B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1707/2012/sed
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am …,
Indien,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. November 2010 – von Spanien kom-
mend – ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf
er vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu
seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er damals im Wesentlichen vorbrachte, er habe seine Heimat ver-
lassen, weil er dort um sein Leben zu fürchten habe, nachdem er seit
Jahren vor Gericht und in der Presse gegen eine mächtige Gruppierung
um einen Organhändler kämpfe, dessen Opfer er 1998 geworden sei,
dass er in diesem Zusammenhang namentlich angab, er sei am 9. No-
vember 2010 – im Besitz eines gültigen Schengen-Visum – von Indien
nach Spanien ausgereist, von wo er am 15. November 2010 in Richtung
Schweiz weitergereist sei, da er auch dort in Gefahr gewesen sei,
dass Spanien am 25. Februar 2011 einem Ersuchen des BFM um eine
Übernahme des Beschwerdeführers (gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) zustimmte,
dass das BFM vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 28. Februar
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Spanien anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 7. März 2011
durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde einreichen liess,
dass diese Beschwerde indes als offensichtlich unbegründet abgewiesen
wurde (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1487/2011
vom 10. März 2011),
dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2011 durch seinen heutigen
Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, worin na-
mentlich das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkran-
kungslage geltend gemacht wurde,
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dass das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung des BFM vom 21. Juli
2011 abgewiesen und der Nichteintretensentscheid vom 28. Februar 2011
als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 2. August 2011
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen liess,
dass diese Beschwerde abgewiesen wurde, verbunden mit der Anwei-
sung an das BFM, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Rahmen der Überstellung nach Spanien mittels geeigneter Massnahme
(Begleitung und ärztliche Betreuung sowie Avisierung der spanischen Be-
hörden) Rechnung zu tragen (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4265/2011 vom 26. August 2011),
dass der Beschwerdeführer am 29. September 2011 – mittels Sonderflug
sowie in Begleitung sowohl des BFM als auch eines Arztes – nach Spa-
nien zurückgeführt wurde,
dass er jedoch nur dreizehn Tage später – am 12. Oktober 2011 – wieder
in die Schweiz zurückgekehrt sei, worauf er sich während der nächsten
zwei Monaten bei Bekannten in Münsingen, Lyss und Biel aufgehalten
habe (vgl. act. C8 Ziff. 5.03 – 5.06),
dass er schliesslich am 22. Dezember 2011 ein zweites Mal ein Asylge-
such einreichte, worauf er am 12. Januar 2012 – im Beisein von zwei
persönlichen Begleitpersonen – vom BFM zu seiner Person, seinem Rei-
seweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit an seinen bisherigen Gesuchsgründen
festhielt, eine diesbezügliche Beweismittelsammlung vorlegte (vgl. dazu
die Akten), und zum Grund für seine Rückkehr in die Schweiz namentlich
geltend machte, die spanischen Behörden hätten bereits am Tag nach
seiner Überstellung versucht, ihn nach Indien zurückzuführen,
dass er in dieser Hinsicht vorbrachte, nach seiner Überstellung sei er von
der spanischen Polizei befragt worden, wobei er sich jedoch nicht habe
verständlich machen können, worauf er am nächsten Tag von den Behör-
den in ein Flugzeug in Richtung Istanbul gesetzt worden sei,
dass allerdings in Istanbul der Anschluss nach Indien gescheitert sei, zu-
mal er ja keine Papiere gehabt habe, weshalb er dort erst verhaftet und
danach für zwei Tage in ein Spital gebracht worden sei, von wo er dann
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einfach weggegangen sei, worauf auf dem Landweg respektive mittels
Autostopp in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass sich der Beschwerdeführer erneut gegen eine Wegweisung nach
Spanien aussprach, da er dort keine Zukunft habe (vgl. act. C8 Ziff. 8.01),
dass er am 18. Januar 2012 mittels schriftlicher Eingabe um die Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts ersuchen liess, zumal von Spanien das
Refoulement-Verbot verletzt worden sei, unter gleichzeitiger Vorlage ei-
nes schriftlichen Berichts über die Umstände seiner Rückführung nach
Spanien sowie einer schriftliche Würdigung der summarischen Befragung
vom 12. Januar 2012,
dass das BFM am 26. Januar 2012 die zuständige spanische Dublin-Be-
hörde um Auskunft über das spanische Verfahren nach erfolgter Überstel-
lung des Beschwerdeführers sowie den Zeitpunkt des letzten Kontaktes
zu seiner Person ersuchte,
dass die spanische Dublin-Behörde in der Folge am 9. Februar 2012 mit-
teilte, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Überstellung nie bei
der zuständigen Asylbehörde eingefunden und kein Asylgesuch einge-
reicht, und sein derzeitiger Aufenthalt sei unbekannt,
dass Spanien am 14. Februar 2012 einem Ersuchen des BFM um eine
Übernahme des Beschwerdeführers wiederum zustimmte (vgl. act. C27),
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 15. März 2012 – eröffnet
am 21. März 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und des-
sen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Spanien anordnete (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 28. März 2012
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen liess, wobei er in
seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, verbunden mit der An-
weisung an das BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten,
dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersuchte, nach vorsorglicher Aussetzung des Wegweisungs-
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vollzuges, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend
eingegangen wird (vgl. im Übrigen die Akten),
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass Spanien für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig
ist, zumal Spanien einer Übernahme des Beschwerdeführers (gemäss
Art. 9 Abs. 2 respektive Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) bereits zum zweiten
Mal ausdrücklich zugestimmt hat,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass in der Folge – wie nachfolgend aufgezeigt – keine Gründe ersicht-
lich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine (erneute) Über-
stellung nach Spanien sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar geltend macht, er sei
nach seiner Überstellung vom 29. September 2011 – entgegen den An-
weisungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-4265/2011 – in
Spanien nicht fachlich kompetent in Empfang genommen worden, wes-
halb es unter Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustan-
des verständlich sei, dass er dort kein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er als Folge davon – zwecks Rückschaffung nach Indien – von den
spanischen Behörden in ein Flugzeug gesetzt worden sei, wobei seine
Rückschaffung nur aufgrund einer Panne in Istanbul sowie eines Spital-
aufenthalts nicht zustande gekommen sei,
dass die tatsächlichen Ereignisse nach der ersten Überstellung vom BFM
in keiner Weise genügend abgeklärt worden seien und ihm im aktuellen
Verfahren nochmals die gleiche Behandlung drohe, und damit eine Ver-
letzung gegen das völkerrechtliche Refoulement-Verbot (nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]), weshalb eine erneute Überstellung unzulässig sei,
dass sein Asylgesuch deshalb in Anwendung der Souveränitätsklausel
(gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) in der Schweiz zu behandeln sei, zu-
mal das BFM nicht in der Lage scheine, den medizinisch begründeten
Besonderheiten seines Falles gerecht zu werden,
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dass sich diese Beschwerdevorbringen als nicht stichhaltig erweisen,
zumal der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht Sache der Schweiz
ist, wenn er in dem für ihn zuständigen Staat – vorliegend Spanien (vgl.
Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) – kein Asylgesuch einreicht,
dass er gegenüber Spanien zwar subjektive Vorbehalte zu hegen scheint
(vgl. dazu act. C8 Ziff. 8.01), darüber hinaus jedoch auch unter Berück-
sichtigung der aktenkundigen Arztberichte kein Anlass zur Annahme be-
steht, dem Beschwerdeführer wäre eine Gesuchseinreichung in Spanien
aus psychischen Gründen objektiv unmöglich,
dass in diesem Zusammenhang das Vorbringen, er sei von den spani-
schen Behörden nicht weisungsgemäss empfangen worden, als bloss
vorgeschoben zu erkennen ist, sind doch seinen eigenen Ausführungen
zufolge nach seiner Ankunft in Madrid Mitarbeitende des örtlichen Sozial-
dienstes auf ihn zugekommen,
dass er diese zwar nicht verstanden haben will, dieses Vorbringen jedoch
aufgrund der Aktenlage nicht überzeugt, zumal die Mitarbeitenden des
Sozialdienstes ja gerade für ihn aufgeboten worden sein dürften,
dass vor diesem Hintergrund letztlich offen bleiben kann, ob die Vorbrin-
gen bezüglich Rückführung, Reiseunterbruch in Istanbul und selbständige
Rückreise in die Schweiz des angeblich schwer psychisch kranken Be-
schwerdeführers in nur wenigen Tagen den Tatsachen entspricht,
dass Spanien sowohl Signatarstaat FK als auch der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ist und weiterhin – im Sinne der bisherigen Erwä-
gungen (vgl. dazu die Urteile D-1487/2011 und D-4265/2011) – keine kon-
kreten Hinweise darauf bestehen, Spanien würde sich im Falle des Be-
schwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine anderen Gründe gegen
eine Rückführung nach Spanien ersichtlich sind, zumal – im Sinne der
bisherigen Erwägungen – kein Anlass zur Annahme besteht, er würde
dort in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]), zumal er gemäss den Akten nicht nur in der Schweiz, sondern
gerade auch in Spanien über persönliche Anknüpfungspunkte verfügt,
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dass insbesondere auch nicht angehen kann, dass Asylsuchende abge-
schlossene Verfahren zur Ermittlung des zuständigen Dublin-Staates
durch wiederholte Rückreisen und erneute Asylgesuche untergraben,
dass daran auch die Ausführungen in der Beschwerde sowie den Be-
schwerdebeilagen nichts zu ändern vermögen,
dass nach dem Gesagten auch weiterhin ein Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ausgeschlossen bleibt,
womit der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d
AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Spanien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und daher im Einklang mit der Bestimmung
von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahme für den Wegweisungsvollzug (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prü-
fung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretens-
entscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Spa-
nien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Endentscheid das Gesuch um ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
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dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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