B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1704/2015/mel
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus E._______ in der Provinz F._______ mit letztem Wohnort in
G._______ bei H._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen
Aussagen legal mit ihren Reisepässen am 3. Februar 2014 und begaben
sich auf dem Landweg nach I._______, wo sie bis zum Erhalt der Visa für
die Schweiz geblieben seien. Am 5. Februar 2014 flogen sie legal in die
Schweiz und stellten hier am 10. Februar 2014 ihre Asylgesuche. Am 20.
Februar 2014 fand die Befragung zur Person statt und am 2. Oktober 2014
führte das SEM die Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bis ins Jahr 2006 in
E._______ gelebt und dort ein (...) gehabt, in welchem er Zeitschriften und
andere Schriften für die Kurdische Einheitspartei in Syrien (Partiya Yekîtî
ya Kurd li Sûriyê [PYKS], nachfolgend: Yekiti-Partei) gedruckt habe. Nach
dem Umzug in die Gegend von H._______ habe er für eine Firma gearbei-
tet und unter anderem (…). In sein Aufgabengebiet sei auch die Entfernung
der (…), die Auswertung der Aufnahmen und die Rückgabe derselben an
den Auftraggeber gefallen. Es habe auch Aufnahmen von bewaffneten Per-
sonen gegeben. Neben dieser Tätigkeit habe er ein Geschäft geführt, in
welchem er (…) repariert habe. Die syrischen Behörden hätten immer wie-
der sein Geschäft aufgesucht und (…) oder Geld mitgenommen. Ein Mal
sei er von den Behörden während zwei Stunden verhört und nach Überwa-
chungsaufnahmen gefragt worden. Dabei habe er den Behörden gesagt,
dass er lediglich Kameras montieren und keine Aufnahmen aufbewahren
würde, worauf man ihn freigelassen habe. Auf dem Weg nach Hause sei
er immer wieder an Checkpoints angehalten und kontrolliert worden. Dabei
sei es auch zu Leibesvisitationen gekommen und das Mobiltelefon und der
Computer seien überprüft worden. Als Folge der Ausweitung des Krieges
habe er immer mehr Mühe bekommen, nach der Arbeit von H._______ an
den Wohnort zu gelangen. Zudem sei er über seine Familie als Reservist
für die syrische Armee aufgeboten worden. Aus diesem Grund und aus
Angst vor weiteren Behelligungen durch die Behörden habe er sich ent-
schlossen, sein Heimatland zu verlassen. Da er als Reservist für die syri-
sche Armee aufgeboten worden sei, habe ihm das Passamt die für die Aus-
stellung eines Reisepasses nötige Ausreisebewilligung nicht ausstellen
wollen, weshalb er den Reisepass über einen Makler gegen Entgelt beim
Passamt habe ausstellen lassen. In E._______ habe die Familie zudem
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gegen Entgelt auch ein Schreiben des Rekrutierungsbüros an die Behör-
den in K._______ erhalten.
Die Beschwerdeführerin legte dar, ihr Heimatland wegen des Bürgerkrie-
ges verlassen zu haben.
In der Schweiz habe der Beschwerdeführer an Sitzungen der Yekiti-Partei
und an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.
Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität ihre syri-
schen Reisepässe und diejenigen ihrer Kinder sowie ihre syrischen Identi-
tätsausweise zu den Akten. Zudem reichten sie ein Militärdienstbüchlein,
ein Schreiben der Militärbehörden, einen Unternehmerausweis, eine Visi-
tenkarte, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei und
verschiedene Fotos betreffend Teilnahme an Demonstrationen und Partei-
versammlungen in der Schweiz ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 – eröffnet am 16. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuch ab. Sie wurden aus der
Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen in-
folge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführen-
den vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umset-
zung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. März 2015
stellten die Beschwerdeführenden die Anträge, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualan-
trag ersuchten sie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung ge-
nommen. Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, einer
Fürsorgebestätigung vom 11. März 2015, eines fremdsprachigen Schrei-
bens und der Übersetzung in die deutsche Sprache sowie eines Berichts
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014 mit dem Titel
"Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee" von Alexandra Geiser bei.
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D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März
2014 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Be-
schwerdeführenden wurden – mangels Unterschrift der Beschwerdeführe-
rin unter die Beschwerde – aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt die-
ser Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 31. März 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass sie an den gestellten Rechtsbegehren
festhalten wolle und mit ihrer Unterschrift um deren Gutheissung ersuche.
F.
Mit Eingabe vom 21. April 2015 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres
fremdsprachiges Beweismittel mit deutscher Übersetzung zu den Akten
und machte geltend, er sei von den Militärbehörden für den Reservedienst
gesucht worden, weil er nicht am Reservistenmarsch teilgenommen habe.
Inzwischen habe man seinen Namen veröffentlicht. Auf der eingereichten
Liste der gesuchten Personen sei er die Nummer acht.
G.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 wies der Beschwerdeführer auf das neu er-
gangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2015 hin und
machte geltend, er sei bei seiner Mutter von der Militärbehörde gesucht
worden, weil er durch seine Flucht dem Reservedienst ferngeblieben sei,
somit als Dienstverweigerer gelte und deshalb mit einer unverhältnismäs-
sig harten Strafe zu rechnen habe. Die syrische Regierung habe die Ge-
neralmobilisierung in Aussicht gestellt und dazu aufgerufen. Männer, die
dem Aufruf keine Folge geleistet hätten, seien verhaftet worden. Als Bei-
lage wurden die Mobilisierungsbenachrichtigungskarte in Kopie (und als
Foto) sowie Fotos der politischen Aktivitäten in der Schweiz nachgereicht.
Das Original des erstgenannten Beweismittels wurde in Aussicht gestellt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist unter Beilage ei-
nes allfälligen Zustellcouverts aus dem Heimatland im Original mitzuteilen,
wie er zu den nachgereichten Beweismitteln gelangt sei. Ausserdem wurde
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er aufgefordert, innert Frist das Original der Mobilisierungsbenachrichti-
gung und der Liste der gesuchten Personen für den Reservedienst, auf
welcher er als Nummer acht aufgeführt sein soll, zu den Akten zu geben.
I.
Mit Eingabe vom 6. August 2015 reichte der Beschwerdeführer das Origi-
nal der Mobilisierungsbenachrichtigung ein und legte dar, dieses sei in
J._______ einer in der Schweiz lebenden Person überbracht worden.
Diese habe es dann in die Schweiz transportiert. Das Original der Liste mit
den gesuchten Personen befinde sich vermutungsweise beim Rekrutie-
rungszentrum und könne nicht nachgereicht werden. Seiner Familie sei nur
eine Kopie davon in die Hände geraten. Die Dokumentenkopien seien
elektronisch zugestellt worden.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 wurde das SEM zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2015 stellte das SEM fest, dass
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, wel-
che eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt an
seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Bezüglich der näheren Begrün-
dung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 wurde den Beschwerdefüh-
renden ein Replikrecht eingeräumt.
M.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 nahmen die Beschwerdeführenden
ihr Replikrecht wahr. Zu den Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeeingabe wurde nur vom Beschwerdeführer unterzeich-
net. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb mit Zwischenverfügung vom
26. März 2015 aufgefordert, eine Kopie der Beschwerde zu unterschrei-
ben. Nachdem sie innert Frist die von ihr selbst unterschriebene Eingabe
vom 31. März 2015 zu den Akten gab und darlegte, sie wolle an ihren Be-
gehren mit dieser Unterschrift festhalten, und es sich überdies um eine
Laieneingabe handelt, kommt ihr Wille, dass die vorliegende Beschwerde
auch in ihrem Namen gelten soll, ohne Zweifel zum Ausdruck, weshalb die
Eingabe vom 31. März 2015 als Beschwerdeverbesserung anerkannt wer-
den kann. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM kam in seiner Verfügung vom 13. Februar 2015 zum Schluss,
dass ein Teil der Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit und die übrigen Vorbringen denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
4.1.1 Es legte dar, dass die Angabe des Beschwerdeführers, seine Familie
habe im März 2013 in E._______ ein ihn betreffendes Aufgebot für die sy-
rische Armee erhalten, ebenso wenig geglaubt werden könne wie seine
Angabe, er habe sich keine Ausreisebewilligung ausstellen lassen können,
weil er als Reservist für die syrische Armee gesucht worden sei, weil er im
Jahr 2013 in H._______, wo sich die zentrale Militärverwaltung befinde,
mehrmals mit den Behörden Kontakt gehabt habe, zumal diese in seinem
Geschäft wegen Geld, Computergeräten und Überwachungsvideos er-
schienen seien und ihn an Checkpoints eingehend kontrolliert hätten. So-
mit hätten die Behörden mehrfach die Möglichkeit gehabt, den Beschwer-
deführer für die Armee aufzubieten, wären sie in der Tat an einer Rekrutie-
rung interessiert gewesen. Überdies habe er angegeben, nie im Besitz ei-
ner Reservistenkarte gewesen zu sein. Das Schreiben des Rekrutierungs-
büros an die Polizei in K._______ vermöge an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, da die Familie dieses beim Rekrutierungsbüro käuflich erwor-
ben habe und es sich somit ohnehin um eine Fälschung handeln könne.
Somit seien das geltend gemachte Aufgebot für den Reservedienst und die
damit zusammenhängenden Probleme nicht glaubhaft.
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Seite 8
4.1.2 Die vom Beschwerdeführer zudem dargelegten Behelligungen durch
die Behörden wegen Unterstützungstätigkeiten für die Yekiti-Partei (…)
würden mehrere Jahre zurückliegen, da er geltend gemacht habe, im Jahr
2006 nach H._______ gezogen zu sein, dort keine Zeitschriften mehr ge-
druckt zu haben und seither bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 aus die-
sem Grund nicht mehr von den Behörden belangt worden zu sein. Somit
seien die Behelligungen durch die Behörden in früheren Jahren wegen der
dargelegten Unterstützungstätigkeiten für die Yekiti-Partei nicht ausschlag-
gebend für die Flucht im Jahr 2014 gewesen. Der Kausalzusammenhang
zwischen den Ereignissen vor dem Jahr 2006 und der Flucht im Jahr 2014
sei somit nicht genügend eng.
4.1.3 Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus geltend gemacht, ab
Juni 2013 vermehrt an Checkpoints von der syrischen Armee kontrolliert
worden zu sein. In diesem Zusammenhang habe er ausgesagt, dass man
die Auswahl, wer einer Kontrolle unterzogen werde, willkürlich getroffen
habe. Damit bestehe kein Anlass zur Annahme, er sei aus einem asylrele-
vanten Grund kontrolliert worden. Vielmehr seien in einem Bürgerkrieg alle
Bewohner des Landes in der einen oder anderen Art von solchen Stras-
senkontrollen betroffen. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Behelligungen am Arbeitsplatz und das zweistündige Verhör seien im
Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg zu sehen. Das Vorgehen der Behör-
den sei nachvollziehbar, da er infolge seiner Arbeit zu wichtigen Informati-
onen für die Sicherheitsbeamten hätte kommen können. Diese Behelligun-
gen seien nicht auf eine der in Art. 3 AsylG enthaltenen Eigenschaften zu-
rückzuführen. Zudem hätten sie keine asylrelevante Intensität aufgewie-
sen. Die von den Beschwerdeführenden ausserdem geschilderten Nach-
teile im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg sowie die geltend gemachten
Diskriminierungen als Kurden in Syrien seien in der aktuell herrschenden
Bürgerkriegssituation und der allgemein gegenwärtigen Gewalt in Syrien
begründet. Davon seien grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise
betroffen. Gemäss konstanter Praxis seien solche Gründe nicht relevant.
Es lägen somit keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführenden
nach einer Rückkehr nach Syrien seitens der Behörden oder seitens Dritter
konkret etwas zu befürchten hätten. Eine asylrelevante Verfolgung im
Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor und sei auch nicht zu befürchten.
4.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivi-
täten seien insgesamt nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen
Behörden gezielt auf ihn zu lenken. Der Beschwerdeführer sei zwar seit
dem 1. März 2014 Mitglied der Yekiti-Partei Schweiz und habe die Aufgabe
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übernommen, sich um die neu ankommenden Asylsuchenden zu kümmern
und ihnen die Partei näherzubringen. Indessen sei aus den eingereichten
Fotos zu schliessen, dass er sich an Demonstrationen und an den Sitzun-
gen der Partei nicht besonders exponiert oder eine zentrale Rolle innege-
habt habe. Es bestehe im heutigen Zeitpunkt kein Anlass, dass die syri-
schen Behörden Kenntnis davon erhalten hätten oder in Zukunft darüber
informiert würden, dass er in seinem Wohnsitzkanton syrische Asylsu-
chende anwerbe. Es erscheine fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit
aufgrund eines unterschwelligen politischen Profils ausreiche, um eine
flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Fall einer Rückkehr ins Hei-
matland anzunehmen. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Ak-
tivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheine
es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Teilnahmen
des Beschwerdeführers an Kundgebungen und Versammlungen soweit
Notiz genommen hätten, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten
und im Fall einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. An
dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Somit habe der Beschwerdeführer keine Nachteile seitens der sy-
rischen Behörden aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz
zu befürchten.
4.2 In ihrer Beschwerde vom 16. März 2015 legten die Beschwerdeführen-
den Folgendes dar:
4.2.1 Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die geltend gemach-
ten Behelligungen durch die syrischen Behörden oberflächlich beurteilt und
sie als harmlos eingestuft. Die sich daraus ergebenden Gefahren nach ei-
ner Rückkehr habe es nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei von
den syrischen Behörden unter Druck gesetzt worden, weil sie an Informa-
tionen und Bildern interessiert gewesen seien. Er sei permanenten Ein-
schüchterungen und Schikanen ausgesetzt gewesen, weil er die Zusam-
menarbeit mit den Behörden abgelehnt habe. Er hätte jederzeit verhaftet
und entführt werden können, weil in Syrien die Gesetze nicht beachtet wür-
den. So sei es einer anderen Person ergangen, die er anlässlich der Anhö-
rung erwähnt habe. Man habe seine Existenz zerstört.
4.2.2 Gegen den Beschwerdeführer sei im November 2013 ein Haftbefehl
erlassen worden, weil er dem Militärdienstaufgebot keine Folge geleistet
habe. Er habe nicht mit Sicherheit gewusst, wann er das erste Mal aufge-
boten worden sei, es könne im März 2013 oder auch später gewesen sein.
Er habe auch nicht bestätigt, dass er definitiv im März 2013 aufgeboten
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worden sei. An dieser Stelle sei offensichtlich seine Antwort nicht genau
übersetzt worden. Vom Reservedienst habe er – wie in den Akten erwähnt
– erst erfahren, als er sich habe einen Reisepass ausstellen lassen wollen.
Für die Passausstellung benötige jeder Mann eine Ausreisebewilligung,
welche durch das zuständige Rekrutierungsamt – in seinem Fall
E._______ – ausgestellt werde. Da er sich im damaligen Zeitpunkt in
H._______ befunden habe, hätten seine Angehörigen in E._______ das
Dokument beantragt, aber mit der Begründung, der Beschwerdeführer
müsse als Reservist einrücken, nicht erhalten. Datum und Frist zur Einrü-
ckung seien den Angehörigen nicht mitgeteilt und ein schriftliches Aufgebot
sei ihnen nicht ausgehändigt worden. Unter diesen Umständen habe er
sich den Reisepass über eine Drittperson ausstellen lassen müssen. In
diesem Zusammenhang hätten seine Angehörigen vom Haftbefehl erfah-
ren und gegen Bezahlung – das heisst mittels Bestechung – eine Kopie
des erlassenen Haftbefehls erhalten, weil die Aushändigung eines solchen
nicht erlaubt sei. Das bedeute indessen nicht, dass diese Kopie gefälscht
sei. Das SEM habe mit der Schlussfolgerung, ihm drohe keine asylrele-
vante Verfolgung, weil die Angabe, er sei als Reservist aufgeboten worden,
nicht glaubhaft sei, eine vergangenheitsbezogene Beurteilung vorgenom-
men. Diese sei jedoch nicht geeignet. Vielmehr hätte das SEM prüfen müs-
sen, ob ihm in Zukunft eine asylrelevante Gefahr drohe. Es hätte den Sach-
verhalt insbesondere in Bezug auf die zu erwartende Situation im Fall einer
Rückkehr nach Syrien beurteilen müssen, wobei Racheaktionen bei sol-
chen Situationen nicht auszuschliessen seien. Die Erwägungen des SEM
würden somit weder eine genügende Grundlage für die Bejahung einer
Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer (neuerli-
chen) Rekrutierung durch die Militärbehörden noch für deren Verneinung
bieten, weil die Anhörung mangelhaft durchgeführt und somit die Sachver-
haltsgrundlage nur ungenügend ermittelt worden sei. Damit könne nicht
festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfol-
gung drohe oder nicht.
4.2.3 Des Weiteren habe er auch als Angehöriger einer oppositionellen
Partei – nämlich der Yekiti-Partei – Befürchtungen, im Heimatland verfolgt
zu werden. Hätten die Behörden von seinen früheren Tätigkeiten für diese
Partei Kenntnis gehabt, wäre er wohl festgenommen, gefoltert und bestraft
worden. In einem totalitären System wie Syrien werde jedoch nichts ver-
gessen, auch wenn die Sache lange zurückliege. Zahlreiche Aktivisten
seien erst im Nachhinein für ihre vergangenen Tätigkeiten bestraft worden.
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Seite 11
4.2.4 Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass er
nicht nur an Kundgebungen gegen das syrische Regime und deren Milizen
teilnehmen, sondern sich aktiv an der Organisation und Durchführung die-
ser Anlässe beteilige. Angesichts der auch in der Schweiz lebenden Spitzel
des syrischen Regimes müsse man nicht unbedingt aussergewöhnlich ak-
tiv auffallen, um ins Visier der syrischen Behörden zu geraten, wie Bei-
spiele aus der Vergangenheit belegen würden. Viele unauffällige Personen
seien bei ihrer Rückkehr nach Syrien verhaftet und gefoltert worden. Jede
Aktivität der Yekiti-Partei in der Schweiz werde genau beobachtet und ver-
folgt. Angehörige dieser Partei würden auch anonym bedroht und es werde
ihnen mit Repressalien gedroht.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2015 führte das SEM aus,
der Erhalt einer Reservistenkarte stelle gemäss gesicherten Erkenntnissen
des SEM noch keinen Aufruf zum Reservedienst dar. Somit sei dieses Be-
weismittel nicht geeignet, den geltend gemachten Aufruf zum Reserve-
dienst glaubhaft erscheinen zu lassen, weshalb auf die Überprüfung des
Beweismittels verzichtet werden könne. Ausserdem falle auf, dass der Be-
schwerdeführer im früheren Verlauf des Verfahrens explizit geltend ge-
macht habe, nie im Besitz einer Reservistenkarte gewesen zu sein. Es er-
scheine konstruiert, dass die Behörden mehr als zehn Jahre nach Beendi-
gung des Militärdienstes der Mutter des Beschwerdeführers plötzlich eine
solche aushändigen würden. Hinsichtlich der Liste der gesuchten Perso-
nen brachte das SEM vor, dass dieses Beweismittel nur als Kopie vorliege,
weshalb es keiner materiellen Prüfung unterzogen werden könne und ei-
nen reduzierten Beweiswert habe. In Syrien seien zudem Beweismittelko-
pien leicht käuflich erwerbbar; zudem würden formale und inhaltliche Kri-
terien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmöglichen.
Letztlich vermöchten die nachgereichten Beweismittel an der Unglaubhaf-
tigkeit des vorgebrachten Aufgebots nichts zu ändern. Die ausserdem gel-
tend gemachte exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers stelle kei-
nen subjektiven Nachfluchtgrund dar, zumal die nachgereichten Fotos nur
das wiedergeben würden, was er schon anlässlich der Anhörung dargelegt
habe. Da der Beschwerdeführer die dargelegte aktive Teilnahme an der
Organisation und Durchführung von Kundgebungen nicht konkretisiert
habe, sei von einer einfachen Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei auszuge-
hen. Diese stelle kein herausragendes exilpolitisches Profil dar, welches
als konkrete Bedrohung für das syrische Regime erscheine.
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Seite 12
4.4 In ihrer Replik vom 14. September 2015 legten die Beschwerdeführen-
den dar, das SEM habe sich allgemein und oberflächlich zu einigen Punk-
ten der Beschwerde geäussert. Die Erkenntnisse des SEM bezüglich Re-
servistenkarte seien falsch und unrealistisch. Die Mobilisierungsbenach-
richtigungskarte werde in Kriegszeiten und Krisen sowie im Rahmen einer
Generalmobilisierung ausgestellt und richte sich an die Reserve der Ar-
mee. Der Empfänger müsse früher oder später einrücken und 24 Stunden
dazu bereit sein. Wer sich nicht melde oder nicht einrücke, gelte als Dienst-
verweigerer und werde zur Haft ausgeschrieben, so auch der Beschwer-
deführer. Es sei zudem bekannt, dass keine behördlichen Dokumente im
Original ausgestellt würden, vorallem nicht Such- oder Haftbefehle. Bei der
Namenliste handle es sich um ein durchgesickertes Dokument, denn sol-
che würden in der Regel nicht veröffentlicht, sondern streng geheim gehal-
ten. Das Original befinde sich beim zuständigen Amt selbst. Ferner würden
viele Spitzel und Informanten des syrischen Regimes im Ausland leben.
Dabei würden die Angehörigen der Yekiti-Partei besonders unter die Lupe
genommen. Die Sitzungen dieser Partei würden im Netz und auf der
Homepage der Partei publiziert. Ausserdem werde am Schluss jeder Sit-
zung ein kollektives Foto gemacht, welches ebenfalls veröffentlicht werde.
Damit könnten die Teilnehmer der Sitzungen leicht identifiziert werden, und
es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis
nehmen würden. Der Beschwerdeführer habe am 6. September 2015 an
einer solchen Sitzung teilgenommen und sei am Ende fotografiert worden.
Das Foto sei im Netz veröffentlicht worden. Somit wüssten die syrischen
Behörden von seiner Zugehörigkeit zur Yekiti-Partei und von seinen Aktivi-
täten.
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verletzung der Begründungs- und Prüfungspflicht ist vorab festzuhalten,
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(BGE 126 I 97 E. 2b). Entgegen der Argumentation in der Beschwerde-
schrift und in der Eingabe vom 14. September 2015 nahm das SEM nicht
nur eine oberflächliche und vergangenheitsbezogene Beurteilung der Asyl-
gründe der Beschwerdeführenden vor. Vielmehr ergibt sich aus der ange-
fochtenen Verfügung, dass es aufgrund der von den Beschwerdeführen-
den dargelegten Ereignissen im Heimatland und der aktuellen Situation im
Zeitpunkt seiner Entscheidung auch die Frage einer allfälligen zukünftigen
D-1704/2015
Seite 13
Gefährdung oder Verfolgung beurteilt hat, was beispielsweise im Einlei-
tungssatz zum Ausdruck kommt, wonach Befürchtungen, künftig staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant
seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Ver-
folgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen werde. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im vorliegen-
den Verfahren somit nicht ersichtlich.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.3 In Würdigung der Protokolle und der übrigen Akten gelangt das Gericht
zum Schluss, dass wesentliche und überwiegende Umstände gegen den
vorgebrachten Sachvortrag der Beschwerdeführenden sprechen und die
Argumentation des SEM im Resultat zu bestätigen ist.
5.4 Vorab fällt bei der Durchsicht der Protokolle auf, dass beide Beschwer-
deführenden anlässlich der Befragungen zur Person auf die Frage, warum
sie ihr Heimatland verlassen hätten, zuerst angaben, dies sei wegen des
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Seite 14
Bürgerkrieges geschehen (vgl. Akten A3/11 S. 7 und A4/10 S. 7). Auch an-
lässlich der Anhörung legte die Beschwerdeführerin zuerst dar, sie habe ihr
Heimatland wegen des in Syrien herrschenden Krieges verlassen (vgl.
Akte A10/8 S. 3). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass der in Syrien
herrschende Bürgerkrieg offensichtlich ein ausschlaggebender Faktor war,
weshalb die Beschwerdeführenden aus Syrien ausgereist sind, zumal die-
ser Ausreisegrund andernfalls nicht an erster Stelle prominent erwähnt
worden wäre. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darlegte, stellen die im Zusammenhang mit dem in Syrien herrschenden
Bürgerkrieg dargelegten Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Geset-
zes dar, sofern sie Menschen nicht aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten
Gründe treffen. In diesem Zusammenhang sind einerseits die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Kontrollen an Checkpoints durch Angehö-
rige der syrischen Armee zu sehen, zumal die gesamte Bevölkerung Syri-
ens von diesen Kontrollen betroffen war und sie sich somit nicht gezielt
gegen die Person des Beschwerdeführers aus einem in Art. 3 AsylG er-
wähnten Grund richteten, was auch mit seiner Aussage, die Wahl der Per-
sonen, welche kontrolliert worden seien, habe man willkürlich getroffen,
untermauert wird; andererseits beruhen die vom Beschwerdeführer am Ar-
beitsplatz geltend gemachten Behelligungen und das zweistündige Verhör
mit ihm ebenfalls auf der durch den Bürgerkrieg verursachten unsicheren
Lage in Syrien, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in
einem sensiblen Bereich, in welchem für die Sicherheitsbeamten auf-
schlussreiche Daten aufgezeichnet worden sind, gearbeitet hat und somit
aus diesem – und nicht aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten – Grund das
Interesse der Behörden auf sich gelenkt hat. Ferner sind die geltend ge-
machten Benachteiligungen als Angehörige der kurdischen Ethnie und die
im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen stehenden weiteren
Nachteile nicht als gezielte und konkrete Verfolgung im Sinne des Geset-
zes zu sehen, wie das SEM ebenfalls zutreffend dargestellt hat. Um unnö-
tige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die angefoch-
tene Verfügung und die darin enthaltenen zutreffenden Erwägungen ver-
wiesen.
5.5 Überdies ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer
dargelegten Behelligungen im Zusammenhang mit (…) für die Yekiti-Partei
vor dem Jahr 2006 zu lange zurückliegen, um noch als Motiv für die Aus-
reise aus Syrien gelten zu können. Da der Beschwerdeführer überdies gel-
tend machte, seit dem Umzug nach H._______ im Jahr 2006 keine (…)
mehr für diese Partei (…) zu haben und in dieser Angelegenheit auch nicht
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Seite 15
mehr von den Behörden aufgesucht worden zu sein, fehlt der Kausalzu-
sammenhang zwischen diesen Behelligungen und der Ausreise im Jahr
2014 nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht. Die Ein-
wände in der Beschwerde, wonach in einem totalitären System wie Syrien
nichts vergessen gehe, auch wenn die Sache lange zurückliege, und der
Beschwerdeführer festgenommen worden wäre, wenn die syrischen Be-
hörden von seinen früheren Tätigkeiten erfahren hätten, vermögen ange-
sichts der acht Jahre, während welcher der Beschwerdeführer – gemäss
eigenen Angaben in dieser Angelegenheit unbehelligt – in H._______ ge-
lebt habe, nicht zu überzeugen. Somit können diese Nachteile nicht als
flüchtlingsrechtlich relevant gelten.
5.6 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied der Ye-
kiti-Partei. Er habe keine speziellen Aufgaben erfüllt und nach dem Umzug
nach H._______ sei er ein Freund dieser Partei gewesen. Damit macht er
keine exponierte politische Tätigkeit geltend, weshalb es nicht wahrschein-
lich ist, dass er in diesem Zusammenhang ins Visier der heimatlichen Be-
hörden geraten ist. Zudem legte er dar, er habe sich in H._______ zurück-
gehalten, was ebenfalls gegen eine exponierte politische Tätigkeit im Hei-
matland spricht. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
den Behörden seines Heimatlandes nicht als politisch aktive oder regime-
feindliche Person bekannt gewesen sein kann. An dieser Einschätzung
vermag (…) für die Yekiti-Partei im Heimatdorf nichts zu ändern, wie den
vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann.
5.7 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ein Auf-
gebot für die syrische Armee als Reservist erhalten, weshalb ihm keine
Ausreisebewilligung erteilt worden sei. Ausserdem sei gegen ihn im No-
vember 2013 ein Haftbefehl ausgestellt worden, weil er das militärische
Aufgebot nicht beachtet habe. Das SEM glaube ihm zu Unrecht nicht, dass
er als Reservist eingeteilt worden sei.
5.8 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbun-
den mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
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Seite 16
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
5.9 Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, kön-
nen die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend ge-
machten Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden:
5.9.1 Vorab ist festzuhalten, dass er zwar aussagte, er habe nie eine Re-
servistenkarte besessen (vgl. Akte A9/17 S. 11), wie das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend festhielt. Indessen ist aus dieser Aussage
weder der Schluss zu ziehen, dass er mangels Reservistenkarte nicht als
Reservist eingeteilt wurde, noch kann gestützt auf diese Aussage ange-
nommen werden, die im Asylverfahren zu den Akten gegebene Reservis-
tenkarte könne unter diesen Umständen gar nicht echt sein, zumal nicht
auszuschliessen ist, dass eine Reservistenkarte erst später ausgestellt
wird. Im abgegebenen Militärdienstbüchlein wird auf Seite 34 festgehalten,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 der Reserve zugeteilt wurde. Un-
ter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er unab-
hängig von einer Reservistenkarte als Reservist gilt. Seine diesbezügli-
chen Aussagen gelten somit als glaubhaft. In Bezug auf die nachgereichte
Reservistenkarte ist zudem festzuhalten, dass die im Militärdienstbüchlein
aufgeführte Reservistennummer mit derjenigen auf der nachgereichten
Reservistenkarte übereinstimmt, was auf den ersten Blick nicht gegen die
Authentizität der abgegebenen Reservistenkarte spricht. Da er indessen
geltend machte, nie eine Reservistenkarte besessen zu haben, und ferner
aussagte, die Reservistenkarte werde nur der betroffenen Person persön-
lich abgegeben, wirft die nachgereichte Reservistenkarte, welcher seiner
Mutter abgegeben worden sei, dennoch gewisse Zweifel auf. Indessen
kann vorliegend die Frage der Echtheit der abgegebenen Reservistenkarte
letztlich offen gelassen werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägun-
gen ergibt.
5.9.2 Allein aus der Reservistenkarte und dem Eintrag im Militärdienst-
büchlein ist nämlich nicht der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdefüh-
rer ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten und nicht befolgt hat.
Beim eingereichten Dokument, das in der deutschen Übersetzung mit "Mo-
bilisierungsbenachrichtigung" beschrieben wird, handelt es sich nicht um
ein konkretes militärisches Aufgebot, da dem Beweismittel insbesondere
ein konkretes Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer hätte zum
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Seite 17
Dienst melden müssen, sowie eine genaue örtliche Angabe, wo er hätte
einrücken müssen, fehlen. Somit kann das Dokument kein konkreter
Marschbefehl sein. Vielmehr stellt die Reservistenkarte lediglich eine Be-
stätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen
– nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf er-
folgt – einrücken zu müssen, dar. Das Dokument vermag somit selbst
dann, wenn es authentisch wäre, nichts an der Tatsache zu ändern, wo-
nach der Beschwerdeführer gestützt auf dieses Dokument nicht konkret
einberufen worden ist. Gestützt auf dieses Beweismittel kann er sich somit
in Syrien keiner Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht haben. Dass
er im Status eines Reservisten aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als
Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet
werden, zumal er – gestützt auf dieses Dokument – nicht konkret einberu-
fen wurde.
5.9.3 Indessen machte der Beschwerdeführer auch geltend, er sei zum Re-
servisten-Dienst aufgeboten worden. Weder der Makler, welcher ihm den
Pass besorgt habe, noch seine Eltern hätten für ihn eine Ausreisebeschei-
nigung bekommen mit der Begründung der Behörden, er sei zum Reser-
vedienst aufgeboten worden und dürfe nicht ausreisen. Der Beschwerde-
führer gab darüber hinaus ein Dokument vom 1. November 2013 (vgl. Akte
A15/1 Beweismittel Nr. 5, Haftbefehl) zu den Akten, das seine sofortige
Verhaftung verlangt. Es stellt sich somit die Frage, ob er gestützt auf seine
Aussagen und das eingereichte Beweismittel als Wehrdienstverweigerer
zu qualifizieren ist.
5.9.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die später
vorgebrachte Aufbietung zum Reservedienst anlässlich der Befragung mit
keinem Wort erwähnte, obwohl sich aus seinen Aussagen anlässlich der
Anhörung ergibt, dass ihm dieser Sachverhalt schon im Zeitpunkt der Aus-
reise bekannt gewesen sein soll (vgl. Akte A9/17 S. 11). Nachdem sich die-
ses Vorbringen als einer der Hauptausreisegründe herausgestellt hat, es
somit als zentraler Aspekt in der Begründung der gesamthaften Asylbegeh-
ren zu betrachten ist, und zentrale Vorbringen – um als glaubhaft gelten zu
können – von Anfang an, mithin also bereits anlässlich der ersten summa-
rischen Befragung, wenigstens ansatzweise zu erwähnen sind, was vorlie-
gend nicht der Fall ist, erscheint das erst nachträglich dargelegte Aufgebot
zum Reservedienst und die damit verbundene Suche nach der Person des
Beschwerdeführers grundsätzlich als nachgeschoben und unglaubhaft. An
dieser mit der geltenden Praxis in Einklang stehenden Einschätzung ver-
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Seite 18
mag die Tatsache, dass die Befragung in der Regel nur summarisch durch-
geführt wird, was auch im Fall des Beschwerdeführers zutraf, nichts zu än-
dern. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
auch gefragt, ob er mit den Behörden jemals persönliche Probleme gehabt
habe, was er ausdrücklich verneinte und ergänzte, er sei nie festgenom-
men worden (vgl. Akte A3/11 S. 7). Diese Aussagen sind mit der später
dargelegten Suche nach seiner Person und dem nachgereichten Haftbe-
fehl nicht in Einklang zu bringen, zumal eine behördliche Suche und ein
Haftbefehl als persönliches Problem mit den Behörden aufzufassen ist. So-
mit sind die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer wegen
des nicht geleisteten Reservedienstes in Syrien und die Authentizität des
Haftbefehls grundsätzlich zu bezweifeln. Diese Zweifel werden erhärtet
durch weitere Ungereimtheiten.
5.9.3.2 Gemäss seinen Aussagen soll der Beschwerdeführer seit dem Jahr
2006 in H._______ gelebt, dort ein (…) geführt und als (…) in einem (…),
das (…) einbaut, gearbeitet haben (vgl. Akten A3/11 S. 4 und A9/17 S. 2 ff.
und S. 7). Im Zusammenhang mit seiner Arbeit will er von den syrischen
Sicherheitskräften in H._______ mehrmals behelligt, verhört und zur Her-
ausgabe von Informationen und Bildern der von ihm montierten Kameras
aufgefordert worden sein, wobei ihn die syrischen Sicherheitskräfte auch
in seinem Geschäft aufgesucht und Material mitgenommen hätten (vgl. Ak-
ten A3/11 S. 7 f. und A9/17 S. 7 ff.). Gestützt auf diese geltend gemachten
Kontakte mit den Sicherheitsbehörden in H._______ und Umgebung ist
folglich anzunehmen, dass die Identität und die Aufenthalts- beziehungs-
weise Arbeitsorte des Beschwerdeführers den syrischen Behörden be-
kannt waren, auch wenn er dort nicht offiziell gemeldet war und sein Han-
delsregisterausweis in seiner Heimatgegend ausgestellt wurde, ansonsten
ihn die Behörden nicht hätten auffinden können. Mithin wussten also die
Behörden, wo er zu finden war. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar,
dass sie ihm in H._______ nicht hätten ein militärisches Aufgebot überrei-
chen oder ihn zwecks Zuführung zur Reserve mitnehmen können; sein Ein-
wand, er habe kein persönliches Aufgebot bekommen, weil den Behörden
seine Adresse nicht bekannt gewesen sei (vgl. Akte A9/17 S. 11), vermag
angesichts dieser Überlegungen nicht zu überzeugen. Zudem will er im
Jahr 2013 zum Einkauf von Computergeräten in L._______ gereist sein
(vgl. Akte A3/11 S. 4), wobei er nicht geltend machte, illegal in dieses Land
gereist und die Güter unter Umgehung von Zoll- und Einfuhrvorschriften
importiert zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass dies mit einem
legalen Reisepass und behördlich kontrolliert geschehen ist. Auch deshalb
wäre er für die Behörden greifbar gewesen. Da er geltend machte, er sei
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Seite 19
im Jahr 2013 in L._______ gereist, und auch darlegte, er sei ab März 2013
als Reservist aufgeboten worden, fällt seine Geschäftsreise in L._______
in eine Zeitspanne, in welcher er auch als Reservist aufgeboten worden
sein soll, was sich indessen angesichts seiner Angabe, Reservisten wür-
den keine Ausreisegenehmigung erhalten, nicht miteinander in Einklang
bringen lässt. Auch dies spricht gegen eine Suche nach seiner Person.
5.9.3.3 Des Weiteren erscheint es nicht plausibel, dass der Makler, welcher
zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses im Juli 2013 die syrischen
Behörden kontaktierte und von diesen erfuhr, dass der Beschwerdeführer
drei Mal als Reservist aufgefordert worden sei und deshalb keine Ausrei-
sebescheinigung erhalte, von den Behörden nicht nach der Adresse oder
dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt wurde (vgl. Aussage 93
in Akte A9/17 S. 11).
5.9.3.4 Zudem legte der Beschwerdeführer widersprüchlich dar, wann und
unter welchen Umständen er über das Reservistenaufgebot informiert wor-
den sei: Auf der einen Seite sagte er aus, er habe erfahren, dass er als
Reservist aufgefordert worden sei, als er sich im siebten Monat (Anmer-
kung Gericht: Gemeint ist des Jahres 2013) über einen Makler einen Rei-
sepass habe ausstellen lassen wollen (vgl. Akte A9/17 S. 11 f.); auf der
anderen Seite soll die Familie im Heimatdorf eine Ausreisebescheinigung
bei den Behörden beantragt haben, diese jedoch mit der Begründung, der
Beschwerdeführer sei als Reservist aufgeboten worden, nicht erhalten ha-
ben, wobei das erste Aufgebot im März 2013 erfolgt sei (vgl. Akte A9/17
S. 11 f.). Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er habe mehrmals
versucht, einen Reisepass und eine Ausreisebescheinigung zu erhalten
(vgl. Akte A9/17 S. 12), weshalb die Aussagen darüber, dass weder der
Makler noch die Eltern eine Ausreisebescheinigung erhalten hätten, nicht
gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen. Indessen leiden seine
Aussagen an einem wesentlichen inneren Widerspruch: So lässt sich nicht
erklären, warum er erst im Juli 2013 vom Reservistenaufgebot erfahren
haben will, obwohl die Familie in der Herkunftsgegend bereits im März
2013 mit dem Aufgebot an ihren Sohn, als Reservist anzutreten, konfron-
tiert worden sein soll, zumal davon auszugehen ist, dass die Familie den
Beschwerdeführer über die Einberufung als Reservist umgehend informiert
hätte, was sich denn auch mit weiteren Aussagen des Beschwerdeführers
vereinbaren lässt (vgl. Akte A9/17 S. 3). Unter diesen Umständen ist es
nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgetragen (vgl.
Akte A9/17S. 11 Antwort 88), erst im Juli 2013 über den Makler vom militä-
rischen Aufgebot erfahren haben soll.
D-1704/2015
Seite 20
5.9.3.5 Überdies gab der Beschwerdeführer an, die Reservistenkarte wer-
de nur der davon betroffenen Person persönlich ausgehändigt, weshalb sie
seinen Eltern nicht abgegeben worden sei (vgl. Akte A9/17 S. 13). Unter
diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, warum diese im Ver-
lauf des Beschwerdeverfahrens trotzdem seiner Mutter abgegeben und in
die Schweiz transportiert wurde, so dass er sie zu den Akten geben konnte
(vgl. act. 10 des Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts), zumal er sie
gemäss seinen Aussagen nicht persönlich entgegengenommen haben will.
5.9.3.6 Der Beschwerdeführer legte ausserdem dar, das am 1. November
2013 ausgestellte Schreiben (Haftbefehl) sei zu ihnen nach Hause ge-
schickt worden (vgl. Akte A9/17 S. 3), was nicht vereinbar ist mit seiner
späteren Aussage, der Familie sei diese Kopie mitgegeben worden, weil
sie keine Ausreisebestätigung erhalten habe (vgl. Akte A9/17 S. 4). Zudem
lässt sich die zweite Version zeitlich nicht vereinbaren damit, dass der Be-
schwerdeführer den Reisepass im September 2013 bekommen hat (vgl.
Ausstellungsdatum des Reisepasses im Umschlag des SEM-Dossiers),
während die Eltern das Schreiben infolge der verweigerten Ausreisebestä-
tigung zur Ausstellung des Reisepasses erhalten haben sollen – was mithin
vor dem Ausstellungsdatum des Reisepasses hätte sein müssen. Das Da-
tum des Beweismittels ist indessen der 1. November 2013 – mithin nach
der Ausstellung des Reisepasses, was nicht nachvollziehbar ist.
5.9.3.7 Wie das SEM zudem zutreffend dargelegt hat, wurde der Haftbefehl
nur in Kopie eingereicht. Kopien von Beweismitteln sind im Allgemeinen
nur von einem geringen Beweiswert, weil Manipulationen besonders ein-
fach vorgenommen werden können. Diese Einschätzung ändert nichts da-
ran, dass Originale – wie vorliegend – aus erklärbaren Gründen nicht be-
schaffbar sind. Beweismittelkopien vermögen infolge ihres geringen Be-
weiswertes insbesondere keinen Sachverhalt zu belegen, der aus andern
Gründen – insbesondere aufgrund von unglaubhaften Aussagen – nicht als
glaubhaft betrachtet werden kann, was auch im vorliegenden Fall zutrifft.
Somit kann das eingereichte Schreiben vom 1. November 2013 (Haftbe-
fehl) nicht als taugliches Beweismittel gelten. Bezeichnenderweise wurde
es denn auch – wie der Beschwerdeführer darlegte – gegen Geld ausge-
stellt (vgl. Akte A9/17 S. 4 Antwort 21), was die Beweiskraft dieses Schrei-
bens noch zusätzlich reduziert. Angesichts der vorangehend erwähnten
Ungereimtheiten und Unvereinbarkeiten ist das erwähnte Beweismittel so-
mit nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland
von der syrischen Armee zum Reservedienst aufgeboten und infolge seiner
Wehrdienstverweigerung zur Verhaftung ausgeschrieben wurde.
D-1704/2015
Seite 21
5.9.3.8 Ebensowenig kann der in Kopie eingereichte Auszug einer Liste
von Personen (vgl. act. 6 des Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts),
welche für den Reservedienst gesucht werden, als beweistauglich gelten,
zumal auch diese Liste bloss als Kopie vorliegt und somit einen geringen
Beweiswert aufweist. Sie ist ebenfalls nicht geeignet, den aus andern
Gründen unglaubhaften Sachverhalt glaubhaft zu machen.
5.9.3.9 Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer schliesslich zu,
dass er im Heimatdorf gar nicht von der syrischen Armee, sondern vom
Rekrutierungsamt der Volksverteidigungseinheiten (YPG) zum Militär-
dienst aufgefordert worden sei (vgl. Akte A9/17 S. 12 Antwort 101), was
angesichts des überwiegenden Rückzugs der syrischen Armee aus diesem
Gebiet realistischer erscheint als eine Einberufung in den Reservedienst
durch die syrische Armee. Diese Version hingegen lässt sich nicht verein-
baren mit der von ihm abgegebenen Reservistenkarte, welche die gleiche
Nummer enthält, die auch im Militärbüchlein zu finden ist, zumal das Mili-
tärbüchlein und die Reservistenkarte von der syrischen Armee und nicht
von der YPG ausgestellt wurden.
5.9.3.10 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt wer-
den, dass er von den syrischen Streitkräften beziehungsweise der syri-
schen Armee als Reservist aufgeboten worden ist. Die Frage, ob er in Sy-
rien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.7.2. f.) zu befürchten hätte, vermag sich somit nicht zu stellen (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3331/2014 vom 5. Januar
2016 und dort zitierte weitere Urteile). Die im Beschwerdeverfahren zum
Ausdruck gebrachten Einwände gegen die vorinstanzliche Argumentation
können an dieser Einschätzung nichts ändern, weshalb sie unbehelflich
sind.
5.9.4 An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass durch die syri-
sche Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten ein-
berufen wurden und weiterhin werden, nichts zu ändern. Zwar hat die syri-
sche Armee angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen
zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs verstärkt.
Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr- oder die
Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht
als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden.
Dies gelte aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch
die kurdischen Volksverteidigungseinheiten der YPG kontrolliert werden.
D-1704/2015
Seite 22
Ende Juli 2015 verkündete der Syrische Präsident Assad eine Generalam-
nestie für Deserteure, deren Auswirkungen jedoch noch unklar ist (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 mit wei-
teren Hinweisen und Quellenangaben). Es ist demnach davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer, der in der Provinz F._______, die inzwi-
schen unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht, registriert und gemeldet
ist, im Fall einer Rückkehr durch die syrische Armee nicht als Reservist
eingezogen werden würde (vgl. dazu Urteil BVGer D-4576/2014 vom
17. September 2015 E. 5.5).
5.9.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Einberufung in den Militärdienst
der YPG geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der Quellen-
lage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass syrische Kur-
den, die sich der von der YPG beschlossenen Dienstpflicht entziehen,
grundsätzlich keine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung haben, zumal sich daraus nicht das Bild eines systematischen
Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, das die Schwelle ernsthafter
Nachteile erreichte. Die Berichte sprechen mehrheitlich von keinen oder
nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Die in einem Bericht des Danish Im-
migration Service angesprochenen Gefängnisstrafen (vgl. Danish Immig-
ration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and
Recruitment to the YPG, 26.02.2015, § 2.3.4) beziehen sich auf Deserteure
und somit auf Personen, die sich bereits den Truppen angeschlossen hat-
ten. Dies lässt sich nicht unbesehen auf Personen übertragen, die sich wei-
gern, den Dienst überhaupt anzutreten. Vorliegend sind den Akten keine
glaubhaften Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Fo-
kus der YPG stand. Hinzu tritt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu
Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation
wohl nicht asylrelevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet,
Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" be-
trachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zu-
geführt. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine
drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit
respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher
aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen
Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des
BVGer D-7953/2015 vom 28. Januar 2016 und dort zitierte weitere Urteile).
Insgesamt ist somit dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
5.10 Insgesamt erweisen sich somit die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend unglaubhaft.
D-1704/2015
Seite 23
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vor-
bringt, er sei bei einer Wiedereinreise ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise gefährdet, weil er in der Schweiz an Demonstrationen in
M._______ und an Parteisitzungen teilgenommen habe sowie Parteihilfe
leiste. Er sei ein normales Mitglied der Partei. Dazu reichte er verschiedene
Fotografien und ein Schreiben der Parteimitgliedschaft vom 22. September
2014 (Yekiti-Partei Schweiz) zu den Akten (vgl. Akte A15/1 Beweismittel
Nr. 1 und act. 7 des Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts).
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, wel-
che wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind;
diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den ausdrücklichen Hinweise auf den Vorbehalt der Geltung der FK
relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG in fine).
6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderun-
gen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätz-
lich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen
Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne
des Gesetzes befürchten muss.
6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass – da die Beschwerdeführenden eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten – ausgeschlossen werden
D-1704/2015
Seite 24
kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner – kürzlich präzisierten –
Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und
gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Or-
ganisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, auf-
grund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im
Fall der Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt
der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer
grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die – über niedrigprofilierte Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste hinaus – Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervor-
treten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit
massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung,
die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des
Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus der Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Gan-
zen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013vom 28. Okto-
ber 2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf die weitere
Praxis).
6.6 Der Beschwerdeführer machte geltend, an zwei Demonstrationen in
M._______ sowie an Sitzungen in N._______ und O._______ teilgenom-
men zu haben; er reichte zum Beweis ein Schreiben der Yekiti-Partei
Schweiz und Fotografien zu den Akten, auf welchen er zusammen mit wei-
teren Personen zu sehen sei. Weder ist zu erkennen noch wurde vom Be-
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schwerdeführer dargelegt, er sei vom syrischen Regime als Gegner iden-
tifiziert worden. Er machte auch keine exponierten Aktivitäten im Sinne der
vorangehenden Erwägungen geltend. Somit ist davon auszugehen, dass
er vom syrischen Regime gar nicht und insbesondere nicht als Regime-
gegner wahrgenommen wurde. Die von ihm abgegebenen Fotografien,
welche anlässlich der erwähnten Demonstrationen und Sitzungen erstellt
worden seien, vermögen ebenfalls keine herausragende politische Aktivität
zu belegen, welche die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf
sich gezogen hätte. Auch wenn die Sitzungen der Yekiti-Partei Schweiz im
Internet veröffentlicht und Bilder dazu publiziert werden, ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer als exponierter Verfechter der
Yekiti-Partei erkennbar ist. An dieser Einschätzung vermag die Möglichkeit,
dass er auf Fotos abgebildet ist, nichts zu ändern, zumal – wie bereits er-
wähnt – nicht die optische Erkennbarkeit für die Beurteilung, ob jemand als
regimekritischer Oppositioneller in Erscheinung tritt, massgeblich ist, son-
dern der individuelle Tatbeitrag. Der Beschwerdeführer hat weder im erst-
instanzlichen noch im Beschwerdeverfahren detailliert ausgeführt, mit wel-
chen konkreten Tätigkeiten er für die erwähnte Partei in welchem zeitlichen
Rahmen, in welcher Häufigkeit und unter welchen Umständen in Erschei-
nung getreten sein will. Auch auf dem eingereichten Schreiben der Yekiti-
Partei Schweiz sind keine entsprechenden Details ersichtlich. Somit sind
die geltend gemachten Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonst-
ration und Parteisitzungen in der Schweiz nicht als regimefeindliche Tätig-
keit zu qualifizieren, gestützt auf welche er begründete Furcht vor flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen im Fall einer Rückkehr ins Heimatland
haben müsste. Schliesslicht ist noch festzuhalten, dass er seit September
2015 überhaupt keine Aktivitäten für die Yekiti-Partei mehr geltend machte,
womit sein niederschwelliges Engagement für diese Partei in der Schweiz
noch untermauert wird.
6.7 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs
für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu
behördlicher Verfolgung führt.
6.8 Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter
dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
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6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne
von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt
hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
13. Februar 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der
beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden wer-
den, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt
weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
D-1704/2015
Seite 27
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: