B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1710/2015 / wiv
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (die Beschwerdeführerin) – eine Staatsangehörige von
Kosovo – am 21. Dezember 2014 um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz nachsuchte, gemeinsam mit ihren bereits volljährigen Kindern
B._______ (N …) und C._______ (N …),
dass sie am 12. Januar 2015 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und sum-
marisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde und am 4. März 2015 die
einlässliche Anhörung stattfand,
dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge der ethnischen Min-
derheit der Ägypter angehört und vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo in der
Ortschaft X._______ in der Gemeinde Y._______ ansässig war,
dass sie in X._______ ein eigenes Haus bewohnt habe, dessen Bau nach
dem Tod ihres Ehemannes von ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn
D._______ finanziert worden sei, unter Mithilfe ihres ebenfalls in der
Schweiz wohnhaften Sohnes E._______,
dass sie in diesem Zusammenhang ausführte, ihr Ehemann sei Ende Feb-
ruar 2013 verstorben und seither seien sie und ihre Kinder B._______ und
C._______ von ihren beiden in der Schweiz wohnhaften Söhnen regelmäs-
sig finanziell unterstützt worden, da ihr Sohn B._______ nur gelegentlich
als Taglöhner auf dem Bau habe arbeiten können,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches zur Haupt-
sache vorbrachte, sie habe ihre Heimat aus Angst vor Dieben und Räubern
verlassen, da sie seit September 2014 an ihrem Wohnort insgesamt drei-
mal von Maskierten ausgeraubt worden sei, welche anlässlich ihres dritten
Überfalles unter Todesdrohungen die Zahlung von 20'000 Euro verlangt
hätten,
dass sie diesen Betrag nie hätte aufbringen können, weshalb sie ihre Hei-
mat aus Furcht um die Sicherheit ihrer Kinder verlassen habe,
dass sie wegen dieser Vorfälle nicht zur Polizei gegangen seien, da die
kosovarische Polizei solche Leute ohnehin nicht zur Verantwortung ziehen
könne und sie sich von der Polizei keine Hilfe erhofft hätten,
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dass es schon früher einmal zu einem Vorfall gekommen sei, wobei sie und
ihr Ehemann nach Empfang einer Geldüberweisung ihres Sohnes verfolgt
worden seien und sie auf der Flucht einen Autounfall erlitten hätten,
dass sie auch diesen Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet hätten, sondern
nur den Autounfall, da sie Konsequenzen befürchtet hätten,
dass für die Vorbringen im Einzelnen und die von der Beschwerdeführerin
vorgelegten Beweismittel (eine Bestätigung der Zugehörigkeit zur ethni-
schen Minderheit der Ägypter und ein Foto) auf die Akten zu verweisen ist,
dass das SEM mittels dreier separater Verfügungen vom 6. März 2015 (alle
eröffnet am 9. März 2015) die Asylgesuche der Beschwerdeführerin, ihres
Sohnes B._______ und ihrer Tochter C._______ ablehnte und deren Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Kosovo
anordnete,
dass das Staatssekretariat in dem die Beschwerdeführerin betreffenden
Entscheid zur Hauptsache festhielt, ihre Vorbringen seien nicht asylrele-
vant, zumal vom Vorliegen adäquaten Schutzes im Kosovo auszugehen
sei, da bei Übergriffen vonseiten Dritter die kosovarische Polizei auch im
Falle von Angehörigen ethnischer Minderheiten regelmässig interveniere,
dass das Staatssekretariat in diesem Zusammenhang festhielt, das Vor-
bringen, die Polizei unternehme nichts, sei realitätsfremd, und es im Übri-
gen anmerkte, aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne
darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente
in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen,
dass die Beschwerdeführerin gegen die drei vorgenannten Entscheide mit-
tels einer nur von ihr unterzeichneten Eingabe vom 16. März 2015 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass ihre bereits volljährigen Kinder B._______ und C._______ am 1. April
2015 – nach Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung (vgl. dazu die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015)
– eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeverbesserungen nachreichten
(vgl. dazu ihre Akten),
dass von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. März 2015 zur
Hauptsache vorgebracht wird, sie verstehe die Ausführungen des SEM
über die grundsätzliche Sicherheit im Kosovo, dort sei aber in Wirklichkeit
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nicht jeder und nicht immer sicher, und da sie sich um die Sicherheit ihrer
beiden Kinder (B._______ und C._______) fürchte, ersuche sie darum, mit
ihnen noch für eine gewisse Zeit bei ihren in der Schweiz wohnhaften Söh-
nen (D._______ und E._______) bleiben zu können,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-
33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), sie ihre
Eingabe vom 16. März 2015 innert der vorliegend zu beachtenden Be-
schwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 i.V.m.
Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und die Eingabe den formellen An-
forderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass dem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen
den Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer bereits volljährigen Kin-
dern B._______ und C._______ insofern Rechnung getragen wird, als in
den drei Beschwerdeverfahren der Entscheid am gleichen Tag und in glei-
cher Besetzung ergeht,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann un-
glaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist,
die vorgebrachten Gesuchsgründe – die geltend gemachten Nachstellun-
gen vonseiten von Dieben und Räubern – seien nicht asylrelevant,
dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, da mit dem Staatssek-
retariat davon auszugehen ist, die kosovarische Polizei sei sowohl willens
als auch in der Lage, die Bevölkerung vor kriminellem Unrecht in der vor-
liegend geltend gemachten Form zu schützen,
dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, sich um Schutz durch die
kosovarischen Behörden zu bemühen,
dass darüber hinaus festzuhalten bleibt, dass von der Beschwerdeführerin
nicht das Vorliegen einer Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs.
1 AsylG genannten Gründe – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen – geltend gemacht wird, sondern sie sich im Kern
lediglich darauf beruft, sie und ihre bereits volljährigen Kindern seien von
Kriminellen bestohlen und erpresst worden, welche von ihren finanziellen
Verbindungen zur Schweiz gewusst hätten,
dass die Beschwerdeführerin zwar ein Beweismittel betreffend ihre Zuge-
hörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter vorgelegt hat, aufgrund der
Aktenlage jedoch keine Hinweise darauf bestehen, sie habe im Kosovo
aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes ernsthafte Nachteile erlitten,
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dass die Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeeingabe nicht geeignet
sind, die vorstehenden Schlüsse zu entkräften, zumal sich die Beschwer-
deführerin allein auf die allgemein schlechte Sicherheitslage beruft,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 [erster Satz]
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzuläs-
sig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2)
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung im Kosovo bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen
ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da die Beschwerdeführerin mit ihren volljährigen
Kindern B._______ und C._______ an ihren bisherigen Wohnort zurück-
kehren kann, wo die drei Familienmitglieder über ein eigenes, neu gebau-
tes Haus verfügen,
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dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführe-
rin und ihre bereits volljährigen Kindern würden auch in Zukunft im Bedarfs-
fall von den in der Schweiz ansässigen Söhnen der Beschwerdeführerin
unterstützt,
dass die Beschwerdeführerin zwar gemäss eigenen Angaben an verschie-
denen gesundheitlichen Beschwerden leidet, aufgrund der Aktenlage je-
doch zu schliessen ist, diese Beschwerden seien auch in der Heimat be-
handelbar, zumal die Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit Zu-
gang zu ärztlicher Versorgung hatte,
dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszuge-
hen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshindernisse be-
stehen und ein heimatliches Reisepapier vorliegt,
dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu
bestätigen ist, womit die sinngemäss beantragte Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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