B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1704/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
Afghanistan vor ungefähr zwei Monaten zusammen mit ihrem Ehemann
B._______ (N […]) verliess und via den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien,
Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland schliesslich am 6. Ja-
nuar 2016 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ (Befragung zur Person [BzP])
am 15. Januar 2016, welche verkürzt durchgeführt wurde, im Wesentlichen
geltend machte, sie sei Afghanin und stamme aus D._______, wo sie seit
ihrer Geburt bis zur Ausreise vor ungefähr zwei Monaten zusammen mit
ihrer Familie gelebt habe,
dass sie zu Beginn ihrer Flucht im Dorf E._______ in Afghanistan ihren
jetzigen Ehemann geheiratet habe,
dass das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung
nach Bulgarien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie und ihr Ehemann seien dort
schlecht behandelt worden, wobei Letzterer sogar mehrere Male geschla-
gen worden sei,
dass zudem das Essen in Bulgarien sehr schlecht gewesen sei und sie nur
wenig davon bekommen hätten,
dass das SEM gestützt auf das Resultat des Abgleichs der Fingerabdrücke
der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank, gemäss welchem
sie am 14. Dezember 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
und Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) die bulgarischen Behörden am 17. Februar
2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
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dass die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen am 24. Februar 2016
zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Februar 2016 – eröffnet am 10. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien
anordnete, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton
F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, und das Ver-
fahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder
eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asyl-
gesuch materiell zu prüfen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht wurde, ihr Verfahren sei mit
jenem ihres Ehemannes zu vereinigen oder eventualiter zu koordinieren,
ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in
Verbindung mit Art. 110a Abs. 3 AsylG zu gewähren, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, als vorsorgliche Massnahme bis zum Entscheid über die Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen,
das mit der Beschwerde unter anderem eine Schwangerschaftsbestäti-
gung eingereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass mit Eingabe vom 23. März 2016 Kopien der Tazkira der Beschwerde-
führerin sowie der Eheurkunde eingereicht wurden,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass dem Begehren um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens der Be-
schwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes dadurch entsprochen
wird, indem koordiniert über die beiden Beschwerden befunden wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsverträglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 14. Dezember 2015 in Bulga-
rien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 17. Februar 2016 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 24. Feb-
ruar 2016 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ein-
wendet, sie sei schwanger, was sie zwar zum Zeitpunkt ihrer BzP noch
nicht gewusst habe, was allerdings während ihres Aufenthalts im EVZ
C._______ festgestellt worden sei,
dass abzuklären sei, ob sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine aus-
reichende gesundheitliche Versorgung und Betreuung während ihrer
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Schwangerschaft erhalten, nicht von ihrem Ehemann getrennt und auch
nicht inhaftiert würde,
dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft als vulnerable Person anzusehen
und ihrer gesundheitlichen Situation besonders Rechnung zu tragen sei,
dass es bezüglich der medizinischen Versorgung zahlreiche Hinweise
gebe, Bulgarien stelle diese nicht ausreichend sicher, wie beispielsweise
das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) oder auch zahlreiche deutsche Gerichte bestätigen würden, wo-
bei das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 15. Juni 2015 fest-
gestellt habe, es bestünden sogar systemische Mängel in Bezug auf die
medizinische Versorgung,
dass es ferner in Bulgarien weder spezielle Einrichtungen für besonders
vulnerable Personen noch ein System zur Identifizierung von Personen mit
besonderen Bedürfnissen gebe,
dass die bulgarischen Behörden ab dem Frühjahr 2015 ausserdem das
monatliche Taschengeld, welches die verletzlichen Personen zur Finanzie-
rung ihrer medizinischen Versorgung eingesetzt hätten, gestrichen hätten,
womit unklar bleibe, wie sie folglich die Schwangerschaftskontrollen und
allfällige Medikamente bezahlen solle,
dass die Vorinstanz eine entsprechende Einzelfallbeurteilung nicht vorge-
nommen habe, da sich in der angefochtenen Verfügung keine Hinweise auf
die Schwangerschaft befänden, obgleich diese bereits im EVZ C._______
bekannt geworden sei und damit vor der Ausfertigung des Nichteintretens-
entscheides vorgelegen habe,
dass sie im Weiteren in Bulgarien eine entwürdigende und erniedrigende
Behandlung erfahren habe, insbesondere bei ihrem Aufenthalt im ge-
schlossenen Zentrum G._______,
dass sie dort gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke zu geben, und
ihr weiter alle Wertgegenstände – unter anderem auch das Mobiltelefon –
weggenommen worden seien, ohne dass sie diese je wieder zurückerhal-
ten habe,
dass das Zentrum G._______ eine ehemalige Basketballhalle sei, welche
durch grosse Gitter in fünf Zellen unterteilt sei, und es keine Möglichkeit
gebe, sich frei zu bewegen,
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dass in der Zelle, in welcher sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
aufgehalten hätten, nebst ihnen nur junge afghanische asylsuchende Män-
ner untergebracht gewesen seien, und dieser "Käfig" auch für Toiletten-
gänge nur in Ausnahmefällen und mit Einwilligung des Gefängnispersonals
habe verlassen werden können,
dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund der unerträg-
lichen Situation zu einem Hungerstreik entschlossen hätten, um für ihre
Freilassung und eine gerechte Unterbringung zu protestieren,
dass ihr Ehemann daraufhin gewaltsam in einen Nebenraum geführt und
von einem Wachmann so lange mit einem Schlagstock verprügelt worden
sei, bis sie den Widerstand und den Streik aufgegeben hätten,
dass er im Übrigen bereits vor diesem Vorfall und auch danach wiederholt
geschlagen worden sei, jedoch in geringerem Ausmass,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann insgesamt zwölf bis drei-
zehn Tage in diesem Zentrum verbracht hätten, ehe sie einen Transfer in
ein Zentrum nach H._______ erhalten hätten, wo sie sich zeitweise hätten
frei bewegen können,
dass sie in H._______ so bald als möglich die Gelegenheit ergriffen hätten,
ausser Landes zu fliehen,
dass auch in verschiedenen Berichten zu Bulgarien, wie zum Beispiel von
Human Rights Watch, schwere Mängel im Umgang mit Asylsuchenden dar-
gelegt würden,
dass im Falle der Beschwerdeführerin somit klar ein Verstoss gegen die
Grundsätze aus Art. 3 EMRK und Art. 4 Satz 2 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000; EU-
Grundrechtecharta) vorliege,
dass bei Verstössen gegen Menschenrechte durch die Abschiebung in ei-
nen anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Dublin-III-VO ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts bestehe,
dass die Schweiz überdies berechtigt sei, aus anderen, weniger zwingen-
den humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Wohls der asyl-
suchenden Person in Form eines Selbsteintritts auszuüben,
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dass in den Entscheiden des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
C-411/10 und C-493/10 festgestellt worden sei, Asylsuchende dürften nicht
in Dublin-Mitgliedstaaten überstellt werden, in welchen die Asylverfahren
und Aufnahmebedingungen von so schweren Mängeln geprägt seien, so
dass eine grundrechtswidrige Behandlung drohe,
dass es zudem aufgrund neuer Gesetzesbestimmungen des bulgarischen
Asylrechts, welches am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sei, den bulgari-
schen Behörden erlaubt sei, Asylsuchende in geschlossenen Zentren un-
terzubringen, welche eher einem Gefängnis als einem Asylzentrum glei-
chen würden,
dass die Beschwerdeführerin deshalb erneut mit einer Inhaftierung und ei-
ner Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum rechnen müsse,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, Bul-
garien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Be-
handlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchen-
den (vgl. Urteile D-3794/2014 vom 17. April 2015, D-7339/2014 vom
5. März 2015, D-7511/2014 vom 14. Januar 2015 und D-4751/2014 vom
12. November 2014) und komme den in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) enthaltenen Verpflichtun-
gen nach,
dass das SEM zwar in der angefochtenen Verfügung nicht spezifisch auf
die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Bezug nahm, eine Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung zur neuerlichen Beurteilung aber kei-
nen Unterschied im Resultat bewirken würde, da keine konkreten Hinweise
vorliegen, wonach Bulgarien der Beschwerdeführerin eine adäquate medi-
zinische Behandlung verweigern würde, und sie somit auch in Bulgarien
hinsichtlich ihrer Schwangerschaft behandelt werden könnte,
dass sich zudem in den Akten der Vorinstanz kein Arztbericht, welcher die
Schwangerschaft explizit bestätigt, sondern ausschliesslich eine Meldung
eines medizinischen Falles befindet, gemäss welcher die Beschwerdefüh-
rerin am 26. Januar 2016 sich bei der Betreuungsorganisation AOZ über
ein Leiden aufgrund der Schwangerschaft beklagt habe,
dass davon auszugehen ist, das SEM werde vor der Überstellung insbe-
sondere die Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin prüfen
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und die bulgarischen Behörden über ihren aktuellen Gesundheitszustand
informieren,
dass das SEM zudem bezüglich des Zusammenbleibens mit ihrem Ehe-
mann bei einer allfälligen Überstellung die bulgarischen Behörden bereits
im Ersuchen um Übernahme vom 17. Februar 2016 darauf hinwies, die
beiden Ersuchen gemeinsam zu behandeln,
dass mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungs-
pflicht zu verneinen ist,
dass zwar gewisse Schwierigkeiten der bulgarischen Behörden im Um-
gang mit Asylsuchenden bestehen, es indessen nach wie vor keine we-
sentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie
ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-3794/2014 vom 17. April 2015 und
E-5882/2015 vom 8. Dezember 2015, je m.w.H.),
dass dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observati-
ons on the Current Situation of Asylum in Bulgaria") zwar zu entnehmen
ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
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dass jedoch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche
Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchen-
den in Bulgarien festgestellt wurden, und das UNHCR darin zum Schluss
gelangte, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Über-
stellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrecht-
erhalten,
dass diese Position bisher – trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa
beziehungsweise vor Ort – nicht widerrufen wurde (vgl. zum Ganzen bei-
spielsweise die Urteile des BVGer D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015
E. 5.2.3 m.w.H., D-8045/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 7 f. und
E-228/2016 vom 20. Januar 2016),
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe im Sin-
ne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nahelegen würden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG,
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45
E. 10) und daher auf vorstehende Erwägungen zu verweisen ist,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen gegenstandslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: