B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1708/2018
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (…).
D-1708/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2018 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Gleichentags wurde
ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrensze-
ntrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde.
B.
Nachdem er am 29. November 2017 zu seiner Person befragt worden war,
erfolgte am 27. Februar 2018 im Beisein seiner Rechtsvertretung die An-
hörung zu den Asylgründen.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er eth-
nischer Mukongo und Staatsbürger der demokratischen Republik Kongo
sei. Er sei in Kinshasa geboren und habe dort die Schule bis zur ersten
Sekundarklasse besucht. Berufsbildung habe er keine absolviert, aber als
Kind habe er als Träger auf dem Markt und später bis ungefähr 2007 als
Maler und Hilfsmaurer gearbeitet. Danach sei er viel gereist und habe Han-
del getrieben. So habe er unter anderem wiederholt die kongolesischen
Städte Pointe Noire und Brazzaville besucht, sei aber auch nach Angola
(vor allem C._______) gefahren. In Angola sei er mehrfach für ein paar
Monate geblieben, so dass er insgesamt rund (…) Jahre dort verbracht
habe. Er sei unverheiratet, habe aber ein Kind, wobei er zu diesem und
dessen Mutter regelmässigen Kontakt gehabt habe, bevor die Mutter mit
dem gemeinsamen Kind Ende 2017 aus Kinshasa geflohen sei. Sein Vater
sei (…) gestorben und seine Mutter habe, bei ihrem letzten gemeinsamen
Kontakt, in D._______ in Kinshasa gelebt. Mittlerweile habe er aber keinen
Kontakt mehr zur Familie, weil er seine SIM-Karte verloren habe. (…) und
(…) lebten in der Schweiz, aber die übrige Verwandtschaft sei seines Wis-
sens noch in Afrika.
Am (…) Dezember 2016 habe er als Mitglied der Action des Chrétiens pour
l’abollition de la torture (Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter,
ACAT), der er 2014 beigetreten sei, an einer Demonstration teilgenommen.
Als die Kundgebenden auf dem E._______ beim F._______ angekommen
seien, seien viele Polizeijeeps vorgefahren; und obwohl er geflohen sei und
zuvor noch nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei er festgenom-
men worden. An einem unbekannten Ort sei er in eine Zelle gesteckt und
brutal geschlagen worden, weshalb er Zähne verloren habe und eine
Narbe auf dem Rücken trage. Am (…) Dezember 2016 seien er und die
übrigen Gefangenen aufgefordert worden, sich in eine Kolonne zu stellen
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und der Reihe nach ihren Namen und ihre Adressen anzugeben, bevor sie
fotografiert und schliesslich in ihre Zellen zurückgebracht worden seien.
Man habe ihn immer wieder geschlagen. Nach einer Woche im Gefängnis
sei einer seiner Freunde schliesslich verstorben. Als er versucht habe, den
Wärter darüber in Kenntnis zu setzen, sei er ignoriert worden. Erst am
zweiten Tag seien er und ein anderer Freund aufgefordert worden, den
Verstorbenen in ein Bettlaken zu wickeln und wegzutragen. Erst nachdem
sie geschlagen worden seien, seien er und der Freund dieser Aufforderung
nachgekommen. Zusammen mit den Polizisten seien sie dann mit einem
Jeep ins Leichenschauhaus gefahren, wo sie die Leiche ohne Registration
zurückgelassen hätten. Einer der Polizisten sei Angolaner gewesen, der
mit seinen Kollegen wegen der Proteste zur Unterstützung der kongolesi-
schen Behörden im Land gewesen sei. Er habe den angolanischen Poli-
zisten überzeugen können, dass er ebenfalls Angolaner und zu Unrecht
festgenommen worden sei. Zwei Tage darauf, in der Nacht des (…) De-
zember 2016, sei er dem Vorgesetzten der angolanischen Polizisten vor-
geführt worden, der ihm Fragen zu seiner angeblichen Herkunft aus Angola
gestellt habe. Nachdem er jene zu dessen Zufriedenheit beantwortet habe,
sei er freigelassen worden. Dann sei er zur Mutter seines Kindes gegan-
gen, welche überrascht gewesen sei, ihn zu sehen, da sie zuvor alle Ge-
fängnisse nach ihm abgesucht habe. Bei ihr habe er seinen kongolesi-
schen Pass mit einem türkischen Visum gehabt. Anschliessend sei er mit
einem Freund nach G._______ gegangen und habe dort seine Ausreise
geplant. Am (…) Januar 2017 sei er vom Flughafen H._______ via Ma-
rokko in die Türkei geflogen. Nach Ablauf seines Visums habe er sich ent-
schieden, nach Griechenland weiterzureisen. Dort sei das Leben jedoch
sehr schwer gewesen. So sei er, weil er seine eigenen Dokumente in einem
Fluss verloren habe, am (…) Juni 2017 mit falschen Papieren nach Braz-
zaville zurückgeflogen und anschliessend nach Kinshasa zurückgekehrt.
Im Heimatland habe er von der Mutter seines Kindes sowie der Mutter ei-
nes inhaftierten Kollegen erfahren, dass er noch immer gesucht werde. Zu-
dem habe sich die Mutter dieses Kollegen mit der Frage an die Polizei ge-
wandt, weshalb er frei, der Kollege aber immer noch inhaftiert sei. Darauf-
hin sei die Polizei sowohl an seiner, wie auch an der Wohnadresse der
Mutter des gemeinsamen Kindes aufgetaucht, weshalb diese aus
Kinshasa geflohen sei. Er selbst habe mit einem Cousin Kontakt aufge-
nommen, der ihn nach I._______ in Bas-Congo gebracht habe. Dort habe
er sich versteckt gehalten, bevor er am (…) November 2017 mit gefälsch-
ten Papieren nach Brüssel und weiter in die Schweiz geflogen sei.
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Der Beschwerdeführer reichte eine Bescheinigung über den Verlust von
Ausweisdokumenten (attestation de perte des pièces d’identité) als Identi-
tätsausweis sowie eine Mitgliedskarte der ACAT, ein Rezept und eine Be-
scheinigung von einem Krankenhausaufenthalt in I._______, Bas-Congo
vom September 2017 als Beweismittel zu den Akten.
C.
Daktyloskopische Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerde-
führer in den Jahren 2014 und 2015 von verschiedenen europäischen Ver-
tretungen als angolanischer Staatsbürger J._______, geboren am (…), er-
fasst worden war, als er mit zwei unterschiedlichen angolanischen Pässen
drei Mal vergeblich versucht hatte, ein Schengen-Visum zu erhalten. Zu-
dem hatte er am 1. März 2017 in Griechenland als kongolesischer Staats-
bürger namens K._______, geboren am (…), ein Asylgesuch gestellt. Die-
ses Verfahren war am 6. Dezember 2017 eingestellt worden, nachdem er
laut den griechischen Behörden einer auf 15. November 2017 angesetzten
Anhörung ferngeblieben war.
Anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2018 wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu den unterschiedlichen, dokumentierten
Identitätsangaben gewährt.
D.
Am 7. März 2018 gab das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
In der Stellungnahme vom 7. März 2018 führte die damalige Rechtsvertre-
tung aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht ein-
verstanden sei. Seine gegenüber den schweizerischen Asylbehörden an-
gegebene Identität entspreche der Wahrheit. Sodann sei er in Griechen-
land gezwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen, weshalb er aus
Angst falsche Angaben gemacht habe. Den angolanischen Pass habe er
sich lediglich ausstellen lassen, weil er als Kongolese in Angola Schwierig-
keiten gehabt habe, Geschäfte zu machen. Ein Bekannter habe ihm dabei
geholfen, einen angolanischen Pass auf einen anderen Namen zu be-
schaffen. In Afrika sei mit entsprechendem Geld viel möglich. Die Rechts-
vertretung wies darauf hin, dass das SEM lediglich die Argumente in Erwä-
gung ziehe, die gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Es gebe
im Protokoll der Erstbefragung viele Hinweise darauf, dass die angege-
bene Identität des Gesuchstellers und seine kongolesische Herkunft stim-
men würden. Zudem spreche der Beschwerdeführer Französisch, was in
Angola im Gegensatz zum Kongo sehr unüblich sei. Verwandte, die sich
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ebenfalls in der Schweiz befänden, würden zudem den gleichen Namen
wie der Beschwerdeführer tragen. Dem Argument des SEM, die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers seien mehrheitlich unsubstanziiert ausge-
fallen, könne sodann nicht gefolgt werden. Denn der Gesuchsteller habe
auf die Frage nach seinen Asylgründen sehr ausführlich und nachvollzieh-
bar beschrieben, warum er sein Land verlassen musste.
E.
Mit Verfügung vom 9. März 2018 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Am 9. März 2018 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie-
der.
G.
Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM durch seinen neuen
Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 19. März 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Er beantragt in materieller Hinsicht, dass er als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, sei sowie eventualiter, dass er
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen
sei. In prozessualer Hinsicht beantragt er, dass er das Beschwerdeverfah-
ren in der Schweiz abwarten dürfe, ferner sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen eine Vorladung (invitation) des ANR (agence natio-
nale de renseignements, Nachrichtendienst des Kongo) eine Fahndungs-
meldung (avis de recherche) des ANR jeweils in Kopie sowie ein Schreiben
der ACAT bei.
H.
Mit Schreiben vom 22. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten
(Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV,
SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Eine hängige Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende
Wirkung, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten darf (so auch Art. 42 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5)
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass aus den Akten verschiedene Ungereimtheiten hervorgingen, wel-
che Zweifel an der vom Beschwerdeführer genannten Identität aufkommen
liessen. Gemäss Abklärungen habe er als kongolesischer Staatsbürger na-
mens K._______, geboren am (…), in Griechenland ein Asylgesuch einge-
reicht ([…]). Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass er als angolani-
scher Staatsbürger namens J._______, geboren am (…), zwischen Sep-
tember 2014 und Oktober 2015 drei Mal vergeblich versucht habe, mit zwei
unterschiedlichen Pässen, ein Schengenvisum zu erhalten ([…]). Schliess-
lich habe er selbst angegeben, am (…) Juni 2017 von Griechenland aus
mit einer gefälschten Identität und gefälschten Papieren in sein Heimatland
zurückgekehrt zu sein und am (…) November 2017 mit ebensolchen fal-
schen Papieren wiederum nach Europa zurückgekehrt zu sein ([…]). Die
zahlreichen, sich teilweise stark unterschiedlichen Identitäten würden
Zweifel daran wecken, dass ausgerechnet jene Angaben, welche er dem
SEM gegenüber gemacht habe, der Wahrheit entsprechen würden. Der
Zweifel an seinen Angaben festige sich, wenn man berücksichtige, dass
die einzigen rechtsgenüglichen Dokumente, welche nachgewiesen werden
könnten, seine angolanischen Pässe seien. Weitere Zweifel an der Kor-
rektheit der angegebenen Personalien würden sodann aufkommen, weil er
keine rechtsgenüglichen Dokumente des angeblichen Heimatlands habe
vorlegen und den Verlust seines Ausweispapieres lediglich mit einer stere-
otypen Erklärung habe erklären können ([…]). Die Bescheinigung über den
Verlust von Ausweisdokumenten, welche er eingereicht habe, datiere so-
dann von 2013, sei also vor dem Zeitpunkt ausgestellt worden, an welchem
er angeblich seine Dokumente verloren habe. Ohnehin seien auf besagtem
Dokument Identitätsverfälschungen auszumachen und es sei zu berück-
sichtigen, dass solche ausweise in Kongo (Kinshasa) auch unter der An-
gabe falscher Daten leicht zu erwerben und dementsprechend viele Fäl-
schungen im Umlauf seien. Dieser Einwand gelte auch für die Mitglied-
schaftskarte der ACAT, wie auch das Rezept und das Bestätigungsschrei-
ben eines Krankenhauses in I._______ (Bas-Congo). Für die Vorinstanz
stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfah-
rens die Behörden über seine Identität täusche und somit nicht gewillt sei,
bei der Erhebung eines vollständigen und somit korrekten Sachverhalts
mitzuwirken. Mit solch einem Verhalten könne der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe, zumal
seinen Vorbringen keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung zu ent-
nehmen seien. Er mache zwar geltend, dass er in seinem Heimatland ver-
folgt werde, weil er am Dezember 2016 aufgrund der Teilnahme an einer
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Demonstration festgenommen worden und später aus der Haft geflohen
sei. Indes seien seine Ausführungen diesbezüglich mehrheitlich unsub-
stanziiert, so etwa seine Antworten zu den Rückfragen betreffend Men-
schenmenge an der Demonstration ([…]), seiner Festnahme ([…]) oder
dem Ort und dem Erscheinungsbild seiner Haft ([…]). Besonders auffällig
werde dieser Umstand aber bei der Schilderung zu seinem angeblichen
erneuten Aufenthalt in Kongo (Kinshasa), bei dem er angeblich erst erfah-
ren habe, dass er gesucht werde ([…]). Er habe weder substanziiert, noch
widerspruchsfrei darlegen können, wie er von seiner Verfolgung erfahren
habe, noch wo er sich in der fraglichen Zeit aufgehalten habe. Auch sei
angesichts der geltend gemachten Verfolgung nicht nachvollziehbar, dass
er unter Verwendung eigener Papiere habe in die Türkei ausreisen können,
nachdem er bereits einige Tage zuvor aus dem Gefängnis habe entkom-
men können, und dass er unbehelligt ins Heimatland habe zurückkehren
können. Ohne auf weitere Unstimmigkeiten, etwa bezüglich seiner Biogra-
phie, seines Reisewegs oder der Plausibilität seiner Ausführungen zu den
Umständen seiner Flucht einzugehen, stehe deshalb fest, dass seinen Vor-
bringen insgesamt nicht geglaubt werden könne. In der Stellungnahme der
Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf seien sodann keine Tatsachen o-
der Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung der Beurteilung
hätten bewirken können.
4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers beruhe auf seiner begründeten Furcht vor Verfolgung im
Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration der
ACAT am (…) Dezember 2016 in Kinshasa. Diese Demonstrationsteil-
nahme werde vorliegend durch eine Bestätigung der Organisation belegt.
Er sei verhaftet und Opfer von Folter und schlechter, unmenschlicher sowie
erniedrigender Behandlung geworden. Die Folter und Misshandlungen
während der Haft hätten beim Beschwerdeführer sodann zu schweren psy-
chischen Störungen geführt, die noch nicht offensichtlich seien und die eine
spezialisierte medizinische Behandlung in der Schweiz erforderlich ma-
chen würden. In Anbetracht der psychischen Krankheit sei deshalb von der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Wie aus den wei-
teren Beschwerdebeilagen hervorgehe, werde er sodann durch den ANR
gesucht.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR
142.311]).
6.
6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be-
dient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene
Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mit-
zuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig
zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Be-
schwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere – die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutra-
gen – eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises
stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG dar. Hinzu kommt, dass er, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt
hat, in der Vergangenheit in Griechenland unter einer anderen Identität ein
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Asylgesuch gestellt hat und – wiederum unter anderen Identitäten – drei-
mal erfolglos versucht hat von Belgien, Spanien und Portugal Schengen-
visa zu erhalten. Die jeweiligen Erklärungsversuche des Beschwerdefüh-
rers für ein solches Verhalten vermögen nicht zu überzeugen und es kann
diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden,
denen das Gericht sich anschliesst.
Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer versucht, die Asylbehörden über seine wahre
Identität zu täuschen. Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
Vor diesem Hintergrund bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers und dementsprechend an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen. Die Schlussfolgerung auf die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen wird dadurch untermauert, dass der Beschwerde-
führer, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, trotz einer freien Schilderung
über mehreren Seiten, in seinen Ausführungen (bei Antworten auf Fragen)
überaus oberflächlich geblieben ist. So beschrieb er beispielsweise die an-
gebliche Festnahme äusserst vage mit den Sätzen „Ich wurde festgenom-
men, als wir dort am Marsch teilnahmen.“ ([…]) und „Als wir marschierten
und die Polizei kam und ich geflohen bin, hat die Polizei mich festgenom-
men.“ ([…]). Auch beschrieb er die angeblich erlittene Folter sehr knapp
und bediente sich dabei allgemeiner Standardsätze wie „Sie haben mich
sehr stark geschlagen.“, „Jene Leute haben mich sehr heftig geschlagen.“,
„Jene Leute haben mich, uns stark geschlagen.“ und „Dann schlugen sie
uns.“ ([…]). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer immer wieder Ge-
legenheit zur Substanziierung seiner Vorbringen geboten und etwa gefragt,
ob er genauer umschreiben könne, wie die Festnahme abgelaufen sei, wie
die Gefängniszelle ausgesehen habe, in der er festgehalten worden sei
und wie er denn nach seiner Rückkehr in den Kongo erfahren habe, dass
er immer noch gesucht werde. Auch auf Nachfragen substanziierte der Be-
schwerdeführer seine Vorbringen nicht weiter, sondern wiederholte oft le-
diglich frühere Antworten, so dass nicht der Eindruck entsteht, der Be-
schwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt.
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal
sie sich lediglich mit einem Verweis auf die bisher erstellten Akten und die
vorinstanzliche Verfügung begnügt, sich mit dieser aber in keiner Weise
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inhaltlich auseinandersetzt und somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vo-
rinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsdarstellung führen soll. Auch die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen
Auffassung zu führen, zumal es sich nur um Kopien handelt, deren Beweis-
wert gering ist. Schliesslich ist ein Verfolgungsinteresse seitens der Behör-
den infolge der angeblichen Demonstrationsteilnahme ohnehin nicht glaub-
haft, konnte der Beschwerdeführer doch nach seiner angeblichen Flucht
aus dem Gefängnis auch noch ein paar Tage später mit seinem kongolesi-
schen Pass ausreisen ([…]). Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der
ANR, hätte sie ein ernsthaftes Interesse daran gehabt, den Beschwerde-
führer festzunehmen bzw. aufgrund der Flucht aus dem Gefängnis zu su-
chen, dem Beschwerdeführer zuerst eine Vorladung geschickt und dann
erst Ende November 2017 eine Fahndungsmeldung ausgestellt haben soll,
soll ihr die Rückkehr des Beschwerdeführers doch bereits früher bekannt
gewesen sein und soll sie ihn gemäss eigenen Aussagen ja bereits früher
an seinem ehemaligen Wohnort gesucht haben.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers
nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kongo (Kinshasa) oder Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
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Seite 13
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist
auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Ana-
lyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschen-
rechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch
heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andau-
ert und als Folge davon Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch
die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen
bekannt geworden sind. Im Vorfeld der geplanten Neuwahlen in Kinshasa
kam es zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Demonstran-
ten und Sicherheitskräften. Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo
(Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (Referenzurteil des
BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.). Was die individuellen
Voraussetzungen betrifft, so kann nach geltender Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts die Rückkehr von Personen grundsätzlich als zumutbar
bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die
Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende
Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser
Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des
BVGer, a.a.O., E. 7.3.3).
Der Beschwerdeführer stammt aus Kongo (Kinshasa), wo er bis zu seiner
Ausreise lebte. Er ist jung und verfügt gemäss eigenen Angaben weiterhin
über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Kongo (Kinshasa), das ihn
bereits in der Vergangenheit verschiedentlich unterstützte. Er ist in
Kinshasa verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen, unter anderem als
Maler und Hilfsmaurer und schliesslich als Handelsreisender in Kongo so-
wie Angola und hat von der letztgenannten Tätigkeit gemäss eigenen An-
gaben gut leben können. Er verfügt somit in Kinshasa nicht nur über ein
soziales Netz, welches in bei der Wiedereingliederung helfen könnte, son-
dern auch über die entsprechenden wirtschaftlichen Mittel.
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Was die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdefüh-
rers anbelangt, ist festzuhalten, dass diese unbelegt und die Ausführungen
auf Beschwerdeebene dazu vollkommen unsubstanziiert geblieben sind.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 27. Feb-
ruar 2018 zu Protokoll gegeben, abgesehen von den Beschwerden mit sei-
nem rechten Ohr, gehe es ihm gut ([…]).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestim-
mung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Be-
gehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint.
Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornhe-
rein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
sigkeit abzuweisen ist. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: