Abtei lung IV
D-1707/2007
{T 0/2}
Urteil vom vom 24. August 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Richter Robert Galliker,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Alfred Weber
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 2. März 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. Januar 2007 in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung im B._______ vom 10. Januar
2007 führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei in der Türkei 1992 ins
Gefängnis gekommen und 1994 provisorisch freigelassen worden. Am 11. Juli
1996 sei er in Abwesenheit in Anwendung von Art. 125 und 59 des türkischen
Strafgesetzbuches vom DGM C._______ zum Tod verurteilt worden. Die Strafe sei
später in lebenslange Haft umgewandelt worden. In der Folge habe er sich bis ins
Jahr 2000 mit gefälschten Identitätskarten illegal in D._______ aufgehalten, ehe er
sich im gleichen Jahr zur Ausreise entschlossen habe. In einem TIR sei er nach
Holland gelangt, wo er um Asyl nachgesucht habe. Am 7. Juni 2004 habe er einen
endgültigen negativen Entscheid erhalten. Bis zur Einreise in die Schweiz habe er
sich mit Ausnahme eines 15-tägigen Aufenthalts in E._______ im Jahre 2001 aus
medizinischen Gründen, wo er seinem dort als anerkannten Flüchtling lebenden
Sohn eine Niere gespendet habe, stets in Holland aufgehalten. Zur Untermaue-
rung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein (vgl.
A 1/1 sowie A 8/12 gemäss Aktenverzeichnis BFM).
B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nach Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, er könne
nicht nach Holland zurückkehren, da die dortigen Behörden ihn in die Türkei
ausliefern würden.
C. Mit Verfügung vom 2. März 2007 - eröffnet gleichentags - ordnete das BFM die
vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Holland an, erklärte sei-
nen Entscheid als sofort vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 2000 und anfangs 2007 in
Holland aufgehalten habe, ihm dort keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
drohe, Holland den völkerrechtlichen Verpflichtungen (non-refoulement) nachkom-
me und die Rückübernahmezusicherung der holländischen Behörden vorliege.
D. Mit Eingabe vom 6. März 2007 liess der Beschwerdeführer vorsorglich Beschwer-
de gegen die Verfügung des BFM vom 2. März 2007 beim Bundesverwaltungsge-
richt einreichen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde beantragen. Eine ergänzende Begründung sowie medizinische Unterla-
gen wurden für den nächsten Tag in Aussicht gestellt.
E. Am 7. März 2007 fand eine als "Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung / ergänzende Begründung" bezeichnete Eingabe Eingang in die Akten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in
3der Türkei wegen Zugehörigkeit zur PKK zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe
verurteilt worden. In den Niederlanden sei ein erstes Asylgesuch abgelehnt wor-
den, weil der Beschwerdeführer seine Identität nicht habe beweisen können. Auf
ein zweites Gesuch seien die niederländischen Behörden mit der Begründung
nicht eingetreten, bei der vom Beschwerdeführer eingereichten beglaubigten Nü-
fus-Kopie handle es sich nicht um echte Noven. Bei einer vorsorglichen Wegwei-
sung nach Holland müsse der Beschwerdeführer gemäss seines holländischen
Rechtsanwaltes mit einer Wegweisung in die Türkei rechnen, wo ihm eine lebens-
lange Inhaftierung und Folter drohe.
F. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, innert der am 2. April 2007 endenden Rechtsmittelfrist eine Beschwerdever-
besserung (namentlich Rechtsbegehren sowie deren Begründung) einzureichen.
Ferner wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Eingang einer allfälligen
Beschwerdeverbesserung befunden werde.
G. Unter Beilage diverser Beweismittel (namentlich eines Schreibens seines
niederländischen Rechtsanwalts vom 8. März 2007) liess der Beschwerdeführer
am 22. März 2007 die Beschwerdeverbesserung nachreichen und unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragen. Dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, sich bis zum Abschluss des
Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Eventualiter sei bei den in Holland
zuständigen Behörden die Zusicherung einzuholen, dass der Beschwerdeführer
bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz nicht in die Türkei
ausgeschafft werde. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt
beziehungsweise die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, unverzüglich jegliche
Vollzugshandlungen zu stoppen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das
unter Bst. E angeführte wiederholt und präzisiert, der Beschwerdeführer stamme
aus einer politisch aktiven Familie. Ein Bruder (...) sei vom Militär getötet worden
und ein anderer (...) sei wegen PKK-Unterstützung während Jahren im Gefängnis
gewesen. Ein weiterer Bruder (...) sei ebenso zu einer lebenslangen Haftstrafe
verurteilt worden.
H. Mit Verfügung vom 22. März 2007 (Telefax) wurde die zuständige kantonale Be-
hörde angewiesen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56
VwVG den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid über die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen auszusetzen.
I. Mit Eingabe vom 23. März 2007 liess der Beschwerdeführer einen Ausschnitt aus
der Zeitschrift "Milliet" vom 22. März 2007 zu den Akten reichen, worin über die
4Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers (...) anlässlich einer Kundgebung
vom 21. März 2007 in D._______ berichtet wird.
J. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 wurden die Gesuche um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abge-
wiesen. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzurei-
chen.
K. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Niederlande kämen den aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Recht-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Europäische Menschen-
rechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie dem Übereinkommen vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) fliessenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nach. Es bestünden keine Hinweise für die Annahme, die
Asylverfahren in den Niederlanden seien ungenügend gewesen oder es seien we-
sentliche Sachverhaltselemente unbekannt oder unberücksichtigt geblieben. Das
Schreiben des niederländischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom
8. März 2007 dokumentiere eine sorgfältige und ausführliche Prüfung des
Asylantrags durch zwei sowie des Folgeantrags durch drei Instanzen. Die
angebliche Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers im März 2007 könne
dieser in den Niederlande geltend machen, da die holländischen Behörden
aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten seien, neue Ereignisse zu
prüfen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere zu den Akten gegeben; seine Identität stehe somit nicht fest.
Ausserdem habe der Kassationshof in F._______ sein Urteil im September 1997,
also vor fast zehn Jahren gefällt. Aufgrund der verfügbaren Akten könne zum
jetzigen Zeitpunkt folglich nicht davon gesprochen werden, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
erfülle. Die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers in die Niederlande
sei daher zulässig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gemäss
dem ausführlichen Bericht der G._______ vom 8. März 2007 kein Hindernis, das
gegen die Ausreisefähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würde. Eine
Rückübergabe des Beschwerdeführers an die holländischen Behörden sei
gemäss Abklärungen weiterhin möglich.
L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM zur Replik zugestellt. Auf seine Stellungnahme vom
29. Mai 2007 sowie die in diesem Zusammenhang weiter eingereichten
Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
5M. Am 28. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer – auf telefonische Nachfrage hin –
Kopien der im Schreiben seines niederländischen Rechtsanwalts vom 8. März
2007 erwähnten holländischen Urteile ("enclosure 1 – 3") nachreichen. In der
Folge liess das Bundesverwaltungsgericht die Urteile vom 7. Oktober 2002, vom
23. April 2004 sowie vom 7. Juni 2004 und die "Einsprache" des niederländischen
Rechtsanwalts vom 3. Mai 2004 von Amtes wegen übersetzen.
N. Das Spruchgremium führte am 28. Juni 2007 und am 9. Juli 2007 mündliche
Beratungen (Art. 41 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]) durch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das Asylgesetz erlassen
wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Unter die selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Zwischenver-
fügungen fallen gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG vorsorgliche Massnahmen
des BFM, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach
Praxis handelt es sich bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung in einen
Drittstaat gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG um eine selbständig anfechtbare Zwischen-
verfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG, die grundsätzlich in jedem
Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 12 E. 1b S. 97 ff.).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch
und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; Der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
63.1 Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, darf sich gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG
grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Absatz 2
dieser Bestimmung hält jedoch fest, dass das Bundesamt Asylsuchende vorsorg-
lich aus der Schweiz wegweisen kann, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat
möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich wenn der Drittstaat vertraglich für
die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 42 Abs. 2 Bst. a AsylG), wenn
die Asylsuchenden sich vor der Einreichung einige Zeit im Drittstaat aufgehalten
haben (Bst. b), oder wenn in diesem Land nahe Angehörige oder andere Personen
leben, zu denen die Asylsuchenden enge Beziehungen haben (Bst. c). Bei den
drei erwähnten Fallkonstellationen handelt es sich nicht um Anwendungsfälle der
Zulässigkeit, sondern um solche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Sie
sind nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen (vgl. den Terminus „na-
mentlich“; EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f., 1998 Nr. 24 E. 5a S. 210 f. m.w.H.).
3.2 Die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42
Abs. 2 AsylG setzt analog zu Art. 52 Abs. 1 AsylG (vgl. EMARK 1997 Nr. 24) in der
Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur
vorübergehenden Verbleibs hat, d.h. über hinreichende Garantien verfügt, dass er
sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylver-
fahrens legal aufhalten kann (sog. "séjour durable"). Von dieser Regel kann abge-
wichen werden, wenn die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, in
welchem der Betroffene ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, sofern dieser
Staat einer Rückübernahme zustimmt und dessen Asylverfahren grundsätzlich Ge-
währ für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen Normen bietet.
Ein solches Abweichen von der Regel verbietet sich, wenn im Einzelfall substan-
zielle Hinweise auf eine drohende Verletzung des Grundsatzes des Non-refoule-
ment durch diesen Drittstaat vorliegen (vgl. EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.2. S.276 f.).
Grundsätzlich besteht bei Staaten, in denen das Asylverfahren hinlängliche
Gewähr für rechtsstaatliche Korrektheit und Respektierung des Prinzips des Non-
refoulements bietet, die Vermutung, dass ein rechtskräftiger negativer
Asylentscheid ein Indiz für die fehlende Flüchtlingseigenschaft darstellt. In der
Praxis werden Hauptanwendungsfälle Nachbarstaaten bilden, mit welchen die
Schweiz ein Rückübernahmeabkommen geschlossen hat. Der Gegenbeweis zu
dieser Vermutung obliegt dem Gesuchsteller. Er kann sie nur umstossen, wenn er
Vorbringen geltend macht, die derart ernsthaft und gewichtig sind, dass mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sein dürfte –
denn ohne Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft droht von vornherein keine
Verletzung des Non-refoulements (a), er glaubhaft macht, dass diese Vorbringen
im Asylverfahren des Drittstaats ungenügend geprüft wurden (b) und er nachweist,
dass die vorhandenen Möglichkeiten im Drittstaat zur Korrektur des Mangels auf
dem Rechtsmittelweg (oder allenfalls zur "Abhilfe" durch Vollzugsverzicht)
ausgeschöpft sind (c). Kann der Gesuchsteller diese drei Elemente kumulativ
belegen, ist eine Verletzung des Non-refoulements durch den Drittstaat zu
befürchten; damit wäre der Vollzug der (vorsorglichen) Wegweisung nicht zulässig
(vgl. EMARK 1998 Nr. 24 E. S. 220 f.).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2000 und
anfangs Januar 2007 in den Niederlanden aufgehalten hat. Mithin hat er sich eini-
7ge Zeit im Sinne der Rechtsprechung in einem Drittstaat aufgehalten, womit sich
eine Rückkehr dorthin als zumutbar erweist.
4.2 Der Beschwerdeführer hat in den Niederlanden zwei Asylverfahren erfolglos
durchlaufen. Den in diesem Zusammenhang eingereichten holländischen Urteilen
(vgl. oben Bst. M.) sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die
diesbezüglichen Verfahren nicht korrekt abgelaufen wären. Das den
Beschwerdeführer betreffende türkische Urteil, woraus er seine asylrelevante
Gefährdungssituation ableitet, sowie die seine identitätsbelegenden Dokumente
reichte er bei den holländischen Asylbehörden nicht nur spät, sondern auch
lediglich in Form von Kopien zu den Akten. Hierzu gilt es zu bemerken, dass
Kopien grundsätzlich bloss geringe Beweiskraft zukommt, da solche leicht
manipulierbar sind.
Entgegen den diesen Eindruck erweckenden Ausführungen in den
Beschwerdeeingaben wurde sodann das Asylgesuch des Beschwerdeführer in den
Niederlanden nicht einzig wegen des fehlenden Nachweises der Identität
abgewiesen. Dem niederländischen Urteil vom 7. Oktober 2002 sind nämlich sehr
wohl einlässliche Erwägungen in Bezug auf die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen (E. 2.6).
Schliesslich erstaunt es in casu, dass der Beschwerdeführer während seines
mehrjährigen Aufenthalts in den Niederlanden – und auch während seines
Aufenthalts hier in der Schweiz – nie versucht hat, Dokumente im Original über
seinen türkischen Rechtsanwalt erhältlich zu machen, welche seine Vorbringen
untermauert hätten, sondern lediglich bruchstückhaft Kopien von Dokumenten ins
Recht legte. Nicht zuletzt darob steht die Identität des Beschwerdeführers nicht
zweifelsfrei fest.
Auch das im Rahmen des Replikrechts eingereichte Schreiben des türkischen
Anwalts des Bruders des Beschwerdeführers (...) vom 24. Mai 2007 vermag daran
nichts zu ändern, zumal darin in lediglich allgemeiner und pauschaler Weise auf
die lebenslange Haft und die drohende Gefahr bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers hingewiesen wird.
Sodann gilt es festzuhalten, dass die Niederlanden den einschlägigen aus der FK,
EMRK und FoK fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.
Insbesondere ist der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang zu er-
wähnen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, in den Niederlanden
aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Festnahme seines
Bruders anlässlich einer Kundgebung vom 21. März 2007 in D._______ (vgl. Bst. I
hiervor), ein erneutes Verfahren anzustrengen.
Angesichts dieser Sachlage – der Beschwerdeführer vermag mithin den
Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung der rechtsstaatlichen Korrektheit
des niederländischen Asylverfahrens (siehe vorstehend E. 3.2) nicht zu erbringen
– ist auch die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung nach den Niederlanden
zu bejahen.
4.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann auf die Aus-
führungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2007 verwiesen wer-
den. Diese werden von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer
Replik vom 29. Mai 2007 denn auch nicht bestritten. Es wird lediglich darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Beschwerden an
8einen Psychiater überwiesen worden sei und der entsprechende, noch nicht
eingetroffene Arztbericht nach Erhalt umgehend eingereicht werde. Inwiefern diese
geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ausreisefähigkeit des
Beschwerdeführers respektive dessen vorsorglicher Wegweisung nach den
Niederlanden entgegen stehen könnten, wird jedoch nicht dargetan. Ebenso wurde
von der Rechtsvertreterin bis zum heutigen Zeitpunkt kein ärztlicher Bericht
nachgereicht. Schliesslich erweist sich die Rückübergabe des Beschwerdeführers
an die holländischen Behörden gestützt auf Art. 8 Abs. 2 des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten über
die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember
2003 (SR 0.142.111.729) als möglich.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Beschwerdeführer zu Recht in
Anwendung von Art. 42 Abs. 2 AsylG vorsorglich nach den Niederlanden wegge-
wiesen hat. Auf den Eventualantrag um Einholung einer Zusicherung bei den hol-
ländischen Behörden, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Asylver-
fahrens in der Schweiz nicht in die Türkei ausgeschafft wird, braucht nach dem
Gesagten nicht eingegangen zu werden.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
6. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt
einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers – gutgeheissen. Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für eine Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben,
ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten somit zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
91. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben;
Beilagen: Beschwerdebeilagen 3,4 und 5)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- H._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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