B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-170/2018
wiv
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2017 / N (…).
D-170/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Peul mit letztem Wohnsitz in B._______
beziehungsweise C._______, verliess Guinea gemäss eigenen Angaben
zirka drei Jahre vor seiner Ankunft in der Schweiz. Er sei zusammen mit
seinem älteren Bruder ausgereist und im Jahr 2014 in Marokko angelangt.
Bei der Überfahrt mit einem Boot sei sein Bruder ums Leben gekommen.
Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer in Spanien aufgehalten,
wo er in einem Camp untergebracht worden sei. Dort habe er erfahren,
dass sein Vater verstorben sei. Am 26. Juli 2015 reiste er in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 5. August 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe die Befragung zur Person
(BzP) durch. Er sagte, er könne keinen konkreten Grund für das Verlassen
seines Heimatlandes nennen. Er habe keine persönlichen Probleme ge-
habt und wisse auch nichts von Problemen seines älteren Bruders. Er
möchte nicht in sein Heimatland zurückkehren, sondern in der Schweiz zur
Schule gehen.
A.c Das SEM hörte den damals minderjährigen Beschwerdeführer am
1. Dezember 2016 im Beisein der ihm beigeordneten Vertrauensperson zu
seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sein
ganzes Leben zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder in
C._______ verbracht, bis er angeschossen worden sei. Sein Bruder habe
ihn im Jahr 2012 zur Behandlung in den D._______ gebracht; nachdem er
geheilt gewesen sei, habe sein Bruder gesagt, sie würden nicht nach Gui-
nea zurückkehren. Seine beiden jüngeren Geschwister lebten bei seiner
Mutter in B._______. An einem Samstag im Jahr 2012 sei er zusammen
mit seinem Bruder vom Markt nach Hause gefahren. Sie seien in eine De-
monstration geraten, bei der die Demonstranten die Polizei mit Steinen be-
worfen hätten und die Polizei in die Menge geschossen habe. Sein Bruder
sei an der Hand verletzt worden, er am Oberschenkel. Sein Bruder sei mit
ihm umgehend in den D._______ gefahren, wo sie sich sechs Monate auf-
gehalten hätten. Später habe sein Bruder ihm gesagt, er habe zu Hause
nichts mehr und sie würden nicht zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr
nach Guinea habe er (der Beschwerdeführer) niemanden mehr, der ihm
helfen könnte.
A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 6. Dezember 2016
eine Fotografie, die ihn während seines Aufenthalts in Marokko zeige.
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Seite 3
A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 11. September 2017 über
seine Vertrauensperson mit, es arbeite hinsichtlich der Rückkehr von un-
begleiteten minderjährigen Asylsuchenden mit der guineischen Nichtregie-
rungsorganisation (NGO) (…) zusammen. Diese NGO übernehme die Be-
treuung von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrenden aus der
Schweiz mit dem Ziel einer Reintegration. Sie organisiere die Wiederverei-
nigung mit der Familie oder die Platzierung in einer geeigneten Pflegefa-
milie. (…) habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer bei seiner Rück-
kehr zu begleiten. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer Frist gesetzt.
A.f Der Beschwerdeführer teilte am 5. Oktober 2017 über seine Vertrau-
ensperson mit, die (…) habe mit dem (…)Kontakt aufgenommen. Die NGO
(…) sei eine unabhängige Partnerorganisation in Guinea. Das SEM habe
mit dieser am 2. August 2017 eine Vereinbarung unterschrieben, über die
der (…) keine offizielle Mitteilung erhalten habe. Es mute seltsam an, dass
der Organisator des (…) über keine Informationen verfüge. Auch die ge-
setzliche Vertretung des Beschwerdeführers disponiere nicht über mehr In-
formationen zu (…). Das Bundesverwaltungsgericht verlange konkrete Ab-
klärungen vor Ort, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei einer
Rückkehr gewährleistet sei (BVGE 2015/30 E. 7.3). Die Modalitäten und
das Monitoring bezüglich einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Guinea seien nicht bekannt. Dem SEM obliege eine konkrete Abklärungs-
pflicht, es könne sich nicht mit Hinweisen auf eine Unterbringung und all-
fällige Weitervermittlung vor Ort begnügen. (…) halte fest, die Leistungen
würden höchstens bis zur Volljährigkeit erbracht. Die (…) verfüge somit
nicht über genügend Grundlagen, um das rechtliche Gehör wahrnehmen
zu können. Es werde um Zustellung weiterer Informationen vor dem Asyl-
entscheid und Einholung einer Stellungnahme beim (…) ersucht. Danach
sei erneut das rechtliche Gehör zu gewähren.
A.g Das SEM antwortete der Vertrauensperson am 24. November 2017
dahingehend, dass der Vertrag zwischen dem SEM und der NGO (…)
überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen unterstehe. Der
wesentliche Inhalt sei im Rahmen des bereits erfolgten rechtlichen Gehörs
auf dem Formular betreffend der Zusicherung der Betreuung mitgeteilt wor-
den. (…) sei eine guineische NGO zur Förderung und zum Schutz der
Rechte des Kindes. Sie sei Mitglied des (…) zum Schutz der Kinder und
Ansprechpartner desselben in Guinea. Die NGO verfüge über langjährige,
anerkannte Erfahrung und arbeite mit internationalen Partnern zusammen.
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Seite 4
Sie betreibe in Guinea (…) Aufnahmezentren für Minderjährige mit (…) Be-
treuungsplätzen. Die Minderjährigen würden durchschnittlich zwei Wochen
bis maximal drei Monate betreut, bevor sie mit der Familie vereint oder bei
einer Pflegefamilie untergebracht würden. Wenn möglich würden sie da-
nach während zweier Jahre begleitet und bei der Realisierung eines „projet
de vie“ unterstützt. (…) sei eine unabhängige Partnerorganisation des (…)
und der Vertrag sei direkt zwischen dem SEM und der NGO geschlossen
worden. Das Einholen einer Stellungnahme beim (…) sei demnach nicht
sachgerecht. Eine Delegation des SEM habe die Institution vor Ort vor Ab-
schluss des Vertrags besucht, um sicherzustellen, dass die notwendigen
Standards erfüllt seien. (…) sei verpflichtet, dem SEM jährlich Bericht zu
erstatten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Wegweisung von unbe-
gleiteten Minderjährigen nach Guinea nach Kontaktaufnahme des SEM mit
(…) mehrfach gestützt (Entscheide des BVGer E-4337/2016 und D-
4315/2016).
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 – eröffnet am 8. Dezember 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 8. Januar 2018, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei. Der weitere Aufenthalt sei
gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) zu regeln. Eventualiter sei die Sa-
che zwecks Neubeurteilung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Ausreisefrist mindestens bis zur Beendigung der medizinischen Behand-
lung zu erstrecken. Es sei ihm die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrens-
kosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen. Der Eingabe lag ein
ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______, Oberärztin am (…), vom 29.
Dezember 2017 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gut. Dementsprechend verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung
an das SEM.
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Seite 5
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
F.a Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 27. Februar 2018 die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung einzureichen.
F.b Die Zwischenverfügung wurde von der Post mit dem Vermerk „nicht
abgeholt“ an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen unter Ziffer 1.4 –
einzutreten.
D-170/2018
Seite 6
1.4 Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter eine Verlängerung der
Ausreisefrist beantragt, betrifft dies die Frage der Vollzugsmodalitäten, die
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Auf den
entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.
1.5 Die Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 wurde dem Beschwer-
deführer an die letzte, dem Bundesverwaltungsgericht bekannte Adresse
gesendet. Die Post retournierte die Verfügung an das Gericht (Eingang:
12. März 2018). Eine telefonische Abklärung beim kantonalen Migrations-
amt vom 12. März 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer immer noch an
derselben Adresse wohne. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG gilt die Zwi-
schenverfügung somit als rechtsgültig zugestellt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde
ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM
den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG),
oder ob infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit dessel-
ben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde-
führer geltend gemacht habe, er sei zur falschen Zeit am falschen Ort ge-
wesen, als er im Heimatland am Bein verletzt worden sei. Die erlittene Ver-
letzung sei nicht auf eine Verfolgungsmassnahme im Sinn von Art. 3 AsylG
zurückzuführen und flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung. Sein Wunsch
nach besserer Ausbildung sei zwar verständlich, die mangelnden Ausbil-
dungsmöglichkeiten in Guinea seien aber auf die wirtschaftliche Lage zu-
rückzuführen und somit flüchtlingsrechtlich irrelevant. Ebenfalls verständ-
lich sei, dass er sich eine bessere Sicherheitslage und bessere Lebensbe-
dingungen wünsche, aber auch diesbezüglich liege keine Verfolgung vor.
In Guinea herrsche keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Beschwerdeführer sei ein
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Seite 7
(…)jähriger Guineer mit sechs Jahren Schulbildung und erster Arbeitser-
fahrung. Sein Gesundheitszustand solle abgesehen von Schmerzen am
Bein gut sein. Seine Ausführungen zum angeblich nicht bestehenden Be-
ziehungsnetz im Heimatland fielen teilweise widersprüchlich und vage aus.
Er habe den Zeitpunkt des letzten Kontakts mit seiner Mutter verschieden
angegeben. Bei der BzP habe er angegeben, er habe seit der Ausreise
keinen Kontakt mehr zu ihr, während er bei der Anhörung gesagt habe, er
habe bereits seit der Trennung seiner Eltern keinen Kontakt mehr zu ihr
gehabt. Bei der BzP habe er mehrfach erzählt, er habe zwei jüngere Brü-
der, die bei der Mutter lebten, bei der Anhörung habe er von einem Bruder
und einer Schwester gesprochen. Zudem habe er unterschiedliche Aussa-
gen zur Frage gemacht, wo und bei wem er im Heimatland zuletzt gelebt
habe. Bei der BzP habe er ausgeführt, er habe vor der Ausreise bei seinen
drei Brüdern in B.______ gelebt, die bei seiner Mutter aufwachsen würden.
In der Anhörung habe er vorgebracht, er habe zusammen mit seinem älte-
ren Bruder in C._______ gelebt. Er habe vage Angaben zu seiner Bezie-
hung zu seinen Eltern, zur Art und Weise, wie er sein Leben habe finanzie-
ren können und wie er vom Tod des Bruders und des Vaters erfahren habe,
gemacht. Es sei zu bezweifeln, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Mut-
ter habe. Angesichts der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwer-
deführers zum familiären Beziehungsnetz sei es dem SEM nicht möglich,
bezüglich des Familiennetzes in Guinea Abklärungen zu machen. Vermu-
tungsweise sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea
über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, auf das er sich bei einer Rück-
kehr stützen könne. Zudem habe sich die NGO (…) bereit erklärt, ihn nach
einer Rückkehr nach Guinea zu begleiten und zu unterstützen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der angebliche Widerspruch
zwischen der Aussage in der BzP und der Anhörung rühre daher, dass der
Beschwerdeführer das Wort „frêres“ für beide Geschlechter verwende. Er
wisse, dass er eine Schwester habe und habe dies bei der BzP auch so
mitteilen wollen. Mit „il nous a pris à C._______“ habe er gemeint, dass
sein Bruder und er nach C._______ gegangen seien. Den vom SEM be-
haupteten Widersprüchen sei die Grundlage entzogen; diese könnten ge-
genüber der im Allgemeinen lebensnahen Schilderung der familiären Ver-
hältnisse und der Vorgeschichte nicht ins Gewicht fallen. Die Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2015/30 liessen den pauschalen
Verweis auf die Rückführungsgarantie und -durchführung durch eine NGO
nicht zu. Es sei zu beachten, dass er bald volljährig werde, womit die Un-
terstützung durch (…) bald beendet wäre.
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Seite 8
Dem Schreiben von Dr. med. E._______ vom 29. Dezember 2017 sei zu
entnehmen, dass er an einer Mikrofilarämie (Wurmbefall im Blut) von aus-
geprägtem Ausmass leide. Er befinde sich in einer Therapie, deren Unter-
bruch für ihn schwere gesundheitliche Folgen mit sich ziehen könne. Die
Herzmuskelfunktion könne dauerhaft beeinträchtigt werden. Es sei nicht
davon auszugehen, dass die nötige Behandlung in Guinea weitergeführt
werden könne, zumal die Beschaffung der Medikamente sogar in der
Schweiz äusserst schwierig gewesen sei. Das Medikament habe aus Ja-
pan importiert werden müssen. Der Vollzug der Wegweisung sei zumindest
unzumutbar, allenfalls gar unzulässig, da eine lebensbedrohliche Situation
vorliegen könnte. Um dies beurteilen zu können, müssten die laufende
Therapie, die Laborkontrollen und allfällige Anschlusstherapien abgewartet
werden.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers könne verneint werden. Ein Infekt mit Mikro-
filarien sei in Guinea an der (…) in C._______ behandelbar. Die im Arztbe-
richt erwähnten Medikamente für die laufende beziehungsweise für eine
zukünftige Behandlung seien in privaten Apotheken erhältlich. Nähere In-
formationen könnten dem beiliegenden medizinischen Consulting vom 14.
Februar 2018 entnommen werden. Hinsichtlich der Kosten der Medika-
mente sowie der Kosten einer allfälligen Fortsetzung der Behandlung und
von Nachkontrollen habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine me-
dizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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Seite 9
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eige-
nen Angaben mittlerweile volljährig geworden ist, weshalb sämtliche, sich
im Zusammenhang mit der Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen
nach Guinea stellenden Fragen gegenstandslos geworden sind.
6.2 Des Weiteren ist anzumerken, dass die Identität des Beschwerdefüh-
rers nicht feststeht, da er keinerlei Identitätspapiere oder andere Doku-
mente, die Rückschlüsse auf dieselbe zulassen könnten, einreichte.
6.3 Die Vorinstanz hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die An-
gaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Umfeld in mehrerer
Hinsicht ungereimt sind. Bei der BzP sagte er, er habe in C._______ sechs
Jahre lang die Schule besucht. Nach Abschluss der Schule – er sei damals
zwischen (…) und (…) Jahre alt gewesen – habe er sich bis zur Ausreise
in B._______ aufgehalten. Sein älterer Bruder sei zwischen C._______
und B._______ hin- und hergefahren und habe sie nach C._______ mitge-
nommen. In B._______ habe er mit drei Brüdern gelebt. Seine Mutter habe
in B._______ in einem anderen Haus gelebt; er glaube, sie sei nach Hause
zurückgekehrt und kümmere sich um seine jüngeren Brüder. Im Heimat-
land lebten noch seine Mutter und zwei jüngere Brüder, der eine heisse
F.______ an den Namen des anderen könne er sich nicht erinnern, er sei
noch ein Baby gewesen. Seit er Guinea verlassen habe, habe er nicht mehr
mit seiner Mutter gesprochen (act. A3/13 S. 4 ff.). Bei der Anhörung führte
er aus, er sei in G.______ geboren worden und zusammen mit seinem
Bruder und seinem Vater in C._______ aufgewachsen. Er habe sein gan-
zes Leben in C._______ verbracht. Er habe einen jüngeren Bruder namens
F._______ und eine jüngere Schwester, die H.______ heisse, beide lebten
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Seite 10
zusammen mit der Mutter. Sein Bruder habe ihm nach der Ausreise gesagt,
die Mutter leben nun in einem Dorf namens I.______ (act. A14/16 S. 3 f.).
Seit seine Mutter C._______ nach der Trennung von seinem Vater verlas-
sen habe, habe er sie nicht mehr gesehen, er habe auch sonst keinen Kon-
takt zu ihr gehabt (act. A14/16 S. 6).
Vor Abschluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf die offen-
sichtlichen Unstimmigkeiten in seinen Angaben zum familiären Umfeld und
seiner Lebensgeschichte aufmerksam gemacht. Er sagte, er habe bei der
BzP nur erwähnt, er sei mit seinem Bruder einmal in B._______ in den
Ferien gewesen. Er habe gesagt, er habe mit seinen Geschwistern die Fe-
rien in B._______ verbracht. Diese Erklärungsversuche vermögen nicht zu
überzeugen, da sie der Aktenlage klar widersprechen. Der Beschwerde-
führer bestätigte nach Rückübersetzung des Protokolls der BzP, dass die-
ses seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche, und brachte keine Kor-
rekturen an (act. A3/13 S. 10). Darauf muss er sich behaften lassen. Ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind seine Schilde-
rungen der familiären Verhältnisse in mehreren Bereichen widersprüchlich
(vgl. die vorstehende Wiedergabe seiner Aussagen), sie erwecken nicht
den Eindruck, als habe er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden
die Wahrheit gesagt.
6.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der Be-
schwerdeführer auch zu seinen Ausreisegründen widersprüchlich äus-
serte. Sagte er bei der BzP aus, er wisse nicht, weshalb sein Bruder Gui-
nea habe verlassen wollen (act. A3/13 S. 9), behauptete er bei der Anhö-
rung, sie hätten Guinea verlassen, weil sie zufälligerweise in eine De-
monstration geraten seien, wobei er angeschossen worden sei. Sein Bru-
der habe ihn zur ärztlichen Versorgung in den D._______ gebracht (act.
A14/16 S. 4 und S. 7). Bei der BzP sagte er, er habe manchmal Schmerzen
am Fuss beziehungsweise am Knöchel, an dem er im D._______ verletzt
worden sei (act. A3/13 S. 9). Er erinnere sich daran, dass sein Bruder ihm
gesagt habe, er habe ihn im D._______ gepflegt, weil er angeschossen
worden sei. Er erinnere sich nicht an die Umstände, bei denen er ange-
schossen worden sei (act. A3/13 S. 7).
7.
7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-170/2018
Seite 11
Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies machte der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen und
in der Beschwerde nicht geltend und den Akten sind keine Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gui-
nea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen.
7.3
7.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in sei-
nem Entscheid D. gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997,
Beschwerde Nr. 30240/96) festgestellt, dass die Ausweisung einer in der
terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnli-
chen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hin-
gegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung
von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3
EMRK nicht verletzt (vgl. EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil
vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05). Im Urteil
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Beschwerde
Nr. 41738/10) stellte der EGMR klar, dass ausserordentliche Umstände
nicht nur in Fällen gegeben seien, in denen sich eine von einer Ausschaf-
fung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befinde zu sterben, sondern
auch Erkrankungen, bei welchen sich die betroffene Person – angesichts
fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung – ei-
D-170/2018
Seite 12
nem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands aussetze, die zu heftigen Leiden
oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führe.
7.3.2 Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht des (…), Abteilung
(…), wurden beim Beschwerdeführer ein Infekt mit Mikrofilarien, ein dicker
Tropfen und Blutausstrich sowie eine systemische Eosinophilie diagnosti-
ziert. Am 22. Dezember 2017 sei eine dreiwöchige Therapie mit DEC (Diet-
hylcarbamacin) gestartet worden. Ab 29. Dezember 2017 werde eine eben-
falls dreiwöchige Therapie mit Mebendazol begonnen. Anschliessend
seien Laborkontrollen vorgesehen, insbesondere das Überprüfen der Eo-
sinophilie. Zur Bekämpfung des Wurmbefalls seien gegebenenfalls
Ivermectinstösse nötig.
Gemäss dem medizinischen Consulting des SEM vom 14. Februar 2018
beim Projekt MedCOI können Personen mit Mikrofilarämie an der (…) in
C._______ ambulant und stationär behandelt werden. Laboruntersuchun-
gen müssen im privaten Labor (…) _______ in Auftrag gegeben werden.
Die Medikamente Doxycyclin, DEC, Mebendazol und Ivermectin seien in
privaten Apotheken verfügbar. Das alternative Medikament Albendazole
sei ebenfalls vorhanden. Die Medikamente gingen zulasten des Patienten,
ebenso die Laboruntersuchungen. Ein Grossteil der Kosten müsse vom
Patienten selbst getragen werden.
7.3.3 Aufgrund des eingereichten ärztlichen Berichts ist davon auszuge-
hen, dass die beiden Ende Dezember begonnenen Therapien abgeschlos-
sen wurden. Mit der Beschwerde wurde kein aktueller Arztbericht einge-
reicht, dennoch ist davon auszugehen, dass die notwendigen Laborkon-
trollen bislang durchgeführt und weitere medizinische Massnahmen, so-
weit notwendig, eingeleitet wurden. Im ärztlichen Bericht vom Dezember
2017 wurde das SEM gebeten, die Ausreisefrist um ein halbes Jahr zu ver-
schieben. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz von Reisepapieren ist
und die Papierbeschaffung in aller Regel nicht sofort möglich ist, dürfte die-
sem Anliegen durch den Zeitablauf bereits Rechnung getragen worden
sein. Bis zum Ausreisezeitpunkt wird der Beschwerdeführer in der Schweiz
weiterhin die notwendige medizinische Versorgung erhalten, danach wird
es in seiner Verantwortung liegen, sich bei der (…) in C._______ für die
allenfalls notwendige weiterführende Behandlung zu melden. Dem Be-
schwerdeführer kann diesbezüglich ein in französischer Sprache abge-
fasster ärztlicher Bericht mitgegeben werden, damit die in Guinea prakti-
zierenden Ärzte sich rasch ein Bild über die bereits erfolgte und aus Sicht
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Seite 13
der Schweizer Ärzte weiterhin notwendige Behandlung machen können.
Es steht dem Beschwerdeführer – wie in der Vernehmlassung angeführt –
offen, bei der Vorinstanz beziehungsweise der kantonalen Rückkehrbera-
tungsstelle ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu
stellen. Einerseits können ihm die benötigten Medikamente für eine ge-
wisse Zeit mitgegeben werden, anderseits können die weiteren Modalitä-
ten festgelegt werden, damit er in der Lage sein wird, die notwendigen Kos-
ten (für weitere Medikamente/Laborkontrollen/Arztbesuche im Spital) zu
bezahlen.
Vorliegend bestehen somit klarerweise keine ausserordentlichen Um-
stände, die den Vollzug der Wegweisung als aus medizinischen Gründen
unzulässig erscheinen lassen könnten.
7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt gese-
hen sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2
8.2.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Guinea ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen.
8.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinste-
henden Mann mit einer für sein Land durchschnittlichen Schulbildung, der
über wenig Berufserfahrung verfügt (act. A3/13 S. 4). Aufgrund seiner in
mehrerer Hinsicht ungereimten Angaben zu seinen familiären Bindungen
und den Orten, an denen er aufwuchs und lebte, ist der Schluss zu ziehen,
dass er zumindest mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein fa-
miliäres Beziehungsnetz verfügt. Zu den angeblichen Todesumständen
seines Bruders und seines Vaters wusste er nichts Konkretes zu berichten,
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zumal er von deren Tod nur vom Hörensagen Kenntnis habe. Es kann so-
mit keineswegs davon ausgegangen werden, dass er in Guinea neben sei-
ner Mutter und den jüngeren Geschwistern nicht noch über weitere Ange-
hörige verfügt. Angesichts dessen, dass er den grössten Teil seines Lebens
in seinem Heimatland lebte und dort sechs Jahre lang die Schule besuchte,
ist davon auszugehen, dass er sich in Guinea wieder zurechtfinden wird
und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können. Es darf ebenso da-
von ausgegangen werden, dass er dort nach wie vor über ein intaktes Be-
ziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich
sein kann.
8.2.3 Eine medizinische Notlage, die zur Annahme einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führt, liegt nur dann vor, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person nach sich zieht.
Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen).
8.2.4 Wie bereits hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festgestellt wurde, kann der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
land eine adäquate medizinische Betreuung (Arztbesuche/Laborkontrol-
len/Medikamente) in Anspruch nehmen. Betreffend die Finanzierung der-
selben wurde auf die Inanspruchnahme einer medizinischen Rückkehrhilfe
verwiesen, die er bei der zuständigen Stelle beantragen kann. Es ist dem-
nach nicht zu befürchten, dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatland
in eine seine Gesundheit gefährdende Situation geraten wird.
8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung
der Sache im Vollzugspunkt erweist sich als nicht notwendig, da die not-
wendigen Sachverhaltsabklärungen im Rahmen des Vernehmlassungsver-
fahrens vorgenommen werden konnten und der rechtserhebliche Sachver-
halt als erstellt zu erachten ist. Der Eventualantrag auf Rückweisung der
Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 15. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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