B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1706/2015
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (…).
D-1706/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus Qamishli (Provinz al-Hasakah) – verliess seine Heimat eigenen Anga-
ben zufolge Ende September 2013 zu Fuss illegal in Richtung Türkei, wo
er in Istanbul am 6. Dezember 2013 von der dortigen Schweizer Botschaft
ein Besuchervisum für die Schweiz erhielt. Am 10. Dezember 2013 verliess
er die Türkei vom Flughafen Izmir aus und landete selbentags im Flughafen
Zürich, wo er sich rechtmässig mit seinem eigenen, am 25. Juni 2012 in
al-Hasakah ausgestellten syrischen Reisepass auswies (siehe Einreise-
stempel auf Seite 7 des Reisepasses). Am 6. Januar 2014 stellte er in der
Schweiz ein Asylgesuch. Am 9. Januar 2014 erhob das damalige BFM
(Bundesamt für Migration) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg
sowie zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar
2014 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zu. Am 1. Mai 2014 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asyl-
gründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Per-
son geltend, er habe in Qamishli zwölf Jahre lang das Gymnasium besucht
und die Schule mit der Maturität abgeschlossen. Anschliessend habe er
zwischen 2006 und 2009 an der (…) in Damaskus studiert. Später habe er
noch eine sechsmonatige Ausbildung als Coiffeur absolviert. Allerdings
habe er nach deren Abschluss keine Arbeitsstelle gefunden, da er damals
noch Ajnabi (registrierter staatenloser Kurde in Syrien) gewesen sei. Im
Verlaufe des Jahres 2011 habe er jedoch die syrische Staatsangehörigkeit
erworben.
Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er namentlich aus, nachdem sein Bru-
der D._______ sowie ein Onkel in den Jahren 1993 beziehungsweise 1994
als Märtyrer gefallen seien, sei sein Elternhaus wiederholt von Anhängern
des Regimes aufgesucht und dabei auch sein Vater wiederholt mitgenom-
men worden.
Im Jahr 2006 sei sein Bruder E._______ das erste Mal festgenommen wor-
den. Im Jahr 2009 sei E._______ wegen der Teilnahme an Demonstratio-
nen festgenommen und erst nach mehreren Monaten wieder freigelassen
worden. Ende Januar 2009 hätten er und sein Bruder F._______ sich bei
den Behörden nach dessen Verbleib erkundigt. Daraufhin seien sie beide
selber zwei Tage lang in Haft gehalten und dann wieder freigelassen wor-
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den. Nachdem E._______ Syrien im Jahr 2010 verlassen habe, seien wie-
derholt Angehörige des Staatssicherheitsdienstes, des politischen Sicher-
heitsdienstes beziehungsweise des Strafsicherheitsdienstes bei ihnen zu-
hause vorbeigekommen und hätten ihm sowie seinen Brüdern mit Fest-
nahme gedroht, falls E._______, der in Abwesenheit zu einer sechsmona-
tigen Haftstrafe verurteilt worden sei, sich nicht bei ihnen melden würde.
Um dies zu verhindern, hätten sie immer wieder Bestechungsgelder be-
zahlt. Ausserdem hätten er und seine Brüder in dieser Zeit deshalb aus
Sicherheitsgründen nicht mehr zuhause übernachtet. Nach Ausbruch der
Revolution in Syrien im Jahr 2011 seien diese Leute nicht mehr bei ihnen
aufgetaucht. Stattdessen seien sie aber von terroristischen Gruppierungen
bedroht worden. Ausserdem seien diese auch für diverse Explosionen in
ihrer Wohngegend verantwortlich gewesen. Einmal seien auch zwei Bom-
ben in der Nähe des Kunst- und Kulturzentrums G._______ explodiert. Da-
neben hätten die Terroristen nebst seinem Wohngebiet auch Kobane und
Afrin angegriffen. Nach seiner Ausreise aus Syrien, nämlich am 11. März
2014, sei es überdies in der Gemeindeverwaltung von Qamishli zu einer
Explosion gekommen, wobei acht Personen getötet worden seien.
Seit dem Jahr 2000 sei er Mitglied einer kulturellen Vereinigung gewesen
und habe eine kurdische Gruppe in folkloristischem Tanz unterrichtet. Aus-
serdem habe er Mitgliedern dieser Gruppe auch die kurdische Sprache ge-
lehrt. Dieser Verein habe der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) nahegestan-
den, wobei er formell nicht PKK-Mitglied gewesen sei. Bis zur syrischen
Revolution habe er seine Aktivitäten heimlich ausgeübt. Danach sei in
Qamishli das (…) eröffnet und ihm damit die Möglichkeit gegeben worden,
seine Aktivitäten öffentlich auszuüben. Seit Ende Juli 2013 habe er indes-
sen keine kulturellen Aktivitäten mehr ausüben dürfen.
Schliesslich habe er Syrien Ende September 2013 verlassen, weil Anhän-
ger des Regimes Personen auf der Strasse festgenommen und zwangs-
weise dem Militär zugeführt hätten und letztlich nur die Wahl bestanden
habe, für oder gegen das Regime am bewaffneten Kampf teilzunehmen.
Zwar habe er zunächst den Entschluss gefasst, sich den prokurdischen
Volksverteidigungseinheiten (YPG; "Yekîneyên Parastina Gel") anzu-
schliessen, dann aber auf Druck seiner Familie Syrien Ende September
2013 verlassen.
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In der Schweiz habe er sich der Partei der Demokratischen Union (PYD;
"Partiya Yekitîya Demokrat") angeschlossen und an Sitzungen sowie De-
monstrationen derselben in der Schweiz teilgenommen. Eine besondere
Verantwortung innerhalb dieser Partei habe er aber nicht.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zur Bestätigung seiner Identität einen syrischen Reisepass vom
25. Juni 2012 und eine syrische Identitätskarte vom 14. August 2011 im
Original zu den Akten. Im Weiteren reichte er verschiedene Fotos im Zu-
sammenhang mit dem Kunst- und Kulturverein in Syrien, eine Foto seiner
Tanzgruppe, eine CD mit Aufnahmen des Newroz-Festes 2011 in Syrien,
mehrere Märtyrerbestätigungen bezüglich Familienangehöriger, drei Fo-
tos, die ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen sowie die Kopie
eines Zeugnisses der (…) in Damaskus ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 – eröffnet am 12. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen
gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vor-
läufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid mittels seines Rechtsver-
treters Beschwerde. Dabei beantragte er, es sei die Verfügung des SEM
vom 11. Februar 2015 in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weite-
ren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten, da die Beschwerde nicht als zum
Vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne.
Dabei legte er seiner Rechtsmitteleingabe namentlich eine Mitgliedschafts-
bestätigung der PYD, Sektion in Europa vom 6. März 2015 bei.
D.
Am 20. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der vorliegenden Beschwerde.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab, da es sich bei der in der Beschwerde als "Fürsorgebe-
stätigung" bezeichneten Beilage in Wirklichkeit um eine Bestätigung der
Fürsorgeunabhängigkeit handle, wonach der Beschwerdeführer nicht von
der Fürsorge unterstützt werde, was im Übrigen auch mit der Tatsache kor-
respondiere, dass dieser in der Schweiz seit Ende Oktober 2014 einer Er-
werbstätigkeit als Herrencoiffeur nachgehe. Gleichzeitig forderte das Bun-
desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. April 2015
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
F.
Am 13. April 2015 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kos-
tenvorschuss ein.
G.
Am 2. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2016 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Vernehmlassung des SEM am 11. März 2016 zur Kenntnis-
nahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
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liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 11. Februar 2015 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfü-
gung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwer-
deverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die
Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.,
BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
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Seite 8
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit,
verschiedene Familienmitglieder seien bereits in der Vergangenheit ins Fa-
denkreuz der syrischen Behörden geraten, weil sie sich in verbotener
Weise politisch engagiert hätten. So seien sein Bruder D._______ sowie
ein Onkel in den Jahren 1993 beziehungsweise 1994 als Märtyrer gefallen,
was dazu geführt habe, dass sowohl sein Vater als auch einer seiner Brü-
der wiederholt behördlicherseits mitgenommen worden seien. Sein Bruder
E._______ sei im Jahr 2006 erstmals verhaftet worden. Im Jahre 2009 sei
er mehrere Monate lang wegen verbotener politischer Aktivitäten inhaftiert
gewesen. Er selbst sowie ein weiterer Bruder – F._______ – seien beim
Versuch, den Aufenthaltsort von E._______ ausfindig zu machen, Ende Ja-
nuar 2009 in eigener Person zwei Tage lang inhaftiert worden. Nach der
Ausreise jenes Bruders aus Syrien im Jahr 2010 habe sich die Situation
weiter zugespitzt, weil die syrischen Behörden ihm und seinen Brüdern
wiederholte Male mit Festnahme gedroht hätten, falls sein geflohener Bru-
der sich nicht stelle. Damit beruft der Beschwerdeführer sich sinngemäss
auf Reflexverfolgung.
Wie indessen die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2015 zu-
treffend festgehalten hat, brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Anhörungen unmissverständlich zum Ausdruck, dass diese behördlichen
Vorsprachen nach dem Ausbruch der Revolution in Syrien im Jahr 2011
aufgehört hätten, da diese Leute nunmehr mit anderen Dingen beschäftigt
gewesen seien (vgl. act. A11/17 S. 8 F und A60 i.V.m. S. 11 F und A84 f.
und F und A87 f.). Damit fehlt es den entsprechenden behördlichen Über-
griffen ungeachtet der Frage ihrer rechtsgenüglichen Intensität sowohl in
zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht an einem hinreichenden Zusam-
menhang zur Ausreise des Beschwerdeführers Ende September 2013,
weshalb diesen Vorkommnissen bereits aus diesem Grunde keine asylbe-
achtliche Bedeutung zukommt.
5.2 Der Beschwerdeführer wies im Weiteren darauf hin, dass er sich seit
dem Jahr 2000 in einer folkloristischen Tanzgruppe engagiert und deren
Mitgliedern auch die kurdische Sprache gelehrt habe. Derlei Aktivitäten
seien bis zur Revolution im Jahr 2011 verboten gewesen, weshalb er diese
heimlich ausgeübt habe. Nach Beginn der Revolution hätten sie ein Kultur-
zentrum erhalten, weshalb sie die entsprechenden Aktivitäten bis zu deren
endgültigem Verbot Ende Juli 2013 öffentlich hätten ausüben können (vgl.
act. A4/13 S. 8 Ziff. 7.02 i.V.m. act. A11/17 S. 5 ff. F. 38 ff. und S. 8 F und
A60). Der Beschwerdeführer verneinte in diesem Zusammenhang aber
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klar, persönlich gesucht worden zu sein (vgl. act. A11/17 S. 9 F und A70).
Deshalb vermag er auch aus seinen obgenannten kulturellen Aktivitäten
zwischen den Jahren 2000 und Ende Juli 2013 keine asylbeachtliche Ver-
folgungssituation abzuleiten. Seine weitere generelle Aussage, er sei "als
Aktiver in kulturellen Sachen […] immer bedroht" gewesen (vgl. act. A11/17
S. 9 F und A70), vermag allein schon angesichts der langjährigen diesbe-
züglichen Tätigkeiten entgegen den Behauptungen in der Beschwerde
(a.a.O. S. 6 Abs. 4 und 5) an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, er habe sich durch ter-
roristische Gruppierungen, die sich nach Ausbruch der Revolution in sei-
nem Wohngebiet etabliert hätten und für zahlreiche Bombenanschläge ver-
antwortlich gewesen seien, permanent bedroht gefühlt (vgl. act. A4/13 S. 7,
Ziff. 7.01 oben i.V.m. act. A11/17 S. 8 F und A60 unten und S. 11 f. F und
A90 und 92), bleibt festzuhalten, dass es sich hierbei um eine aus der all-
gemeinen Bürgerkriegssituation resultierende Gefährdung handelt, wel-
cher mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen
wurde. Dieselbe Feststellung gilt auch in Bezug auf die – freilich hypothe-
tische – Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte möglicherweise den
Tod im bewaffneten Kampf auf Seiten der YPG gefunden, falls er sich die-
sen tatsächlich angeschlossen hätte, verliess er Syrien doch eigenen An-
gaben zufolge gerade deswegen, weil seine Familie mit einem entspre-
chenden Engagement seinerseits nicht einverstanden war (vgl. act. A11/17
S. 9 F und A62 bis 65).
5.4 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten hatte. Das SEM hat sein Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
6.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Das SEM
hielt diesbezüglich fest, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheits-
dienste auch im Ausland aktiv seien und – beispielsweise mittels Infiltration
– oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der
umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehö-
rigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die quaIi-
fizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär
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das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individuali-
sierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. in diesem Sinne auch die
jüngste als Referenzurteil aufgeschaltete Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [D-3839/2013 E. 6.3.6]). Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien in-
dessen nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen.
Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf Beschwerdeebene darauf,
sich hinsichtlich der Frage seiner Vorverfolgung zu äussern. Demgegen-
über brachte er hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
nichts Neues vor. Deshalb kann hinsichtlich der Frage des Bestehens sub-
jektiver Nachfluchtgründe vollumfänglich auf die soeben wiedergegebenen
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung res-
pektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1706/2015
Seite 11
9.
Schliesslich ist anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen
nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt
angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 11. Februar 2015 gestützt auf Art. 83 Abs. 4
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung berücksichtigt wurde.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3
des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM Bundesrecht nicht
verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei ist der vom Beschwer-
deführer am 13. April 2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1706/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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