B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1702/2017
lan
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2017 / N (…).
D-1702/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im zweiten oder drit-
ten Monat des Jahres 2015 illegal auf dem Seeweg in Richtung B._______
verlassen. Dort habe er sich zwischen März und Ende 2015 in C._______
beim Schlepper aufgehalten. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes in
B._______ habe er sich mit dem Schlepper zwei Mal für die Dauer je eines
Monats nach D._______ begeben und sei danach nach B._______ zurück-
gekehrt. Im Dezember 2015 sei er – wieder in Begleitung des Schleppers
– ein drittes Mal nach D._______ gefahren, wo er bis im April 2016 an ver-
schiedenen Orten geblieben sei. Über den Luftweg und mit einem Reise-
pass eines ihm unbekannten Landes sei er am 7. April 2016 an einen un-
bekannten Ort und von dort ebenfalls per Flugzeug nach E._______ wei-
tergereist, wo er sich der Polizei gestellt habe. Am 9. April 2016 ersuchte
er in der Transitzone des Flughafens E._______ um Asyl. Am 10. April
2016 fand dort die Befragung zur Person statt und am 15. April 2016 wurde
die Anhörung durchgeführt.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2016 stellte das SEM fest, dass er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine
Wegweisung aus dem Transitbereich sowie den Wegweisungsvollzug an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2016 Beschwerde. Im
Rahmen des Schriftenwechsels hob die Vorinstanz den angefochtenen
Entscheid mit Verfügung vom 17. Mai 2016 auf und bewilligte dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesu-
ches. Infolgedessen wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Entscheid D-2650/2016 vom 23. Mai 2016 abgeschrieben.
C.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit seiner Geburt bis im
März 2007 in F._______ im District G._______ in der Nordprovinz gewohnt.
Er habe die Schule mit dem A-Level abgeschlossen und danach zusam-
men mit dem Vater im eigenen Laden gearbeitet, wo er aufgrund eines Un-
falls eine Brandverletzung an der Hand erlitten habe. Eine Ausbildung habe
er nicht absolviert. Im März 2007 sei er von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, habe jedoch nicht an Kampfhand-
lungen teilnehmen müssen, sondern bis Mai 2009 für diese Organisation
als (…) gearbeitet, indem er Plastikteile und Holzboxen transportiert habe.
D-1702/2017
Seite 3
Er habe weder eine Waffe noch eine Uniform (ausser am Heldentag) ge-
tragen und sei am Ende des Krieges in H._______ zur sri-lankischen Ar-
mee übergelaufen. Die Soldaten hätten ihn nach I._______ in ein Camp
gebracht, wo er seine Eltern wieder getroffen habe. Dort seien ihm die Iden-
titätskarte und der Führerschein abgenommen worden. Als die Soldaten im
Camp verlangt hätten, dass sich ehemalige LTTE-Anhänger stellen müss-
ten, habe er sich gemeldet, um nicht denunziert zu werden. Am folgenden
Tag habe er mit einer anderen Person aus dem Camp flüchten können,
indem er Arbeitern gefolgt sei, welche das Camp verlassen hätten. Mit dem
Bus sei er problemlos in Richtung J._______ gereist und zunächst bei den
Angehörigen seines Fluchtgefährten in K._______ untergekommen, wo er
indessen keine Arbeit gehabt und es immer wieder Kontrollen gegeben
habe. Zwischen Ende 2010 und Ende 2014 habe er in
L._______, K._______, bei einem Fotografen, der ein Freund des Vaters
seines Fluchtgefährten sei, als Fotodesigner gearbeitet und gelebt. Er
habe sich dort nicht behördlich registrieren lassen, sei während der ganzen
vier Jahre anonym im Haus beziehungsweise Atelier des Fotografen ge-
wesen und habe sich nie draussen aufgehalten. Eines Tages hätten Ange-
hörige der sri-lankischen Armee beziehungsweise des Criminal Investiga-
tion Departments (CID) beim Fotografen nach einer Person oder nach ihm
gesucht. Deshalb habe für ihn und den Fotografen Gefahr bestanden, wo-
rauf er nicht mehr habe bleiben können. Obwohl sein früherer Fluchtge-
fährte an dessen Wohnort Probleme bekommen habe, sei der Beschwer-
deführer zu dessen Vater nach M._______ gereist, von wo aus er die Aus-
reise aus Sri Lanka angetreten habe.
Der Beschwerdeführer gab keine heimatlichen Identitätsdokumente zu den
Akten. Hingegen reichte er die Kopie einer Geburtsurkunde ein. Als Be-
weismittel reichte er im Verlauf des ersten Beschwerdeverfahrens (vgl. Ein-
gabe des Rechtsvertreters vom 15. April 2016) die Kopie einer Bestätigung
eines Studios mit dem Namen N._______ aus L._______ zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 – eröffnet am 17. Februar 2017 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung
und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vom 20. März
D-1702/2017
Seite 4
2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in-
folge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Rechtsver-
treters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen Stellung genommen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Er wurde aufgefordert, das geltend gemachte Mandats-
verhältnis mittels Vollmacht zu belegen und innert Frist eine Fürsorgebe-
stätigung nachzureichen. Die Behandlung der Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes wurden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
G.
Mit Eingabe vom 24. März 2017 wurde die Fürsorgebestätigung vom
21. März 2017 nachgereicht.
H.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 wurden eine Vollmacht, die Kopie der Ein-
gabe vom 24. März 2017 mit Beilage und ein Bestätigungsschreiben vom
20. März 2017 zu den Akten gegeben.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde ebenfalls gutgeheissen und
Rechtsanwalt Marcel Bosonnet dem Beschwerdeführer als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Das SEM wurde zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
J.
Am 11. April 2017 ging beim BVGer die Vernehmlassung vom 6. April 2017
ein. Auf die Einzelheiten wird nachfolgend näher eingegangen. Dem Be-
schwerdeführer wurde am 11. April 2017 ein Replikrecht eingeräumt.
D-1702/2017
Seite 5
K.
Mit Eingabe vom 25. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik
zu den Akten. Zu den Details wird nachfolgend Stellung genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-1702/2017
Seite 6
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Vorab wird festgehalten, dass zur Beurteilung des vorliegenden Falls die
Akten der Schwester des Beschwerdeführers (N 629 445) beigezogen wer-
den.
6.
6.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermöchten.
6.2 In Bezug auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurde vom
SEM Folgendes festgehalten:
6.2.1 Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer für die
LTTE Waren transportiert und nach Kriegsende eine Zeit lang in einem
Camp für vertriebene Personen verbracht habe. Indessen könnten die von
ihm beschriebenen Umstände seiner angeblichen Identifizierung als LTTE-
Angehöriger mangels Plausibilität nicht geglaubt werden. Es sei erstaun-
lich, dass er sich auf Rat seines Onkels selbst als LTTE-Mitglied gestellt
habe. Ausserdem könne nicht nachvollzogen werden, dass er daraufhin
von den Behörden nicht sofort befragt und festgenommen, sondern zu ei-
nem Gespräch vorgeladen worden sei, das am folgenden Tag hätte statt-
finden sollen. Es sei unlogisch, sich einerseits freiwillig als LTTE-Mitglied
zu denunzieren und andererseits aufgrund einer drohenden Gefährdung
D-1702/2017
Seite 7
am nächsten Tag die Flucht zu ergreifen. Zudem sei der Bericht über die
Flucht nicht substanziiert und enthalte trotz entsprechender Nachfragen
keine stichhaltigen Details. Somit könne dem Beschwerdeführer nicht ge-
glaubt werden, dass er sich selber als LTTE-Angehöriger denunziert habe.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass er als einfaches Mitglied der LTTE
rehabilitiert worden sei.
6.2.2 Nicht zu überzeugen vermöge zudem seine Aussage, wonach er fast
fünf Jahre lang bei einem Fotografen in L._______, K._______, versteckt
gelebt und gearbeitet habe, bis Ende 2014 Agenten des CID im Haus des
Fotografen erschienen seien und diesen verdächtigt hätten, Leute zu ver-
stecken. Auch diesbezüglich habe der Beschwerdeführer substanzlose An-
gaben gemacht und trotz Nachfrage keine Details oder Anekdoten zum All-
tag zu Protokoll geben können, weshalb kein Bild über die Situation einer
langjährig versteckten Person entstanden sei. Auch habe er die Suchaktion
der CID-Agenten nicht plausibel darstellen können. Insbesondere habe er
nicht erklären können, woher die Behörden seinen Aufenthalt im Fotoge-
schäft erfahren hätten, und wie oft die Beamten des CID zum Fotografen
gekommen seien. Die Erklärung, der Chef habe ihm darüber nichts mitge-
teilt, überzeuge nicht, zumal der Beschwerdeführer als angeblich verfolgte
Person hätte nachfragen müssen. Auch erstaune es, dass er nicht wisse,
was die CID-Agenten dem Besitzer des Fotogeschäfts gesagt hätten, ob-
wohl es logisch gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer nachgefragt
hätte. Schliesslich habe er keine Ahnung, was die CID-Beamten in Zukunft
gegen ihn hätten unternehmen können. Zu den angeblich ähnlichen Prob-
lemen seines Freundes habe er kein Wort verloren, obwohl zu erwarten
gewesen wäre, dass er und sein Kollege sich rege über die Verfolgungs-
massnahmen ausgetauscht hätten. Somit seien die Aussagen über das Le-
ben in L._______ und die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen
durch den CID nicht glaubhaft.
6.2.3 Mangels substanzieller Angaben könne auch die vorgebrachte ille-
gale Ausreise auf dem Seeweg nicht geglaubt werden. Insbesondere habe
der Beschwerdeführer trotz der Bitte, die Reise ausführlich und konkret zu
schildern, nur kurze und allgemeine Sätze zu Protokoll gegeben. Weitere
Details als die Angabe, auf einem Fischerboot ausgereist und mitten im
Meer auf ein anderes umgestiegen zu sein, wurden trotz entsprechender
Nachfrage nicht vorgebracht.
6.2.4 Dem Beschwerdeführer könne ferner nicht geglaubt werden, dass er
seit seiner Flucht zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr
D-1702/2017
Seite 8
habe, zumal allgemein bekannt sei, dass die Aufrechterhaltung von famili-
ären Beziehungen in tamilischen Kreisen wichtig sei. Die von ihm angege-
benen Gründe, warum kein Kontakt bestehe, seien nicht stichhaltig. So
habe er dargelegt, dass im Fall einer Kontaktaufnahme von den Behörden
seine Aushändigung durch die Angehörigen verlangt worden wäre, Tele-
fongespräche abgehört würden und ein Besuch der Eltern aus Sicherheits-
gründen nicht möglich sei. Diese Erklärungen müssten jedoch als Schutz-
behauptungen aufgefasst werden, da es unrealistisch sei, dass die Behör-
den über Jahre hinaus Telefongespräche in Sri Lanka abhören würden.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er kenne die Telefonnummern
seiner in O._______ und im Ausland lebender Onkel und Tanten nicht und
könne deshalb keinen Kontakt mit ihnen aufnehmen, überzeuge nicht. Es
könne ihm vor diesem Hintergrund zudem nicht geglaubt werden, dass er
über den Aufenthalt seiner Schwester in der Schweiz nichts gewusst habe.
6.2.5 Aufgrund der durch die schweizerische Vertretung in J._______ ge-
tätigten Abklärungen handle es sich bei der Ortschaft L._______,
K._______ um einen Ort, in welchem jeder jeden kenne und in welchem
niemand von einem Fotogeschäft mit dem Namen N._______ gehört habe.
Ausserdem könne die vom Beschwerdeführer abgegebene Telefonnum-
mer keinem Herrn mit dem Namen N._______ zugeordnet werden. Die
schweizerische Botschaft gehe deshalb davon aus, dass es das vom Be-
schwerdeführer erwähnte Fotogeschäft nicht gebe und die eingereichte Ar-
beitsbestätigung gefälscht sei. Die Botschaft habe auch bestätigt, dass
nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe seit Ende des
Krieges im Jahr 2009 aus Sicherheitsgründen mit seinen Angehörigen kei-
nen Kontakt gepflegt, zumal es keine Strassensperren mehr gebe, Privat-
personen sich ungehindert fortbewegen könnten, die Insel weitgehend mit
Internet abgedeckt sei und auch in abgelegenen Regionen Smartphones
benutzt würden. Es sei nicht anzunehmen, dass ein mutmassliches einfa-
ches Mitglied der LTTE auch heute noch im Grossraum J._______ gesucht
werde. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitsbestäti-
gung von einem Freund zugeschickt worden sei, er diese gar nie gesehen
habe und somit nicht wissen könne, dass sie gefälscht sei, und sein Arbeit-
geber nicht N._______, sondern P._______ geheissen habe, er ausser-
dem kein Fotostudio gehabt, sondern zuhause gearbeitet habe, könnten
ebenso wenig gehört werden wie seine Erklärung, wonach die Schwester
bestätigt habe, dass er seit seiner Flucht aus dem Camp mit der Familie
keinen Kontakt mehr gehabt habe. Es sei im vorliegenden Kontext uner-
heblich, wie der Arbeitgeber geheissen und ob der Beschwerdeführer in
einem Ladenlokal oder zuhause gearbeitet habe. Wesentlich sei hingegen,
D-1702/2017
Seite 9
dass unter den im Botschaftsbericht aufgelisteten Fotogeschäften weder
P._______ noch N._______ erwähnt seien, und im kleinen Ort L._______,
wo jeder jeden kenne, niemandem ein Fotograf bekannt sei, der Hochzeits-
bilder mache und einen Designer angestellt habe oder gehabt habe, somit
über eine breite Kundschaft verfüge und vielen Menschen bekannt sein
müsste. Zudem habe der Beschwerdeführer den Fotografen bis heute nicht
ausfindig gemacht, womit die Annahme der Botschaft bestätigt werde, dass
es dieses Geschäft beziehungsweise diese Person in L._______ nicht
gebe. In Bezug auf die Vorbringen der Schwester, welche die Zwangsrek-
rutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE, die Tätigkeiten für diese
Organisation und den Aufenthalt im Camp anlässlich ihrer Anhörung er-
wähnt habe, sei festzuhalten, dass dieser Teil der Vorbringen des Be-
schwerdeführers der Realität entsprechen könnten. Indessen seien seine
Aussagen zur Flucht aus dem Camp, zum mehrjährigen Aufenthalt in
L._______ bei einem Fotografen, zur langjährigen Suchaktion der Behör-
den nach seiner Person und zur Flucht nach B._______ nicht glaubhaft.
Zudem ändere die Tatsache, dass der Schwester Asyl erteilt worden sei,
nichts an der vorliegenden Einschätzung des SEM.
6.2.6 Insgesamt sei somit die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden nicht glaubhaft.
6.3 Bezüglich der begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnah-
men stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer sei nach Kriegsende noch
während sechs Jahren in Sri Lanka geblieben und habe nicht glaubhaft
machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen sei. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise
bestehende Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse seitens
der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Somit sei aufgrund der Aktenlage
nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr
in den Fokus der Behörden geraten würde und in asylrelevanter Weise ver-
folgt werden sollte. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sein werde.
6.4 Demgegenüber wurde in der Beschwerde Folgendes eingewendet:
6.4.1 Ein Vergleich der Akten des Beschwerdeführers mit denjenigen sei-
ner Schwester, welche in der Schweiz Asyl erhalten habe, zeige, dass sich
zwischen ihren Aussagen eine grosse Übereinstimmung ergebe, obwohl
D-1702/2017
Seite 10
sich die beiden seit der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Camp im
Jahr 2009 nicht mehr gesehen hätten, bis sie sich nach seiner Anhörung
im Flughafen wieder getroffen hätten. Es werde deshalb darum ersucht,
die Akten der Schwester beizuziehen und auch den Kurzbericht der Hilfs-
werksvertretung zu berücksichtigen. Damit könne zweifelsfrei belegt wer-
den, dass die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft und die Unter-
stellungen des SEM haltlos seien.
6.4.2 Zudem habe er detailliert geschildert, wie er im Jahr 2009 bei Kriegs-
ende das erste Mal in H._______ mit Soldaten in direkten Kontakt geraten
sei. Diese Vorbringen seien mit den Tatsachen zu vereinbaren. Auch seine
Verhaftung durch die sri-lankische Armee habe er detailliert dargestellt.
Zwar habe er sich zuerst nicht registrieren lassen wollen. Dies habe er nur
getan, weil im Fall einer Festnahme eine höhere Strafe gedroht hätte, wenn
man sich nicht selber gestellt hätte. Seine Schwester habe diesbezüglich
das Gleiche ausgesagt. Zudem habe er Angst vor einer Denunziation durch
eine unbekannte Person gehabt. Unter diesen Umständen erstaune es
nicht, dass er sich freiwillig als LTTE-Mitglied gemeldet habe. Dies sei ver-
nünftig gewesen. Hinzu komme, dass er in einem Bunker der LTTE zusam-
men mit anderen LTTE-Mitgliedern verhaftet worden sei. Somit sei sein
Verhalten nachvollziehbar.
6.4.3 Angesichts der chaotischen Zustände in den völlig überfüllten und
teilweise noch nicht einmal fertig gebauten Lagern in den letzten Kriegsta-
gen sei die Unterstellung des SEM, wonach der Beschwerdeführer sofort
nach seiner Registrierung zu seiner LTTE-Mitgliedschaft hätte befragt wer-
den müssen, realitätsfremd. Mit der Abnahme der Identitätskarte und des
Führerausweises sei sichergestellt worden, dass er sich im Fall einer
Flucht aus dem Camp an keinem Wohnort hätte registrieren lassen kön-
nen. Zudem habe er auch an anderer Stelle erklärt, dass diejenigen Leute
abgeführt worden seien, welche man am Vortag registriert habe.
6.4.4 Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich gestellt habe, habe er
noch nicht gewusst, dass er am nächsten Tag fliehen würde. Erst nachdem
man ihm für den folgenden Tag eine Befragung angekündigt habe, sei ihm
klar geworden, dass er fliehen müsse, weil man zuvor andere Leute abge-
führt habe und diese nicht mehr zurückgekommen seien, obwohl man
ihnen die Rückkehr versprochen habe. Er habe für sich das Gleiche be-
fürchtet. Somit seien die Ausführungen des SEM erklärbar, wonach es nicht
logisch sei, dass er sich einerseits bei den Behörden als LTTE-Mitglied ge-
stellt habe und andererseits schon am nächsten Tag geflohen sei.
D-1702/2017
Seite 11
6.4.5 Auch die vom SEM festgehaltene Substanzlosigkeit im Zusammen-
hang mit der Flucht aus dem Camp treffe nicht zu. Vielmehr habe der Be-
schwerdeführer den Ablauf der Flucht genau geschildert. Da die Camps
nicht fertiggestellt gewesen seien, habe man sich am Nachmittag unter die
Arbeiter, welche das Camp wieder verlassen hätten, mischen und die be-
zahlten Wachposten passieren können. Viele in Camps inhaftierte Perso-
nen hätten auf diese Weise das Camp verlassen können. Trotzdem igno-
riere das SEM diese Tatsache hartnäckig.
6.4.6 Angesichts der widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehba-
ren Angaben seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf
seine Selbststellung als LTTE-Mitglied und auf seine Flucht aus dem Camp
entgegen der Darstellung des SEM glaubhaft.
6.4.7 Dem SEM sei zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer ein
einfaches Mitglied der LTTE gewesen sei. Indessen sage dies nichts über
die Bedeutung für die sri-lankischen Behörden aus. Als ehemaliger (…) der
LTTE sei er wichtig, weil er ein potentieller Informant für die Auffindung von
Munitions- und Sprengstofflager der LTTE sein könne.
6.4.8 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers werde
auch dadurch untermauert, dass er die Dinge nicht bedeutender dargestellt
habe als sie seien. Zudem würden zwischen seinen Aussagen und den
Angaben seiner Schwester kaum Widersprüche bestehen, was die Glaub-
haftigkeit ebenfalls bestärke.
6.4.9 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er zudem seinen
Aufenthalt in L._______ und seine Tätigkeit beim Fotografen so beschrie-
ben, dass man sich ein Bild machen könne. So habe er angegeben, dass
P._______ Tamile sei und zwei Kinder habe. Er habe ausgesagt, dass er
wegen seiner Narben nicht nach draussen gegangen sei, weil er sonst als
Mitglied der Bewegung identifiziert worden wäre. Dies sei nachvollziehbar.
6.4.10 Auch die Argumentation des SEM, wonach der Beschwerdeführer
über die Suchaktion des CID nicht habe plausible Angaben machen kön-
nen, verhalte nicht. Es sei durchaus denkbar, dass der CID auf eine be-
hördlich nicht registrierte Person aufmerksam gemacht worden sei, das
Haus aufgesucht und nach einer unbekannten Person gefragt habe, zumal
dem CID aufgefallen sei, dass er sich nicht ausserhalb des Hauses aufge-
halten habe, was verdächtig erschienen sei. Dass er nicht habe sagen kön-
nen, wie oft die Agenten des CID sich nach ihm erkundigt hätten, hänge
D-1702/2017
Seite 12
damit zusammen, dass er drei Tage nach dem Erscheinen der CID-Agen-
ten nach M._______ gereist sei und sich nachträglich nicht mehr erkundigt
habe, wie oft der CID noch nach ihm gefragt habe. Aus dem Vorgehen des
CID habe er schliessen können, dass nach ihm gesucht werde und ihm
eine Verhaftung drohe. Insgesamt seien seine Aussagen zum Aufenthalt in
K._______ glaubhaft.
6.4.11 Ferner sei nicht erkennbar, warum die Aussagen des Beschwerde-
führers zur illegalen Ausreise nach B._______ nicht glaubhaft sein sollten.
Der von ihm beschriebene Seeweg von der Halbinsel M._______ aus nach
B._______ sei eine allgemein bekannte Seeroute. Mehr als das, was er
erzählt habe, gebe es nicht zu berichten.
6.4.12 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den fehlenden Kon-
takten zu seinen Angehörigen seit seiner Flucht aus dem Camp im Jahr
2009 seien glaubhaft. Zudem habe er weder auf der Reise noch bei der
Ankunft in der Schweiz davon Kenntnis gehabt, dass seine Schwester in
der Schweiz sei. Ansonsten hätte er dies erwähnt.
6.4.13 Da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seine frühere
Angabe, wonach er in einem Fotogeschäft gearbeitet habe, dahingehend
korrigiert habe, dass die Arbeit bei P._______ zuhause stattgefunden
habe, sei es nicht erstaunlich, dass in L._______ kein Fotogeschäft na-
mens P._______ bekannt sei. Zudem wisse er nicht, ob P._______ über-
haupt der richtige Name sei.
6.4.14 Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung bestehe
zudem ein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer
im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt würde. So habe seine Schwester dargelegt, dass Soldaten mehr-
mals an ihrem Wohnort erschienen seien und nach ihm gefragt hätten. Da-
bei sei sie bedroht und eingeschüchtert worden. Es sei ihr noch Schlimme-
res angedroht worden für den Fall, dass sie den Bruder nicht bringe.
6.4.15 Der Beschwerdeführer sei im (…) Camp registriert worden, habe
seine Identitätspapiere abgeben müssen, habe dort ausgesagt, dass er
LTTE-Mitglied sei und sei aus diesem Camp geflohen. Bis heute sei er trotz
Bemühungen für die Behörden nicht auffindbar gewesen. Unter diesen
Umständen würden die sri-lankischen Behörden zweifellos davon ausge-
hen, dass er in irgendeiner Form mit den LTTE in Verbindung stehe. Dies
D-1702/2017
Seite 13
hätten auch die Behelligungen und Bedrohungen der Angehörigen sowie
die Misshandlungen der Schwester gezeigt. Mutmassliche LTTE-Angehö-
rige und Personen aus diesem Umfeld würden weiterhin gefoltert, wie ver-
schiedene internationale Berichte zeigten. Gemäss einem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2012 würden bezüg-
lich der LTTE auch Personen mit einem niedrigen Profil verdächtigt, wobei
Rückkehrer besonders gefährdet seien. Sie würden bereits am Flughafen
auf mögliche LTTE-Verbindungen durchleuchtet. Dabei seien Schläge und
Gewalt durch Beamte nicht auszuschliessen. Auch der Beschwerdeführer
müsse unter diesen Umständen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Gesetzes rechnen.
6.5 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, dass keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung
des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. In der Beschwerde seien
vorwiegend die Asylvorbringen wiederholt und als glaubhaft dargestellt
worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer das Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung in Frage gestellt. Indessen würden Beweise oder über-
zeugende Aussagen über den Aufenthalt in L._______ nach wie vor fehlen.
Es sei nicht vorstellbar, dass in L._______ niemand den vom Beschwerde-
führer bezeichneten Fotografen kenne. Zudem sei es nicht nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer mit den heutigen Kommunikationsmitteln
den Fotografen oder dessen Geschäft nicht ausfindig machen könne, um
konkrete Beweise für dessen Existenz liefern zu können. Das SEM halte
es für möglich, dass der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet habe;
indessen gehe es davon aus, dass er als einfaches Mitglied der LTTE re-
habilitiert worden sei und in den letzten Jahren mit den Behörden keine
Probleme gehabt habe. Die geltend gemachte langjährige Verfolgung sei
somit nicht glaubhaft. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen,
an welchen festgehalten werde.
6.6 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, dass die Be-
schwerdeschrift nicht nur eine Wiederholung der Asylvorbringen darstelle.
Ausserdem wiederhole das SEM in der Vernehmlassung lediglich seine
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, ohne auf die Argumente in
der umfangreichen Beschwerde einzugehen. Selbstverständlich habe er
versucht, den Fotografen ausfindig zu machen. Es sei ihm jedoch nicht
möglich, eine Person zu finden, deren Namen und Aufenthaltsort ihm nicht
bekannt seien. Zudem gehe aus seinen Ausführungen hervor, dass er aus
dem Camp geflohen sei, weshalb er dort nicht rehabilitiert habe werden
D-1702/2017
Seite 14
können. Dasselbe sei dem Anhörungsprotokoll der Schwester zu entneh-
men. Es scheine, dass das SEM die Aussagen der Schwester nicht zu
Kenntnis nehmen wolle. Ferner habe sich das SEM nicht dazu geäussert,
dass der Beschwerdeführer als ehemaliger (…) der LTTE für die sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte von Bedeutung sei, weil davon ausgegangen
werde, dass er wichtige Informationen preisgeben könne.
7.
7.1 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu prüfen.
7.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
7.1.2 Die Schwester des Beschwerdeführers wurde als Flüchtling aner-
kannt und ihr wurde Asyl erteilt. Die Durchsicht ihres Anhörungsprotokolls
(vgl. N 629 445 Akte A14/18) ergibt, dass sie an zahlreichen Stellen ohne
äussere Veranlassung Bezug auf ihren Bruder, den Beschwerdeführer, ge-
D-1702/2017
Seite 15
nommen hat. Ihre Aussagen stimmen im Wesentlichen mit seinen Vorbrin-
gen überein. Sie erwähnt den Unfall mit dem Benzin, die Umstände der
Zwangsrekrutierung ihres Bruders im März 2009 (diesbezüglich insbeson-
dere das Verhalten der Mutter), seine Tätigkeiten bei den LTTE, das Zu-
sammentreffen der Familie im Lager, die Flucht ihres Bruders aus dem
Camp und den Abbruch des Kontakts zu ihm danach. Da ihre Angaben
vom SEM als glaubhaft qualifiziert worden sind, besteht grundsätzlich kein
Anlass, an den damit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu zweifeln, auch wenn in seinem Sachvortrag kleinere Unstimmigkei-
ten vorliegen, so etwa bezüglich der Umstände, unter welchen er sich in
H._______ der Armee ergeben habe oder unter welchen ihm die Identitäts-
karte abgenommen worden sei. Ebensowenig vermögen die vom SEM in
der angefochtenen Verfügung aufgeführten Mängel in Bezug auf die Plau-
sibilität zu einem anderen Schluss zu führen: Es mag zwar sein, dass Per-
sonen, welche nach Kriegsende in einem Lager als LTTE-Anhänger er-
kannt worden sind, in der Regel sofort einer eingehenden Befragung durch
die sri-lankischen Behörden unterzogen wurden. Indessen ist nicht auszu-
schliessen, dass davon Ausnahmen gemacht wurden, so beispielsweise
aus organisatorischen Gründen oder bei einer vorübergehenden Arbeits-
überlastung der sri-lankischen Behörden. Ausserdem ist es denkbar, dass
der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen nahen Angehörigen nach
der Flucht aus dem Camp während mehrerer Jahre unterbrochen wurde,
obwohl üblicherweise in der tamilischen Tradition familiäre Beziehungen
auch im Fall von Schwierigkeiten mit den Behörden oder bei einer Flucht
aufrechterhalten werden. Dies ist umso mehr der Fall, als die Schwester
des Beschwerdeführers glaubhaft dargelegt hat, dass die Familie seit dem
Weggang ihres Bruders aus dem Camp den Kontakt zu ihm verloren hat.
Überdies schliesst das SEM selbst nicht aus, dass der Beschwerdeführer
für die LTTE Waren transportiert und nach Kriegsende eine Zeit lang in
einem Camp für vertriebene Personen verbracht habe, lässt indessen die
abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben offen. Ge-
stützt auf die vorangehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
über die geltend gemachte Zwangsrekrutierung bei den LTTE und die Tä-
tigkeiten für diese Organisation, den Aufenthalt im Lager, die Identifizierung
als Zugehöriger zu den LTTE und die Flucht aus dem Lager insgesamt
glaubhaft sind.
7.1.3 Unter diesen Umständen erscheinen grundsätzlich auch keine Zwei-
fel an den Aussagen des Beschwerdeführers über seine Flucht nach
J._______ und seinen Aufenthalt in dieser Stadt beziehungsweise in
D-1702/2017
Seite 16
L._______ angebracht. Angesichts dessen, dass ihm die Identitätskarte
abgenommen worden war, was als glaubhaft gilt, und er in den folgenden
Jahren somit ohne Identitätsausweis unterwegs war, sowie angesichts der
nach Kriegsende zahlreichen behördlichen Kontrollen und Checkpoints im
öffentlichen Raum erstaunt es nicht, dass er sich fernab von der Öffentlich-
keit im Versteckten aufhielt, um einer allfälligen behördlichen Kontrolle be-
ziehungsweise einem Aufgreifen seiner Person durch die Behörden auszu-
weichen. Weil er überdies davon ausgehen musste, dass die sri-lankischen
Behörden aufgrund seiner Identifizierung als LTTE-Zugehöriger im Lager
nach ihm suchen würden, ist es auch erklärbar, dass er sich in J._______
oder L._______ nicht registrieren liess. Unter den gegebenen Umständen
kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer wäh-
rend fünf Jahren in L._______ versteckt aufgehalten hat, auch wenn ein so
langer Aufenthalt in einem Versteck gewisse Zweifel aufwirft, wie die Un-
gereimtheiten im Zusammenhang mit der eingereichten Bescheinigung ei-
nes nicht existierenden Fotostudios und seine wenig substanziellen Aus-
führungen über diese Zeit. Dennoch sind diese Ungereimtheiten im Sinne
einer gesamthaften Betrachtungsweise vernachlässigbar, zumal ange-
sichts der übereinstimmenden Angaben mit denjenigen seiner Schwester,
welche als glaubhaft qualifiziert wurden, kein vernünftiger Grund ersichtlich
ist, warum er über die Zeit in L._______ nicht das Erlebte hätte zu Protokoll
geben sollen.
7.1.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt glaubhaft sind.
7.2 Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft zu genügen vermögen.
7.2.1 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist somit die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei er-
littene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete
Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andau-
ernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2,
2007/31 E. 5.3 f.).
D-1702/2017
Seite 17
7.2.2 Gestützt auf die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE, seines unerlaubten Ver-
lassens des Lagers und des Verdachts der sri-lankischen Behörden, er sei
Mitglied der LTTE, ist davon auszugehen, dass er im Fall einer Festnahme
nicht nur einer eingehenden Befragung unterzogen worden wäre, sondern
auch mit Misshandlungen hätte rechnen müssen. Seine Furcht vor einer
asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte war
somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland begründet. Es ist folg-
lich zu prüfen, ob er im Zeitpunkt des Urteils nach wie vor einer asylrele-
vanten Gefährdung ausgesetzt ist.
7.2.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat sich das Bun-
desverwaltungsgerichts ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den
sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofakto-
ren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter
führen können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter an-
derem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Ver-
haftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern
hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich
aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus J._______ – betrof-
fen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statisti-
schen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende al-
lein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr
vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu
den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und
fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkeh-
renden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zah-
lenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lanki-
schen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil
werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu
vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri
Lanka gekommen ist. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss gekommen, dass ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“, eine
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobe-
gründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätspapiere, eine zwangsweise respektive durch die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut
D-1702/2017
Seite 18
sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies
bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche
glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ih-
rer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwä-
gen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
7.2.4 Vorliegend ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und
denjenigen seiner Schwester verschiedene Anhaltspunkte, welche bei der
Beurteilung der Risikofaktoren zu berücksichtigen sind. Gestützt auf die
Angaben der Schwester in deren Asylverfahren wurde der Beschwerdefüh-
rer seit 2014 von den sri-lankischen Behörden beziehungsweise der sri-
lankischen Armee wegen Verbindungen zu den LTTE am Wohnort der Fa-
milie gesucht; dabei wurde die Schwester massiv unter Druck gesetzt, ver-
haftet, misshandelt und bedroht, was zu ihrer Ausreise aus dem Heimat-
land geführt hat. Daraus ist ersichtlich, dass das Interesse der sri-lanki-
schen Behörden an der Person des Beschwerdeführers im Jahr 2014 of-
fensichtlich gross gewesen sein muss. Die Angaben der Schwester lassen
sich überdies mit der vom Beschwerdeführer selber geltend gemachten
Suche beim Fotografen im Jahr 2014 vereinbaren, auch wenn er selber
diese nicht hinreichend präzise, konkret und übereinstimmend darzulegen
vermag. Die Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner LTTE-
Verbindungen gilt als stark risikobegründend. Des Weiteren stammt er aus
dem Vanni-Gebiet.
7.2.5 Die Schwester des Beschwerdeführers wurde als Flüchtling aner-
kannt und es wurde ihr Asyl gewährt. Ferner hat der Bescherdeführer am
Unterarm eine Narbe, auch wenn diese von einem Unfall herrührt. Sodann
ist davon auszugehen, dass er mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass
– mithin illegal – aus seinem Heimatland ausgereist ist. Schliesslich hält er
sich inzwischen während zwei Jahren in der Schweiz auf. Es ist anzuneh-
men, dass er ohne heimatliche Reisepapiere nach Sri Lanka zurückkehren
müsste. Auch diese weniger stark risikobegründenden Faktoren sind zu
berücksichtigen.
7.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung besteht im Fall einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland ein ernsthaftes Risiko, dass er von
den sri-lankischen Behörden bereits bei seiner Einreise am Flughafen von
J._______ aufgrund der „Stop-List“ verdächtigt würde, Verbindungen zu
D-1702/2017
Seite 19
den LTTE zu haben und am Wiederaufbau einer separatistischen Bewe-
gung der Tamilen beteiligt zu sein. Er müsste somit mit eingehenden Be-
fragungen rechnen, wobei im Zusammenhang mit dem Vorwurf, zu den
LTTE zu gehören, auch Folter und Misshandlungen nicht ausgeschlossen
werden können. Da er – gestützt auf die Aussagen seiner Schwester in
deren Asylverfahren – im Jahr 2014 mehrmals behördlich unter dem Vor-
wurf der LTTE-Zugehörigkeit gesucht worden ist, muss auch angenommen
werden, dass ein dringender Anfangsverdacht seitens der Behörden be-
steht, was die Gefahr von Folter und Misshandlungen noch erhöht. Dem-
nach ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer einem erhöhten Verfolgungsrisiko
ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art.
3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte.
7.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist der Beschwerdeführer
als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. Da keine Aus-
schlussgrüne im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind, ist ihm Asyl zu
gewähren. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird im Nach-
hinein gegenstandslos.
9.
Aufgrund des Obsiegens erhält der Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag). Dem Beschwerdeführers ist der erwähnte Betrag auszurichten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Verbeiständung
ist im Nachhinein gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1702/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2000.- zuzusprechen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: