B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-170/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Felicina Proserpio, ES-BAS Beratungsstelle
für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2010 erstmals in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 9. März 2011 in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug (nach Italien) anordnete,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1622/2011 vom
24. März 2011 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin die Schweiz eigenen Angaben zufolge im
April 2011 verliess,
dass sie im Mai 2012 in die Schweiz zurückkehrte, von den schweizeri-
schen Behörden jedoch im November 2012 weggewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erneut ein Asylgesuch einreichte,
dass sie zur Begründung anlässlich der Befragung zur Person vom
18. Dezember 2012 sowie der Anhörung vom 7. Januar 2013 zusam-
mengefasst ausführte, sie sei zwar in Italien als Flüchtling anerkannt, ha-
be aber von den italienischen Behörden keinerlei Unterstützung erhalten,
habe keine Wohnung, keine Adresse, keinen Arzt und keine Ausbil-
dungsmöglichkeit gehabt,
dass das BFM mit mündlich eröffneter Verfügung vom 7. Januar 2013 in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch erneut
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
(nach Italien) anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführerin
sei dort als Flüchtling anerkannt und Italien habe sich wiederholt bereit
erklärt, sie zurückzunehmen,
dass keine Personen, zu denen die Beschwerdeführerin eine enge Be-
ziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
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dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, in Italien bestehe
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG, und es an der Beschwerdeführerin liege, ihre Rechte als Flüchtling
geltend zu machen,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei mit der Anordnung, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es
sei zumindest eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, an das BFM zu-
rückzuweisen,
dass sie zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anord-
nung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass sie zur Hauptsache geltend macht, in Italien seien die Lebensbedin-
gungen auch für anerkannte Flüchtlinge völlig ungenügend und men-
schenunwürdig, weshalb ihr in der Schweiz zumindest die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass am 18. Januar 2013 das angekündigte Beweismittel (Kopie eines
Schreibens der Comune di C._______ vom 15. Januar 2013) beim Bun-
desverwaltungsgericht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein-
zutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen
(vgl. Art. 55 VwVG; Art. 42 AsylG) zukommende aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
(im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat,
dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn
Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat,
oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise
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darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfol-
gungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt
und die italienischen Behörden mit Schreiben vom 21. Januar 2011 die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihre Be-
rechtigung, nach Italien zurückzukehren, bestätigten (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1622/2011 vom 24. März 2011 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, Personen, zu denen
sie eine enge Beziehung habe, und nahe Angehörige lebten in der
Schweiz (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass im Falle der Beschwerdeführerin zudem weder die Ausschlussbe-
stimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG (offensichtliches Erfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG) noch diejenige von
Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG (kein effektiver Schutz im Drittstaat vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG) zur Anwendung gelangen kann, da
sie bereits von Italien als Flüchtling anerkannt worden ist, wo sie gleich-
zeitig über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb sie einer
Schutzgewährung durch die Schweiz nicht bedarf (vgl. BVGE 2010/56
E. 3-6, insb. E. 5.4),
dass nach den vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe
nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c erfüllt ist, weshalb der Nichteintretensent-
scheid des BFM zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach dem Erlass
des Nichteintretensentscheides im Einklang mit der gesetzlichen Konzep-
tion steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im Folgenden zu prüfen verbleibt, ob es Gründe gibt, die dem Voll-
zug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Auf-
nahme nach Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) anzuordnen
hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar
oder unmöglich erweist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwer-
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deführerin in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen Verpflichtungen
aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) nachkommt und in welchem sie Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge in Italien zwar bei
der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruk-
tur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, was auch aus der
eingereichten Bestätigung der "Comune di C._______" hervorgeht,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände kein
Anlass zur Annahme besteht, im Falle einer Rückführung nach Italien ge-
rate die – soweit ersichtlich gesunde – Beschwerdeführerin in eine exi-
stenzielle Notlage,
dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in der Schweiz be-
ziehungsweise zwischen ihren Aufenthalten in der Schweiz bereits wäh-
rend längerer Zeit in Italien aufgehalten hat,
dass sie von Italien als Flüchtling anerkannt worden ist und dort über eine
Aufenthaltsbewilligung und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus
verfügt, womit sie sich – trotz ihrer sinngemäss anders lautenden Vor-
bringen – gegenüber Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in
einer grundsätzlich besseren Position befindet, stehen ihr doch alle Rech-
te aus der Flüchtlingskonvention zu, zu welchen auch die Gleichbehand-
lung mit italienischen Bürgern beispielsweise hinsichtlich öffentlicher Für-
sorge, Lohn und sozialer Sicherheit gehören (Art. 23 und Art. 24 Ziff. 1
FK), und keine Hinweise vorliegen, wonach sich Italien als Signatarstaat
nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde,
dass sie zudem gehalten ist, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zu-
ständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch an die dort vorhan-
denen privaten Hilfsorganisationen zu wenden,
dass sie überdies selber angab, sie habe durch das (…) etwas Geld ver-
dienen können (vgl. Akten BFM B 8/10 S. 4),
dass für den Fall, dass sie aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsäch-
lich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben
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zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei italienischen Behörden
respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen
(BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erkennen ist,
dass an dieser Schlussfolgerung weder die eingereichten Beweismittel
noch die Bestätigung der "Comune di C._______" etwas zu ändern ver-
mögen, weshalb das angekündigte Original der Bestätigung nicht abzu-
warten ist und sich weitere Ausführungen zu den bereits eingereichten
Beweismitteln erübrigen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich er-
weist,
dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstands-
los erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: