B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-170/2019
law/bah
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2018.
D-170/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(B._______ Distrikt, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Anga-
ben gemäss Ende Oktober 2015 und gelangte am 14. Dezember 2015 in
die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Dezember 2015 sagte
der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 1987 von der sri-lankischen Armee
zusammen mit zwei Brüdern festgenommen und einen Monat lang festge-
halten worden. Man habe ihn gefoltert und am linken Auge verletzt – er
sehe heute noch sehr schlecht. Als man sie freigelassen habe, habe man
ihnen eine Identitätskarte gegeben. Weil er 1987 gegen die Ankunft der
indischen Armee demonstriert habe, sei er 1992 erneut festgenommen und
eine Woche lang festgehalten worden. Nach 1997 habe er für die LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) Waffengurte herstellen und andere Ar-
beiten verrichten müssen. Im Juli 2001 sei er festgenommen worden, weil
man ihn verdächtigt habe, den LTTE geholfen zu haben; im März 2002 sei
er auf freien Fuss gesetzt worden. Danach habe er normal arbeiten kön-
nen. 2009 habe er verletzten Zivilisten und LTTE-Angehörigen geholfen,
indem er sie ins Spital gebracht habe. Seit 2010 habe er mit dem CID (Cri-
minal Investigation Department) Probleme gehabt. Man habe ihn befragt,
weil er den verletzten Personen geholfen habe. Nachdem er 2012 an einer
Demonstration teilgenommen habe, sei er vom CID wiederum befragt wor-
den. Auch 2014 habe er an einer Demonstration teilgenommen und sei
deshalb vom CID verhört worden. Im November 2014 sei er vom CID ver-
haftet und zwei Tage lang festgehalten worden. Man habe gedacht, er habe
Verbindungen zu den LTTE gehabt. Die Leute des CID seien ungefähr ein-
mal im Monat zu ihm gekommen. Er sei in einem Camp des CID befragt
und aufgefordert worden, LTTE-Mitglieder zu identifizieren. Als man ihn
2015 erneut gesucht habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er
habe sich in C._______ versteckt und sei zu Hause noch mindestens zwei-
mal gesucht worden. Zuvor habe man ihm gesagt, er dürfe sein Dorf nicht
verlassen und müsse sich zur Verfügung halten.
A.c Am 9. November 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einläss-
lich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend,
er sei 1987 mit allen Dorfbewohnern vom Militär fest- und nach D._______
mitgenommen worden. Sie seien in einem Käfig aus Stacheldraht festge-
halten und geschlagen worden. Er sei auf den Stacheldraht gefallen und
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habe sich eine Verletzung am Auge zugezogen. Zudem habe man ihn auch
mit einem Eisendraht «gepikst» und am Auge verletzt. Nachdem er freige-
lassen worden sei, habe er mit Unterbrüchen bis 2008/2009 Waffengurte
und Kleidungsstücke für die LTTE fabriziert. Ab 2014 hätten die Probleme
begonnen. Der CID sei zweimal zu ihm gekommen, weil er über seine Ar-
beiten und seine Teilnahme an Protesten Bescheid gewusst habe. Deshalb
sei seine Festnahme angeordnet worden. Er habe nebst seinen Arbeiten
für die LTTE für diese auch Fahrzeuge organisiert, ihnen zu essen gegeben
und Plakate aufgehängt. Zirka Mitte 2013 habe ihm seine Frau mitgeteilt,
dass der CID gekommen sei. Auf Nachfrage hin erklärte der Beschwerde-
führer, der CID sei bei ihm vorbeigekommen, bevor er sein Zuhause ver-
lassen und sich versteckt habe. Anfangs 2014 sei der CID weitere zwei
Male zuhause vorbeigegangen; man habe seiner Ehefrau gesagt, er solle
sich zur Befragung im Camp von B._______ melden, wenn er da sei. Er
sei zweimal festgenommen und einmal einen halben, das andere Mal ei-
nen Tag lang befragt worden. Das erste Mal habe man ihn auf der Strasse
festgenommen und ins Camp geführt, wo man ihn gefragt habe, ob er den
LTTE geholfen und ihn aufgefordert habe, die Orte zu zeigen, an denen
diese sich befänden. Auch beim zweiten Mal sei er auf Verdacht hin mitge-
nommen und befragt worden. Man habe ihm gesagt, er müsse vorsichtig
sein und nicht mit den Leuten der LTTE herumlaufen. Würde man ihn ein
weiteres Mal festnehmen, käme er nicht mehr frei. Leute hätten ihm erzählt,
dass ein Junge, mit dem er zusammengearbeitet habe, 2014 festgenom-
men worden sei. Dieser habe möglicherweise Aussagen über ihn gemacht.
Er habe sich abwechslungsweise in C._______ und in E._______ aufge-
halten und befürchtet, dass man ihn mit einem weissen Van entführe. Ins-
gesamt sei er viermal festgenommen worden. Im Jahr 2001 sei er acht
Monate lang und 1992 eine Woche lang inhaftiert worden.
A.d Der Beschwerdeführer gab eingangs der Anhörung verschiedene Do-
kumente zu den Akten (vgl. SEM-act. A14 Ziff. 1 – 5; Beweismittelum-
schlag).
A.e Mit Schreiben vom 9. November 2017 forderte das SEM den Be-
schwerdeführer auf, mittels dem SEM-Formular einen ärztlichen Bericht
einzureichen.
A.f Am 24. November 2017 (Poststempel) wurde dem SEM ein ärztlicher
Bericht vom 21. November 2017 des (…) mit Beilagen übermittelt. Gemäss
den eingereichten Unterlagen leidet der Beschwerdeführer an einem insu-
linpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2, einer diabetischen Polyneuropathie
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und einer diabetischen Netzhauterkrankung, an arteriellem Bluthochdruck,
an einem Hexenschuss, an Bandscheibenvorwölbungen, an Hüftge-
lenkarthrose, an einem Schulterkompressionssyndrom sowie an grauem
Star und Weitsichtigkeit.
B.
B.a Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
B.b Die Postsendung wurde von der Post mit dem Vermerk «Empfänger
konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» an das SEM
retourniert (Eingang: 6. Dezember 2018).
B.c Der Beschwerdeführer wandte sich am 12. Dezember 2018 (Post-
stempel) an das SEM und teilte mit, er sei vom Kanton zu einem Gespräch
(Rückkehrberatung) eingeladen worden, habe den Asylentscheid aber
nicht erhalten.
B.d Das SEM übermittelte dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018
eine Kopie der Verfügung vom 29. November 2018 und wies ihn darauf hin,
dies sei keine Neueröffnung des Asylentscheids.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 ersetzte das SEM seinen Asylent-
scheid vom 29. November 2018 und stellte fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zu-
gleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Januar 2019 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt,
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Seite 5
dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden
als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Der Eingabe lagen Me-
dienberichte betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 erklärte der Instruktionsrich-
ter die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2019 für nichtig und stellte fest,
Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bilde die Verfügung vom 29. No-
vember 2018. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung hiess er unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers gut – dem Beschwerdeführer teilte er mit, über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt entschieden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
bis zum 1. Februar 2019 entweder den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu
erbringen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
F.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 30. Januar 2019 eine Sozialhilfe-
bestätigung vom 15. Januar 2019.
G.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 gut, und gab dem
Beschwerdeführer MLaw Rajeevan Linganathan als amtlichen Rechtsbei-
stand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme seines Rechtsbeistan-
des vom 15. März 2019 an seinen Anträgen festhalten. Dieser lagen ein
Zeitungsbericht vom 6. November 2018, ein Polizeibericht vom 15. März
2018 mit Übersetzung, ein Arztbericht vom 30. Januar 2019 des (…) und
eine Kostennote vom 15. März 2019 bei.
J.
Das SEM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 12. April 2019
erneut die Abweisung der Beschwerde.
D-170/2019
Seite 6
K.
In seiner Stellungnahme seines Rechtsbeistandes vom 3. Mai 2019 liess
der Beschwerdeführer wiederum an seinen Anträgen festhalten. Dieser la-
gen Fotografien, auf denen der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an
exilpolitischen Demonstrationen abgebildet ist, Medienberichte über die all-
gemeine Lage in Sri Lanka und Reisehinweise des EDA für Sri Lanka bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 erklärte der Instruktions-
richter die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2019 für nichtig und stellte
fest, dass die Verfügung des SEM vom 29. November 2018 den Anfech-
tungsgegenstand bilde. Die Nichtigerklärung und die Feststellung sind un-
ter Hinweis auf die in der Zwischenverfügung wiedergegebene Begrün-
dung zu bestätigen.
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 7
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe voneinander abweichende Versionen der nach dem Kriegs-
ende erlittenen Verfolgungsmassnahmen zu Protokoll gegeben. Bei der
BzP habe er geltend gemacht, er habe seit 2010 Probleme mit dem CID
D-170/2019
Seite 8
gehabt. 2010 sei er über Hilfeleistungen an Verletzte befragt, 2012 im An-
schluss an eine Kundgebung verhört worden. Der CID habe etwa einmal
monatlich bei ihm vorgesprochen und ihn jeweils während 30 Minuten bis
zu einer Stunde im Camp befragt und aufgefordert, LTTE-Mitglieder zu
identifizieren. Im April 2014 habe er an einer Kundgebung teilgenommen,
wonach er ebenfalls verhört worden sei. Bei der Anhörung habe er gesagt,
im Jahr 2010 habe er mit dem CID keine Probleme gehabt. Er könne sich
nicht erinnern, ob er 2011 oder 2013 Probleme mit dem CID gehabt habe.
Gefragt, ob er zwischen 2009 und 2014 Probleme mit dem CID gehabt
habe, habe er dies zuerst verneint, dann aber angefügt, er wisse es nicht
genau. Er habe von einer Festhaltung im Jahr 2001 gesprochen. Er habe
angegeben, letztmals 2005 oder 2006 an einer Kundgebung teilgenommen
zu haben. Die monatlichen Vorsprachen des CID habe er nicht mehr er-
wähnt. Somit tauchten erste Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung
auf.
Bei der BzP habe er angeführt, er sei im November 2014 vom CID zwei
Tage festgehalten worden, während er bei der Anhörung gesagt habe, er
sei vom CID Anfang 2014 zweimal festgenommen worden – er sei jeweils
am gleichen Tag freigelassen worden. Die Suchen des CID nach ihm hät-
ten gemäss seinen Aussagen bei der BzP im Jahr 2015 stattgefunden, als
er sich in C._______ aufgehalten habe; diese Ereignisse seien ausschlag-
gebend für seinen Ausreiseentschluss gewesen. Bei der Anhörung habe er
angegeben, der CID habe vor den beiden Festnahmen Anfang 2014 zu
Hause nach ihm gesucht. Zuvor habe er bei der Anhörung gesagt, nach
den Suchen von Anfang 2014 bis zu seiner Ausreise sei nichts mehr vor-
gefallen. Bei der Anhörung habe er nicht benennen können, was ihn ei-
gentlich zur Ausreise aus Sri Lanka veranlasst habe. Während seines acht-
monatigen Aufenthalts in C._______ sei nichts vorgefallen. Aufgrund die-
ser widersprüchlichen Aussagen, die er am Ende der Anhörung nicht habe
ausräumen können, könne nicht geglaubt werden, dass er nach Kriegs-
ende vom CID behelligt worden sei.
Die vom Beschwerdeführer für die Jahre 1987, 1992 und 2001/2002 da-
tierten Ereignisse seien bedauerlich, könnten jedoch weder in sachlicher
noch in zeitlicher Hinsicht als kausal für die im Oktober 2015 erfolgte Aus-
reise aus der Heimat angesehen werden. Sie seien asylrechtlich nicht re-
levant.
Die Befragung von nach Sri Lanka zurückkehrenden Bürgern und das all-
fällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten
D-170/2019
Seite 9
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer
würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfas-
sung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person be-
fragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylre-
levantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe bis zum Kriegsende
Schneiderarbeiten und sonst kleine Hilfsdienste zugunsten der LTTE
durchgeführt, womit er gemäss Rechtsprechung einen starken Risikofaktor
erfülle. Diese Aktivitäten seien aber nicht derart gewesen, dass er in den
Augen der sri-lankischen Behörden als Person erschienen sei, die den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben liesse. Nach Kriegsende habe er
noch sechseinhalb Jahre in Sri Lanka gelebt und keine flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsmassnahmen erlitten. Es sei nicht ersichtlich, wes-
halb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten
und verfolgt werden sollte.
4.2 In der Beschwerde wird aufgrund der seit 26. Oktober 2018 in der Hei-
mat des Beschwerdeführers veränderten politischen Lage eine unvollstän-
dige und unrichtige Sachverhaltsabklärung geltend gemacht und die Rück-
weisung der Sache beantragt. Dazu wird ausgeführt, vor dem Hintergrund
der Machtergreifung durch den ehemaligen Präsidenten Rajapakse habe
sich die Gefährdungslage für Personen wie den Beschwerdeführer ver-
schärft. Die vom SEM zitierten Länderinformationen und die im Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten Kriterien seien nicht
mehr aktuell. Rajapakse sei zwar «offiziell» wieder zurückgetreten, viele
Medien seien aber davon überzeugt, dass er im Hintergrund die Fäden
ziehe, um wieder an die Macht zu gelangen. Das SEM habe bei seinem
Entscheid die aktuelle politische Lage nicht berücksichtigt. Die Verfügung
müsse auch aufgrund der unvollständigen und unrichtigen Sachverhalts-
abklärung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben wer-
den. Das SEM habe es unterlassen, Länderinformationen der SFH und an-
derer Organisationen korrekt zu würdigen und einzubeziehen. Für die ef-
fektive Verfolgung sei nur relevant, ob seitens der sri-lankischen Behörden
der Verdacht auf Unterstützung der LTTE bestehe. Allein der mittlerweile
dreijährige Aufenthalt in einem Diasporazentrum würde den Beschwerde-
führer verdächtig machen. Diesbezüglich sei auf Personen zu verweisen,
die am Flughafen festgenommen worden seien. Sollte die Sache nicht zu-
rückgewiesen werden, müsse das Bundesverwaltungsgericht den Sach-
verhalt abklären.
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Seite 10
Da das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers für die Jahre 1987,
1992 und 2001/2002 als glaubhaft erachte, sei erstellt, dass er insbeson-
dere aufgrund der Tätigkeit für die LTTE zu den gefährdeten Personen ge-
höre. Hinsichtlich der Widersprüche sei notorisch, dass Ende 2015/Anfang
2016 in den Empfangs- und Verfahrenszentren Platzmangel geherrscht
habe, weshalb die BzP unter Zeitdruck durchgeführt worden sei. Da dem
Beschwerdeführer gesagt worden sei, er solle sich kurzhalten, könne das
Protokoll der BzP nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden. Zu
berücksichtigen sei, dass er gesundheitlich angeschlagen sei, weil er in Sri
Lanka gefoltert worden sei – auf einem Auge sei er fast blind. Anhand des
bei den Akten liegenden ärztlichen Berichts vom 21. November 2017 sowie
der Medikamentenliste sei ersichtlich, dass er täglich unzählige Medika-
mente einnehmen müsse. Grund für die Diskrepanzen in den Aussagen sei
sein gesundheitlicher Zustand zum Zeitpunkt der Anhörung. Nicht nur die
Medikamente, sondern auch die Aufregung hätten dazu beigetragen, dass
er nicht konzentriert gewesen sei. Da er zu Beginn der Anhörung seine
gesundheitlichen Beschwerden und die Medikamenteneinnahme erwähnt
habe, hätte das SEM die Anhörung abbrechen müssen, da er nicht «ein-
vernahmefähig» gewesen sei. Die Aussagen bei der Anhörung seien nicht
zu berücksichtigen. Auch aus diesem Grund sei die Sache zur Neubeurtei-
lung (nach Wiederholung der Anhörung) an das SEM zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer habe die Aufmerksamkeit des Staatsapparats nach
Kriegsende auf sich gezogen, als er 2012 und 2014 an politischen Kund-
gebungen teilgenommen habe. Die Behörden hätten Nachforschungen ge-
tätigt und festgestellt, dass er für die LTTE gearbeitet habe. Damit gehöre
er unter Beachtung der Erwägung 8.5.3 des Referenzurteils des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1866/2015 zu den Personen, bei denen die sri-lan-
kischen Behörden eine Gefahr für die Einheit des Landes sähen. Er könnte
jederzeit verhaftet und zum «Verschwinden gebracht» werden. Die Risiko-
faktoren (LTTE-Mitgliedschaft und Knowhow) seien als stark risikobegrün-
dend zu qualifizieren, da sie vorliegend bereits zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führten. Mit der Annahme, der Beschwerdeführer sei keiner
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, werde der Sachverhalt falsch und
unvollständig festgestellt.
In Sri Lanka würden bereits kleinere Unabhängigkeitsbewegungen im
Keim erstickt und ein kleiner Verdacht genüge, um als «Terrorist» gebrand-
markt zu werden. Die Furcht des Beschwerdeführers um sein Leben sei
vor diesen Tatsachen begründet. In diversen Berichten werde aufgezeigt,
dass Personen wie er systematisch verfolgt würden. Er gehöre auch zur
D-170/2019
Seite 11
sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, die bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ver-
haftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. Die Überwa-
chungsstrukturen seien auch unter der neuen Regierung nicht abgebaut
worden. Behördenmitglieder führten Durchsuchungen und Überwachungs-
massnahmen ohne gerichtliche Aufsicht durch. Misshandlungen und Folter
durch Polizei und Militär würden bei Verhören regelmässig angewendet.
Der Beschwerdeführer weise somit ein Profil auf, das im Falle einer Rück-
kehr zu seiner Verfolgung führe. Inzwischen werde er auch behördlich ge-
sucht. Aufgrund der kumulierten Risikofaktoren sei von seiner Flüchtlings-
eigenschaft auszugehen.
4.3 Das SEM führt in seiner ersten Vernehmlassung aus, der am 26. Okto-
ber 2018 begonnenen Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party
(SLFP) sowie der Sri Lanka People’s Party (SLPP) und der United National
Party (UNP) könne die in der Verfügung vorgenommene Einschätzung, die
vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung sei nicht asylrelevant,
nicht umstossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene
ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Die
allgemeine Situation habe sich seit Dezember 2018 wieder beruhigt. Es sei
nicht von einer erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige
auszugehen.
4.4 In der ersten Stellungnahme wird dem entgegnet, Experten wiesen da-
rauf hin, dass die Veränderungen der politischen Situation in Sri Lanka vo-
rübergehender Natur seien. Bei den Wahlen Ende 2019 werde die Partei
Rajapakses wohl die Mehrheit erlangen. Die bestehenden Risiken bestün-
den auch nach dem Entscheid des sri-lankischen Verfassungsgerichts vom
13. Dezember 2018 weiter. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei mehr-
mals von Unbekannten aufgesucht und gefragt worden, wo er sich auf-
halte. Sie habe deshalb bei der Polizei Anzeige erstattet. Dies unterstreiche
die Gefährdung, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
4.5 Das SEM führt in der zweiten Vernehmlassung aus, der angefochtenen
Verfügung sei zu entnehmen, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer
sei nach Kriegsende von den heimatlichen Behörden behelligt worden,
nicht glaubhaft sei. Der Umstand, wonach ein Asylsuchender von einer
Drittperson gehört habe, er werde gesucht, genüge nicht für die Annahme
einer begründeten Furcht vor Verfolgung, zumal diese Aussagen durch kei-
D-170/2019
Seite 12
nerlei Beweismittel gestützt würden. Der eingereichte Auszug aus dem In-
formationsbuch der Polizeistation B._______ dokumentiere lediglich, dass
sich die Ehefrau unter Berufung auf einen Vorfall an die Polizei gewandt
habe.
4.6 In der zweiten Stellungnahme wird dazu eingewendet, der Beschwer-
deführer werde sich nach einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht zuletzt we-
gen seiner exilpolitischen Aktivitäten und den Anschlägen vom 21. April
2019 nicht frei bewegen können. Nach den Anschlägen sei der Notstand
ausgerufen worden, der den Einwohnern aus der Zeit des Bürgerkriegs be-
kannt sei. Die tamilische Bevölkerung werde heute noch marginalisiert. Der
Staatsapparat habe die Möglichkeit, Personen ohne richterliche Genehmi-
gung festzuhalten und die Ausgangssperre beschränke die Bewegungs-
freiheit. Diese Befugnis sei in der Vergangenheit missbraucht worden, um
anderweitige Ziele zu verfolgen. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich
massiv verschlechtert und das EDA habe die Reisehinweise angepasst
und von nicht dringenden Reisen nach Sri Lanka abgeraten. Die Behörden
seien nicht fähig und nicht gewillt, die Bevölkerung zu schützen. Trotz War-
nungen ausländischer Geheimdienste hätten die Sicherheitsbehörden
nichts unternommen, um die Anschläge zu verhindern. Dem Beschwerde-
führer sei es unter den genannten Umständen nicht zuzumuten, nach Sri
Lanka zurückzukehren. Er gehöre der tamilischen Minderheit an, die ins-
besondere während der Inkraftsetzung des PTA (Prevention of Terror Act)
durch die Behörden verfolgt werde. Es liege auf der Hand, dass die Sicher-
heitsbehörden unfähig seien, die Bevölkerung vor der herrschenden Terr-
orgefahr zu schützen.
5.
5.1 Gestützt auf Berichte zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka
wird in der Beschwerde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung beantragt. Ferner sei die Verfügung wegen unvollständi-
gen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen sowie wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Zudem wird geltend gemacht, die BzP
und die Anhörung seien nicht rechtmässig durchgeführt worden.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
D-170/2019
Seite 13
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
5.3
5.3.1 Einleitend ist festzustellen, dass die in diesem Zusammenhang ge-
machten Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise die rechtliche
Würdigung beschlagen, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einzu-
gehen ist.
5.3.2 Gerügt wird, das SEM habe es unterlassen, den rechtserheblichen
Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Das SEM
setzte sich indessen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführ-
lich auseinander und begründete den Entscheid einlässlich. Es kann nicht
festgestellt werden, dass der Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Pro-
fil des Beschwerdeführers nicht korrekt erfasst wurde. Das SEM hat ge-
stützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risi-
koprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers
vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der
Umstand, dass das SEM auch nach dem in Sri Lanka im Oktober 2018
ausgebrochenen politischen Machtkampf an seiner bisherigen Einschät-
zung hinsichtlich der individuellen Beurteilung der Persönlichkeitsprofile
von Asylsuchenden festhält und damit die vom Beschwerdeführer vertre-
tene Auffassung nicht teilt und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen
gelangt, als vom Beschwerdeführer erstrebt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Die gerügte Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes ist unbegründet.
D-170/2019
Seite 14
5.3.3 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf eine
fehlende Berücksichtigung der Risikofaktoren bei der Prüfung der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs ist ebenfalls nicht stichhaltig, da das
SEM das Vorliegen von Risikofaktoren praxisgemäss im Rahmen der Asyl-
relevanz geprüft und festgehalten hat, es bestünde kein Anlass zur An-
nahme einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka,
weshalb der Verweis auf fehlende Anhaltspunkte in den Aussagen des Be-
schwerdeführers und den Akten unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Be-
gründungspflicht genügt.
5.3.4 Aus den Akten ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern das
SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
haben sollte.
5.4 Dem Beschwerdeführer wurden bei der BzP vom 21. Dezember 2015
einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie de-
ren Rollen erklärt. Er wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilneh-
menden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihm gesagt,
er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen
antworten und trage eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber
auch für das, was er verheimliche (vgl. SEM-act. A3/12 S. 1f.). Im weiteren
Verlauf der BzP wurde er aufgefordert, die Gründe für seine Ausreise aus
der Heimat zu nennen. Nachdem er mehrere, zeitlich teilweise erheblich
zurückliegende Vorkommnisse genannt hatte, wurden ihm weitere Fragen
dazu gestellt und vor Abschluss der BzP erhielt er die Gelegenheit, sich zu
gesundheitlichen Problemen zu äussern (vgl. SEM-act. A3/12 S. 7 f.). Der
Beschwerdeführer bestätigte, er habe die Einleitung der BzP und den Dol-
metscher gut verstanden (vgl. SEM-act. A3/12 S. 2 und S. 8). Abschlies-
send bekräftigte er unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aus-
sagen und der Wahrheit (vgl. SEM-act. A3/13 S. 9). Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung kann vor diesem Hintergrund nicht
darauf geschlossen werden, die BzP sei nicht rechtmässig durchgeführt
worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, in eigenen
Worten seine Ausreisegründe zu benennen. Dazu wurden ihm einige ver-
tiefende Fragen gestellt, die er relativ kurz beantwortete. Aufgrund der Ak-
ten bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer
habe das ihm wichtig Erscheinende bei der BzP nicht erzählen können. Die
Tatsache, dass das SEM bei der Beurteilung des vorliegenden Asylge-
suchs auch auf die bei der BzP gemachten Aussagen abstellte, ist nicht zu
beanstanden.
D-170/2019
Seite 15
5.5 Dem Beschwerdeführer wurden bei der einlässlichen Anhörung zu den
Asylgründen einleitend das Ziel derselben, die Rolle der anwesenden Per-
sonen sowie seine Rechte und Pflichten erläutert. Er bestätigte, die Einlei-
tung verstanden zu haben und erwähnte auf die Frage nach seiner gesund-
heitlichen Verfassung hin, dass er in ärztlicher Behandlung sei und Insulin
sowie Tabletten erhalte. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die
Anhörung hätte aufgrund dieser Äusserungen des Beschwerdeführers
nicht fortgesetzt werden dürfen, kann nicht geteilt werden. Er musste zwar
im weiteren Verlauf mehrmals ermahnt werden, vorerst nur die gerade ge-
stellte Frage zu beantworten und einige wenige Fragen mussten wiederholt
oder präzisiert werden. Es kann aber nicht der Schluss gezogen werden,
der Beschwerdeführer habe der Anhörung (zeitweise) nicht folgen können
oder wäre insgesamt gesehen überfordert gewesen. Vielmehr gab er bei
der Anhörung an, er sei zum Zeitpunkt der BzP ein wenig verwirrt und in
Hektik gewesen – er präzisierte, es sei sein erstes Interview gewesen, es
sei alles neu gewesen und er habe nicht gewusst, was er sagen solle und
was nicht – (vgl. SEM-act. A12/28 S. 23 f.), womit er zu verstehen gab,
dass er sich zum Zeitpunkt der Anhörung besser in der Lage fühlte, seine
Asylgründe zu schildern und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Die
Behauptung in der Beschwerde, er sei im Zeitpunkt der Anhörung nicht
«einvernahmefähig» gewesen, vermag demnach nicht zu überzeugen.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die erhobenen formellen Rügen
unbegründet sind. Der Antrag, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und
die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist
folglich abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
6.2
6.2.1 Bei der BzP machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr
1987 von der sri-lankischen Armee festgenommen und einen Monat lang
festgehalten worden, wobei er misshandelt worden sei. 1992 sei er von der
Armee erneut festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden.
Von Juli 2001 bis März 2002 sei er im Gefängnis gewesen, weil man ihn
verdächtigt habe, den LTTE geholfen zu haben. Von 2002 bis 2010 habe
D-170/2019
Seite 16
er «normal» arbeiten können. 2010 sei er vom CID wegen der verletzten
Personen, denen er 2009 geholfen habe, befragt worden, 2012 habe man
ihn befragt, weil er eine Woche zuvor an einer Kundgebung teilgenommen
habe. Er habe auch an einer Kundgebung teilgenommen, die im Anschluss
an die Ermordung eines Parlamentariers im April 2014 durchgeführt wor-
den sei, und sei deshalb vom CID befragt worden. Im November 2014 sei
er vom CID zwei Tage lang festgehalten worden, der ihn im Jahr 2015 er-
neut gesucht habe. Auf Nachfrage gab er an, der CID sei ungefähr einmal
in der Woche zu ihm gekommen, letztmals eine Woche bevor er nach
C._______ gegangen sei. Man habe ihn jeweils während einer halben bis
zu einer Stunde festgehalten.
6.2.2 Im Rahmen der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer seine
Festnahme im Jahr 1987, bei der er einen Monat in D._______ festgehal-
ten worden sei. Im Jahr 1992 sei er eine Woche lang festgehalten und 2011
sei er festgenommen und acht Monate lang inhaftiert worden. Der CID sei
2014 zweimal bei ihm zu Hause vorbeigekommen; er habe gewusst, dass
er Arbeiten für die LTTE verrichtet und an Protesten teilgenommen habe.
Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung gab er indessen an, der CID
sei Mitte 2013 letztmals vorbeigekommen – er habe sich damals bei seiner
Mutter aufgehalten. Auf Nachfrage bestätigte er, der CID sei vor 2014 zum
letzten Mal gekommen. Anschliessend korrigierte der Beschwerdeführer
erneut, der CID sei Anfang 2014 zweimal bei seiner Ehefrau gewesen und
habe ihr gesagt, er solle sich melden. Auf seine Aussage bei der BzP an-
gesprochen, die Probleme mit dem CID hätten 2010 begonnen, sagte er,
man könne nicht sagen, dass es ein Problem mit dem CID sei. Die Armee
habe nicht gemocht, wenn sie auf der Strasse herumgestanden seien, wes-
halb man sie festgenommen, befragt und wieder freigelassen habe.
6.2.3 Bei der Durchsicht der beiden Befragungsprotokolle fällt auf, dass der
Beschwerdeführer die zurückliegenden Festnahmen und Inhaftierungen in
den Jahren 1987, 1992 und 2001/2002 zeitlich und sachlich im Wesentli-
chen übereinstimmend einordnen konnte. Hinsichtlich der Vorfälle, die sich
in den letzten Jahren beziehungsweise Monaten vor seiner Ausreise zuge-
tragen haben sollen, äusserte er sich hingegen in mehrfacher Hinsicht wi-
dersprüchlich und abweichend. Anstelle von Wiederholungen ist auf die zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Wieder-
gabe seiner Aussagen in den vorstehenden Erwägungen 6.2.1 und 6.2.2
zu verweisen. Trotz der widersprüchlichen und teilweise ungereimten An-
gaben ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach dem
Ende der Auseinandersetzungen zwischen der sri-lankischen Armee und
D-170/2019
Seite 17
den LTTE im Mai 2009 von den sri-lankischen Sicherheitskräften im Rah-
men von Routineüberprüfungen kurzzeitig festgehalten und befragt wurde.
Aufgrund der gesamten Aktenlage ist indessen nicht davon auszugehen,
dass gegen ihn ein konkreter Verdacht bestand, er könnte mit den LTTE in
einer qualifizierten Verbindung gestanden haben oder bestrebt sein, am
Aufbau einer separatistischen tamilischen Organisation beteiligt zu sein.
Seinen Aussagen folgend, wäre er routinemässig nach allfälligen Kontak-
ten zu den LTTE gefragt und aufgefordert worden, sich nicht mit Personen
einzulassen, die am Wiederaufbau dieser Organisation ein Interesse ha-
ben könnten. Hätte gegen den Beschwerdeführer ein konkreter Verdacht
bestanden, er könnte die LTTE massgeblich unterstützt haben oder mit se-
paratistischen Kräften in Verbindung stehen, wäre er nicht nach kurzer Zeit
und lediglich mit Ermahnungen, sich nicht mit den falschen Leuten einzu-
lassen, wieder auf freien Fuss gesetzt worden.
6.2.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch mit dem eingereichten Aus-
zug aus dem Informationsbuch der Polizeistation von B._______ nicht, das
von ihm geltend gemachte behördliche Interesse an seiner Person zu be-
legen. Unbesehen der Authentizität des eingereichten Dokuments, würde
dieses einzig belegen, dass seine Ehefrau auf der Polizeistation angege-
ben hat, in der Nacht auf den 15. März 2018 seien bei ihr vermummte Un-
bekannte erschienen, die sich nach ihrem Ehemann erkundigt hätten. Das
Dokument vermag jedoch nicht zu belegen, dass dieser Vorfall wirklich
stattfand. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die-
ses Dokument erst ein Jahr später mit der Beschwerde einreichte, obwohl
ihm bekannt war, dass er das SEM über jegliche Ereignisse, die für sein
Asylgesuch von Bedeutung sein könnten, zu informieren hat (vgl. SEM-act.
A12/28 S. 25).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
D-170/2019
Seite 18
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von
Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrie-
ben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederauf-
leben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Entgegen der im Beschwerdever-
fahren aufgestellten Behauptungen, ist bei der Beurteilung einer Gefähr-
dung von aus Sri Lanka stammenden tamilischen Asylsuchenden nach wie
vor auf das die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zu Sri Lanka wiedergebende vorgenannte Urteil abzustellen.
7.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in den Jahren 1987, 1992
und 2001/2002 von der sri-lankischen Armee festgenommen und zuletzt
acht Monate lang festgehalten worden, weil man ihn verdächtigt habe, bei
den LTTE gewesen zu sein. Da der Beschwerdeführer damals wieder frei-
gelassen wurde, ohne dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet oder
weitere Ermittlungen geführt wurden, ist davon auszugehen, dass sich der
gegen ihn gehegte allgemeine Verdacht nicht erhärtete. Auch nach Ab-
schluss der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den sri-lanki-
schen Sicherheitskräften und den LTTE im Mai 2009 bestand gegen ihn
offenbar kein konkreter LTTE-Verdacht. Das von ihm geltend gemachte
konkrete Interesse des CID an seiner Person konnte er nicht glaubhaft ma-
chen, die allenfalls glaubhaften routinemässigen Kontrollen seiner Person,
bei denen seine Personalien überprüft, er nach LTTE-Kontakten gefragt
und ermahnt wurde, sich nicht mit den falschen Leuten einzulassen, sind
nicht als ein Verfolgungsinteresse der Behörden belegendes Verhalten der-
selben zu werten. Der Beschwerdeführer erklärte sowohl bei der BzP als
auch bei der Anhörung, er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen und nahm
demnach auch nicht an den Kampfhandlungen teil und den Akten kann
D-170/2019
Seite 19
nicht entnommen werden, dass ihn die Behörden unberechtigterweise ei-
ner solchen Verbindung zu den LTTE konkret verdächtigt oder gar bezich-
tigt hätten.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer in der zweiten Stellungnahme geltend
macht, er werde sich in Sri Lanka insbesondere aufgrund seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten nicht frei bewegen können, ist nicht davon auszugehen,
dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen
und damit eine Gefährdung für sich geschaffen hat (vgl. Urteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Die eingereichten Fotografien, die ihn bei der
Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen zeigen, sind nicht als Beleg
für ein exilpolitisches Engagement zu werten, welches das Interesse der
sri-lankischen Behörden erwecken könnte.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder
bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vorbrachte,
in einer Art und Weise aktiv gewesen zu sein, die es nahelegen würde,
dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivis-
mus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zu-
geschrieben werden könnte.
7.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz ei-
nes sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri
Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gese-
hen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch aus den Bom-
benanschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 und dem ausgerufenen
Notstand lässt sich in Bezug auf den hinduistischen Beschwerdeführer
keine ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Die auf
Beschwerdeebene eingereichten Online-Zeitungsberichte und die Reise-
hinweise des EDA, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer
aufweisen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde beziehungsweise in den Stellungnahmen und die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sach-
verhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-170/2019
Seite 20
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-170/2019
Seite 21
9.3
9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 7.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.,
D-170/2019
Seite 22
§ 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebüh-
rend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch
wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstel-
len, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
9.3.4 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung.
Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation
noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Die Behauptung in der Beschwerde, das SEM habe bezüglich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich eine pauschale Ein-
schätzung vorgenommen, ist angesichts der ausführlichen Erörterungen
des SEM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
S. 7 f. in der angefochtenen Verfügung) aktenwidrig.
9.4.3 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt
D-170/2019
Seite 23
auch in Anbetracht der in den Beschwerdeeingaben geschilderten politi-
schen Spannungen von Ende 2018 und den Terroranschlägen vom April
2019 nichts geändert.
9.4.4 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im
B._______ District in der Nordprovinz, wo er mit seiner Ehefrau und den
gemeinsamen Kindern, seinen Eltern und Geschwistern sowie der Schwie-
gerfamilie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Er wird nach seiner
Rückkehr ins Heimatland über eine Unterkunft verfügen und seine Ange-
hörigen werden ihm bei der Reintegration behilflich sein. Angesichts seiner
elfjährigen Schulbildung und der reichen Berufserfahrung wird es ihm zu-
dem möglich sein, zum Unterhalt seiner Familie wieder beizutragen.
9.4.5 Mit der ersten Stellungnahme wurde ein ärztliches Zeugnis vom
30. Januar 2019 eingereicht, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz eine schwere diabetische Retinopathie entwickelt
habe. Es habe sich ein Makulaödem entwickelt, weshalb regelmässig
Lucentis-Injektionen durchgeführt würden. Aktuell befinde sich noch eine
Öltamponade im linken Auge, die mit Glaskörpergel ersetzt werden müsse.
Das Datum der Operation sei noch nicht klar, zuvor müsse eine Laserthe-
rapie durchgeführt werden.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, wann
aufgrund medizinischer Probleme auf die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Vor-
liegend hat das SEM in der zweiten Vernehmlassung nach einem internen
medizinischen Consulting dargelegt, dass augenärztliche Untersuchungen
und Behandlungen in Sri Lanka in spezialisierten staatlichen und privaten
Kliniken durchgeführt werden. Das (…) Hospital B._______ verfüge über
eine Augenklinik, in der es eine auf Glaskörper und Netzhaut spezialisierte
Einheit gebe – in der Klinik würden auch intravitreale Injektionen durchge-
führt. Auch das (…) Hospital in B._______ habe eine Augenabteilung.
Diese Klinik könne Augenleiden im Zusammenhang mit Diabetes behan-
deln und führe auch Laserbehandlungen durch. Der in Lucentis enthaltene
Wirkstoff Ranibizumab sei in Sri Lanka erhältlich. Dem Beschwerdeführer
stehe auch die Möglichkeit offen, sich im Bedarfsfall in Colombo behandeln
zu lassen.
Die Behauptung in der zweiten Stellungnahme, eine menschenwürdige
und angemessene Behandlung des Beschwerdeführers sei in Sri Lanka
D-170/2019
Seite 24
nicht gewährleistet, ist in Anbetracht der vom SEM aufgrund seiner Abklä-
rungen gewonnenen Erkenntnisse über die Behandelbarkeit der Diabetes
und des damit verbundenen Augenleidens nicht nachvollziehbar. Der Be-
schwerdeführer kann seine Leiden, wie vorstehend wiedergegeben wurde,
in der Nordprovinz ausreichend behandeln lassen. Sollten es die dort prak-
tizierenden Ärzte für notwendig erachten, könnten sie ihn im Bedarfsfall an
eine Klinik in Colombo überweisen. Das Argument, der Beschwerdeführer
könnte nicht dorthin reisen, da er sich nicht frei bewegen könne, verfängt
nicht, da ihn weder seine exilpolitischen Aktivitäten noch die nach den An-
schlägen vom April 2019 veränderte Sicherheitslage daran hindern wür-
den, für eine medizinische Behandlung nach Colombo zu gelangen. Hin-
sichtlich der geäusserten Bedenken, er könne die notwendige Behandlung
nicht finanzieren, ist auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen
Verfügung zur Möglichkeit der Beanspruchung von medizinischer Rück-
kehrhilfe zu verweisen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers stehen demnach dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
9.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht davon ausgegangen wer-
den kann, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
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vom 17. Januar 2019 unter der Voraussetzung des Nachweises seiner Be-
dürftigkeit (er reichte in der Folge einen solchen ein) die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den
Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
12.
12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszu-
richten.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
12.3 Der Rechtsbeistand gibt in seiner Honorarnote vom 15. März 2019 ei-
nen zeitlichen Aufwand von 13,66 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 220.–
pro Stunde aus. Die Spesen werden mit Fr. 99.50 veranschlagt. Der aus-
gewiesene zeitliche Aufwand erscheint im Vergleich mit anderen, ähnlich
gelagerten Beschwerdeverfahren als überhöht, zumal in der Beschwerde
relativ weitschweifig über die dem Bundesverwaltungsgericht bekannte all-
gemeine Lage in Sri Lanka Ausführungen gemacht werden. Hingegen ist
der Aufwand für die zweite Stellungnahme vom 3. Mai 2019, der zahlreiche
Beilagen angefügt wurden, noch nicht enthalten. Unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) erachtet das
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 3000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) als angemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan wird zulasten des Gerichts ein amtli-
ches Honorar von Fr. 3000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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