B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1700/2015/plo
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N________
D-1700/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er gehöre der Ethnie der Oromo an und stamme aus dem Dorf
B.________, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen vier
Geschwistern gelebt habe,
dass sein Vater als gewählter Sprecher an Dorfversammlungen die Prob-
leme der Oromos thematisiert habe, deswegen von der Dorfverwaltung un-
ter Druck gesetzt und 2001 beziehungsweise 2002 verhaftet worden sei,
dass man wenige Monate später die Leiche seines Vaters nach Hause ge-
bracht habe, wobei die Vornahme einer Obduktion verweigert worden sei,
dass er erst ab 2005 beziehungsweise 2006 die Schule besucht habe,
nachdem ihm seine Mutter aus Furcht, als Angehöriger der Oromo benach-
teiligt zu werden, den Besuch der Schule vorerst untersagt habe,
dass im Heimatdorf im Mai 2010 unter Teilnahme nahezu aller Dorfbewoh-
ner eine Demonstration für die Rechte der Oromo stattgefunden habe,
dass er zusammen mit seinem Bruder an der Demonstration teilgenommen
habe und etwa drei Tage nach der Demonstration während seiner Abwe-
senheit sein Bruder als mutmasslicher Verantwortlicher der Kundgebung
verhaftet worden sei,
dass seine Mutter ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass auch er behördlich
gesucht werde, worauf er sein Heimatdorf umgehend verlassen und sich
zu seiner Tante nach C._______ begeben habe,
dass ihm dort der Sohn der Tante das Geld für die Ausreise aus dem Hei-
matstaat gegeben habe und er in der Folge über D._______ in den Sudan
gelangt sei, wo er telefonisch von seiner Mutter erfahren habe, dass in der
Zwischenzeit viele Teilnehmer der Demonstration verhaftet worden seien
und sich der Bruder weiterhin in Haft befinde,
dass auch er weiterhin behördlich gesucht werde und seine Mutter sich den
Behörden gegenüber unterschriftlich habe verpflichten müssen, sein allfäl-
liges Wiederauftauchen sofort zu melden,
D-1700/2015
Seite 3
dass er nach zweijährigem Aufenthalt im Sudan nach Tripolis gereist sei
und dort bis Juli 2014 gelebt habe, bevor er über Italien in die Schweiz
gelangt sei,
dass das SEM mit – am 14. Februar 2015 eröffnetem – Entscheid vom 12.
Februar 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2014
abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
16. März 2015 unter Beilage mehrerer Dokumente (Bestätigungsschreiben
der E._______ vom 2. März 2015, Auszüge aus Berichten von Amnesty
International vom Oktober 2014) gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. März 2015 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bezie-
hungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
D-1700/2015
Seite 4
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs.
2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG
richten,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Teil-
nahme an einer Demonstration für die Rechte der Oromos von den äthio-
pischen Behörden gesucht zu werden, als nicht glaubhaft im Sinne von Art.
7 AsylG erachtete,
dass die Vorinstanz es insbesondere als realitätsfremd erachtete, dass der
Beschwerdeführer, welcher politisch nie aktiv gewesen sei (vgl. BFM-Pro-
tokoll A19 S. 9), aufgrund einer einzigen Teilnahme an einer Demonstra-
tion, bei welcher er keine führende Rolle gespielt habe (vgl. A19 S. 8), von
den Behörden gesucht werden sollte, zumal sich der Tod des angeblich
politisch aktiven Vaters acht Jahre zuvor ereignet habe,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, warum ausgerechnet der Bruder des
Beschwerdeführers als Drahtzieher der Demonstration gelten sollte, habe
der Beschwerdeführer doch angegeben, ihm sei neben der Demonstrati-
onsteilnahme kein weiteres politisches Engagement seines Bruders be-
kannt und er wisse nicht, ob er an der Organisation der Demonstration be-
teiligt gewesen sei (vgl. A19 S. 9 und 10),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren, obwohl nach dem Bericht seiner
Mutter viele Demonstrationsteilnehmer verhaftet worden seien, nicht in der
Lage gewesen sei, anzugeben, wieviele Personen verhaftet worden seien
und auch keine Namen habe nennen können,
dass er ebenso unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Gründe für die
Demonstration gemacht und er sich auch bezüglich der Begleitumstände
des Todes seines Vaters widersprochen habe,
dass schliesslich die Schilderung der Vorbringen ausweichend unbestimmt
und stereotyp ausgefallen sei,
D-1700/2015
Seite 5
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer
habe entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht unterschiedliche An-
gaben dazu gegeben, aus welchen Gründen die Demonstration stattgefun-
den habe,
dass er vielmehr gleichzeitig von mehreren Personen (Studenten, Verhaf-
tete) gesprochen und mehrere Gründe für die Demonstration genannt habe
(vgl. A5 S. 8),
dass tatsächlich aufgrund der alleinigen Tatsache, dass der Beschwerde-
führer mehrere Gründe für die Demonstration angegeben hat, nicht zwin-
gend auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Demonstrationsteil-
nahme geschlossen werden kann,
dass dieser Vorbehalt indessen nichts daran ändert, dass die übrige Argu-
mentation der Vorinstanz überzeugend ausgefallen ist und zu bestätigen
ist,
dass diese Einschätzung durch die allgemein gehaltenen Ausführungen
und blossen Behauptungen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird,
dass somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise von den äthiopischen Behörden nicht als Regimegegner oder po-
litischer Aktivist wahrgenommen worden war,
dass er daher nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht unter besonderer
Beobachtung der äthiopischen Behörden stand und – auch in Berücksich-
tigung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz –
steht,
dass sich nämlich aufgrund der blossen Mitgliedschaft des Beschwerde-
führers bei der E._______ keine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung ergibt, zumal dem eingereichten Bestätigungsschreiben vom 2. März
2015 keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die äthiopischen Behörden
überhaupt Kenntnis von der Mitgliedschaft erlangt haben,
dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
D-1700/2015
Seite 6
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-1700/2015
Seite 7
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf mit seiner Mutter und
seinen Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und davon
auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr seine Familie weiterhin in der
Landwirtschaft unterstützen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren nach den vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
D-1700/2015
Seite 8
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: