B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1709/2015
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Eritrea,
alias C._______, geboren B._______, Eritrea,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N _______.
D-1709/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2012 in der Schweiz erstmals um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 2. August 2012 gestützt auf
den Abgleich mit der zentralen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit
Eurodac) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen stillschweigend zustimm-
ten, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens an Italien überging, worauf das BFM am 5. Oktober 2012
einen Nichteintretensentscheid gemäss aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR
142.31) erliess und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz nach Italien verfügte,
dass der Beschwerdeführer seit dem 9. Oktober 2012 in der Schweiz als
verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 9. Januar 2015
ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte, nachdem er sich am
5. Januar 2015 beim Migrationsamt des Kantons E._______ gemeldet
hatte und er dort über das Vorgehen informiert worden war,
dass ein erneuter Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er
im Schengen-Raum mehrere Asylgesuche eingereicht hatte,
dass er nebst dem am 2. Juli 2012 in der Schweiz gestellten Asylgesuch
am 13. Juni 2013 in F._______, am 13. Oktober 2013 in G._______ und
am 21. März 2014 in Italien um Asyl nachgesucht hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 unter anderem
Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Zuständigkeit Italiens und
einer allfälligen Wegweisung nach Italien gab,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2015
unter Verweis auf seine gesundheitlichen Probleme – in Italien habe er
{…….} im Spital verbracht und er sei auf starke Medikamente angewiesen
– im Wesentlichen vorbrachte, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Italien
innert kurzer Zeit zu erkranken, da er nach seinem Spitalaufenthalt von den
italienischen Behörden weder genügend zu essen noch sonstige Unterstüt-
zung erhalten habe und sich deshalb mit Betteln durchschlagen müsste,
D-1709/2015
Seite 3
dass am 4. März 2015 zwei Arztberichte beim SEM eingingen (Bericht von
Dr. med. H._______ vom 2. März 2015, Bericht des I._______ vom 30.
Januar 2015),
dass das SEM mit Verfügung vom 6. März 2015 – eröffnet am 13. März
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-
liegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörden
ersuchte, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen vorbrachte, aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 (vgl. EGMR: Entschei-
dung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12]) gehe hervor, dass
verletzliche Personen nicht ohne besondere Garantien nach Italien über-
stellt werden sollten,
dass er aufgrund seiner Erkrankung als besonders verletzliche Person
gelte, weshalb das SEM genau hätte überprüfen müssen, ob ihm in Italien
Obdach, Essen und Medikamente zur Verfügung stünden,
D-1709/2015
Seite 4
dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in einem Bericht mehrfach
auf die prekären Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen in Italien hin-
gewiesen habe und in Deutschland in mehreren Fällen die Abschiebung
von Asylsuchenden nach Italien gestoppt worden sei, weil die Mindestnor-
men für Flüchtlinge in Italien 'in grossen Teilen nicht erfüllt' seien,
dass eine verletzliche Person wie er dem Risiko ausgesetzt sei, weder eine
Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten, wes-
halb eine Überstellung nach Italien eine erniedrigende Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK darstelle,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
D-1709/2015
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
D-1709/2015
Seite 6
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 21. März 2014 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Januar 2015 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdefüh-
rers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu negieren vermag,
D-1709/2015
Seite 7
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst ergangene und vom Beschwerdeführer angerufene
Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Be-
schwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine Familie
mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesentlich anderen Ein-
schätzung führt,
dass der EGMR im besagten Urteil vom 4. November 2014 feststellte, dass
Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und all-
gemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen
seien, aber bei der Überstellung von Kindern darauf geachtet werden
D-1709/2015
Seite 8
müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit
daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen ent-
stehe, und in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zu-
sicherungen einzuholen seien, dass die Unterbringung in einer Weise er-
folge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenleben ermögliche,
dass die Schweizer Behörden im Falle des alleinstehenden Beschwerde-
führers aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere
Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung
und Betreuung einzuholen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe, wonach die Gefahr bestehe, dass er bei einer Wegweisung nach
Italien auf der Strasse leben müsse und keine oder mangelhafte medizini-
sche Versorgung erhalten würde, implizit die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der
Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen würde,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzu-
nehmen sei, Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen
Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den
notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebens-
umständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme verweigern oder den Zugang
zum Asylverfahren versperren, respektive in seinem Fall den Grundsatz
D-1709/2015
Seite 9
des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr lau-
fen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Einwand, als verletzliche
Person riskiere er, weder eine Unterkunft noch Zugang zu medizinischer
Versorgung zu erhalten, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihm dauerhaft die Rechte,
die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthal-
ten,
dass sich der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzi-
elle Not geraten,
dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers –
Schmerzen in {…….} – nicht gegen eine Überstellung sprechen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu-
trifft,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
D-1709/2015
Seite 10
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Italien während
{…….} medizinisch versorgt wurde (im {…….} durchgeführt), womit dem
Beschwerdeführer der Zugang zur medizinischen Infrastruktur in Italien of-
fensichtlich möglich war und davon ausgegangen werden kann, dass er
auch nach seiner Rückkehr nach Italien wiederum mit einer adäquaten me-
dizinischen Behandlung und Betreuung rechnen kann, und es ihm obliegt,
sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass sodann gemäss vorgenanntem ärztlichem Bericht keine Hinweise auf
ein J._______ bestehen und aktuell auch keine Therapie durchzuführen
ist,
dass deshalb dem Umstand, dass er am {…….} untersucht werden soll
(vgl. eingereichte Terminkarte), keine wesentliche Bedeutung hinsichtlich
der Festlegung des zuständigen Staates zukommt,
dass zudem – wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt –
die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
D-1709/2015
Seite 11
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Vollzugsaussetzung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1709/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: