B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1709/2014
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. August
2012 verliess und am 31. Januar 2014 via C._______ und Bulgarien ille-
gal in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Februar 2014 im EVZ
D._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person am 20. Februar
2014 erklärte, er habe in Bulgarien bis zu seiner Einreise in die Schweiz
in einem Flüchtlingscamp gelebt,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 21. Oktober 2012 in Bulgarien ille-
gal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist und dort
am 26. November 2012 um Asyl nachgesucht hat,
dass gemäss Abklärungen des BFM dem Beschwerdeführer in Bulgarien
subsidiärer Schutz gewährt wurde, weshalb das Bundesamt am 5. März
2014 das Dublin-Verfahren beendete und dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung
nach Bulgarien gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
12. März 2014 im Wesentlichen geltend machte, er habe in Bulgarien we-
der Geld noch Unterkunft gehabt,
dass er in Bulgarien nicht sicher sei vor der PKK, man ihn dort zusam-
mengeschlagen habe und ihm keine Rechte gewährt würden,
dass die bulgarischen Behörden seine Asylgründe nicht angehört hätten,
dass das BFM die bulgarischen Behörden am 7. März 2014 gestützt auf
das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re-
gierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen
mit unbefugtem Aufenthalt vom 21. November 2008 (SR 0.142.112.149)
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Akte A16),
dass die bulgarischen Behörden dem Ersuchen am 13. März 2014 zu-
stimmten (vgl. A19),
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dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2014 – eröffnet am 26. März
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2014 nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Bulgarien
als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Bulga-
rien subsidiären Schutz erhalten habe,
dass Bulgarien sich am 13. März 2014 bereit erklärt habe, ihn zurückzu-
nehmen,
dass seine Schwester in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch einge-
reicht habe,
dass sie vom BFM einen separaten Asylentscheid erhalten werde,
dass ansonsten keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine
enge Beziehung habe und keine weiteren Angehörigen in der Schweiz le-
ben würden,
dass vorliegend aufgrund des Umstands, wonach er in Bulgarien subsidi-
ären Schutz erhalten habe, zwar Anzeichen bestünden, dass er die Be-
dingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) er-
füllen würde,
dass für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylent-
scheides jedoch nicht die Schweiz, sondern Bulgarien zuständig sei,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei,
wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen
könne,
dass dieser Nachweis aber nicht gelinge, wenn bereits ein Drittstaat ei-
nen Schutzstatus erteilt habe,
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dass der Beschwerdeführer wegen seines subsidiären Schutzstatus in
Bulgarien dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich be-
funden wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2014 (Poststem-
pel vom 29. März 2014) gegen diesen Nichteintretensentscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die
Verfügung des BFM vom 17. März 2014 aufzuheben und das Amt anzu-
weisen, sich für das Verfahren für zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden an-
zuweisen seien, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde
entschieden habe,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass zur Untermauerung der Vorbringen ein Bericht des United Nations
High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria), ein weiterer
Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, Ex-
ternal Update) und ein Dokument des European Asylum Support Office
(EASO) vom März 2014 (EASO operating plan to Bulgaria, Stock taking
report on the asylum situation in Bulgaria) ins Recht gelegt wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel –soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Begehren, es sei im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von ei-
ner Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden ha-
be, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
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riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher
aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend macht, es sei ihm insbesondere aufgrund der prekären Zu-
stände des bulgarischen Asylsystems nicht zumutbar, nach Bulgarien
weggewiesen zu werden, weshalb sich seines Erachtens die Schweiz für
die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig erklären müsste,
dass er in seiner Stellungnahme vom 12. März 2014 seine Situation be-
schrieben und dargelegt habe, wie es ihm in Bulgarien ergangen sei,
dass er insgesamt sagen könne, er habe von den bulgarischen Behörden
keinerlei Unterstützung erhalten und sei auf sich alleine gestellt gewesen,
dass er als Obdachloser auf den Strassen E._______ hätte leben müs-
sen, wären da nicht die Bekannten seines Freundes gewesen,
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dass sich seine Ausführungen sehr präzis mit den unabhängigen Berich-
ten zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien decken würden,
dass bereits in älteren Berichten auf die schwierige Situation für Flücht-
linge in Bulgarien hingewiesen worden sei,
dass für Flüchtlinge und jene, die subsidiären Schutz erhalten hätten,
kaum Integrationsprogramme bestünden, weshalb es diesen Personen
selten möglich sei, die Asylzentren zu verlassen,
dass diese ohnehin schon prekäre Situation in den letzten Monaten durch
einen grossen Andrang von syrischen Flüchtlingen noch verschärft wor-
den sei,
dass die Untersuchung des UNHCR zeige, dass die meisten Unterkünfte
eine fast 200-prozentige Belegungsrate aufweisen würden,
dass trotzdem erst rund die Hälfte der Asylsuchenden in besonderen Ein-
richtungen untergebracht werden könnten, die restlichen Flüchtlinge
müssten sich auf eigene Kosten unterbringen, was oft zu Obdachlosigkeit
führe,
dass indes auch Personen in den Unterbringungszentren existenzielle
Probleme hätten, wobei namentlich das Essen nicht durch den Staat zur
Verfügung gestellt werde und die hygienischen Einrichtungen in den Asyl-
zentren sehr schlecht seien, was zu medizinischen Problemen führe,
dass der UNHCR ausserdem die vollständige Einschränkung der Bewe-
gungsfreiheit von Asylsuchenden seitens vieler geschlossener Asylzent-
ren rüge,
dass Asylsuchende in Bulgarien auch keinen genügenden Zugang zum
Wirtschaftsleben hätten,
dass keine Sprachschulungen oder andere Bildungsangebote bereitge-
stellt würden,
dass es zudem gerade in der letzten Zeit vermehrt zu Übergriffen auf
Asylsuchende gekommen sei, wobei der rassistische Hintergrund solcher
Taten von den bulgarischen Untersuchungsbehörden nur ungenügend
geprüft werde und solche Taten teilweise gar nicht oder nur mit geringfü-
gigen Strafen geahndet würden,
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dass eine Wegweisung nach Bulgarien als unzulässig erscheine, weil
dem Beschwerdeführer dort eine unmenschliche Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK drohe,
dass sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) klar ergebe, dass die EU-Mitgliedstaaten, wenn
es sich nicht bloss um geringe Rechtsverstösse handle, keine Asylsu-
chenden in einen nach Dublin zuständigen Staat überstellen dürften,
wenn ihnen bekannt sei, dass systematische Mängel im Asylverfahren
und Aufnahmebedingungen ernsthafte Gründe darstellten, dass der be-
troffenen Person ein "real risk" im Sinne einer unmenschlichen oder er-
niedrigenden Behandlung nach Art. 4 EU-Grundrechtscharta drohe,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien subsidiären
Schutz erhalten zu haben,
dass es sich bei Bulgarien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfol-
gungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt,
dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers am 13. März 2014 ausdrücklich zugestimmt haben,
dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass Bulgarien im Weiteren Signatarstaat sowohl des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als auch der EMRK ist, und vorliegend keine konkreten Hinweise beste-
hen, wonach Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten würde,
dass dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des UNHCR vom
2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum
in Bulgaria) zwar zu entnehmen ist, dass in Bulgarien Mängel bei den
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren beste-
hen,
dass sich jedoch die Lebensbedingungen gemäss dem Bericht des
UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Up-
date) in den meisten Aufnahmezentren weiter verbessern,
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dass in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Stan-
dard bewegen, Renovierungsarbeiten getätigt werden (vgl. a.a.O.),
dass die State Refugee Agency (SAR) ausserdem bestätigte, dass alle
Personen inner- und ausserhalb der Zentren registriert worden seien und
ihre Meldebescheinigung (sog. "Green Card") erhalten hätten (vgl.
a.a.O.),
dass gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) Per-
sonen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Flüchtling /
Person mit subsidiärem Schutzstatus [Art. 2 Bst. b]), die notwendige So-
zialhilfe (Art. 29) und angemessene medizinische Versorgung (Art. 30)
erhalten,
dass ausserdem der Zugang zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung
(Art. 27), zu Wohnraum (Art. 32) und zu Integrationsmassnahmen
(Art. 34) gewährleistet ist,
dass sich im Weiteren dem Bericht vom 21. März 2014 entnehmen lässt,
dass der UNHCR mit der Unterstützung des Bulgarischen Roten Kreuzes
(Bulgarian Red Cross, BRC) am 17. März 2014 in Sofia ein Informations-
zentrum eröffnete mit dem Ziel, in Stadtgebieten lebenden Asylsuchenden
und Flüchtlingen Ratschläge, Rechts- und Sozialberatung zu erteilen und
sie über ihre Rechte, Pflichten und den Zugang zu verschiedenen Dienst-
leistungen zu informieren,
dass vor diesem Hintergrund insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien
gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und in eine exi-
stenzielle Notlage geraten,
dass weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde
geäusserten Einwände an einer Wegweisung nach Bulgarien etwas än-
dern können,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, er sei von Bulga-
ren zusammengeschlagen worden, so dass er sich in Spitalpflege habe
begeben müssen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass er sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die bulgari-
schen Behörden wenden kann und es ihm sodann offensteht, allenfalls
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den in Bulgarien zur Verfügung stehenden Rechtsweg zu beschreiten,
sollte er mit den Behörden Probleme zu gewärtigen haben,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass Bulgarien gemäss den Erkenntnissen des Gerichts seinen Verpflich-
tungen aus der FK und der EMRK nachkommt, und keine Anhaltspunkte
ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaf-
fung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt sein würde,
dass der Wegweisungsvollzug demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar er-
weist,
dass Bulgarien schliesslich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
zugestimmt hat, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist,
dass zusammenfassend der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unge-
achtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: