Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1699/2011
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch C. S. Karakas,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensverfahren);
Verfügung des BFM vom 10. März 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus
B._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 18.
November 2009 verliess und über C._______ und weitere, ihm
unbekannte Länder am 21. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Mai 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das
Glaubhaftmachen nicht standzuhalten,
dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4446/2010 vom 13. Juli 2010 insbesondere
aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten sowie der realitätsfremden
Angaben abgewiesen wurde,
dass es gemäss erwähntem Urteil dem Beschwerdeführer nicht gelungen
sei, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
und die Wegweisung sowie den Vollzug in zutreffender Weise angeordnet
habe,
dass dem Beschwerdeführer daraufhin vom BFM eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 16. August 2010 gesetzt wurde,
dass er am 10. Dezember 2010 eine als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichnete Eingabe an das BFM richtete,
dass er zur Begründung dieses Gesuches im Wesentlichen vorbrachte,
seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert und er engagiere
sich exilpolitisch,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.
Dezember 2010 mitteilte, dass seine Eingabe vom 10. Dezember 2010
gestützt auf die Rechtsprechung der Asylbehörden (vgl. Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 1) als neues Asylgesuch zu qualifizieren sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2011 – eröffnet am 11. März
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2010 nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des BFM vom 10. März
2011 sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis der
(…), vom 15. März 2011 zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
23. März 2011 unter anderem mitteilte, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet,
dass der Instruktionsrichter zudem verfügte, das Doppel der
Beschwerdeschrift sowie eine Kopie des auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Zeugnisses vom 15. März 2011 gehe an die
Vorinstanz und diese werde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur
Einreichung einer Stellungnahme eingeladen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. April 2011
an seinen Anträgen und der Gutheissung der Beschwerde festhielt,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides durch das BFM
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegend unangefochten blieb,
dass die Verfügung des BFM vom 10. März 2011, soweit sie die
Eintretensfrage betrifft (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), deshalb in Rechtskraft erwachsen ist und auch die
Anordnung der Wegweisung (Ziffer 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht
mehr zu überprüfen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass sich die Beschwerdebegründung ausschliesslich gegen den Vollzug
der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – wie bereits in der
Verfügung vom 23. März 2011 festgehalten – lediglich die Frage bildet,
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ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung
diesbezüglich in voller Kognition prüft, zumal diese Punkte von der
Vorinstanz materiell geprüft worden sind,
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG
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verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass hinsichtlich der gesundheitlichen beziehungsweise psychischen
Probleme des Beschwerdeführers (Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung [PTBS]) festzuhalten ist, dass gemäss der Praxis des
EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden
mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall bei ganz
aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände
(„very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil
vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten
Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam, – auch unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen – hinlänglich
ausgeschlossen werden können (vgl. bspw. BVGE 2009/2 E. 9.1.3),
dass es vorliegend durchaus möglich ist, dass der Beschwerdeführer den
Behörden für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit
Suizid drohen wird,
dass diesbezüglich jedoch auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen werden kann,
wonach gemäss Art. 3 EMRK keine Verpflichtung besteht, vom Vollzug
der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des
Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen, solange der
ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung
der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des
EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland,
Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
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dass vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, wonach diesbezüglich die
Vollzugsorgane nicht in der Lage wären, nötigenfalls geeignete
Massnahmen zu ergreifen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als
zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer gesundheitliche beziehungsweise psychische
Probleme geltend macht, welche im Zusammenhang mit seinen
Erlebnissen in seiner Heimat stünden,
dass bei ihm eine PTBS diagnostiziert worden sei,
dass er seit dem 3. Januar 2011 in ambulanter psychiatrischen
Behandlung sei und bereits mehrere Konsultationen im Ambulatorium
wahrgenommen habe,
dass therapeutisch vorerst die Aufklärung über die Erkrankung, der
Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung und der Versuch einer
medikamentösen Einstellung im Vordergrund stehen würden,
dass längerfristig dringend eine spezialisierte Traumatherapie indiziert
sei, da der Beschwerdeführer an einer schweren PTBS nach Folter mit
Verdacht auf Vergewaltigung leide,
dass nach Meinung der ihn behandelnden Ärzte eine Wegweisung aus
der Schweiz nicht zumutbar sei, da diesfalls bei ihm eine sehr hohe
Suizidgefahr bestehe,
dass er dringend eine Psychotherapie in einem sicheren Umfeld brauche,
ein solches in seiner Heimat nicht gegeben sei, sondern er vielmehr bei
einer Rückkehr einem sehr hohen Risiko einer Retraumatisierung
ausgesetzt wäre,
dass sich der eingereichte Arztbericht vom 15. März 2011 einzig auf die
Angaben des Beschwerdeführers stützt, die behandelnden Ärzte jedoch
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die Vorbringen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen, sondern diese
dem diagnostizierten Krankheitsbild zu Grunde legen,
dass die im Zusammenhang mit seiner Ausreise vorgebrachten
Umstände, er sei in B._______ verhaftet und anschliessend gefoltert
worden, jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4446/2010
vom 13. Juli 2010 als unglaubhaft beurteilt worden sind,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers, der sich auffallenderweise erst nach dem Erhalt des
negativen Asylentscheides um medizinische Hilfe gekümmert hat (der in
der Beschwerde im ersten Asylverfahren in Aussicht gestellte Arztbericht
stand lediglich im Zusammenhang mit dem Nachweis physischer Folgen
der geltend gemachten Folterung), somit eine andere Ursache haben,
dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist,
dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard
entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder
Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und 5b),
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf die dort
bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als
ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen
zurückgreifen kann,
dass dem Mental Health Atlas der WHO aus dem Jahr 2005
diesbezüglich zu entnehmen ist, dass im Iran die psychiatrische
Betreuung inklusive relativ weitreichender Medikation Teil der
medizinischen Grundversorgung ist,
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dass gemäss eben erwähntem Bericht die Versorgungslage für psychisch
Erkrankte nach wie vor in den Grossstädten, insbesondere in B._______,
und somit dem Wohnsitz des Beschwerdeführers, am vorteilhaftesten ist,
dass deshalb davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer die notwendige medizinische Betreuung auch in seiner
Heimat erhalten wird,
dass somit Gründe medizinischer Natur einem Vollzug der Wegweisung
unter dem Zumutbarkeitsaspekt ebenfalls nicht entgegenstehen,
dass ergänzend auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, bei allfälligem Bedarf
beim BFM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu
ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass es sich zudem beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit
guter Schulbildung handelt, der in seinem Heimatstaat über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1, S. 2 f.),
dass dieses vertraute heimatliche Umfeld für seinen Genesungsprozess
förderlich sein könnte,
dass im bereits erwähnten ärztlichen Bericht festgehalten wird, der
Beschwerdeführer verneine Suizidgedanken klar, er sei in die Schweiz
gekommen, um zu leben (siehe ebenda S. 2),
dass jedoch nachfolgend ausgeführt wird, die Androhung einer
Rückführung in den Iran wäre mit einer sehr hohen Suizidgefahr
verbunden (siehe ebenda S. 3),
dass es sich dabei um die Einschätzung der behandelnden Ärzte handelt,
der Beschwerdeführer indessen persönlich gemäss Akten noch nie
explizit Suizidgedanken geäussert hat,
dass einer allenfalls auftretenden Suizidalität des Beschwerdeführers
ohnehin durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der
Ausschaffung Rechnung zu tragen ist, weshalb auf diesen Aspekt nicht
weiter einzugehen ist,
dass in Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter
Aspekte der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da der Beschwerdeführer
nachgewiesenermassen bedürftig ist und seine Begehren nicht
aussichtslos erschienen, und ihm somit keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
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