B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1701/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Ehefrau
B._______, geboren am (...),
sowie Kinder
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...), und
E._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Matthias Wäckerle,
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat
zusammen mit ihren drei Kindern am (...) Juni 2015 auf dem Landweg in
Richtung F._______ erneut verliessen,
dass sie nach einem zirka (...) dortigen Aufenthalt am 6. Juli 2015 über die
Balkanroute in die Schweiz gelangten und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten,
dass dort am 10. Juli 2015 die Kurzbefragungen (BzP) stattfanden und sie
am 28. November 2015 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 2. Dezem-
ber 2015 (Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass sie im Wesentlichen geltend machten, sie seien syrische Staatsange-
hörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______ (Gouverne-
ment [I._______]),
dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) geheiratet und im (...) 2004 an-
lässlich des Aufstand der Kurden an Kundgebungen teilgenommen habe,
wobei Freunde von ihm festgenommen worden seien, weshalb er befürch-
tet habe, dass auch ihm etwas zustossen könnte,
dass er deshalb im (...) 2004 mit seiner Ehefrau in F._______ gegangen
und im (...) 2004 von dort nach J._______ gereist sei, wo er um Asyl er-
sucht habe, was jedoch abgelehnt worden sei,
dass es zu Protestaktionen gekommen sei, nachdem die (...) Regierung
nicht bereit gewesen sei, die Aufenthaltsbewilligungen von zahlreichen
Personen aus Syrien nicht zu verlängern,
dass er sich daran beteiligt habe, am (...) 2010 von J._______ zusammen
mit seiner Familie nach Syrien zurückgeführt und bei der Ankunft im Flug-
hafen Damaskus zusammen mit seiner Familie festgenommen worden sei,
dass man seine Kinder am Abend gegen Schmiergeld freigelassen habe,
während er und seine Ehefrau ins K._______-Gefängnis in L._______
überführt worden seien,
dass seine Ehefrau nach (...) Tagen freigelassen worden sei, wogegen man
ihn zur politischen Sicherheit in I._______ gebracht habe, wo er während
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(...) Tagen in einer engen Einzelzelle festgehalten und dabei misshandelt
worden sei,
dass er daraufhin in ein grosses Gefängnis in L._______ gebracht und
nach (...)monatiger Haft einem Militärrichter vorgeführt worden sei, gegen
Bestechung eine langjährige Haftstrafe habe abwenden können und frei-
gelassen, jedoch einer monatlichen Meldepflicht unterstellt worden sei,
welcher er jedoch nicht nachgekommen sei,
dass er in der Folge für seine Familie ein Haus in I._______ gekauft habe,
dass er im (...) 2012 in F._______ ausgereist sei, weil er wegen der Teil-
nahme an Demonstrationen nach Ausbruch der Revolution befürchtet
habe, erneut festgenommen zu werden, und in der Folge alle (...) bis (...)
Monate nach Syrien gereist sei, um seine Familie zu besuchen,
dass seine Eltern, nachdem es dort zu Problemen gekommen sei, ungefähr
im (...) 2013 das Haus in I._______ verkauft und die Familie nach
H._______ gebracht hätten,
dass seine Ehefrau seit Anfang 2014 zusammen mit ihrem N._______ in
H._______ ein Internetcafé betrieben habe, in der Folge die Regierung und
die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) Druck auf die beiden ausgeübt und von
ihnen verlangt hätten, ihre Kunden zu bespitzeln,
dass sie diesem Druck nicht nachgegeben hätten, weshalb das Geschäft
im (...) 2015 gestürmt worden sei und die Einrichtungen zerstört worden
seien,
dass die Familie damit in Syrien über keine Lebensgrundlage mehr verfügt
und weitere Massnahmen befürchtet habe, weshalb sie die Ausreise vor-
bereitet habe,
dass die Familie auch nicht im Kurdengebiet leben könne, weil der Be-
schwerdeführer befürchtet habe, sein Sohn M._______ könnte seitens der
Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutiert werden,
dass der Beschwerdeführer deshalb von F._______ nach Syrien zurückge-
kehrt und zusammen mit seiner Familie am (...) Juni 2015 in F._______
ausgereist sei,
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dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie sei als
Kurdin in Syrien benachteiligt gewesen, so beispielsweise bei der Suche
nach Arbeit,
dass sie nach der Rückkehr aus J._______ während (...) Tage in Haft ge-
wesen sei,
dass sie ungefähr (...) 2014 zusammen mit ihrem N._______ in H._______
ein Internetcafé aufgebaut habe und sie nach ein paar Monaten von der
Regierung und der PKK unter Druck gesetzt worden seien, indem man von
ihnen verlangt habe, die Kunden auszuspionieren,
dass sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, weshalb das In-
ternetcafé zirka im (...) 2015 gestürmt worden sei und die Einrichtungen
dabei zerstört worden seien,
dass sie deshalb nicht länger in Syrien habe bleiben und auch mit ihrem
Ehemann, der nicht mehr nach Syrien zurückkehren könne, zusammen
sein wollen,
dass zudem die Sicherheitslage schlecht sei und die Kinder die Schule
nicht mehr besuchen könnten,
dass ihr Ehemann im (...) 2015 nach Syrien zurückgekehrt sei, woraufhin
sie zusammen illegal in F._______ ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte im Original und
Kopien ihrer Reisepässe sowie Dokumente betreffend ihre Ausbildung zu
den Akten reichte,
dass fünf Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl
nachgesucht haben:
am (...) 2006 die Schwester O._______, deren Asylgesuch unter Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung
des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom (...) 2008 abgelehnt
wurde,
am (...) 2011 der Bruder P._______, welchem mit Verfügung des BFM vom
(...) 2013 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt
wurde,
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am (...) 2011 die Schwester Q._______, welche mit Verfügung des BFM
vom (...) 2013 als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) an-
erkannt und in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen wurde,
am (...) 2012 der Bruder R._______, dessen Asylgesuch unter Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung mit Verfügung des BFM vom (...) 2014 abgelehnt wurde, ebenso
die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom (...) 2016, und
am (...) 2016 der Bruder S._______, welcher mit (unangefochten in Rechts-
kraft erwachsener) Verfügung des SEM vom (...) 2016 als Flüchtling aner-
kannt und wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig
aufgenommen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2017 – eröffnet am 21. Feb-
ruar 2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG stand,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemach-
ten Behelligungen im Zusammenhang mit dem Internetcafé ausgespro-
chen vage und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass ihr deshalb nicht geglaubt werden könne, sie sei aus Syrien ausge-
reist, weil sie seitens der syrischen Behörden oder von Angehörigen der
PKK – gemeint sei wohl die Partei der Demokratischen Union (PYD) – un-
ter Druck gesetzt und das ihr gehörende Internetcafé zerstört worden sei,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die
syrischen Behörden auf einem Gerichtsbeschluss aus dem Jahr 2010 und
späteren Demonstrationsteilnahmen nach Beginn der Revolution beruhten,
dass er im Zusammenhang mit dem Gerichtsbeschluss weder in der Lage
gewesen sei, die Vorgehensweise bei der geltend gemachten Bestechung
eines Militärrichters detailliert zu schildern noch Konkretes über allfällige
Anklagepunkte darzulegen,
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dass seine Vorbringen, wie seine Familie von seinem Aufenthalt im Ge-
fängnis von L._______ erfahren habe, widersprüchlich ausgefallen seien,
weshalb weder die von ihm geschilderte Art und Weise der Entlassung aus
der Haft noch die diesbezügliche Furcht vor weiteren Verfolgungsmass-
nahmen nach der Haftentlassung geglaubt werden könnten,
dass grundsätzlich wenig wahrscheinlich sei, dass er allein wegen der Teil-
nahme an Demonstrationen Verfolgungsmassnahmen seitens der Behör-
den zu befürchten habe, zumal er nicht glaubhaft dargelegt habe, damals
einer gerichtlichen Meldepflicht unterstanden zu haben, wobei diese Ein-
schätzung durch seine realitätsfernen Aussagen zur geltend gemachten
Ausstellung seines Reisepasses am (...) 2011 und zu einem Ausreisever-
bot bestärkt werde,
dass ihm unter diesen Umständen weder geglaubt werden könne, dass er
in Syrien wegen der allfälligen Teilnahme an Demonstrationen Verfol-
gungsmassnahmen seitens der Behörden zu befürchten gehabt habe,
noch dass er Syrien im Jahr 2012 aus diesem Grund verlassen habe,
dass eine Haft des Beschwerdeführers nach der Rückkehr aus J._______
zwar nicht ausgeschlossen werden könne, die diesbezüglich geltend ge-
machten schweren Misshandlungen aufgrund der unsubstanziierten und
wesentliche Elemente (beispielsweise Hinweise auf Interaktionen oder Be-
schreibungen mit Realkennzeichen) vermissen lassender Schilderung
aber unglaubhaft erscheinen würden,
dass bezüglich der vermehrten F._______aufenthalte des Beschwerdefüh-
rers seit dem Jahr 2012 plausibel erscheine, dass er angesichts der wegen
des Bürgerkriegs in Syrien schwierigen wirtschaftlichen Lage in F._______
einer Arbeit nachgegangen sei, was auch deshalb nachvollziehbar er-
scheine, weil sich, wie er erklärt habe, sein heute in der Schweiz befindli-
cher Bruder S._______ damals ebenfalls in F._______ aufgehalten habe,
dass zwischen der Haft im Jahr 2010 nach der Rückkehr aus J._______
aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer nach der Aus-
reise in F._______ im Jahr 2012 gemäss seinen Aussagen immer wieder
bei seiner Familie in Syrien aufgehalten habe, und der gemeinsamen
Flucht mit dieser am (...) Juni 2015 kein genügend enger Kausalzusam-
menhangs bestehe, weshalb der Haft keine asylrelevante Bedeutung zu-
komme,
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dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligun-
gen als Kurdin gemäss ständiger Rechtspraxis ebenso wenig ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten wie die schlechte Sicher-
heitslage in Syrien,
dass der vom Beschwerdeführer befürchteten Rekrutierung seines (...)-jäh-
riger Sohns durch die YPG keine asylrelevante Bedeutung zukomme, da
der Erlass „Defence Service“ der kurdischen Behörden vom Juli 2014 eine
Dienstpflicht der in der Region lebenden jungen Männer im Alter zwischen
18 und 30 Jahren vorsehe, die Rekrutierungskriterien somit nicht auf ge-
mäss Art. 3 AsylG geschützte Kriterien abziele, weshalb, wie im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 festgehalten,
der Rekrutierung von jungen Männern und Frauen durch die YPG in den
von den Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien grundsätzlich keine asyl-
relevante Bedeutung zukomme,
dass die schweizerischen Asylbehörden einem Bruder des Beschwerde-
führers Asyl gewährt, eine Schwester von ihm in das Asyl ihres Ehemannes
einbezogen und einen weiteren Bruder als Flüchtling vorläufig aufgenom-
men hätten,
dass sich diesbezüglich eine Furcht vor Reflexverfolgung als unbegründet
erweise, zumal den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass der
Beschwerdeführer in Syrien wegen dieser Geschwister von Benachteili-
gungen betroffen gewesen wäre, was in Einklang mit den beigezogenen
Dossiers dieser Geschwister beziehungsweise Schwägerinnen und
Schwager stehe,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dor-
tigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachte,
dass die vormalige Rechtsvertretung am 21. Februar 2017 beim SEM Do-
kumente des Beschwerdeführers betreffend Militärdienst in Syrien (Dienst-
büchlein sowie Bestätigung betreffend Ableistung des regulären Dienstes
und anschliessender Einteilung als Reservist ab […] 2000) einreichte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. März 2017 gegen
den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs der vorinstanzli-
chen Verfügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweige-
rung des Asyls und Wegweisung an sich), die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen liessen,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die amtliche Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsver-
treter beantragen liessen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen sinn-
gemäss wiederholten und an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz fest-
hielten,
dass sie gleichzeitig (...) Fotos von Demonstrationen in J._______ einreich-
ten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. März 2017 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 27. März 2017 mitteilte, sie dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung
von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und den Beschwerde-
führenden zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 11. April
2017 angesetzt wurde,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte in zutreffender
Weise die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der geltend ge-
machten Behelligungen im Zusammenhang mit dem Internetcafé als aus-
gesprochen vage und unsubstanziiert eingestuft und mithin diesen Flucht-
grund als unglaubhaft eingeschätzt haben,
dass das SEM zu Recht ausgeführt haben dürfte, der Beschwerdeführer
sei weder in der Lage gewesen, die Vorgehensweise bei der geltend ge-
machten Bestechung eines Militärrichters detailliert zu schildern noch Kon-
kretes über allfällige Anklagepunkte darzulegen,
dass die Vorinstanz weiter zutreffend erwogen haben dürfte, seine Vorbrin-
gen, wie seine Familie von seinem Gefängnisaufenthalt erfahren habe,
seien widersprüchlich ausgefallen, weshalb weder die von ihm geschilderte
Art und Weise der Entlassung aus der Haft noch die diesbezügliche Furcht
vor weiteren Verfolgungsmassnahmen nach der Haftentlassung geglaubt
werden könne,
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dass auch die Einschätzung des SEM zutreffen dürfte, dass grundsätzlich
wenig wahrscheinlich sei, dass er allein wegen der Teilnahme an Demonst-
rationen Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden zu befürchten
habe, zumal er nicht glaubhaft dargelegt habe, damals einer gerichtlichen
Meldepflicht unterstanden zu haben, wobei diese Einschätzung durch
seine realitätsfernen Aussagen zur geltend gemachten Ausstellung seines
Reisepasses am (...) 2011 und zu einem Reiseverbot bestärkt werde,
dass die Vorinstanz weiter zutreffend eine Haft des Beschwerdeführers
nach der Rückkehr aus J._______ zwar nicht ausgeschlossen, die diesbe-
züglich geltend gemachten schweren Misshandlungen aufgrund der un-
substanziierten Schilderung aber als unglaubhaft eingeschätzt haben und
bei dessen vermehrten F._______aufenthalten seit dem Jahr 2012 von
Flucht wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage zufolge des Bürger-
kriegs in Syrien ausgegangen sein dürfte,
dass das SEM die Haft im Jahr 2010 mangels genügend engen Kausalzu-
sammenhangs mit der Ausreise im Juni 2015 zu Recht als nicht asylrele-
vant qualifiziert haben dürfte,
dass es die Asylrelevanz auch im Zusammenhang mit den von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen als Kurdin und
insbesondere bei Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, sowie bezüglich
der schlechten Sicherheitslage in Syrien berechtigterweise verneint haben
dürfte,
dass dies ebenfalls in Bezug auf die Befürchtungen des Beschwerdefüh-
rers, sein (...)-jähriger Sohn könnte von den YPG rekrutiert werden, zutref-
fen dürfte,
dass die Vorinstanz schliesslich im Zusammenhang mit einem Bruder des
Beschwerdeführers, dem in der Schweiz Asyl gewährt, einer Schwester,
die in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen und einem weiteren Bruder,
der als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, einen Grund zur An-
nahme einer zukünftigen Reflexverfolgung zu Recht verneint haben dürfte,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen auf eine
Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkten, wobei an deren
Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festgehalten werde, ohne den vorinstanz-
lichen Erwägungen substanzielle Einwände entgegenzuhalten,
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dass auch die als Beweismittel eingereichten Fotos von Demonstrationen
in J._______ nicht geeignet sein dürften, zu einer Änderung der angefoch-
tenen Verfügung zu führen,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erscheinen würden, womit es – ungeachtet der von den Beschwerdefüh-
renden bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – an den
materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende
Gesuch abzuweisen sei,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen sei,
dass den Akten keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 63 Abs. 4 letz-
ter Satz VwVG zu entnehmen seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder
teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten,
dass der Kostenvorschuss am 7. April 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den
frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom
27. März 2017 dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerde-
ebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung bezüglich der Frage
der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften,
dass die Sachlage hinsichtlich des Begehrens von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung
der Akten vollumfänglich festzuhalten ist,
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dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähn-
ten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeord-
neten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben hat,
dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
der am 7. April 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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