deführenden dem Kanton Zug zugewiesen.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, sie hätten bis zu ihrer Ausreise in der Ortschaft
D._______ (Gemeinde Gnjilane) gelebt, in welcher ausschliesslich Ko-
sovaren der serbischen Ethnie angesiedelt seien. Als Angehörige dieser
ethnischen Minderheit im Kosovo seien sie regelmässig von Kosovaren
albanischer Ethnie behelligt und zum Verlassen des Kosovo aufgefordert
worden. Diese hätten zudem ihr Auto mit Steinen beworfen, sobald sie
sich aus D._______ heraus begeben hätten. Als besonders beängsti-
gend hätten sie dies empfunden, als sie einmal mit ihrem Sohn zum Kin-
derarzt gefahren seien und man ebenfalls mit Steinen auf sie gezielt ha-
be. Seit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos habe sich die Situation
für Angehörige der serbischen Ethnie nochmals verschärft. Seither sei der
Beschwerdeführer mehrfach auch von der örtlichen Polizei schikaniert
worden, welche seit der Unabhängigkeit Kosovos praktisch nur aus ethni-
schen Albanern bestehe. Im Laufe des Jahres vor der erfolgten Ausreise
hätten ihn Polizeibeamte fünf bis sechs Mal grundlos auf der Strasse an-
gehalten und auf die Polizeidienststelle in Gnjilane verbracht, wo man ihn
unter anderem wegen des Vorwurfs, er sei mit seinem Auto zu schnell ge-
fahren, einem Alkoholtest unterzogen habe und ihn überdies mehrfach
aufgefordert habe, den Kosovo zu verlassen; auf der Dienststelle sei er
zudem auch mehrfach geohrfeigt worden. Aus Furcht vor weiteren, gra-
vierenderen Behelligungen, insbesondere auch davor, umgebracht zu
werden, hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten,
ihre Heiratsurkunde sowie den Geburtsschein des Sohnes C._______ zu
den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 – eröffnet am 17. Februar 2009 –
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, zwar sei es in Kosovo in
den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf
Angehörige der ethnischen Minderheiten, insbesondere auch der serbi-
schen Ethnie gekommen, doch könne von allgemeinen Vertreibungen
nicht ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom
17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und
militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK, United
Nations Interim Administration Mission in Kosovo) werde sukzessive von
der EU-Mission (EULEX, European Union Rule of Law Mission in Koso-
vo) abgelöst. Weiterhin würden internationale Sicherheitskräfte sowie der
Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit garantieren. Die internationa-
len Sicherheitskräfte und die KPS seien auch in den Siedlungsgebieten
der Kosovo-Serben generell in der Lage, diese ethnische Minderheit im
Kosovo zu schützen; sie würden bei Übergriffen regelmässig intervenie-
ren und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen
aufnehmen. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden grösstenteils
funktionieren. Die Beschwerdeführenden hätten im Zusammenhang mit
ihrer Behauptung, wonach die internationalen Sicherheitskräfte im Falle
der Übergriffe auf Serben nichts unternehmen würden, denn auch jegli-
che Klarheit darüber vermissen lassen, inwiefern sich diese passiv ver-
halten hätten bzw. ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen seien. Die
geltend gemachten Übergriffe seien daher nicht asylrelevant, weil vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszu-
gehen sei. Auch bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers, dass
seine Familie möglicherweise umgebracht werden könnte, würden sich
aus den Akten nicht die geringsten Hinweise auf eine entsprechende ver-
gangene oder bestehende Gefährdung ergeben. Zudem bestehe für Ser-
ben und serbisch-sprachige Roma aus den südlichen Bezirken in der Re-
gel eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, womit sich
weitergehende Erörterungen zur Frage, ob Serben und serbisch-
sprachige Roma im Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt seien, erübrige. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen würden, könnten sie sich nicht auf den Grund-
satz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) berufen. Zudem würden sich aus den
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Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführen-
den bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Soweit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges betreffend, wurde eine solche sowohl für die im südlichen Kosovo
liegende Heimatregion als auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternati-
ve im Norden Kosovos vorliegend verneint. Indes wurde erwogen, dass
die Beschwerdeführenden auch nach der Unabhängigkeitserklärung Ko-
sovo's durch Serbien als serbische Staatsangehörige zu erachten seien,
weshalb für sie grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien be-
stehe. In Würdigung der individuellen Umstände sei vorliegend auch da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien eine ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage erlangen könnten. Die Be-
schwerdeführenden seien jung und gesund und würden über eine solide
Schul- und Berufsausbildung verfügen. Sie hätten überdies in ihrem Hei-
matstaat ein gut gehendes Lebensmittelgeschäft geführt und mithin un-
ternehmerischen Geist bewiesen. Sodann könnten die Schwester sowie
ein Onkel des Beschwerdeführers, die sich mit Niederlassungsbewilligun-
gen in der Schweiz aufhalten würden, die Beschwerdeführenden im Be-
darfsfall finanziell unterstützen; die im Kosovo lebenden Eltern und Ver-
wandten könnten ebenfalls finanzielle Hilfe leisten. Der Vollzug der Weg-
weisung nach Serbien erweise sich daher als zumutbar und sei ausser-
dem technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten,
es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und von der Weg-
weisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]). Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Si-
cherheit sei für ethnische Serben im Kosovo nicht gewährleistet und ein
Vollzug der Wegweisung in den Kosovo und nach Serbien sei aufgrund
der dort herrschenden Situation nicht zumutbar.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden zahlreiche Internetauszü-
ge bei, welche sich insbesondere auf die allgemeine Lage der ethnischen
Serben im Süden und Norden Kosovos sowie auf die Situation von Koso-
vo-Serben in Serbien beziehen.
D-1699/2009
Seite 5
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März
2009 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Beschwerde der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2009 – welche den Beschwerdeführen-
den am 14. April 2009 zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-1699/2009
Seite 6
1.4 Die Beschwerdeführenden haben beantragt, ihnen sei die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und von einer Wegweisung sei abzuse-
hen (act. 2, Beschwerdeanträge 2 und 3). Gleichwohl ist davon auszuge-
hen, dass sich die Beschwerde nicht auf die Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Wegweisungsanordnung als solche beschränken soll,
sondern die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich angefochten wird,
da sich die Beschwerdeausführungen auch auf die Frage des Asyls sowie
das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen beziehen und es
sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine ho-
hen formellen Anforderungen zu stellen sind.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach
Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche
Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise
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Seite 7
befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.).
4.
Die Beschwerdeführenden machen ethnisch motivierte Behelligungen
und Übergriffe von Seiten privater Dritter sowie durch lokale Polizeikräfte
geltend. Die von ihnen geschilderten Vorkommnisse erweisen sich jedoch
als nicht asylrelevant. Vielmehr ist von einer weitgehenden Schutzfähig-
keit und Schutzwilligkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internatio-
nalen Sicherheitsbehörden (EULEX, KFOR und KPS) auszugehen; auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vorab zu verweisen. Ins-
besondere ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden auch in
den Siedlungsgebieten der serbisch-ethnischen Kosovaren agieren und
generell willens und in der Lage sind, diese ethnische Minderheit in Ko-
sovo zu schützen (vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Ko-
sovo BVGE 2007/10). Die Beschwerdeführenden haben sich eigenen An-
gaben gemäss zu keinem Zeitpunkt bezüglich der ihrer Person geltenden
Übergriffe und Behelligungen an die entsprechenden Behörden gewandt
(act. A10 S. 4), welche jedoch nur im Falle einer Anzeige tätig werden
können. Ein allenfalls nicht adäquates Reagieren der lokalen Sicherheits-
kräfte, von denen nach Angaben der Beschwerdeführenden ebenfalls
Behelligungen ausgegangen sein sollen, hätten die Beschwerdeführen-
den zudem bei einer vorgesetzten Instanz rügen können. Zutreffend führ-
te die Vorinstanz sodann auch aus, dass sich für die geäusserten Be-
fürchtungen der Beschwerdeführenden, im Heimatstaat getötet zu wer-
den (act. A10 S. 4), weder aus deren Aussagen noch aus den Akten ent-
sprechende Anhaltspunkte ergeben. Auch die auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Internetauszüge, welche sich auf die allgemein herrschende
Situation in Kosovo und Serbien beziehen und die persönliche Situation
der Beschwerdeführenden nicht beschlagen, vermögen das Vorbringen
der Beschwerdeführenden nicht zu untermauern. Sie führen überdies
nicht zu einer anderen Beurteilung der Asylrelevanz. Die Vorinstanz hat
daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht
verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
D-1699/2009
Seite 8
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch-
führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ge-
mäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von ei-
nem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749,
BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
D-1699/2009
Seite 9
6.2.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass sich der
Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerde-
führenden zur serbischen Ethnie und der in ihrer Heimatregion, einem
südlichen von Kosovaren albanischer Ethnie dominierten Bezirk Koso-
vos, herrschenden allgemeinen Situation der Wegweisungsvollzug
dorthin als unzumutbar erweist. Ebenso erachtete sie die Inanspruch-
nahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Koso-
vos aufgrund der individuellen Umstände der Beschwerdeführenden
als unzumutbar, indessen bejahte sie vorliegend eine zumutbare Auf-
enthaltsalternative in Serbien.
6.2.2 Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob den Beschwerdeführenden
die zumutbare Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative of-
fensteht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden prinzipiell auf die Fluchtalternative nach Serbien
verwiesen werden können; da sie neben der kosovarischen Staatsbür-
gerschaft auch diejenige Serbiens in Anspruch nehmen können. Ge-
mäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04
vom 21. Dezember 2004 werden als serbische Staatsbürger Personen
anerkannt, wenn sie serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehe-
maligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, wobei
beides mittels Geburtsregistereintrag zu belegen ist (BVGE 2010/41
vom 15. April 2010 E. 6.4.2); beide Voraussetzungen erfüllen die Be-
schwerdeführenden. Übereinstimmend mit dem BFM ist demnach da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als Staatsangehöri-
ge von Serbien zu betrachten sind. Die Unabhängigkeitserklärung von
Kosovo vom 17. Februar 2008 ändert daran nichts, da Kosovo von
Serbien nicht als unabhängiger Staat anerkannt wird, sondern vielmehr
das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbi-
schen Provinz Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung vom
8. November 2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens be-
zeichnet wird, was dazu führt, dass Kosovo-Serben durch den serbi-
schen Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige
betrachtet werden (BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Als ethnische Serben und
ehemalige Staatsangehörige von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in
Kosovo gelten die Beschwerdeführenden zudem nach der Unabhän-
gigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 auch als kosova-
rische Staatsbürger (vgl. das kosovarische Gesetz über die Staatsbür-
gerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; BVGE 2010/41
E. 6.4.1). Die Beschwerdeführenden sind demnach sowohl Staatsbür-
ger von Kosovo als auch von Serbien. Daran ändert auch die Tatsache
D-1699/2009
Seite 10
nichts, dass Serbien im Gegensatz zu Kosovo eine doppelte Staats-
bürgerschaft an sich nicht anerkennt, denn durch den expliziten Aus-
schluss der Unabhängigkeit Kosovos in Form eines eigenen, unab-
hängigen Staates gelangt die entsprechende Bestimmung des erwähn-
ten serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von vornherein nicht zur
Anwendung (BVGE 2010/41 E. 6.4.1).
6.2.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass weder im Norden
Kosovos noch in Serbien eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder
eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Niederlas-
sung schliessen lässt.
6.2.4 Zu prüfen bleibt indessen, ob die Zumutbarkeit der Inanspruch-
nahme einer Aufenthaltsalternative für die Beschwerdeführenden auch
unter Berücksichtigung der individuellen Umstände zu bejahen ist.
6.2.4.1 Wird das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative
geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit natur-
gemäss höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines
Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion. Gemäss gefestigter Recht-
sprechung sind insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirt-
schaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zu-
fluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen. Hinsicht-
lich der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums sind die
Schul- und Berufsbildung und die im Ausland oder in der Schweiz an-
geeignete Berufserfahrung ebenso zu berücksichtigen wie die Sprach-
kenntnisse, wobei die Aussichten auf ein gesichertes wirtschaftliches
Existenzminimum umso günstiger sind, je grösser diese Erfahrungen
beziehungsweise diese Kenntnisse der asylsuchenden Person sind.
Weiter können allfällige Beziehungen zum möglichen Zufluchtsort die
wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung der Beschwerdefüh-
renden begünstigen. Derartige Beziehungen können durch einen frü-
heren Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle am möglichen Zufluchtsort vor
der Einreise in die Schweiz entstanden sein, wobei diese aber erst ab
einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen und zu
berücksichtigen ist, wie lange die Ausreise aus dem Heimatstaat her
ist. Ebenfalls einzubeziehen sind insbesondere Beziehungen zu Ver-
wandten und Freunden, wobei je nach soziokulturellem Hintergrund
bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen die Unterstützungsbe-
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Seite 11
reitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden kann. Be-
züglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen aus-
drücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Bezie-
hungsnetzes wird zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar
aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber
durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen der
betroffenen ethnischen Minderheit gekennzeichnet ist. Schliesslich
sind im Rahmen der sozialen Integration das Geschlecht, der Zi-
vilstand, das Alter, die Frage "Einzelperson oder Familie", die Anzahl
und das Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, die Integ-
rationsmöglichkeit vom Ehepartner und von den Kindern und der al l-
gemeine Gesundheitszustand sowie die allgemeine familiäre Situation
der Betroffenen zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat
festgehalten, dass diese entwickelten Kriterien auch auf Konstellatio-
nen anzuwenden sind, in welchen die Zumutbarkeit einer Inanspruch-
nahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben mit
letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.3.6).
6.2.4.2 Hinsichtlich der Aufenthaltsalternative Nordkosovo ist festzu-
halten, dass Angehörige serbischer Ethnie in Kosovo, wie die übrige
Minderheitenbevölkerung auch, kaum Zugang zum regulären Arbeits-
markt haben und daher die Arbeitslosenquote der Kosovo-Serben ver-
glichen mit der kosovarischen Gesamtbevölkerung über-
durchschnittlich hoch ist, weshalb es in hohem Masse unwahrschein-
lich erscheint, dass die Beschwerdeführenden überhaupt eine Anstel-
lung auf dem Arbeitsmarkt finden könnten. Im Weiteren verfügen sie
eigenen Angaben gemäss im Norden Kosovos über keinerlei familiäre
oder soziale Beziehungen, die eine wirtschaftliche und soziale Ein-
gliederung begünstigen würden (act. A1 S. 3 f., A2 S. 3). Zutreffend hat
die Vorinstanz daher die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der in-
nerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos im vorliegen-
den Fall verneint.
6.2.4.3 Indessen kann der Einschätzung der Vorinstanz, wonach den
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer persönlichen Umstände die
Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar ist,
im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich und
ihr sechsjähriges Kind im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach
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Seite 12
Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen könnten, ist
zunächst generell auf die Lebensbedingungen von Binnenflüchtlingen
in Serbien hinzuweisen. Die Betreuung der aus dem Kosovo
stammenden kosovarischen Serben wurde inzwischen weitgehend den
staatlichen Behörden übertragen. Diese lassen ein konkretes Interesse
an der Erleichterung der Integration dieser Volksgruppe weitgehend
vermissen, da sie grundsätzlich nach wie vor die Auffassung vertreten,
Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens, und daher in der
Regel davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in
ihre ursprünglichen Herkunftsorte im Kosovo zurückkehren werden.
Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer
neuen wirtschaftlichen Existenz von vornherein sehr ungünstig (BVGE
2010/41 E. 8.3.3.1 ff.).
Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer eine
Ausbildung als Maschinentechniker absolviert hat (act. A1 S. 2); die
Beschwerdeführerin verfügt über einen Abschluss in der Fachrichtung
Rechnungswesen, welchen sie an einer technischen Mittelschule
erworben hat (act. A2 S. 2). Beide haben eigenen Angaben gemäss
diesen Beruf jedoch nie ausgeübt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer
seit dem Jahr 2004 im Lebensmittelgeschäft seiner Eltern gearbeitet,
die Beschwerdeführerin war Hausfrau (act. A1 S. 2, A2 S. 2, A10 S. 5).
Auch wenn die Beschwerdeführenden grundsätzlich über eine gute
Ausbildung verfügen, dürfte es ihnen infolge des Umstandes, dass der
Abschluss ihrer Ausbildung Jahre zurückliegt und sie über keine
eigentliche Berufserfahrung in ihren ursprünglich erlernten Berufen
verfügen, äusserst schwer fallen, eine entsprechende Anstellung in
Serbien zu finden. Ebenso erscheint es sehr fraglich, ob die
beruflichen Erfahrungen, welche der Beschwerdeführer während vier
Jahren im Lebensmittelgeschäft seiner Eltern gesammelt hat, ihm
reelle Chancen auf eine Arbeitsstelle in Serbien verschaffen.
Diesbezüglich gilt es zudem zu bedenken, dass der Beschwerdeführer
für den Lebensunterhalt eines Dreipersonenhaushaltes aufkommen
müsste. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden in Serbien über
kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen die
wirtschaftliche und soziale Integration erleichtern könnte. Vielmehr
sind beide Familien in südlichen Enklaven des Kosovo angesiedelt
(act. A1 S. 2, A2 S. 2, A10 S. 4, A11 S. 4). Schliesslich ist auch nicht
davon auszugehen, dass die Schwester und der Onkel des
Beschwerdeführers, welche sich nach dessen Angaben beide mit
einem gesicherten Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufhalten (act. A1
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Seite 13
S. 3), die Beschwerdeführenden in Serbien finanziell in ausreichender
Weise unterstützen können, zumal davon ausgegangen werden kann,
dass die im Kosovo verbliebenen Familienangehörigen ebenfalls
unterstützungsbedürftig sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführenden in Serbien eine ausreichende
Lebensgrundlage vorfinden bzw. in der Lage ein werden, sich diese
selbst zu erwirtschaften. Überdies gilt es zu bedenken, dass die
Beschwerdeführenden einen mittlerweile sechsjährigen Sohn haben.
Angesichts der Ungewissheit der wirtschaftlichen Existenz muss mit
einem erheblichen Risiko gerechnet werden, dass im Falle eines
Vollzugs der Wegweisung nach Serbien auch dessen Kindeswohl
tangiert wird. Im Ergebnis kann den Beschwerdeführenden daher eine
zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien nicht entgegen gehalten
werden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von
Asyl und die Wegweisungsanordnung als solche betrifft; hingegen ist sie
hinsichtlich des Vollzuges gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2009 sind aufzuheben
und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Unterliegens praxisgemäss zur Hälfte den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 gutge-
heissen worden ist, ist von der Auferlegung der hälftigen Verfahrenskos-
ten jedoch abzusehen.
8.2 Zwar sind die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen teilweise
durchgedrungen. Da sie im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vertreten
waren, ist davon auszugehen, dass ihnen für das Führen des Beschwer-
deverfahrens keine notwendigen Kosten entstanden sind. Eine Parteient-
schädigung ist daher nicht auszurichten (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Regle-
D-1699/2009
Seite 14
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1699/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend wird die Beschwerde gut-
geheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. Februar 2009 werden
aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die vorläufige Aufnah-
me der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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