Abtei lung IV
D-1706/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 11. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1706/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Lagos am
20. Februar 2008 auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag in
die Schweiz einreiste, wo er im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dau-
er des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am 22. Februar
2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am
4. März 2008 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger
und stamme aus B._______ im Delta State,
dass er als Polizist der "Mobile Police" zugeteilt worden sei, einer poli-
zeilichen Spezialeinheit, die schwergewichtig auch gegen die aufstän-
dische Bevölkerung im Niger-Delta eingesetzt werde,
dass seine Probleme im Jahre 2006 mit der lokalen Bevölkerung be-
gonnen hätten, weil Angehörige der Aufständischen ihm vorgeworfen
hätten, dass er, aus Delta State stammend, sich nicht den Interessen
der Bewohner des Niger-Deltas entgegenstellen könne,
dass Drohungen die Folge gewesen seien, welche schliesslich darin
gemündet hätten, dass Unbekannte im Jahre 2007 das Haus seiner
Mutter in Brand gesetzt hätten und die Mutter dabei umgekommen sei,
dass sein Bruder, der sich den Attentätern entgegenzustellen versucht
habe, am Kopf verletzt worden sei,
dass er wegen dieser Ereignisse Delta State, ohne den Polizeidienst
zu quittieren, nach dem Begräbnis seiner Mutter verlassen habe, da er
überzeugt gewesen sei, weder die "Mobile Police" noch die Bundesre-
gierung könne ihn schützen,
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dass er sich gefürchtet habe, von den Aufständischen in Delta State in
allen anderen Regionen Nigerias aufgespürt und getötet zu werden,
weshalb er sein Heimatland verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer eine südafrikanische Identitätskarte, einen
südafrikanischen Reisepass sowie einen Mitgliederausweis und einen
nigerianischen Polizeiausweis zu den Akten reichte, die als Fälschun-
gen beziehungsweise Totalfälschungen erkannt wurden,
dass er zudem neun Fotos, welche den von ihm vorgebrachten Sach-
verhalt belegen, sowie zwei Zeitungsausgaben, welche die Situation in
Delta State aufzeigen sollten, einreichte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. März 2008, eröffnet am gleichen Tag, ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der
Beschwerdeführer, sofern er während sieben Jahren für die "Mobile
Police" im Niger-Delta im Einsatz gewesen sei, detailliertere Angaben
zu Aufgaben und Einsätzen hätte machen müssen und es nicht vor-
stellbar sei, dass ein Angehöriger einer polizeilichen Spezialeinheit nie
in direkten Kontakt mit den Aufständischen gekommen sei,
dass seine Aussagen zu den Drohungen der Aufständischen nur allge-
mein gehalten gewesen seien und zudem nicht nachvollziehbar sei,
weshalb die Drohungen erst seit 2006 hätten ausgesprochen werden
sollen, da er ja seit 2000 im Niger-Delta im Einsatz gewesen sein wol-
le,
dass es auch nicht logisch sei, dass die Aufständischen nach ihren
Drohungen nicht gegen ihn selbst vorgegangen seien, sondern in sei-
ner Abwesenheit das Elternhaus niedergebrannt und dabei die Mutter
getötet hätten,
dass er zentrale Ereignisse, wie den Brand seines Elternhauses und
den Tod seiner Mutter, nicht habe genau datieren können,
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dass er sich bei den Befragungen in Bezug auf den Angriff auf sein El-
ternhaus widersprochen habe, weil er anlässlich der Erstbefragung
geltend gemacht habe, er sei beim Angriff anwesend gewesen und da-
bei verletzt worden, bei der direkten Anhörung dagegen verneint habe,
damals zugegen gewesen zu sein,
dass die von ihm geltend gemachte Machtlosigkeit seitens der Polizei
sowohl angesichts der Drohungen gegen seine Person als auch bei
Angriffen gegen seine Familie unglaubhaft sei, dies insbesondere des-
halb, weil er einer Spezialeinheit der nigerianischen Polizei angehört
haben wolle, die gemäss Berichten diverser Menschenrechtsorganisa-
tionen bei der Anwendung von Gewalt nicht zurückhaltend sei,
dass er somit nicht überzeugend habe darlegen können, dass er tat-
sächlich während sieben Jahren im Niger-Delta für die "Mobile Police"
tätig gewesen sei,
dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich den nigerianischen Polizeikräften angehört haben könnte, die
eingereichten Fotos, welche ihn in Uniform zeigten, aber keinerlei
Rückschlüsse auf die tatsächlichen Tätigkeiten oder gar Einsätze im
Niger-Delta zuliessen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Beschwerde vom
14. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und den Erlass eines Kostenvorschusses bean-
tragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizeri-
schen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Überset-
zung zurückzuweisen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen werden und darüber
aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
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den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausfällung ei-
nes Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist
gegeben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,
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dass der Einwand in der Beschwerde, er sei wegen des Todes der
Mutter anlässlich der Befragung verwirrt und nervös gewesen und ha-
be deshalb falsche Datumsangaben angegeben, nicht zu überzeugen
vermag, zumal das zu schildernde Ereignis noch nicht lange zurück-
lag,
dass die Behauptung in der Beschwerde, in Bezug auf die Anwesen-
heit beziehungsweise die Absenz anlässlich des Angriffs auf das El-
ternhaus habe ein Übersetzungsproblem vorgelegen, nicht den Akten
entnommen werden kann, zumal er die Verständigung mit dem Dol-
metscher als gut bezeichnete und das Protokoll mit seiner Unterschrift
genehmigte,
dass die Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind,
zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu füh-
ren,
dass die geltend gemachten Vorbringen vielmehr den Versuch des Be-
schwerdeführers darstellen, seine Asylgründe in allgemein bekannte
Umstände in Nigeria einzubetten, ohne jedoch im behaupteten Um-
fang davon betroffen gewesen zu sein,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund
ist, sowie aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen nach wie vor über
ein familiäres Beziehungsnetz in Nigeria verfügen dürfte, weshalb der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. [...])
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per
Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerde-
führer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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