B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1699/2016
lan
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge im
Frühjahr 2013 und reiste mit ihrem eigenen Reisepass legal von Colombo
nach B._______, C._______, Indien, wo sie sie sich bis Ende März 2014
aufhielt. Von dort reiste sie in die Schweiz, wo sie am 1. April 2014 ein
Asylgesuch stellte. Am 8. April 2014 wurde sie summarisch befragt und am
18. März 2015 einlässlich angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie sei sri-lankische
Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ im Dis-
trikt Jaffna, Nordprovinz. Sie habe dort von Geburt an bis im Jahr 2006
gelebt. Sie sei verheiratet und habe (…) Kinder. Ihr Ehemann, mit dem sie
eine Liebesheirat eingegangen sei, sei seit 2007 unbekannten Aufenthalts.
Ihre Kinder würden bei ihrer Mutter leben. Sie alle hätten gemeinsam in
einem Haus in D._______ gewohnt. Von 2006 bis 2009 habe sie sich, an-
fangs noch mit ihrem Ehemann, in E._______ im Vanni-Gebiet aufgehal-
ten. 2009 sei sie nach D._______ zurückgekehrt. Im März 2011 oder März
2012 sei sie zu einer Freundin nach F._______ im Distrikt Jaffna gezogen,
wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe.
Zur Begründung ihres Gesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen an, im Jahr 1999 habe sie sich politisch in einer Gesellschaft für
verschwundene Personen engagiert und kleinere Hilfeleistungen erbracht.
Weiter sei sie 2006 in einem Frauenverein tätig gewesen und habe an einer
Demonstration gegen Armeegewalt teilgenommen. Von 1999 bis 2006
habe sie die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verschiedentlich un-
terstützt, allerdings unfreiwillig und aus Angst. Sie habe LTTE-Mitglieder
mit Essen versorgt und bei sich übernachten lassen. Zudem hätten die
LTTE Dokumente und in ihrem Garten Waffen deponiert. Letzteres habe
die Beschwerdeführerin erst später von Nachbarn erfahren. Wegen der Un-
terstützungsleistungen sei sie im Juni 1999 von der Armee festgenommen
und fünf Monate im Armeecamp ihres Wohnortes inhaftiert, mehrfach zu
ihrer Tätigkeit für die LTTE befragt und geschlagen worden. Nach Interven-
tion der Mutter und des Dorfvorstehers sei sie unter der Drohung, bei wei-
terer Unterstützung der LTTE aufgesucht und erschossen zu werden, im
Oktober 1999 freigelassen worden. Zwischen 1999 bis 2006 seien sie und
ihr Ehemann von den sri-lankischen Behörden wegen des Verdachts auf
Kollaboration mit den LTTE gesucht worden. Ihr Ehemann habe sich in die-
ser Zeit versteckt. Sie sei immer wieder zu Hause aufgesucht worden, auf
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ihr Weinen und Wehklagen sowie das ihrer Mutter und Kinder hätten die
Behörden jedoch jedes Mal von ihr abgelassen. Ab 2006 hätten sie und ihr
Mann sich im Vanni-Gebiet versteckt. In der Folge hätten die Besuche in
D._______ aufgehört. Im 2009 sei die Beschwerdeführerin – ohne ihren
Ehemann – dorthin zurückgekehrt. Erneut sei sie wegen des Verdachts der
Kollaboration mit den LTTE von der sri-lankischen Armee (SLA) und dem
CID (Criminal Investigation Department) aufgesucht worden. Sie habe sich
deshalb ab 2011 beziehungsweise 2012 bei einer Freundin in F._______
versteckt. Nachdem die Nachfragen der Behörden nicht nachgelassen hät-
ten, habe ihre Mutter sie zur Ausreise aufgefordert. Die Behörden suchten
sie bis heute und befragten ihre Mutter nach ihr. Aus diesem Grund sei
Letztere mit den Kindern weiter ins Landesinnere gezogen und halte sich
dort etwas versteckt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine sri-lan-
kische Identitätskarte, ausgestellt am 6. Mai 1997, eine beglaubigte Kopie
ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt am 6. Dezember 2006, ein Empfeh-
lungsschreiben eines (…) vom 18. April 2015 sowie ein Empfehlungs-
schreiben eines (…) vom 14. April 2015 mit englischer Übersetzung zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 – eröffnet am 15. Februar 2016 –
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. März 2016 (Poststempel) er-
hob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung unter dem Vorbehalt des Nachweises der Mittellosigkeit
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 30. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2016 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
In der Replik vom 27. April 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung und machte neue Vorbringen gel-
tend.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Im Hinblick auf formelle Fehler ist zunächst festzuhalten, dass die Vor-
instanz im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren den Sachverhalt
umfassend erstellt hat und es ihr mangels vorgehender Anhaltspunkte für
geschlechtsspezifische Vorbringen nicht vorgehalten werden kann, dass
die Befragung zur Person (BzP) wie auch die Anhörung mit einem männli-
chen Dolmetscher durchgeführt wurden und während der Anhörung nur
Männer zugegen waren. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus
formellen Gründen drängt sich danach nicht auf.
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
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bringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht stand. Sie habe zu den von ihr vorgebrachten Unter-
stützungsleistungen und zur Frage, wie es zum Kontakt mit den LTTE ge-
kommen sei, auch nach wiederholter Aufforderung nur allgemeine und
oberflächliche Angaben gemacht, die leicht von einer unbeteiligten Person
wiedergegeben werden könnten. Es fehlten konkrete Angaben, wie die
Nachbarn vom Waffenversteck im Garten erfahren haben und in welchem
Zeitraum die Waffen dort versteckt worden sein sollen. Weiter überzeuge
nicht, dass die Beschwerdeführerin davon nichts gemerkt haben soll, hätte
sie doch Grabungsspuren in ihrem Garten bemerken müssen. Die Aus-
sage, Gewehre und Bomben seien vergraben worden, wirke insoweit kon-
struiert, als die Beschwerdeführerin zu dem Thema sonst nichts Konkretes
zu berichten gewusst habe. Ebenso wenig habe sie konkrete Angaben zu
den Dokumenten machen können, welche die LTTE bei ihr deponiert ha-
ben sollen. Ihr Vorbringen zur Unterstützung der LTTE von 1999 bis 2006
seien mithin als unglaubhaft zu würdigen.
Die im Zusammenhang damit geltend gemachte Haft im 1999 sei daher
ebenfalls nicht glaubhaft. Ohnehin vermittelten die Schilderungen nicht den
Eindruck von persönlich Erlebtem. Es sei weiter logisch nicht nachvollzieh-
bar, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien von 1999 bis 2006
regelmässig von den Behörden zu Hause aufgesucht worden, während im
selben Zeitraum die LTTE bei ihnen Waffen sowie Dokumente deponiert
und bewaffnete Kämpfer übernachtet haben sollen, zumal Letztere kaum
fahrlässig das Risiko eingegangen wären, von den Behörden entdeckt und
aufgegriffen zu werden. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführe-
rin die Ausführungen zur Suche durch die Behörden nicht substantiieren
können. Es überzeuge zudem nicht und sei bei der Fahndung nach terro-
ristischen Aktivitäten auch logisch nicht nachvollziehbar, die sri-lankischen
Behörden sollen sie wegen des Verdachts der Kollaboration mit den LTTE
gesucht, dann aber dank Weinen und Wehklagen der Familie stets wieder
von ihr abgelassen haben.
In der Folge seien auch die Ausführungen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet
zweifelhaft. Die Beschwerdeführerin wolle sich in E._______ im Vanni-Ge-
biet aufgehalten haben, einem zum Zeitpunkt des Aufenthalts und der
Rückkehr der Beschwerdeführerin zu Kriegsende heftig umkämpften Ort.
Dazu habe sie jedoch nichts ausgeführt, sondern behauptet, 2009 habe es
keine Probleme gegeben und sie sei normal mit dem Bus gefahren. Sie
habe sich nicht einmal erinnern können, ob sie vor Ende des Krieges zu-
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rückgekehrt sei, wie zunächst angegeben, oder danach, wie bei der Rück-
übersetzung mit Hinweis auf ihre Vergesslichkeit korrigiert, und wo sie sich
zum Zeitpunkt des Kriegsendes aufgehalten habe. An der mangelnden
Glaubhaftigkeit vermöchten auch die erwähnten Empfehlungsschreiben
als Beleg für ihren Aufenthalt im Vanni-Gebiet nichts zu ändern, würden
diese doch in der Regel im Auftrag von Asylsuchenden angefertigt und rap-
portierten die subjektive Einschätzung privater Dritter.
Demnach seien auch die Vorbringen zur Suche der Beschwerdeführerin
durch die sri-lankischen Behörden nach ihrer Rückkehr aus dem Vanni-
Gebiet anzuzweifeln. Bezeichnenderweise habe sie die geltend gemach-
ten Vorfälle ab 2010 nicht detailliert und differenziert darzulegen vermocht.
Mehrfach habe sie wiederholt, sie sei gesucht worden und die Behörden
hätten ihr Ärger gemacht, ohne das Erlebte zu konkretisieren. Stattdessen
habe sie sich in den Angaben zu Zeit und Anzahl der Besuche der SLA und
des CID in ihrem Haus widersprochen (…). Die Widersprüche habe sie auf
Vorhalt nicht aufklären können, sondern auf ihre Vergesslichkeit verwiesen,
um dann wiederum zu behaupten, nur je einmal vom CID und von der SLA
befragt worden zu sein.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu ihrem Engagement in einer
Gesellschaft für verschwundene Personen und in einem Frauenverein
nichts Konkretes zu berichten vermocht. Auch sei es ihr nicht gelungen
darzulegen, inwiefern sie deswegen bei der Ausreise aus Sri Lanka oder
zum heutigen Zeitpunkt einer konkreten Gefährdungssituation ausgesetzt
sei.
Mangels Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen könne auf die Prüfung weiterer
Ungereimtheiten sowie der Asylrelevanz verzichtet werden. Abgesehen da-
von müsse die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auch keine Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten. Die sri-lanki-
schen Behörden wiesen gegenüber Tamilen, welche nach einem Auslands-
aufenthalt zurückkehrten, zwar eine erhöhte Wachsamkeit auf. Dies allein
genüge jedoch nicht. Selbst die Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem
Norden biete keinen hinreichend begründeten Grund zur Annahme, sie
habe über einen „background check“ hinausgehende Massnahmen (Befra-
gungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri
Lanka und im Ausland) bei Wiedereinreise und Wiedereingliederung zu be-
fürchten.
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Seite 8
5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst angemerkt, die Beschwer-
deführerin habe erst nach einem längeren Gespräch Vertrauen zur Rechts-
vertretung fassen und ausführliche Antworten geben können. Ihr psychi-
scher Zustand habe es ihr erschwert, sich zu konzentrieren und sich an
Daten und genaue Abläufe von Erlebnissen zu erinnern. In der BzP sowie
der Anhörung habe sie sich wie in einer Militär-Befragung gefühlt. So habe
auch die Hilfswerkvertretung die offensichtlich schlechte psychische Ver-
fassung der Beschwerdeführerin dokumentiert. Vor diesem Hintergrund sei
nicht nachvollziehbar, weshalb in der Anhörung nicht vertieft auf ihren Ge-
sundheitszustand eingegangen worden sei. Vermutlich sei die Beschwer-
deführerin – ohne Beratung oder Rechtsvertretung während des Asylver-
fahrens – mit den Erwartungen an sie masslos überfordert gewesen.
Ihre Vorbringen seien plausibel sowie substantiiert. In den bisherigen An-
hörungen habe sie ihre konkrete logistische Unterstützung der LTTE sowie
damit zusammenhängende Details aus Angst und Unsicherheit darüber
verschwiegen, was sie habe sagen dürfen und sollen. Im Weiteren wieder-
holte sie ihre bisherigen Vorbringen und ergänzte diese um zahlreiche De-
tails, so insbesondere zu ihrer Unterstützung der LTTE und dem Hafterleb-
nis. Ihre Aussagen seien alle durch Realkennzeichen geprägt. Ihr könne
nicht ihre Unkenntnis darüber vorgehalten werden, ab wann Waffen in ih-
rem Garten versteckt worden seien. Der Vorwurf, die Aussagen zu den
Waffen wirkten konstruiert, weil die Beschwerdeführerin „zu diesem Thema
sonst nichts Konkretes zu berichten“ gewusst habe, sei rein spekulativ.
Weiter sei es nicht unwahrscheinlich, dass LTTE-Kämpfer sich bei ihr ver-
steckt hätten, gleichzeitig aber auch regelmässig das Militär aufgetaucht
sei. Erstere seien stets erst spät abends gekommen und hätten das Haus
in der Früh wieder verlassen, hingegen Letztere nur tagsüber vorbeige-
kommen seien. Nachdem 2002 bis 2006 aufgrund des Waffenstillstands
offiziell nicht mehr nach terroristischen Aktivitäten habe gefahndet werden
dürfen, sei zudem erklärlich, warum das Militär bei ihren Besuchen meist
relativ schnell von der Beschwerdeführerin abgelassen habe. Ausserdem
habe das Militär wohl in erster Linie ihren Ehemann gesucht, während die
Familie aufgrund seiner Abwesenheit unter Reflexverfolgung gelitten habe.
Zum Umzug ins Vanni-Gebiet und ihrer Rückkehr rund drei Jahre später
wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen und lieferte weitere
Details nach. Die als widersprüchlich bewerteten Aussagen zur Suche
durch CID und SLA seien auf ihre Vergesslichkeit und Konzentrations-
schwäche zurückzuführen. Zudem würden tamilische Personen Militär und
CID oft einfach nach Uniform und Zivilkleidung unterscheiden, ohne Kennt-
nis, um wen es sich genau handle. Dies führe oftmals zu widersprüchlichen
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Aussagen beziehungsweise Verwechslungen. Bei traumatisierten Perso-
nen wie der Beschwerdeführerin komme dann hinzu, dass sie einander wi-
dersprechende Erinnerungsfragmente angleichen sowie Erinnerungslü-
cken durch Deckannahmen füllen und damit Aussagen weiter verfälschen
würden. Angesichts dessen könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen geschlossen werden. Das Engagement für die beiden Vereine
schliesslich habe das Militär nicht gern gesehen und es ihr deshalb eben-
falls vorgeworfen.
Die Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unterstützung zu-
gunsten der LTTE ebenso wie die Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-
Unterstützung ihres Ehemannes müssten zudem als asylrelevant erachtet
werden. Bereits so niederschwellige Unterstützung in Logistik, Versorgung
oder Transport für die LTTE, wie von ihr vorgebracht, könnten Verfolgungs-
massnahmen auslösen. Staatlicher Schutz sei für sie nicht zu erwarten,
wüssten doch die Behörden von ihrer Unterstützung der LTTE. Die Besu-
che der SLA und des CID selbst nach dem Verschwinden ihres Ehemannes
zeigten zudem, dass die Behörden sie auch persönlich im Visier hatten.
Hinzu komme, dass sie selbst nach ihrer Ausreise noch mehrmals bei ihrer
Mutter gesucht und letztere bedroht worden sei. Ihr Aufenthalt im Ausland,
insbesondere in der Schweiz, welche in den Augen des sri-lankischen
Staatsapparates immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen
Diaspora wahrgenommen würde, würde bei einer Rückkehr zusätzlich die
Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Rechts-
vertreterin komme hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung zu einer ande-
ren Einschätzung. Das SEM vertrete den Standpunkt, auch Personen in
schlechter psychischer Verfassung seien in der Lage, persönliche Erleb-
nisse kohärent und glaubhaft darzulegen. Die diesbezügliche Erklärung
vermöge die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu widerlegen. Zudem
sei ihr zu Beginn der Anhörung deren Sinn und Zweck erklärt und sie als
Tamilin speziell auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden, sämtliche
Tätigkeiten zugunsten der LTTE oder ihr nahestehenden Organisationen
offen zu legen. Vor dem Hintergrund überzeuge auch nicht, dass sie aus
Angst viele Details an der Anhörung nicht genannt habe.
5.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Be-
schwerde fest. Darüber hinaus brachte sie neu vor, sie sei während der
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Inhaftierung im Jahr 1999 (…) von Soldaten vergewaltigt worden. Bislang
habe nur ihre Mutter Bescheid gewusst. Erst nach mehreren Gesprächen
mit einer tamilischen Mitarbeiterin der G._______ habe sie sich ausspre-
chen können. Während der Anhörung und auch bei der Besprechung der
Beschwerde – beide Male mit einem männlichen Dolmetscher – habe sie
sich nicht äussern können. Verspätet vorgebrachte Vergewaltigungen
könnten, auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
durch Schuld- und Schamgefühle sowie durch Schutzmechanismen erklärt
werden. Unter Verweis auf wissenschaftliche Quellen wurde zusammen-
gefasst festgehalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung, auch Personen in schlechter psychischer Verfassung seien
zur kohärenten und glaubhaften Darlegung von persönlich Erlebtem in der
Lage, zu widerlegen seien. Die Beschwerdeführerin sei durch die nicht ver-
arbeiteten Vergewaltigungen traumatisiert und habe jahrelang das Erlebte
zu vergessen und zu verdrängen versucht. Bei jedem Kontakt mit Soldaten
sei sie jedoch schmerzhaft daran erinnert worden. Die geschilderten Ereig-
nisse nach Kriegsende seien ebenfalls im Lichte der Vergewaltigungen und
der damit verbundenen Traumatisierung zu betrachten. Trotz Beendigung
der militärischen Feindseligkeiten würde weiterhin von sexuellen Übergrif-
fen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen berich-
tet. Besonders verletzlich seien alleinstehende Frauen. Seit Verschwinden
ihres Ehemannes habe die Beschwerdeführerin alleine mit ihrer Mutter und
ihren Kindern gelebt. Insoweit sei sie in Sri Lanka weiterhin in erhöhtem
Masse bedroht und dem Risiko einer erneuten Vergewaltigung ausgesetzt.
Der sri-lankische Staat sei nicht willens, wirksamen Schutz zu gewähren.
Jedenfalls sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, bei genau jenen
Sicherheitskräften Schutz gegen zukünftige Übergriffe zu suchen, die sie
damals gepeinigt hätten. Schliesslich lebe ihre Familie in Sri Lanka unter
katastrophalen wirtschaftlichen Verhältnissen und ihre Kinder würden nicht
genug zu essen bekommen. Sie selber habe zudem weder eine Ausbil-
dung noch Berufserfahrung. Eine Wegweisung sei ihr auch deswegen nicht
zumutbar.
6.
Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu prüfen.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
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gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57
E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28
E. 3a).
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Befragungssituation für die Beschwer-
deführerin ausweislich der Akten in der Anhörung offensichtlich belastend
war (vgl. die Beobachtung der Hilfswerksvertretung, A17/25). Sie wird als
abwesend beschrieben und, wenn sie von ihren Kindern gesprochen habe,
seien ihr Tränen in die Augen getreten. Dieser Umstand gilt es insoweit zu
berücksichtigen, als die besondere Situation, wie in allen Beschwerde-
fällen, im Rahmen seiner Gesamtwürdigung der Vorbringen in Betracht
gezogen wird. Die Vorinstanz musste sich jedoch auch mit Blick auf die
Notiz der Hilfswerksvertretung mangels weiterer Anhaltspunkte nicht
veranlasst sehen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von
sich näher zu überprüfen. Bezeichnenderweise hat sie weder in der
Beschwerde noch der Replik entsprechende Nachweise eingereicht, die
eine weitergehende Prüfung gerechtfertigt hätten. Auch ergaben sich im
vorinstanzlichen Verfahren noch keinerlei Anzeichen auf eine mögliche
geschlechtsspezifische Verfolgung, weshalb auch insofern keine weiteren
Abklärungen zu tätigen waren.
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Seite 12
6.3 Nicht vollumfänglich gefolgt werden kann nach Auffassung des
Gerichts der Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen in Bezug
auf die Ereignisse bis 2006 gänzlich unglaubhaft seien.
6.3.1 Zwar ist festzustellen, dass die Vorbringen zur Haft im Jahr 1999 nicht
durch einen grossen Detailreichtum gekennzeichnet sind. Dieses Ereignis
liegt aber derart viele Jahre zurück und war offensichtlich nicht ausreisere-
levant, womit sich die Oberflächlichkeit erklären liesse. Auch erscheint
grundsätzlich plausibel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dama-
ligen angespannten politischen Situation und angesichts ihrer Unterstüt-
zung für die LTTE, die allerdings erst im gleichen Jahr begonnen habe,
zum Teil gegen ihren Willen erfolgte und offensichtlich nicht ausgeprägt
war, vom Militär aufgesucht und im Armeecamp des Wohnortes festgehal-
ten wurde. Die weiteren Ausführungen zum Aufenthalt im Camp wirken
nicht überzogen und sind mit Realkennzeichen versehen, wie etwa, dass
sie von einer Frau geschlagen wurde und die Blessuren nur oberflächlicher
Art waren. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Be-
schwerdeführerin im Jahre 1999 tatsächlich von den Sicherheitsbehörden
für kurze Zeit festgehalten worden ist. Sie wurde aber offenbar ohne wei-
tere Folgen wieder entlassen.
6.3.2 Erst auf Replikebene wird nun geltend gemacht, sie sei während die-
ser Zeit vergewaltigt worden. In der Anhörung wurde zwar nachgefragt, ob
sich während der Haft besondere Ereignisse zugetragen haben, die einen
nachhaltigen Eindruck auf die Beschwerdeführerin hatten. Dies wurde aber
ausdrücklich verneint (siehe A17 F156 und F158). Auch wenn ihr Aussage-
verhalten im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung
und einer allfälligen Traumatisierung gesehen werden kann, ist doch fest-
zuhalten, dass es sich um verspätete Vorbringen handelt. Der Beschwer-
deführerin ist aber Recht darin zu geben, dass das verspätete Vorbringen
einer Vergewaltigung durch Schuld- und Schamgefühle sowie durch
Schutzmechanismen erklärt werden und im weiteren Verfahren berück-
sichtigt werden kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3; BVGE 2007/31 E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich allerdings darauf, die angebliche
Vergewaltigung in ihrer Replik zu erwähnen, ohne dieses Ereignis weiter
zu vertiefen oder entsprechende ärztliche Gutachten nachzureichen. Auf
weitere Abklärungen hierzu ist vorliegend zu verzichten, zumal fraglich er-
scheint, ob solche nach einem Zeitablauf von fast 20 Jahren zu fassbaren
Ergebnissen zu führen vermöchten. Ohnehin ist selbst im Falle der Wahr-
unterstellung nicht davon auszugehen, ein entsprechendes Ereignis sei im
D-1699/2016
Seite 13
Zeitpunkt der Ausreise 14 Jahre später noch kausal für diese gewesen o-
der erscheine aus heutiger Sicht als asylrechtlich relevant, zumal nicht von
einer bis zur Ausreise anhaltenden Gefährdungssituation ausgegangen
werden kann (vgl. E. 6.4).
6.3.3 Nach Auffassung des Gerichts erscheinen im Weiteren auch die Vor-
bringen, wonach die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2006 LTTE-Mitglie-
der mit Essen versorgt und sie bei sich übernachten lassen habe, auch mit
Blick auf den zwischen 2002 und 2006 herrschenden Waffenstillstand,
nicht unrealistisch. Auch das Vorbringen, das Militär habe die Beschwerde-
führerin zwischen 1999 und 2006 deswegen wiederholt aufgesucht, er-
scheint nachvollziehbar. Zu berücksichtigen gilt hierbei, dass die Be-
schwerdeführerin in einem Gebiet lebte, in dem die LTTE sehr aktiv waren
und die Unterstützung der Bevölkerung suchten, gegebenenfalls durch
Druck, um sich zurückziehen und kampffähig halten zu können. Nieder-
schwellige Tätigkeiten lagen im Rahmen dessen, was praktisch alle Be-
wohner der besetzten Gebiete leisten mussten. Da im gleichen Gebiet
auch die sri-lankische Armee tätig war, die LTTE aber über keine sicheren
Rückzugsorte verfügte, erscheint es weiter nachvollziehbar, dass unter
Umständen auch Waffen und Dokumente in den Häusern beziehungs-
weise auf den Grundstücken der Zivilbevölkerung versteckt wurden. Zwar
ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausführungen dazu in der Anhö-
rung teilweise äusserst vage blieben und die Beschwerdeführerin erst in
der Beschwerdeeingabe näher beschreiben konnte, etwa, wie die Nach-
barn von den Verstecken der Waffen in ihren Garten erfahren konnten, was
für Waffen versteckt wurden oder wo genau im Haus die Dokumente depo-
niert wurden. Zweifel entstehen auch insofern, als ihr nicht aufgefallen sein
will, dass der Garten umgegraben wurde, um Waffen dort zu verstecken.
Insgesamt bestehen Zweifel an Art und Umfang der von der Beschwerde-
führerin geleisteten Unterstützung. Es entsteht der Eindruck, diese sei
überzeichnet dargestellt worden, um ihr politisches Profil zu schärfen. Dies
gilt ebenso in Bezug auf die Tätigkeit für politische Vereine, die nur äus-
serst vage beschrieben werden konnte. In diesem Sinne erscheint es in
der Tat auf den ersten Blick auch schwer nachvollziehbar, dass das Militär
bei den Besuchen auf das Weinen und Wehklagen ihrer Familie immer wie-
der von der Beschwerdeführerin abgelassen haben soll beziehungsweise
dürfte dies darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin eben nicht das
von ihr beschriebene politische Profil aufwies und damit auch nicht ernst-
haft im Fokus der Sicherheitsbehörden stand.
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Seite 14
6.4 Die Vorbringen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet ab 2006 und zur Rück-
kehr der Beschwerdeführerin nach D._______ weisen sodann zahlreiche
Widersprüche auf. Wenngleich nicht unwahrscheinlich erscheint, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Besuchen daheim entfliehen
und sich an einem anderen Ort verstecken wollten, blieben die Schilderun-
gen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet doch detailarm und sehr vage, von
den Ausführungen zum Verschwinden des Ehemannes einmal abgesehen.
Wenngleich die Befragungssituation als schwierig empfunden wurde, ist
weiter schwer nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht ge-
wusst haben will, ob sie vor oder nach Kriegsende in ihren Heimatort zu-
rückgekehrt und wo genau sie sich im Zeitpunkt des Kriegsendes befunden
haben will. Erst recht, da sie sich in einem zum Kriegsende heftig um-
kämpften Ort im Vanni-Gebiet aufgehalten haben will, ist auch nicht plau-
sibel, dass sie sich an markante Erlebnisse aus dieser Zeit nicht erinnern
können sollte und stattdessen behauptete, sie habe keine Probleme ge-
habt, aus einem stark umkämpften Gebiet zurückzukehren. Wie die Vor-
instanz zutreffend feststellte, ändern die Empfehlungsschreiben nichts an
dieser Einschätzung, zumal ihnen kaum ein Beweiswert zukommen dürfte,
geben sie doch nur subjektive Einschätzungen wieder und sind offensicht-
lich auf Bitten der Beschwerdeführerin verfasst worden.
6.5 Ebenso sind die Vorbringen zur Suche der Behörden nach der Be-
schwerdeführerin nach ihrer angeblichen Rückkehr nach D._______ im
2009 bis zur Ausreise mit zu vielen Widersprüchen behaftet. Zwar kann
nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführe-
rin tatsächlich von SLA und CID aufgesucht wurde, wenn bekannt war,
dass sie während des Krieges die LTTE unterstützt hatte. So kann es auch
nach Kriegsende weiterhin vorkommen, dass Unterstützerinnen und Mit-
glieder der LTTE durch die Behörden gesucht oder überprüft und mitunter
auch Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden (vgl. etwa U.S. Depart-
ment of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 – Sri
Lanka, 03.03.2017,
port/ m?year=2016&dlid=265548#wrapper; spezifisch zur Situa-
tion von Rückkehrern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]). Den-
noch ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt und zur Anzahl der Besuche zu viele
Widersprüche aufweisen, welche auch auf Vorhalt nicht aufgelöst werden
konnten. Das gleiche gilt für die Vorbringen, ob jeweils SLA oder CID sie
aufsuchten und wie oft sie von den einen oder dem anderen persönlich
angetroffen und angehört wurde. Stattdessen widersprach sie sich auf die
D-1699/2016
Seite 15
Nachfragen in der Anhörung immer mehr in ihren Angaben. Der Hinweis in
der Beschwerde auf ihre Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche er-
scheint vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung und ist auch
nicht geeignet, die Widersprüche nachhaltig zu entkräften. Die diesbezüg-
lichen Zweifel werden noch verstärkt durch die widersprüchlichen Aussa-
gen der Beschwerdeführerin zum Versteck bei einer Freundin in
F._______, will sie sich dort doch einmal seit 2011 (A6 Ziff. 7.02; A17 F34)
und dann wiederum erst 2012 (A17 F17 und F 129) aufgehalten haben. Auf
Nachfrage konnte sie hier ebenso die Widersprüche nicht nachvollziehbar
ausräumen (A17 F 173). Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren
Vorbringen in Zweifel zu ziehen, wonach die Mutter der Beschwerdeführe-
rin noch nach ihrer Ausreise behelligt und nach der Beschwerdeführerin
befragt worden sei, sodass erstere mit den Kindern mehr ins Landesinnere
gezogen sei.
6.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 inhaftiert worden ist und in
dieser Haft ernsthafte Übergriffe erleiden musste. Auch erscheint nicht un-
glaubhaft, dass sie zwischen 1999 und 2006 gewisse niederschwellige Un-
terstützung für die LTTE geleistet hat und in verschiedenen Vereinen tätig
war. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass diese Unterstützung über
das übliche Mass hinausging und sie deshalb ernsthaft in den Fokus der
Sicherheitsbehörden geraten wäre. Auch überwiegen die Zweifel an der
Darstellung der Geschehnisse ab dem vorgeblichen Aufenthalt im Vanni-
Gebiet und den Verfolgungshandlungen bis zur Ausreise im Jahr 2013
deutlich.
7.
Bezüglich der Geschehnisse ab 2006 konnte die Vorinstanz mangels
Glaubhaftmachung zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz absehen.
Ohnehin wäre aber wohl nicht davon auszugehen, dass die Besuche von
SLA und CID ab 2009 als intensiv genug bezeichnet werden müssten, zu-
mal sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage gesehen
werden müssen, die es nach Kriegsende wiederherzustellen galt. Im Wei-
teren bleibt zu prüfen, ob der vorgebrachte Sachverhalt bis 2006 den An-
forderungen des Art. 3 AsylG an eine asylrelevante Gefährdung gerecht
wird.
Das schwache Engagement für gewisse Vereine ist als abgeschlossenes
Ereignis anzusehen, das keinen genügend engen zeitlichen und sachli-
D-1699/2016
Seite 16
chen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführerin auf-
weist. Dies dürfte ebenso für die mögliche Inhaftierung und Vergewaltigung
im 1999 gelten. So fanden danach keine erneuten Verhaftungen statt und
die Behörden liessen bei den Besuchen in den Jahren 1999 bis 2006 auch
stets wieder von ihr ab, einschliesslich in Zeiten, in denen kein Waffenstill-
stand galt. Nachdem die Vorbringen nach 2006 und insbesondere die Be-
suche von SLA und CID ab 2009 nicht glaubhaft gemacht werden konnten,
ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein weiteres
Verfolgungsinteresse an ihr gehabt haben und sie weiterhin in ihrem Fokus
gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin 2013 legal,
mit ihrem eigenen Reisepass, über Colombo nach Indien ausreisen
konnte, ohne von den sri-lankischen Behörden behelligt zu werden.
8.
Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
8.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über-
prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Or-
ganisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Perso-
nen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren,
vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
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Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
8.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weist die Beschwerdefüh-
rerin kein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der srilankischen Sicherheits-
behörden auf sich ziehen könnte. So reichen die Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführerin zur tamilischen Ethnie und auch die Landesabwesenheit
nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen aus-
zugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo
keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. In diesem Zusammen-
hang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin legal mit
ihrem eigenen Reisepass von Colombo aus ausreiste, ohne von den Be-
hörden behelligt worden zu sein. Am fehlenden Risikoprofil der Beschwer-
deführerin vermag weiter nichts zu ändern, dass sie 1999 bis 2006 immer
wieder Hilfsdienste für die LTTE ausüben musste, weil sie in einem von
diesen besetzten Gebiet gelebt habe, bewegten sich doch diese nieder-
schwelligen Tätigkeiten im Rahmen dessen, was praktisch alle Bewohner
der besetzten Gebiete hatten leisten müssen. Ebenso ist im Hinblick auf
die Haft im 1999 nicht von einem erhöhten Risikoprofil der Beschwerdefüh-
rerin auszugehen, zumal sie bis ins Jahr 2013 relativ unbehelligt in Sri
Lanka gelebt hat. Zwar ist nachvollziehbar, dass sie bis heute subjektiv be-
fürchtet, wieder von Soldaten behelligt oder gar erneut vergewaltigt zu wer-
den. Dies alleine vermag aber keine asylrelevante Gefährdungssituation
zu begründen. Es müssen auch objektive Anhaltspunkte ersichtlich sein,
welche vorliegend nicht gegeben sind. Daran vermag der Verweis auf Be-
richte zur aktuellen allgemeinen Situation von Frauen in Sri Lanka und ins-
besondere im Norden nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin in
einen Haushalt zurückkehren kann, wo ihre Mutter und ihre zum Teil bereits
volljährigen Kinder leben.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht er-
füllt, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte
und das Asylgesuch ablehnte.
10.
D-1699/2016
Seite 18
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
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Seite 19
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter o-
der unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell
davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschli-
che Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Im Fall der Beschwerdeführerin fällt diese man-
gels entsprechender Anhaltspunkte negativ aus; insoweit kann bereits auf
die Ausführungen zur asylrelevanten Gefährdung (E. 8) verwiesen werden.
Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach auch unter völkerrechtlichen
Gesichtspunkten zulässig.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das
Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug
auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor
(vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
(Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne
der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwal-
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tungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).
Die Beschwerdeführerin stammt aus D._______ im Distrikt Jaffna. Entspre-
chend dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat sie dort bis zu ihrer Aus-
reise gelebt. Ihre Mutter sowie ihre teilweise bereits erwachsenen Kinder
leben weiterhin in der Gegend in einem Haus. Zudem leben ein Bruder und
eine Schwester in Jaffna. Mithin kann die Beschwerdeführerin sich auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz am Herkunftsort und auf eine gesicherte
Wohnsituation stützen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Be-
schwerdeführerin eine Liebesheirat eingegangen und von Teilen der Fami-
lie deswegen gemieden worden sein soll, wie in der Beschwerde ausge-
führt. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat jedenfalls ihre Mutter stets mit
ihr gelebt und sich auch nach ihrer Ausreise um ihre Kinder gekümmert. Es
ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr isoliert und
auf sich allein gestellt wäre. Soweit sie in ihrer Replik auf die schlechte
wirtschaftliche Situation der im Heimatland verbliebenen Familienmitglie-
der verwies, ist festzuhalten, dass (…) der Kinder mittlerweile erwachsen
sind und einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürften. Damit dürften sie nicht
nur sich, sondern auch ihre Mutter bei der Reintegration finanziell unter-
stützen können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der erwachsene Sohn
im gesellschaftlichen Kontext von Sri Lanka seine Mutter zu unterstützen
hat. Nicht zuletzt hat sie – wie von der Vorinstanz zu Recht angebracht –
selber über vierzig Jahre in Sri Lanka gelebt und in der Zeit für sich und
ihre Familie sorgen können. Gleichwohl sie weder eine Ausbildung noch
Berufserfahrung aufweisen kann, ist daher anzunehmen, dass sie auch bei
einer Rückkehr zum Lebensunterhalt der Familie wird beitragen können.
Nach dem Gesagten liegen individuelle Kriterien im Falle der Beschwerde-
führerin vor, nach denen sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar erweist.
11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgelt-
liche Rechtspflege mit Verfügung vom 24. März 2016 gutgeheissen wurde,
hat die Beschwerdeführerin vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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