B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1707/2014
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am (…) 2013, wobei er (…) nach B._______ reiste. Von dort ge-
langte er am 16. Juni 2013 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er
in C._______ um Asyl nach. Am (…) 2013 fand im dortigen Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 21. Februar
2014 wurde er im EVZ D._______ durch das Bundesamt in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei äthiopi-
scher Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der E._______ an und
stamme aus F._______. Mitte (…) 2012 sei sein Vater von den äthiopi-
schen Behörden wegen der Mitgliedschaft beim (…) und unter dem Vor-
wurf terroristischer Aktivitäten verhaftet worden. Seither sei er mehrmals
– wie oft könne er nicht sagen – von den Behörden befragt worden, erst-
mals (…). Die Polizisten hätten dabei nicht nur ihn, sondern auch seine
(…) und seine (…) geschlagen, und Gegenstände, insbesondere (…),
entwendet. Als er von einem (…) erfahren habe, dass auch er hätte ver-
haftet werden sollen, sei er nach G._______ geflohen. Dort sei er bei (…)
untergekommen. Seine (…) habe für die Organisation seiner Ausreise
(…) benötigt. Er habe seine Identitätskarte in Äthiopien zurückgelassen.
Diese und weitere Dokumente seines Vaters habe seine (…) zwischen-
zeitlich verbrannt, um seine Spuren zu verwischen. In der Schweiz habe
er erfahren, dass sein Vater aus dem Gefängnis entlassen worden sei,
damit er von den Behörden beschattet werden könne. Bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat müsste er mit seiner Verhaftung und dem Tod
rechnen. Seit den erwähnten Vorfällen in Äthiopien habe er psychische
Probleme. Er könne nachts nicht schlafen und habe Angst, wenn er Poli-
zisten begegne. Zudem habe er den schweizerischen Behörden im Rah-
men seiner ersten Befragung misstraut und erinnere sich daher nicht
mehr an alles, was er damals erzählt habe.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 – eröffnet am (…) 2014 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
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weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den
Kanton H._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb eine Prüfung auf
deren asylrechtliche Relevanz hin unterbleiben könne. Im Einzelnen stell-
te das Bundesamt fünf zentrale Widersprüche und Ungereimtheiten an-
lässlich der Einvernahmen fest:
So sei der Beschwerdeführer erstens nicht in der Lage gewesen, anläss-
lich der Erstbefragung Angaben über die spezifischen Aufgaben seines
Vaters beim besagten (…) und über die Gründe von dessen Verhaftung
zu machen; er habe nicht gewusst, weshalb sein Vater von den Behörden
des Terrorismus verdächtigt werde. Demgegenüber habe er im Rahmen
der Anhörung vom (…) 2014 erklärt, sein Vater habe bei Versammlungen
über das (…) informiert und eng mit andern Mitgliedern desselben zu-
sammengearbeitet. (…) Mitglieder, darunter sein Vater, seien unter dem
Verdacht, die Regierung stürzen zu wollen, verhaftet worden. Seinem Va-
ter sei vorgeworfen worden, in Moscheen Reden gehalten und die Bevöl-
kerung aufgewiegelt zu haben. Zweitens habe der Beschwerdeführer,
nachdem er anlässlich der Erstbefragung noch erklärt habe, weder poli-
tisch aktiv noch Mitglied irgendeiner Gesellschaft oder Gruppierung ge-
wesen zu sein, im Rahmen der Anhörung vom (…) 2014 gegenteilig vor-
gebracht, stets an der Seite seines Vaters gewesen zu sein und für die-
sen beispielsweise (…) zu haben, welche über das (…) berichtet hätten.
Diese seien dann während Demonstrationen oder bei gemeinsamen Es-
sen (…) verteilt worden. Sodann habe der Beschwerdeführer – drittens –
bei der Erstbefragung erklärt, er sei am Domizil seines Vaters, wo er auch
gelebt habe, befragt worden, wogegen er anlässlich der Anhörung vom
(…) 2014 vorgebracht habe, auch auf der Strasse aufgesucht und ge-
schlagen worden zu sein; zudem habe man ihn auf die Polizeistation mit-
genommen und dort ebenfalls befragt sowie misshandelt. Im Weiteren
habe er im Rahmen der Erstbefragung – viertens – ausgeführt, die Be-
hörden hätten von ihm die Beschaffung von im Besitz seines Vaters ver-
muteten Dokumenten verlangt, wobei er von der Polizei auch nach den
Freunden, mit denen sein Vater in Kontakt gestanden sei, befragt worden
sei; doch erst anlässlich der Anhörung vom (…) 2014 habe er ergänzt,
dass die Polizei von ihm auch habe wissen wollen, wer dieses (…) unter-
stütze, wo es sich versammle und welche Ziele und Gedanken diese
Gruppierung habe, wobei er zudem selbst beschuldigt worden sei, Mit-
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glied zu sein. Schliesslich habe er fünftens als einzigen Grund für seine
beabsichtigte Verhaftung anlässlich der Erstbefragung den Umstand ge-
nannt, dass er sich den Behörden gegenüber geweigert habe, Angaben
über die Personen, welche seinen Vater öfters besucht hätten, zu ma-
chen; im Rahmen der Anhörung vom (…) 2014 habe er demgegenüber
erklärt, selbst auch des Terrorismus verdächtigt worden zu sein, weshalb
sich die Behörden zudem vielleicht erhofft hätten, dass durch seine Fest-
nahme die finanzielle Unterstützung des Komitees versiegen würde.
Zusammenfassend – so die Vorinstanz – erscheine es in Anbetracht des-
sen, dass der Beschwerdeführer unzählige Vorbringen ohne zwingenden
Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe,
äusserst zweifelhaft, dass sich die Vorbringen tatsächlich zugetragen hät-
ten. Das anlässlich der Erstbefragung geäusserte Misstrauen gegenüber
den schweizerischen Behörden und die Befürchtung des Beschwerdefüh-
rers, diese könnten mit den Behörden seines Heimatstaats kollaborieren,
seien als Ausflüchte zu werten, zumal er zu Beginn der Befragung explizit
über die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden in Kenntnis gesetzt
worden sei. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 31. März 2014 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Erlass
allfälliger Verfahrenskosten beantragt. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom (…) 2014 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar
2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
entsprechenden Übergangsbestimmungen).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit und asylrecht-
lichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen festgehalten. Namentlich wird unter Bezugnahme auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 3 eingewendet, die Aussagen anlässlich der
Erstbefragung vom (…) 2013 und der Anhörung vom (…) 2014 wider-
sprächen sich nicht in einem Ausmass, dass deren Glaubwürdigkeit in
Frage zu stellen sei. Gemäss diesem weiterhin massgebenden
Grundsatzentscheid dürften Widersprüche für die Beurteilung der Glaub-
würdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der
Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM dia-
metral abweichen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt wer-
den. Dies treffe bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers zu den
spezifischen Aufgaben seines Vaters, zum Grund für dessen Verhaftung,
zu seiner eigenen politischen Aktivität und zu den Orten, wo er polizeilich
befragt worden sei, nicht zu (vgl. Beschwerde S. 3-5).
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6.1.1 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung beizupflichten (vgl. Sach-
verhalt Bst. B), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutref-
fend erweisen. So wurde von der Vorinstanz namentlich in überzeugen-
der Weise detailliert dargelegt, dass vom Beschwerdeführer zahlreiche
wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf
des Verfahrens geltend gemacht wurden. Im Übrigen ergeben sich aus
der Überprüfung der Akten weitere unplausible Aussagen des Beschwer-
deführers, welche die Einschätzung der Vorinstanz bestätigen. So machte
er erst im Rahmen der Anhörung vom (…) 2014 erstmals geltend, er sei
auch beschuldigt worden, Mitglied des (…) zu sein (…), nachdem er zu-
vor stets behauptet hatte, er sei einzig im Zusammenhang mit den dies-
bezüglichen Aktivitäten seines Vaters behördlich behelligt worden. Diese
Aussage ist zudem nicht mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen,
wonach er erst (…) zum ersten Mal polizeilich behördlich behelligt worden
sei (…). Sodann war er nicht in der Lage, das Datum und einen plausib-
len Grund für die Freilassung seines angeblich des Terrorismus verdäch-
tigten Vaters anzugeben (…), während sich die übrigen mit dem Vater be-
freundeten Mitglieder des erwähnten Komitees allesamt weiterhin in Haft
befänden (…). Schliesslich erscheint nach der Freilassung des Vaters
noch weniger plausibel, weshalb die Behörden ein Interesse an der Ver-
haftung des Beschwerdeführers hätten haben sollen (…).
6.1.2 Nach dem Gesagten vermögen auch die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe an der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern. Es erübrigt sich des-
halb, diese auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen
6.2 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Be-
schwerdeführers kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in
der Beschwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdi-
gung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat
demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
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in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es
besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer wür-
de bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige
Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 6 der Erwägun-
gen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssi-
tuation darzutun.
8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der aus F._______ stammende Beschwerdeführer hat eigenen Angaben
zufolge den Schulunterreicht nach dem (…) Schuljahr abgeschlossen und
war in der Folge erwerbstätig (…). Neben seiner amharischen Mutter-
sprache verfügt er über (…). Seine engsten Familienangehörigen (…)
sind nach wie vor in F._______ wohnhaft (…). Der Beschwerdeführer ist
noch jung und leidet – soweit aktenkundig – an keinen, geschweige denn
schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entge-
gen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
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8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Er-
lass der Verfahrenskosten) ist abzuweisen, da die Begehren des prozes-
sual bedürftigen Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: