B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-170/2010/sed
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, (…)Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N________
D-170/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger aus Jaffna
mit letztem Wohnsitz in Colombo – ersuchte unter der Identität B._______
geboren am (…) erstmals am 10. Januar 2002 in der Schweiz um Asyl.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, wegen Unterstützung der
LTTE sei er vom September 1996 bis 1997 inhaftiert gewesen und dabei
misshandelt worden. Auch nach seiner Freilassung sei er immer wieder
von der srilankischen Armee festgenommen und befragt worden, letzt-
mals im Mai 2001, weshalb er sich vom 21. November 2001 an bis zu
seiner Ausreise am 4. Januar 2002 in Colombo aufgehalten habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens eine Geburtsurkunde in Kopie, einen
IKRK-Ausweis (…) im Original, ein Bestätigungsschreiben des IKRK vom
(…) im Original sowie eine Haftbestätigung eines Rechtsanwalts
C._______ vom 4. April 1997 in Kopie ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; neu: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
insbesondere wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete des-
sen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2003 wies die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) eine auf den Vollzug der Wegweisung
beschränkte Beschwerde ab, womit die Verfügung des BFF vom 30. Juli
2003 in Rechtskraft erwuchs.
D.
Am 23. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein und gab dabei unter anderem an, im Rahmen des ersten Asyl-
verfahrens in der Schweiz sei er unter der Identität seines älteren Bruders
B.________ der ohnehin bei der LTTE sei, aufgetreten und habe daher
nicht von seinen eigenen Schwierigkeiten erzählen können (vgl. BFM-
Protokoll B1 S. 3 und S. 10, B12 S. 5).
D-170/2010
Seite 3
In Wirklichkeit habe er vor seiner ersten Ausreise in die Schweiz seinen
älteren Bruder bei seiner Tätigkeit für die LTTE unterstützt und sei 1996
ein erstes Mal für fünfzehn Tage festgenommen worden (vgl. B1 S. 10).
Nach der Verhaftung seines älteren Bruders sei er erneut verhaftet wor-
den und habe unter Misshandlung der srilankischen Armee Informationen
über die LTTE weitergegeben. Sein älterer Bruder sei nach einem Jahr
Haft 1997 gegen Kaution freigelassen worden und sei danach ver-
schwunden. Er selber sei auch nach seiner Freilassung bis 2001 immer
wieder von der srilankischen Armee kurzzeitig festgenommen worden.
Nach Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz habe er im
September 2003 unter Angabe seiner echten Identität und seiner eigenen
Asylgründe in Frankreich erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Aus
Furcht vor einer Rückschaffung nach Sri Lanka sei er etwa Mitte Juni
2005 selbständig und unter Verwendung von falschen Identitätsdokumen-
ten in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe sich zwei Monate später
unter seinem richtigen Namen beim Armee-Camp gemeldet. Zirka Mitte
Mai 2006 seien unbekannte Männer auf einem Motorrad bei ihm Zuhause
aufgetaucht und hätten sich, da er sich unerkannt habe entfernen kön-
nen, bei seiner Mutter und seiner Schwester unter Gewaltanwendung
nach seinem Aufenthalt erkundigt und ein Treffen mit ihm bei einer Schu-
le gewollt. In der Folge habe er sich weiterhin versteckt gehalten und sei
später nach D.________ gezogen, wo er unter einer anderen Identität bis
zum 4. Oktober 2006 in einem Laden gearbeitet habe. Einmal sei er von
zwei Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) kontrol-
liert worden und diese hätten sich später in seiner Abwesenheit im Laden
nach ihm erkundigt, weshalb er sich nach Colombo und später in die
Schweiz begeben habe, um nach Asyl nachzusuchen.
E.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete
dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2006 an die ARK
erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde.
D-170/2010
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2006 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses
und gewährte dem Beschwerdeführer im Weiteren mit Zwischenverfü-
gung vom 17. Januar 2007 antragsgemäss Einsicht in die entscheidwe-
sentlichen Akten des ersten Asylverfahrens und eine damit verbundene
Frist zur Beschwerdeergänzung.
H.
Im Rahmen einer ersten Vernehmlassung nahm die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 8. August 2008 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Mit Erklärung
seines Rechtsvertreters vom 25. September 2008 hielt der Beschwerde-
führer in den nicht gegenstandslos gewordenen Punkten an seiner Be-
schwerde fest.
I.
Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2009 wurde die Be-
schwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung, soweit nicht ge-
genstandslos geworden, aufgehoben und das Verfahren zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
Es wurde unter anderem festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer
hinsichtlich der Verfolgungssituation seines Bruders S.P. im ersten Asyl-
verfahren eingereichten Beweismittel sowohl in der angefochtenen Verfü-
gung als auch in der Vernehmlassung vom BFM unerwähnt geblieben
seien und im Weiteren die vom BFM festgestellten Widersprüche, sollten
sie überhaupt zutreffen, nicht derart gravierend wären, dass sich hieraus
eine offensichtliche Unglaubhaftigkeit ergäbe, welche die Ausfällung eines
Nichteintretensentscheides rechtfertigen würden, sondern vielmehr im
Rahmen einer materiellen Beurteilung zu prüfen seien.
L.
Am 30. November 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 41
Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört. Zusätzlich zu den bisher
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Seite 5
geltend gemachten Vorbringen gab der Beschwerdeführer an, in der
Schweiz an Kundgebungen teilgenommen zu haben.
M.
Mit - am 11. Dezember 2009 eröffneter - Verfügung vom 4. Dezember
2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
23. Oktober 2006 ab und ordnete dessen Wegweisung an, erachtete in-
dessen deren Vollzug als nicht zumutbar und bestätigte damit sinnge-
mäss die bereits mit Verfügung vom 8. August 2008 angeordnete vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers.
N.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 11. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in
den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs und die Rückweisung der Sache zur
Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neu-
beurteilung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung beantragt. Zur Stützung der Vorbringen
wurden zahlreiche Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in
Sri Lanka eingereicht.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 erhob der zuständige In-
struktionsrichter einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit
Zahlungsfrist bis zum 5. Februar 2010, welcher in der Folge fristgerecht
einging.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Mit Eingabe vom 26. August 2011 reichte der Rechtsvertreter zahlreiche
Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ein und
wies darauf hin, dass die srilankische Armee auch im Jahr 2011 die wei-
terhin an ihrem Herkunftsort in Jaffna lebende Mutter des Beschwerde-
führers aufgesucht und sich nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers
und dessen älteren Bruders erkundigt habe.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwer-
deführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2006 ab und ordnete dessen
Wegweisung an, erachtete indessen deren Vollzug als nicht zumutbar
und bestätigte damit sinngemäss die bereits mit Verfügung vom 8. August
2008 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
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Seite 7
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, aus den
anlässlich des ersten Asylverfahrens eingereichten Dokumenten (Ge-
burtsurkunde in Kopie, IKRK-Ausweis Nr. (…) im Original, Bestätigungs-
schreiben des IKRK vom 23. Oktober 2000 im Original sowie eine Haft-
bestätigung eines Rechtsanwalts D._______ vom 4. April 1997 in Kopie)
sei lediglich zu entnehmen, dass eine Person mit dem Nachnamen des
Beschwerdeführers 1996/1997 einige Zeit inhaftiert gewesen sei. Ob es
sich dabei tatsächlich um einen Bruder des Beschwerdeführers handle,
könne vorliegend offen bleiben, da sich aus den eingereichten Dokumen-
ten keine Hinweise auf eine Mitgliedschaft dieser Person zur LTTE erge-
be.
Zweifel an der geltend gemachten Mitgliedschaft zur LTTE ergäben sich
insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Er habe an-
lässlich der Befragungen vom 26. Oktober 2006 und vom 21. November
2006 erklärt, der Bruder S.P. sei ein guter Guerilla-Kämpfer gewesen,
habe eine verantwortungsvolle Position inne gehabt, habe gegen die Ar-
mee gekämpft und sei mit Waffen der Bewegung erwischt worden (vgl.
B12 S. 10 und 12). Der Bruder habe unter Folter alles erzählt, auf dem
Grundstück der Familie seien vergrabene Waffen sichergestellt worden
und auch der Beschwerdeführer habe gestanden, dass er zusammen mit
seinem Bruder für die LTTE tätig gewesen sei (vgl. B12 S. 13). Abgese-
hen davon, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden An-
hörung vom 30. November 2008 zu den angeblichen Tätigkeiten seines
Bruders für die LTTE wie auch zu seinen eigenen Erlebnissen gänzlich
anderslautende Aussagen gemacht habe (vgl. B53 S. 3, 4 und 5), könne
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Seite 8
schon alleine vor dem Hintergrund der im Jahre 2006 gemachten Aussa-
gen ausgeschlossen werden, dass dieser Bruder bereits nach sechs Mo-
naten wieder freigelassen worden wäre, selbst wenn dafür eine Kaution
hinterlegt worden wäre. Auch der Beschwerdeführer wäre angesichts die-
ser Geständnisse kaum ohne längere Inhaftierung und ohne Gerichtsver-
fahren davon gekommen. Bezeichnenderweise lägen auch keine Ge-
richtsdokumente vor, welche die Aussagen des Beschwerdeführers bes-
tätigten. Im Weiteren sei es realitätsfremd, dass sich der Beschwerdefüh-
rer nach seiner Rückkehr, registriert unter seinem eigenen Namen, zu-
hause hätte unbehelligt aufhalten können, wenn sein älterer Bruder S.P.
wie geltend gemacht tatsächlich behördlich gesucht worden wäre.
Selbst wenn es sich bei der in den eingereichten Dokumenten erwähnten
Person um einen Bruder des Beschwerdeführers handle, gebe es keine
glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
deswegen asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche drohen
würden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Festnahme eines Familienangehörigen selbst
auch geprüft, befragt oder gar für kurze Zeit festgehalten worden sein
könnte. Eine aktuelle und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers
könne daraus aber nicht hergeleitet werden, zumal auch die übrigen Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Ereignissen
nach seiner angeblichen Rückkehr nach Sri Lanka in wesentlichen Punk-
ten nicht übereinstimmen würden. In Würdigung der gesamten Umstände
seiner Asylbegründung könne somit dem Beschwerdeführer die geltend
gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden.
Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer al-
lein aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz im Hei-
matstaat asylrelevante Nachteile drohten.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, zwar seien die Angaben
des Beschwerdeführers tatsächlich widersprüchlich ausgefallen, indessen
sei für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle, vorliegend ausschliesslich relevant, ob es sich bei B._______ tat-
sächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handle, dieser für die
LTTE tätig gewesen sei, deswegen heute noch gesucht werde und damit
auch der Beschwerdeführer als sein Bruder in asylrelevanter Art und
Weise bedroht sei.
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Seite 9
Da im vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren eingereichten Ge-
burtsschein seines Bruders und im anlässlich des zweiten Asylverfahrens
eingereichten eigenen Geburtsschein dieselben Eltern namentlich aufge-
führt seien, sei damit eigentlich der Beweis bereits dafür erbracht, dass
es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den Bruder von
B._______handle. Indessen habe das BFM im angefochtenen Entscheid
diese Verwandtschaft indirekt in Frage gestellt, weshalb es gehalten ge-
wesen wäre, den diesbezüglichen Sachverhalt durch geeignete Mittel nä-
her abzuklären. Solche Abklärungen seien jedoch unterlassen worden,
womit der rechtserhebliche Sachverhalt, sollte das BFM tatsächlich an
der genannten Verwandtschaft zweifeln, nicht vollständig abgeklärt wor-
den sei.
Im Weiteren habe das BFM im angefochtenen Entscheid festgestellt, aus
den im Rahmen des ersten Asylverfahrens vom Beschwerdeführer einge-
reichten Dokumenten (IKRK-Ausweis Nr. (…) im Original, ein Bestäti-
gungsschreiben des IKRK vom (…) im Original sowie eine Haftbestäti-
gung eines Rechtsanwalts D._______ vom 4. April 1997), in welche im
Übrigen nun erstmals Akteneinsicht gewährt worden sei, ergäbe sich
nicht, dass B. _______ wegen Aktivitäten für die LTTE in Haft gewesen
sei. Das BFM habe auch diesbezüglich den Sachverhalt nicht vollständig
und nicht richtig festgestellt. Zum Einen sei aus vergleichbaren Fällen be-
kannt, dass im Rahmen von Haftbestätigungen des Roten Kreuzes re-
gelmässig nicht festgehalten werde, weswegen eine Festnahme erfolgt
sei und das Rote Kreuz überwiegend in Fällen, in denen ein politischer
Hintergrund bestehe, eine Registrierung von Festnahmen abgebe. Zum
Anderen befände sich im Bestätigungsschreiben des srilankischen
Rechtsanwalts vom 4. April 1997 auch eine Aktennummer mit dem Hin-
weis, dass das Gerichtsverfahren vor dem E.________ durchgeführt wor-
den sei. Aufgrund dieser Angaben wäre es dem BFM im Rahmen einer
Botschaftsabklärung ohne Weiteres möglich gewesen, nähere Auskünfte
über das Gerichtsverfahren zu erhalten, was das BFM unterlassen habe.
Bei dieser Sachlage sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes
und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Sollte die Sache
nicht an das BFM zurückgewiesen werden, so müsste das Bundesverwal-
tungsgericht den entsprechenden Sachverhalt vollständig und richtig ab-
klären. Im Weiteren sei festzuhalten, dass, davon ausgehend, dass es
sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den Bruder von
B.______handle, dieser in den Jahren 1996/1997 in ein gerichtliches Ver-
fahren involviert gewesen sei und aufgrund seiner früheren Aktivitäten für
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Seite 10
die LTTE nach wie vor gesucht werde, eine drohende Reflexverfolgung
des Beschwerdeführers bestehe.
In seiner Eingabe vom 26. August 2011 machte der Rechtsvertreter unter
Einreichung weiterer zahlreicher Auszüge aus dem Internet zur allgemei-
ne Situation in Sri Lanka geltend, der Beschwerdeführer habe von seiner
Mutter, welche nach wie vor an ihrem angestammten Wohnort in Jaffna
lebe, erfahren, dass die srilankische Armee auch im Jahre 2011 mehr-
fach, letztmals vor zwei Monaten, bei ihr Zuhause nach dem Beschwer-
deführer und seinem Bruder B._______gesucht hätten. Der Beschwerde-
führer verfüge zwar aufgrund der von der LTTE ihren Aktivisten auferleg-
ten Verschwiegenheitspflicht über keine genauen Informationen über
dessen Aktivitäten und Aufenthaltsort, habe indessen in der Zwischenzeit
von seiner Mutter erfahren, dass sein Bruder B._______ bis Ende des
Krieges im Mai 2009 als Kommandant einer Kampfgruppe für die LTTE
gekämpft habe und gehe aufgrund von entsprechenden Andeutungen
seiner Mutter davon aus, dass seinem Bruder die Flucht ins Ausland ge-
lungen und dieser im Exil nach wie vor für die LTTE tätig sei. Dies würde
erklären, warum die srilankische Armee nach wie vor nach
B.______suche und ebenso nach dem Beschwerdeführer, von diesem sie
sich Informationen über den Verbleib von B.________erhoffe. Daher sei
von einer aktuellen asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers
auszugehen.
5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Frage, ob es sich
bei der in den anlässlich des ersten Asylverfahrens eingereichten Doku-
menten erwähnten Person B.________ tatsächlich um einen Bruder des
Beschwerdeführers handle, offen gelassen mit der Begründung, aus den
genannten Dokumenten ergäben sich ohnehin keine Hinweise auf eine
Mitgliedschaft dieser Person bei der LTTE.
Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der Tatsache,
dass das IKRK im Regelfall nur Häftlinge mit politischem Hintergrund im
Gefängnis besucht, sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung aus
dem genannten Dokument durchaus konkrete Anhaltspunkte auf eine
Mitgliedschaft von B.________ zur LTTE ergeben.
5.4 Allerdings ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zu den Tätigkeiten seines Bruders für die LTTE wi-
dersprüchlich ausgefallen sind und die Tatsache, dass B._______bereits
nach sechs Monaten aus der Haft entlassen worden ist, bezweifeln las-
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Seite 11
sen, dass B.________, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine ver-
antwortungsvolle Position als herausragender Guerilla-Kämpfer inne ge-
habt hat und auch nach seiner Entlassung gegen Kaution von der srilan-
kischen Armee in der geschilderten Weise gesucht wurde und weiterhin
gesucht wird. Im Weiteren erscheint es realitätsfremd, dass sich der Be-
schwerdeführer, wie von ihm behauptet, nach seiner Rückkehr, registriert
unter seinem eigenen Namen, zuhause hätte unbehelligt aufhalten kön-
nen, wenn sein älterer Bruder wie geltend gemacht tatsächlich behördlich
gesucht worden wäre. Bei den auf Beschwerdeebene gemachten Anga-
ben, der Beschwerdeführer habe indessen in der Zwischenzeit von seiner
Mutter erfahren, dass sein Bruder B.______ bis Ende des Krieges im Mai
2009 als Kommandant einer Kampfgruppe für die LTTE gekämpft habe
und gehe aufgrund von entsprechenden Andeutungen seiner Mutter da-
von aus, dass seinem Bruder die Flucht ins Ausland gelungen und dieser
im Exil nach wie vor für die LTTE tätig sei, handelt es sich um blosse, teils
spekulative, gänzlich unbewiesene Behauptungen, welche nicht geeignet
sind, ein weiterhin bestehendes Verfolgungsinteresse der srilankischen
Armee an S.P. wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, zumal sich die Si-
tuation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert
hat.
5.5 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung der
aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, ge-
mäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer
seit Beendigung der militärischen Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszuge-
hen. Die LTTE gelte militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage ha-
be sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land im-
mer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich
gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund
der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicher-
heits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsge-
richt – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise definiert, deren Zu-
gehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen.
Auch wenn B._______die geltend gemachte Funktion in der LTTE gehabt
haben sollte, ist bei dieser veränderten Sachlage wenig wahrscheinlich,
dass B.________ weiterhin von den srilankischen Sicherheitsbehörden
gesucht wird. Aber selbst von einer behördlichen Suche nach
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Seite 12
B._______ausgehend, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus-
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer deswegen zum jetzigen
Zeitpunkt einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Dem Be-
schwerdeführer ist es, wie vom BFM zutreffend ausgeführt, nicht gelun-
gen, glaubhaft darzulegen, dass er nach seiner angeblichen Rückkehr
nach Sri Lanka selbst behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. In die-
sem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Feststellungen des BFM
verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen
wird. Ein akutes asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des srilan-
kischen Staates an seiner Person ist nicht ersichtlich. Die Zugehörigkeit
zu einer Risikogrupppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist
nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermag auch die geltend ge-
machte blosse Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz nichts zu
ändern.
5.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer – auch
ausgehend davon, dass es sich beim in den genannten Dokumenten er-
wähnten B._______ um den Bruder handelt und dieser wegen Mitglied-
schaft in der LTTE inhaftiert war – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich die in der Beschwerde beantragten
Sachverhaltsabklärungen und die entsprechenden Anträge sind daher
abzulehnen.
5.7 Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als nicht glaubhaft erachtet und eine begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung zutreffend verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die
Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art.
44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.3 Vorliegend ist die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf
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Seite 13
Erteilung einer ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung nach dem ein-
gangs Gesagten nicht mehr zu überprüfen und weitere Ausführungen zur
Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen sich, da der Be-
schwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde.
7.
Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG) und mit dem
in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: