B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1711/2019
Ur t e i l vom 2 1 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 1. April 2019 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordprovinz stammender ethni-
scher Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______-Distrikt),
reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein.
Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus, er habe von (...) bis
(...) Gedenkstätten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gereinigt
und Letztere manchmal mit Essen beliefert. Seit (...) habe er in C._______
als Angestellter in einem Restaurant gearbeitet, in dem kleinere Versamm-
lungen zur Untersuchung von Kriegsverbrechen unter der Teilnahme von
Parlamentsmitgliedern der D._______, ausländischen Botschaftern und
Organisationen sowie Medien und Opfern stattgefunden hätten. Im Jahr
(...) seien drei Manager des Restaurants verschwunden. Ab Anfang (...)
habe er die Säle betreut, in denen diese Treffen stattgefunden hätten. Im
Vorfeld der Wahlen hätten ihn das Militär beziehungsweise das Criminal
Investigation Department (CID) und die E._______ ab dem (...) unter Druck
gesetzt, Informationen über diese Treffen weiterzuleiten. Sie hätten ihn be-
droht und dabei auch die drei verschwundenen Manager und seinen (Nen-
nung Verwandter) erwähnt, der im Jahr (...) erschossen worden sei. Am (...)
sei ein Freund von ihm verhaftet worden, weil dieser Flyer für den Helden-
tag verteilt habe. Am (...) seien Armeeangehörige zu ihm gekommen und
hätten ihn beschuldigt, mit dieser Sache zu tun gehabt beziehungsweise
ein Plakat an eine Gedenktafel geklebt und eine Laterne angezündet zu
haben. Sie hätten seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn aufgefor-
dert, zu ihrem Camp zu kommen. Stattdessen sei er nach F._______ ge-
gangen und von dort ausgereist. Nach seiner Flucht sei er zweimal von
Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden. Deswegen habe das CID
seinen Vater einer Meldepflicht unterstellt.
A.b Mit Verfügung vom 30. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Voll-
zug an. Die dagegen am 3. Oktober 2016 erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 ab.
B.
B.a Am 12. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein
zweites Asylgesuch ein. Darin führte er zur Hauptsache an, er fürchte auf-
grund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf
bisher verschwiegene und neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri
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Lanka asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Als neuer Sachverhalt sei an-
zuführen, dass er nur den Schweizer Behörden gegenüber seine Heirat
sowie den aktuellen Wohnort seiner Ehefrau auf einer „Declaration Form“
offenbart habe. Dieses Formular sei offensichtlich im Rahmen der Papier-
beschaffungsmassnahmen des SEM den sri-lankischen Behörden zugäng-
lich gemacht worden, da seine Ehefrau am (...) von einem Angehörigen
des CID und zwei Polizisten aufgesucht und über ihn befragt worden sei.
Zudem sei ihr gesagt worden, dass die Behörden über seine Tätigkeiten –
auch im Ausland – Bescheid wüssten. Eine Videoaufnahme dieses Vorfalls
liege dem Gesuch zur Dokumentation bei. Sodann sei er im Rahmen seiner
exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen
und an Heldengedenkfeiern) aufgrund der Überwachungsmassnahmen
der sri-lankischen Behörden identifiziert worden. Auf den eingereichten Fo-
tos sei er unter anderem mit einer Fahne der LTTE in der Hand zu erken-
nen, woraus ersichtlich werde, dass er für eine Wiederbelebung des tami-
lischen Separatismus einstehe. Offenbar hätten die Behörden in seinem
Fall umfangreiche Nachforschungen eingeleitet.
Zum bislang verschwiegenen Sachverhalt sei anzumerken, dass er im
Jahre (...) nach G._______ gereist sei, da im (...) ein entfernter Verwandter
ermordet worden sei. Von dort habe er wiederholt erfolglos versucht nach
Europa zu gelangen. Da er sowohl mit echten als auch mit gefälschten
Dokumenten unterwegs gewesen sei, sei er in H._______ inhaftiert und
von dort im (...) nach F._______ zurückgeschafft worden. Die sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte hätten ihm vorgeworfen, gefälschte Stempel ver-
wendet und – infolge seines Auslandaufenthalts – Verbindungen zu den
LTTE zu haben. Am (...) sei er schliesslich vom Gericht in I._______ gegen
Kaution und unter Auferlegung einer Meldepflicht freigelassen worden.
Schliesslich sei das Verfahren im (...) nach Intervention seines Anwalts und
Zahlung von Bestechungsgeldern offiziell abgeschlossen worden. Ferner
habe er tatsächlich in einem Restaurant im Jahre (...) seine Arbeit aufge-
nommen, jedoch einige Monate später als zuerst angeführt. Da er mit sei-
nem Reisepass und einem Visum für einen (...) Staat ausgereist sei, habe
er aus Angst, in den (...) Staat geschickt zu werden, die geschilderten Um-
stände verschwiegen.
Sodann würden aufgrund des Backgroundchecks der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren
durch das SEM auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der Über-
mittlung von Daten im Rahmen des Migrationsabkommens zwischen Sri
Lanka und der Schweiz (Migrationsabkommen [SR 0.142.117.121]) und
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der aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage in seiner Heimat neue,
asylrelevante Gefährdungselemente geschaffen.
B.b Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 lehnte das SEM die Verfahren-
santräge ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Weiter lehnte es das Mehrfachgesuch sowie das
qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
B.c Mit Urteil D-511/2018 vom 29. Januar 2019 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 22. Januar 2018 ab. Zur Begründung führte es zunächst
an, dass sich die formellen Rügen, gemäss welchen die Vorinstanz das
Willkürverbot, das rechtliche Gehör mehrfach, Bestimmungen des Migrati-
onsabkommens und des DSG verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt unvollständig und unrichtig abgeklärt habe, als unbegründet erweisen
würden. In materieller Hinsicht hielt es sodann fest, die Vorinstanz sei auf-
grund ihrer mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu Recht auf die Vor-
bringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche
vor dem Urteil des BVGer D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 entstanden
seien, respektive sich verwirklicht hätten und vorbestandene Tatsachen be-
treffen würden, nicht eingetreten, da diese im Rahmen einer Revision beim
Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Es sei so-
dann kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, wieso die bislang ver-
schwiegenen Gründe nicht von Anfang an hätten vorgebracht werden kön-
nen. Weiter dürfte den Beweismitteln aus formalen Gründen die Erheblich-
keit abgesprochen werden. Weiter sei aus diesen Dokumenten kein Zu-
sammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den
LTTE zu erkennen, wenngleich – bei Wahrunterstellung – nicht auszu-
schliessen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer infolge der Meldepflicht
von den Behörden registriert worden sein könnte (mit Verweis auf das Urteil
des BVGer D-42/2015 E. 6.4). Den entsprechenden Beweismitteln zum
Länderbericht mangle es sodann an einem persönlichen Bezug zum Be-
schwerdeführer. Weiter drohe dem Beschwerdeführer mit den im Zusam-
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung getroffenen Massnahmen
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (mit Verweisen auf die Ur-
teile BVGE 2017 VI/6 und D-6094/2016 E. 8.4). Auch aus der auf einem
Video ersichtlichen behördlichen Vorsprache bei seiner Ehefrau vermöge
er keine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung herzuleiten.
Durch die Aufnahmen werde nicht erstellt, dass die gezeigten Personen
tatsächlich die Ehefrau sowie Angehörige des CID darstellen würden. Doch
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auch bei Annahme, dass es sich bei den ersichtlichen Personen effektiv
um die vom Beschwerdeführer Genannten handeln würde, gingen aus den
Aufnahmen keine Aktionen der Angehörigen der Sicherheitskräfte hervor,
die eine illegitime oder asylrechtlich bedeutsame Vorgehensweise erken-
nen liessen. Das Vorbringen, die Behörden hätten die Ehefrau darüber in-
formiert, dass er gesucht würde und sie über seine Aktivitäten im Ausland
Bescheid wüssten, stelle eine blosse und unbelegte Parteibehauptung dar.
Aufgrund der Akten und der Erkenntnisse aus dem vorgängigen Asyl(be-
schwerde)verfahren, sei nicht davon auszugehen, ihm würde aufgrund die-
ser Vorsprache bei seiner Ehefrau eine Verbindung zur LTTE unterstellt.
Sodann erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Es bestünden keine Anzeichen für
die Annahme, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch
betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Schliesslich vermöge er aus
einem Urteil des Vavuniya High Courts sowie aus den vorgebrachten Er-
eignissen im Zusammenhang mit Rückschaffungen von Landsleuten in den
Jahren 2016 und 2017 keine Gefährdung für sich herzuleiten. Der Be-
schwerdeführer weise – nach wie vor – kein Gesamtprofil auf, aufgrund
dessen er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein neues Asylgesuch, welches er damit begründete, dass sich die
Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-511/2018 vom
29. Januar 2019 verändert habe. So sei nach dem Putschversuch in Sri
Lanka eine Veränderung der politischen Lage eingetreten. Mahinda Raja-
paksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht ge-
schmälert, da dessen politische Ideen den Kurs der neuen Regierung be-
stimmen würden. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische
Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Ver-
schiedene Risikofaktoren würden ihn aus der Sicht der sri-lankischen Be-
hörden als eine Person erscheinen lassen, die Interesse am Wiederauf-
flammen des tamilischen Separatismus habe und auch darauf hinwirke. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer Anhö-
rung sowie um Einholung einer Zeugenaussage – allenfalls in schriftlicher
Form – von J._______, eines Parlamentariers der D._______. Dieser
könne aus eigener Wahrnehmung über die vom Beschwerdeführer bereits
im ersten Asylverfahren geltend gemachte Tätigkeit als Angestellter im
fraglichen Restaurant sowie weitere Ereignisse in diesem Zusammenhang
berichten.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auf-
zählung Beweismittel) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 1. April 2019 – eröffnet am 9. April 2019 – lehnte das
SEM die Verfahrensanträge (Beizug Auskunftsperson; Durchführung einer
weiteren Anhörung) ab. Weiter stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug sieben Tage
nach der Eröffnung der Verfügung an, unter Androhung von Haft und
Zwangsrückführung im Unterlassungsfall. Einer allfälligen Beschwerde
entzog es die aufschiebende Wirkung. Zudem erhob es eine Gebühr von
Fr. 600.–.
E.
E.a Am 1. April 2019 (Eingang SEM: 2. April 2019) liess der Beschwerde-
führer eine Beweismitteleingabe, enthaltend (Nennung Beweismittel), ein-
reichen.
E.b Mit Schreiben vom 4. April 2019 retournierte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die nachgereichten Beweismittel (...), da sich – laut Aus-
führungen des SEM – seine Eingabe vom 1. April 2019 mit dem Asylent-
scheid gekreuzt habe, es ihm aber unbenommen sei, diese Unterlagen im
Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht
einzureichen.
F.
Gegen die Verfügung des SEM vom 1. April 2019 erhob der Beschwerde-
führer mit einer als „Verwaltungsbeschwerde und Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung“ betitelten Eingabe vom 10. April
2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es
sei die Verfügung des SEM vom 1. April 2019 wegen Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begrün-
dungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
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aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium
bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben. Ausserdem beantragte er, die angefoch-
tene Verfügung sei betreffend die Ziffer 8 des Dispositivs aufzuheben und
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Die
zuständige kantonale Behörde sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugs-
handlungen abzusehen.
Im Weiteren stellte er innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist die Nach-
reichung einer ausführlichen Beschwerdebegründung in Aussicht.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beilagen) bei.
G.
Am 11. April 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht
gestellte Beschwerdeergänzung nach. Darin stellte er das zusätzliche
Rechtsbegehren, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis zur Ent-
wicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylge-
suchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausrei-
chend Klarheit bestehe.
Mit seiner Beschwerdeergänzung reichte er die Beweismitteleingabe vom
1. April 2019 inklusive (Nennung Beilagen) ein und führte für die weiteren
(...) Beilagen aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausge-
gangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der (zusätzlichen)
CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Ein-
reichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
I.
Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 14. Mai 2019 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, die CD-ROM, auf welcher sich die Beilagen
Nrn. 2 bis 13 und 15 bis 106 seiner Beschwerdeergänzung befinden sollen,
innert sieben Tagen nach Erhalt des Schreibens nachzureichen, ansonsten
aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
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J.
Am 31. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die CD-ROM, enthaltend
die Beilagen Nrn. 2 bis 13 und 15 bis 106 der Beschwerdeergänzung vom
9. Mai 2019, nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet (vgl. auch nachfolgend E. 6.4.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeergänzung unter
Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sis-
tierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka
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gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand
ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019:
Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka
fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in
Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen:
weisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002 sowie New York
Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in
Detail, 12 Days Before Attack:
2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning. html und vom 24. April
2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t Know:
/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html,
alle abgerufen am 31. Mai 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-
lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachste-
hend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personen-
gruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Ri-
siko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den
dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es
kann in der Sache selbst entschieden werden.
5.
5.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätz-
lich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aus-
nahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug
der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde of-
fensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person
eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen dar-
stellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender
Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen ei-
nes Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde
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grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für
den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie
im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.
5.2 Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit,
dass das neue Asylgesuch offensichtlich unbegründet und missbräuchlich
eingereicht worden sei, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der
Verfügung überwiege. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Die offensichtliche Unbegründetheit eines Vorbringens alleine genügt
nicht, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Viel-
mehr muss die betreffende Person – wie vorstehend ausgeführt – zusätz-
lich ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen. Ein solches Gefähr-
dungspotential liegt jedoch gerade nicht vor. So geht vom Beschwerdefüh-
rer – soweit den Akten zu entnehmen ist – keinerlei Gefährdung für Leib,
Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung aus. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen,
dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen
Verfügung das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen
Fortgang des Beschwerdeverfahrens nicht überwiegt. Das SEM hat der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach zu Unrecht entzogen.
Soweit das SEM mit seinem Vorgehen der angeführten Absicht des Be-
schwerdeführers, mit der Einreichung seines nunmehr dritten Asylgesuchs
seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, zu entgegnen
versucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass es ihm gestützt auf Art. 111c
Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich be-
gründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit
superprovisorischer Massnahme vom 11. April 2019 einstweilen aus, was
faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge
hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer keinerlei Schaden entstanden. Der
Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen.
6.
6.1 In der Beschwerde sowie deren Ergänzung werden verschiedene for-
melle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
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eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und un-
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör zunächst dadurch
verletzt, dass die Vorinstanz im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
zu Unrecht auf den anerbotenen Zeugenbeweis verzichtet habe. Dieser
Ansicht kann nicht gefolgt werden. Was die Beweisanerbieten im erstin-
stanzlichen ausserordentlichen Verfahren anbelangt, weist das SEM auf
die Substanziierungslast der gesuchstellenden Person hin (vgl. act. C5/10
S. 5 letzter Abschnitt). In der Tat kann es im Rahmen von Mehrfachgesu-
chen nicht Sache der Asylbehörde sein, eine Zeugenbefragung vorzuneh-
men, allein aufgrund der Behauptung, der unbewiesen gebliebene Sach-
verhalt könne durch diesen Zeugen bestätigt werden. Vielmehr sind aus-
serordentliche Gesuche schriftlich und begründet einzureichen, so dass
der geltend gemachte Sachverhalt bereits so weit wie möglich liquid ist.
Einzig bei so geweckten Zweifeln am genügend erstellten Sachverhalt wer-
den weitere Abklärungen notwendig. Solche Zweifel konnten jedoch im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geweckt werden, zumal
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Seite 12
einzig auf die Möglichkeit von Zeugenaussagen und einer allfälligen schrift-
lichen Auskunft hingewiesen wurde (vgl. act. C2/47 S. 4), ohne diesbezüg-
lich irgendetwas einzureichen. Zum Vorwurf der ausstehenden Stellung-
nahme zur Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 ist auf E. 6.4 nachfol-
gend zu verweisen.
6.3.2 Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehe
auch darin, dass ihn die Vorinstanz trotz entsprechenden Antrags nicht
erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzuhalten, dass
die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals
anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von
Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu
geltend gemachten Asylgründe in seinem 47 Seiten umfassenden
schriftlichen (Mehrfach)Gesuch ausführlich darlegen. Auf Beschwerde-
ebene wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der
Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asylgründe bereits bei der
Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit
entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Bei dem vom Beschwer-
deführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es
sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Rüge
erweist sich als unbegründet.
6.4
6.4.1 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt nicht vor. Das SEM
hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen
Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der
blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM
nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine mate-
rielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich
auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
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Seite 13
6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, das SEM habe sich bisher
zu seiner Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 – welche ihm durch die
Vorinstanz retourniert worden sei – nicht geäussert, was jedoch notwendig
sei, ist Folgendes anzuführen: Sowohl der angefochtene Entscheid als
auch die erwähnte Beweismitteleingabe datieren vom 1. April 2019, wes-
halb die der Vorinstanz zugestellten Unterlagen dem SEM erst nach Ab-
schluss des vorinstanzlichen Verfahrens, mithin am 2. April 2019, zur
Kenntnis gelangten. Sodann wird in der erwähnten Beweismitteleingabe
lediglich festgehalten, dass im Mehrfachgesuch vom 5. März 2019 seine
Bekanntschaft zum (...) Politiker J._______ im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit in einem Restaurant ausführlich dargelegt worden sei. Zudem
habe er mit diesem auch nach seiner Flucht respektive am (...) noch Kon-
takt gehabt und diesen während eines Aufenthaltes in der Schweiz im (...)
getroffen. Diesbezüglich reichte er ein Foto ein, das ihn zusammen mit
J._______ in seiner Wohnung zeige. In der angefochtenen Verfügung
nahm das SEM auf die vorgebrachte Verbindung zu J._______ Bezug und
äusserte sich dahingehend, dass einerseits aufgrund der allgemeinen Aus-
führungen und den Hinweisen auf den politischen Machtkampf nicht von
einer verstärkten Gefährdungslage für tamilische Asylgesuchsteller auszu-
gehen sei und in Ermangelung persönlicher und spezifischer Anknüpfungs-
punkte keine Veranlassung bestehe, den vom Beschwerdeführer angeführ-
ten Politiker J._______ als Auskunftsperson beizuziehen. Diesbezüglich
sei nicht ersichtlich, inwiefern J._______ die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte und vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht als un-
glaubhaft erachtete Verfolgung durch die Sicherheitskräfte und die
E._______ belegen sollte, zumal er in den früheren Verfahren nie angeführt
habe, die Unterstützung des besagten Politikers in dieser Sache in An-
spruch genommen zu haben. Somit wäre selbst eine Bestätigung seiner
Tätigkeit im Restaurant durch J._______, welche im Übrigen weder vom
SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten worden sei, nicht ge-
eignet, die als unglaubhaft erachtete Vorverfolgung in einem für den Be-
schwerdeführer günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Dadurch hat sich
das SEM mit der geltend gemachten Beziehung des Beschwerdeführers
zu J._______ – welche sich in der Beweismitteleingabe zur Hauptsache
lediglich als kurze Wiederholung der im Mehrfachgesuch gemachten Aus-
führungen darstellt – im Wesentlichen bereits im angefochtenen Entscheid
auseinandergesetzt. An dieser Erkenntnis vermögen auch die zum Beleg
der geltend gemachten Beziehung der Beweismitteleingabe vom 1. April
2019 beiliegenden Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) nichts zu ändern,
zumal die Berichte keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf-
weisen und das undatierte Foto keinen Rückschluss auf die Umstände und
D-1711/2019
Seite 14
den Zeitpunkt seines Entstehens zulässt. Somit besteht keine Notwendig-
keit, die in Frage stehende Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 dem
SEM im Rahmen einer Vernehmlassung vorzulegen.
6.4.3 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung der Be-
gründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, sämtliche Sachverhaltsele-
mente beziehungsweise Risikofaktoren und damit seine individuelle
Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Län-
derinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt dies (ebenfalls) die
rechtliche Würdigung des Sachverhalts.
6.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Asylgründe (LTTE-Verbin-
dungen; Nähe zu oppositionspolitischen Akteuren; frühere Verhaftung; be-
hördliche Registrierung und Meldepflicht; exilpolitisches Engagement) un-
vollständig und unrichtig abgeklärt. Das Gleiche gelte für die zu erwartende
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbe-
schaffung. Dies stelle eine Vorbereitung für einen Background-Check der
sri-lankischen Behörden dar, der bei Rückkehrern nach Sri Lanka regel-
mässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Soweit er diesbezüglich
teilweise auf die bereits in den vorgängigen Asylverfahren geltend gemach-
ten Vorbringen Bezug nimmt und damit sinngemäss andeutet, die Vor-
instanz habe seine Ausführungen aus den vorgängigen Asylverfahren nicht
(mit)berücksichtigt, ist anzuführen, dass die im ersten Asylverfahren vorge-
brachten diversen Asylgründe mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 und D-511/2018 vom 29. Januar 2019
rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht mehr be-
rücksichtigt werden mussten. Das Gericht hat ferner in E. 8.4 des ersteren
und in E. 8.1. f. des letzteren Urteils die in seinem Grundsatzurteil BVGE
2017 VI/6 E. 4.3.3 getroffene Feststellung, wonach einer Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zu-
kommt, bestätigt, weshalb auch diesbezüglich das SEM keine Verpflich-
tung traf, weitere Abklärungen durchzuführen. Ferner hat sich die Vor-
instanz – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – durchaus
mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen
Lage in Sri Lanka und mit dem Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nun ins Visier der heimatlichen Behörden geraten
und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte) auseinandergesetzt
(vgl. act. C5/10 S. 4 f.). Im Weiteren ist alleine die Tatsache, dass die Vor-
instanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom
D-1711/2019
Seite 15
Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu ei-
ner anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, nicht als eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu wer-
ten.
Soweit er vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaf-
tigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da die-
ses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es
sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbunde-
nen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusam-
menhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter ge-
führten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese län-
derspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin wer-
den neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen
nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängli-
che Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offenge-
legten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt
nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenfalls im Rahmen der mate-
riellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu be-
rücksichtigen.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich anführt, die Lage in Sri Lanka
habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im
Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedro-
hungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Fest-
stellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig
und vollständig festgestellt.
6.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
D-1711/2019
Seite 16
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien
ihm jene Quellen und Beweismittel offenzulegen, auf welche sich das SEM
bei seiner Analyse der aktuellen Situation nach dem versuchten Putsch
stütze und es sei ihm anschliessend eine Frist zur Stellungnahme anzuset-
zen. Weiter sei er vom SEM zu seiner individuellen Bedrohungslage, die
sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören.
Zudem sei der (...) Parlamentarier J._______ als Zeuge einzuvernehmen.
7.2 Der Antrag um Offenlegung der vom SEM für seine Beurteilung der ak-
tuellen Lage verwendeten Quellen ist abzuweisen. Die Vorinstanz stützte
sich bei ihrer Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zu-
gängliche Informationsquellen, bei welchen das SEM keine Offenbarungs-
pflicht trifft. Sodann ist gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden
Erwägung 6.3.2 auch der Beweisantrag betreffend eine erneute Anhörung
des Beschwerdeführers abzuweisen.
7.3 Ausserdem besteht vorliegend für das Gericht keine Notwendigkeit für
die Anordnung einer Zeugeneinvernahme, zumal der Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift und ei-
ner weiteren ergänzenden Eingabe, denen jeweils eine Vielzahl von Be-
weismitteln beilag, wiederholt Gelegenheit hatte, seine Sachverhaltsdar-
stellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. So wäre es ihm –
auch schon im vorinstanzlichen Verfahren – unbenommen gewesen, für
die im Beweisantrag genannte Person als nicht am Verfahren beteiligte
Drittperson eine Auskunft in schriftlicher Form einzuholen und einzu-
reichen. Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsbeschwerdeverfah-
ren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, weshalb alle an-
deren Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeu-
genbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. PHILIPP WEISSENBER-
GER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 und N 104 ff. zu Art. 14).
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab,
da dessen Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhiel-
ten. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe auf die neu-
esten politischen Entwicklungen in Sri Lanka hingewiesen, wobei die poli-
tischen Veränderungen zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für
tamilische Rückkehrer im Allgemeinen und für seine Person im Speziellen
führe. Die von ihm zur Untermauerung seiner Vorbringen auf CD-ROM ein-
gereichten Beilagen seien allgemeiner Natur und würden keinen konkreten
Bezug zu ihm aufweisen. Daher seien sie nicht geeignet, die früheren Ent-
scheide des SEM umzustossen. Wie das SEM und auch das Bundesver-
waltungsgericht wiederholt festgestellt hätten, würden seine früheren Asyl-
vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
genügen. Insbesondere habe er eine asylrelevante Vorverfolgung nicht
glaubhaft machen können. Entsprechend sei das Vorliegen von stark risi-
kobegründenden Faktoren verneint worden, weshalb nicht davon auszu-
gehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
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Seite 18
Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. We-
der die von seiner Rechtsvertretung im früheren Verfahren eingereichte
Länderdokumentation noch die Lageanalyse des SEM oder des Bundes-
verwaltungsgerichts seien geeignet gewesen, zu einem für ihn günstigeren
Schluss zu gelangen. Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Macht-
kampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Siri-
sena sowie der Sri Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa
und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe begründe
keine Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Machtkampf sei auf politischer
Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden.
Das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) habe am 13. De-
zember 2018 entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch Präsident
Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapa-
ksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am
16. Dezember 2018 erneut als Premierminister vereidigt worden. Die all-
gemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Da auch
während des Machtkampfs keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnah-
men zu verzeichnen gewesen sei, sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer
generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund
dieses Machtkampfes auszugehen. Wie bereits mehrfach festgestellt wor-
den sei, weise der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Risikoprofil auf,
weshalb in Ermangelung relevanter Anknüpfungspunkte zwischen der Re-
gierungskrise und seiner Person im heutigen Zeitpunkt kein Grund zur An-
nahme bestehe, dass die aktuelle politische Situation negative Konsequen-
zen für ihn haben könnte. An dieser Einschätzung vermöchten weder die
Ausführungen im Mehrfachgesuch noch die eingereichten Beweismittel et-
was zu ändern, da sich die Letzteren nicht auf ihn persönlich beziehen wür-
den. Vor diesem Hintergrund bestehe keine Veranlassung, den vom Be-
schwerdeführer erwähnten D._______-Politiker als Auskunftsperson bei-
zuziehen oder ihn erneut anzuhören.
9.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die mit der Beweismitte-
leingabe vom 1. April 2019 eingereichten Unterlagen, so insbesondere
(Nennung Beweismittel), bezeuge seine persönliche Beziehung zu diesem.
Weiter habe sich die Sicherheitslage nach den Anschlägen vom 21. April
2019 in Sri Lanka klar verschlechtert und es ergebe sich infolge dieser Er-
eignisse eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositio-
nelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser
und ethnischer Minderheiten sowie insbesondere von Tamilen. Sodann hält
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe daran fest, dass er
mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten
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Risikofaktoren (Verdacht der Verbindungen zur LTTE; Verwicklung in Ge-
richtsverfahren mit Auferlegung Meldepflicht; Name auf Watch- bezie-
hungsweise Stop-List; exilpolitisches Engagement in der Schweiz; Fehlen
von Einreisepapieren; langjähriger Aufenthalt im Exil) erfülle. Einfluss auf
die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zur bestimmten
sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der
vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete
Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Fak-
toren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine ge-
nommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen
vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit
dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil
E-1866/2015 E. 8.5.5).
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinen vorgängigen Ur-
teilen D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 und D-511/2018 vom 29. Januar
2019 festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den
zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den
wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Sodann erfülle der Beschwer-
deführer keine Risikofaktoren und es lägen keine Anhaltspunkte für eine
spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – insbesondere auch
nicht wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten – vor. Es ist nach
wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop-
oder Watch-List verzeichnet ist. Alleine der Umstand, dass er in seiner
Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente – so bei-
spielsweise seine Beziehungen zu den LTTE und seine Tätigkeiten in ei-
nem Restaurant beziehungsweise seine Weigerung, die sri-lankischen Be-
D-1711/2019
Seite 20
hörden über den Inhalt der im Restaurant durchgeführten Treffen und Ver-
sammlungen zu informieren, seine Verwicklung in ein behördliches Verfah-
ren sowie sein exilpolitisches Engagement –, die in den vorangegangenen
Verfahren allesamt als entweder nicht glaubhaft oder als nicht asylrelevant
erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Pro-
fils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl in den oben er-
wähnten Urteilen das Bundesverwaltungsgericht jeweils festgehalten
wurde, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle (so letztmals et-
was mehr als einen Monat vor seiner erneuten Asylgesuchstellung), ver-
mag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch der Hinweis (S. 24
Beschwerdeergänzung) auf die angeblich während seiner Tätigkeit in ei-
nem Restaurant in Sri Lanka entstandene Beziehung zu J._______, einem
(...) Politiker und Angehörigen des nationalen Parlamentes, der im (...) in
der Schweiz (Nennung Aktivität) und ihn bei dieser Gelegenheit in seiner
dortigen Wohnung besucht habe, was durch das (Nennung Beweismittel)
belegt werde, auf welchem J._______ keine Schuhe trage – was auf einen
Besuch unter Freunden oder guten Bekannten hindeute – vermag weder
dem Nachweis einer persönlichen Verbindung des Beschwerdeführers zu
J._______ zu dienen, noch erhellt sich daraus, inwiefern J._______ durch
die blossen Restaurant-Kontakte in der Lage sein könnte, die vom Be-
schwerdeführer in den früheren Verfahren geltend gemachte Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden und/oder Angehörige der E._______ in
konkreter Weise zu bestätigen. Auch aus diesem Grund konnte und kann
– abgesehen von den in E. 8.3 dargelegten Überlegungen – in antizipierter
Beweiswürdigung (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 208 Rz. 3.144) auf eine
Zeugenanhörung verzichtet werden. Wie bereits in E. 6.4.2 oben festge-
halten, lässt das (Nennung Beweismittel) keinen Rückschluss auf die Um-
stände und den Zeitpunkt seines Entstehens zu. Ob sich der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt der Aufnahme tatsächlich in seiner oder in einer ande-
ren Wohnung oder sonst wo in einem Raum irgendeines Gebäudes auf-
hielt, lässt sich aufgrund des beliebigen Hintergrundes des Fotos nicht eru-
ieren. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugeteilt wurde und er
demzufolge auch in diesem Kanton Wohnsitz hat, erstaunt ohnehin, dass
er nun über eine Wohnung im Kanton L._______ verfügen soll. Dies lässt
– entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – den Schluss
zu, dass es sich effektiv um ein Gelegenheitsfoto handelt, das den Be-
schwerdeführer zusammen mit J._______ zeigen soll. Der blosse Um-
stand, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit J._______ in einem
D-1711/2019
Seite 21
Raum fotografieren liess, vermag jedenfalls noch keine Gefährdung zu be-
gründen. Lediglich aus der tamilischen Ethnie und seiner etwas über
(...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist
somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen wür-
den. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene ein- und
nachgereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal
nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den
Beschwerdeführer auswirken könnten.
10.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der am
26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena,
Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe daran nichts. Die aktuelle
Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch
ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu
schliessen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
es Mahinda Rajapaksa in absehbarer Zeit gelingen könnte, seine frühere
Machtstellung wieder zurückzugewinnen. Aus den Akten ergeben sich fer-
ner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten
Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind im
Urteilszeitpunkt somit keine Hinweise gegeben, die geeignet wären, seine
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen.
10.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1711/2019
Seite 22
12.
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sowohl nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller als auch ehemalige Mitglieder und
Unterstützer der LTTE jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören
unter Anwendung von Folter werden könnten. Da er mit seiner Vorge-
schichte in diese bestimmten Gruppen falle, wäre auch bei ihm von einer
solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko – welche sich in-
folge der nach wie vor nicht gebannten Gefahr vor weiteren Terroranschlä-
gen sowie aufgrund der Reaktion des sri-lankischen Sicherheitsapparates
massiv verstärkt habe – von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlun-
gen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe
auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend
auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lanki-
sche Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri
Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit respektive
seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erhalten. Wegen seiner
LTTE-Verbindungen und der bereits geschehenen Verfolgung bestehe bei
den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich
nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
D-1711/2019
Seite 23
12.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
D-1711/2019
Seite 24
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
12.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
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den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publi-
zierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“
als zumutbar (E. 9.5).
12.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in den C._______-Distrikt, (Nennung Provinz), wo der Be-
schwerdeführer zuletzt gewohnt hat, letztmals in seinem Urteil D-511/2018
vom 29. Januar 2019 bejaht. An dieser erst wenigen Monate zurückliegen-
den Einschätzung ist weiterhin festzuhalten. Die vom Beschwerdeführer
angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine
andere Einschätzung angezeigt erscheinen. Daran vermögen auch die
neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags
von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu
ändern (vgl. dazu auch E. 4.1 oben).
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner hei-
matlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesi-
cherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in
sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist
sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Bei-
lagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1500.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aufgrund der faktischen Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung mittels superprovisorischer Massnahme ist der Beschwer-
deführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um
Fr. 100.– auf Fr. 1400.– zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2
VwVG).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechts-
begehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend
Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objekti-
ven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsge-
mäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten
Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des
BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Ge-
samtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.– in Abzug zu bringen.
14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1300.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
14.4 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des
unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwer-
deführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unter-
legen. Demnach ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf
Fr. 250.– festzusetzen.
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15.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt die superprovisorische Massnahme vom
11. April 2019 dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1300.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
Versand: