B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1710/2014/mel
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Äthiopien und Eritrea,
vertreten durch C._______,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch
der Mutter der Beschwerdeführerinnen, D._______ (vgl. N […]), ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2008 wurde die da-
gegen erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4494/2006 vom 23.
September 2008). Dabei wurde unter anderem festgestellt, es sei von der
äthiopischen Staatsangehörigkeit von D._______ auszugehen. Mit Verfü-
gung vom 11. August 2009 hiess das BFM das Wiedererwägungsgesuch
von D._______ vom 20. Januar 2009 gut, hob den Wegweisungsvollzug
(Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2005)
auf und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme von D._______ an.
A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 anerkannte das BFM den Vater
der Beschwerdeführerinnen, C._______ (vgl. N […]), einen eritreischen
Staatsangehörigen, als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
A.c Die gemeinsamen Kinder A._______ und B._______ (die Beschwer-
deführerinnen) wurden am (…) respektive am (…) in der Schweiz gebo-
ren.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 27. Februar 2014 beantragte C._______,
die Beschwerdeführerinnen seien in seine Flüchtlingseigenschaft einzu-
beziehen.
C.
Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. März 2014 ab.
D.
Die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch ihren Vater C._______, foch-
ten diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
vom 31. März 2014 an. Dabei wurde beantragt, es sei den Beschwerde-
führerinnen "die Niederlassungsbewilligung zu erteilen".
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen in Kopie bei: die angefochte-
ne Verfügung, die Geburtsregisterauszüge der Beschwerdeführerinnen,
ein Schreiben des Amts für Migration und Personenstand des Kantons
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E._______ vom 30. Juli 2013 sowie ein Schreiben der Gemeinde
F._______ vom 26. Juni 2013.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum 22. April 2014 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 15. April 2014 einbezahlt.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am
8. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG (SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme ist vorliegend
nicht gegeben.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Da mit Blick auf die Be-
schwerdebegründung davon auszugehen ist, dass der Verfasser der Be-
schwerdeschrift, ein juristischer Laie, mit der Beschwerde sinngemäss die
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Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2014 und die
Gutheissung seines Gesuchs vom 27. Februar 2014 bezweckt, kann die
Beschwerde auch als formgerecht bezeichnet werden. Die Beschwerde-
führerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde wird erstmals in diesem Verfahren beantragt, es sei
den Beschwerdeführerinnen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten: Es ist nicht zulässig, im Be-
schwerdeverfahren ein völlig anderes Rechtsbegehren zu stellen als im
vorangehenden Verwaltungsverfahren. Die Frage der Erteilung einer Nie-
derlassungsbewilligung, welche im Übrigen nicht im Asyl-, sondern im
Ausländerrecht geregelt wird, war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist,
diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen. Prü-
fungsgegenstand ist lediglich die Frage des Familienasyls im Sinne von
Art. 51 Abs. 3 AsylG. Falls die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Er-
teilung einer Niederlassungsbewilligung stellen möchten, so können sie
ein solches bei der zuständigen kantonalen Behörde anhängig machen.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder
von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen.
4.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Vater
der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wor-
den ist und in der Schweiz lebt. Die Beschwerdeführerinnen sind sodann
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beide in der Schweiz geboren. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 3
AsylG sind damit grundsätzlich als erfüllt zu erachten.
4.3 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung allerdings aus, das
Gesuch um Einbezug in den Flüchtlingsstatus sei abzuweisen, wenn die
Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit seien und die Kinder die
Staatsangehörigkeit desjenigen Elternteils erwerben könnten, der in sei-
nem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Im vorliegenden Fall
sei die Mutter der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland keiner
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und die Beschwerdeführerinnen
könnten die Staatsangehörigkeit der Mutter erwerben. Unter diesen Um-
ständen rechtfertige sich eine Asylgewährung nicht, weshalb das Gesuch
um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG abzu-
lehnen sei.
4.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerinnen ver-
fügten sowohl über die äthiopische als auch über die eritreische Staats-
angehörigkeit. Die Beschwerdeführerinnen seien inzwischen in der
Schweiz unter dem Namen des Vaters (G._______) registriert. Der Mutter
und dem Vater stehe das gemeinsame Sorgerecht über die Beschwerde-
führerinnen zu. Die Mutter der Beschwerdeführerinnen sei in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Die Schweizer Behörden hätten nämlich festge-
stellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien für sie unzumutbar
sei.
5.
Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung der ihm obliegenden Prüfungs- und Begründungspflicht nachge-
kommen ist.
5.1 Im Asylverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie die Pflicht
zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Zudem verlangt der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 sowie Art. 32
Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betrof-
fenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid-
findung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegrün-
dung niederschlagen soll (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung des
Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann und die Rechtsmittelinstanz in der Lage
ist, seine Rechtmässigkeit zu überprüfen; daher hat die verfügende Be-
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hörde im Entscheid die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich lei-
ten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sie sich jedoch
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die we-
sentlichen Aspekte beschränken. Die konkreten Anforderungen an die
Begründungsdichte richten sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen (vgl. dazu
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
Rz. 629 f.; LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f.; 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
5.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin-
nen eine andere Staatsangehörigkeit hat als der Vater, welcher in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Diese Tatsache kann ge-
mäss Praxis der vormaligen Beschwerdeinstanz, welche diesbezüglich
vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, grundsätzlich einen
besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG darstellen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2008 in Sachen
D-4980/2008 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7
S. 116 ff.). Allerdings steht diese Tatsache einem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft nur dann entgegen, wenn es der ganzen Familie an sich
zumutbar und möglich wäre, anstatt in der Schweiz im Heimatland des
nichtverfolgten Ehepartners/Elternteils zu leben (vgl. EMARK 1996 Nr. 14
E. 8b S. 121). Die Frage, ob sich eine gemischtnationale Flüchtlingsfami-
lie theoretisch im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners oder El-
ternteils (vorliegend der Mutter der Beschwerdeführerinnen) niederlassen
könnte, ist dabei nach den Kriterien der Drittstaatsklausel (Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit) zu beantworten (vgl. EMARK 1997 Nr. 33
E. 4c S. 180 f.). Demnach müsste der Familie sowohl faktisch wie auch
rechtlich die Möglichkeit offenstehen, sich im Heimatland des nichtverfolg-
ten Ehepartners/Elternteils niederzulassen, wobei überdies vorausgesetzt
wird, dass der Flüchtling im Heimatland des Ehepartners vor Verfolgung,
menschenrechtswidriger Behandlung und Rückschiebung in den Verfol-
gerstaat geschützt ist. Bei der Prüfung der Frage, ob hypothetisch für den
Flüchtling und seine Familie eine Niederlassung im Heimatland des nicht-
verfolgten Partners als zumutbar erachtet werden könnte, sind grundsätz-
lich auch die vom Bundesgericht im Bereich der Gewährung und Verwei-
gerung von Aufenthaltsbewilligungen entwickelten Kriterien – mithin kultu-
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relle, religiöse und sprachliche und ähnliche Aspekte – vergleichend bei-
zuziehen. Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschliessend; insbesondere
ist auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1997 Nr. 33
E. 4c S. 180 f.).
5.3 Im vorliegenden Fall hat sich das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich die Fami-
lie unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien im Heimatland der
Mutter der Beschwerdeführerinnen, d.h. in Äthiopien, niederlassen könn-
te. Das BFM erwog lediglich, dass die Beschwerdeführerinnen die
Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erlangen könnten und diese in ihrem
Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Nach dem
Gesagten sind die Erwägungen des BFM offensichtlich unzureichend.
Das BFM hat demnach die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungs-
pflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtli-
ches Gehör verletzt.
6.
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so-
wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un-
ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung in der Sache an die Vorin-
stanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti-
schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei-
lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195
E. 2.3.2, m.w.H.; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegen-
den Fall ist festzustellen, dass die unzureichende Begründung der ange-
fochtenen vorinstanzlichen Verfügung als schwerer Mangel bezeichnet
werden muss. Es ist sodann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsge-
richts, derartige Versäumnisse des BFM auf Beschwerdeebene zu behe-
ben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfah-
rensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführerinnen durch ein
solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der Gehörs-
verletzung aus prozessökonomischen Gründen fällt daher vorliegend
nicht in Betracht.
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7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 31. März 2014 gutzuheis-
sen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung des BFM
vom 20. März 2014 ist aufzuheben, und die Sache ist zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1-3 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
8.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden im vorliegenden Beschwerdever-
fahren durch ihren Vater vertreten; es ist davon auszugehen, dass ihnen
demnach keine Kosten aus einer Vertretung entstanden sind (vgl. Art. 9
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den
Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass den Beschwerdeführerinnen im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren anderweiti-
ge notwendige und verhältnismässig hohe Aufwendungen entstanden
sind. Es ist ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2014 wird aufgehoben, und
die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss wird zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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