B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1712/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…), sowie
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, A._______, reiste eigenen Angaben zufolge am
30. November 2014 zusammen mit ihrem Kind in die Schweiz ein und er-
suchte am 1. Dezember 2014 um Asyl nach. Am 12. Dezember 2014
wurde sie vom SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Aus-
reisegründen aus dem Heimatland befragt (Befragung zur Person; BzP).
Am 12. Januar 2015 erfolgte die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgrün-
den.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei in Eritrea verheiratet gewesen. Ihr
Ehemann sei im Jahr 2012 aus dem Militärdienst desertiert und illegal aus
Eritrea ausgereist. Im (…) 2012 seien Soldaten seiner Einheit vorbeige-
kommen und hätten ihr vorgeworfen, ihr Mann habe sich vor seiner Aus-
reise mit ihr beraten. Dies habe sie verneint, sei aber gezwungen worden,
zur Verwaltung von E._______ mitzugehen und dort ein Papier zu unter-
schreiben. Danach habe man sie zur Verwaltung nach F._______ gebracht
und zwei Wochen lang inhaftiert. Wegen der bevorstehenden Geburt ihres
Kindes sei sie, nachdem drei Dorfälteste für sie gebürgt hätten, entlassen
worden. Die Haftzeit habe sie jedoch nicht abgesessen beziehungsweise
sie gehe davon aus, dass sie länger hätte in Haft bleiben müssen, wenn
sie nicht schwanger gewesen wäre. Die Behörden hätten sodann das land-
wirtschaftliche Grundstück beschlagnahmt und das Haus verriegelt. Sie
habe daher bei ihren Schwiegereltern und Eltern leben müssen. Im (…)
2013 habe sie eine Vorladung der Behörden bekommen, sich bei der Ver-
waltung in F._______ zu melden, was sie jedoch nicht getan habe. Im (…)
2013 habe man ihr mitgeteilt, dass erneut eine Vorladung gekommen sei.
Diese habe sie nicht abgeholt. Aus Angst, sie und ihr Kind würden inhaf-
tiert, habe sie irgendwann in diesem Zeitraum ihre Cousins in G._______
kontaktiert und darum gebeten, ihr die Ausreise zu organisieren und zu fi-
nanzieren. Im (…) 2014 hätten diese ihr mitgeteilt, dass in H._______ ein
Schlepper auf sie warte. Während ihrer Zeit im Gefängnis habe ihr Ehe-
mann die Familie kontaktiert und mitgeteilt, dass er sich im Sudan aufhalte.
Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört.
Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens eine Geburtsurkunde ihres Kindes, eine "Child Health and Growth
Promotion Card" sowie eine Heiratsurkunde zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 – eröffnet am 17. Februar 2017 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch vom 1. Dezember
2014 ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
(Dispositivziffer 3) und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4–7).
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
damaligen Rechtsvertreters vom 20. März 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie und ihr Kind als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei das SEM anzuweisen, ihr Kind
in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren,
der Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des
Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Die Beschwerde-
führerin wurde aufgefordert, bis zum 18. April 2017 entweder den Nach-
weis ihrer Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu überweisen. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben.
E.
Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 6. April 2017 eine Fürsor-
gebestätigung der (…), vom 21. März 2017, sowie eine Honorarnote vom
6. April 2017 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 13. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
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Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Be-
schwerdeführenden den damaligen Rechtsvertreter MLaw Aleksandar
Rusev, Rechtsanwalt, (…), als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig
wurde dem SEM die Gelegenheit erteilt, bis zum 28. April 2017 eine Ver-
nehmlassung zur Beschwerde vom 20. März 2017 einzureichen.
G.
Das SEM liess sich am 24. April 2017 zur Beschwerde vernehmen. Den
Beschwerdeführenden wurde mit Verfügung vom 27. April 2017 die Gele-
genheit zur Einreichung einer Replik bis zum 12. Mai 2017 erteilt. In der
Folge liessen sie mit Schreiben ihres damaligen Rechtsbeistands am
11. Mai 2017 eine Replik einreichen.
H.
Mit Schreiben vom 19. August 2017 ersuchte der damalige Rechtsvertreter
das Bundesverwaltungsgericht um Entlassung aus dem öffentlich-rechtli-
chen Mandat und um Einsetzung rubrizierter Rechtsvertreterin als neue
amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er eine aktualisierte Hono-
rarnote vom 19. August 2017 ein. Dem Gesuch entsprach das Gericht mit
Verfügung vom 24. August 2017.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 wurden der Beschwer-
deführerin durch das Bundesverwaltungsgericht die Namen der für die an-
gefochtene Verfügung verantwortlich zeichnenden Personen mitgeteilt und
ihr die Gelegenheit erteilt, zu diesen bis zum 28. September 2018 Stellung
zu nehmen.
J.
Die Beschwerdeführerin reichte durch ihre Rechtsvertreterin innert er-
streckter Frist eine Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 zu den Akten. Da-
rin wurde erklärt, gegen I._______ und J._______ würden keine Aus-
standsgründe geltend gemacht. Im Weiteren wurde mitgeteilt, ihr Ehe-
mann, K._______ (N […]), befinde sich in der Schweiz. Er wohne mit ihr
und B._______ zusammen und sie erwarte von ihm ein zweites Kind. Es
werde daher um Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit dem Asyl-
verfahren des Ehemannes ersucht.
K.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch
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des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 9. August 2017 in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte
die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Italien. Gegen diese Verfügung
erhob der Ehemann mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde, welche durch das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-7288/2018 vom heutigen Datum abgewiesen wird.
L.
Am (…) kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin und ihres Eheman-
nes, C._______, zur Welt. Der Ehemann anerkannte das Kind am (…)
2019.
M.
Mit Schreiben vom 19. November 2019 teilte die Rechtsvertreterin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die (…) per Ende November 2019
verlassen werde, und ersuchte um ihre Entlassung aus dem öffentlich-
rechtlichen Mandat und um Einsetzung von lic. iur. Rebekka Hafner als
neue amtliche Rechtsbeiständin. Falls das Gericht der Ansicht sei, dass die
Sache spruchreif und keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig
seien, sei das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ein allfälliges, ihr
zustehendes amtliches Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgeberin auszu-
richten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
Das am (…) zur Welt gekommene Kind C._______ ist praxisgemäss in das
Verfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
Das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss (vgl. Bst. J) mit jenem des
Ehemannes der Beschwerdeführerin, K._______ (D-7288/2018), koordi-
niert geführt.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen die Ziffer 1 des
Dispositivs der Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
4.
4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, der Anspruch der Beschwer-
deführenden auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sei verletzt.
In der Verfügung seien die Namen der involvierten Personen nicht ange-
geben worden, die Unterschriften seien unleserlich und auch aus dem Kür-
zel in der Referenz seien die Namen nicht ersichtlich. Es könne somit nicht
überprüft werden, ob ein Ausstandsgrund vorliege. Die Sache sei daher an
die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, über ihre Zusam-
mensetzung Auskunft zu erteilen.
4.2 Wie mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 bereits erwähnt,
beinhaltet der verfassungsmässige Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV einen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit auf eine recht-
mässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser
Anspruch setzt die Bekanntgabe der Namen der für die Behörde tätigen
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Seite 7
Personen voraus, wobei nach bundesgerichtlicher Praxis die Bekanntgabe
in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben, ge-
nügt. Der Anspruch ist selbst dann gewahrt, wenn die Namen der von der
Verfügung betroffenen Person nicht persönlich mitgeteilt werden, diese je-
doch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem amtlichen
Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde
entnommen werden können (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 8.1).
4.3 Die Namen des "Fachspezialisten Asyl" und der "Chefin Fachbereich
Asylverfahren EVZ" lassen sich der angefochtenen Verfügung nicht ent-
nehmen. Eine solche Praxis des SEM läuft damit grundsätzlich Art. 29
Abs. 1 BVG zuwider (vgl. erwähntes Teilurteil E. 8.2 f.). Hingegen lässt sich
den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass das SEM der Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 8. März 2017 auf deren Anfrage vom 28. Feb-
ruar 2017 Einsicht in ihre Asylakten gewährte, wobei als Referenz das Kür-
zel "(…)" angegeben und dieses von "I._______, Fachspezialist Asyl", un-
terzeichnet worden war. Die Verfügung vom 15. Februar 2017 trägt eben-
falls das erwähnte Kürzel und zugleich dieselbe Unterschrift des Fachspe-
zialisten Asyl. Damit ergibt sich – wenn auch für die im damaligen Zeitpunkt
nicht vertretene Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres erkennbar –, dass
es sich bei dem in der Verfügung erwähnten "Fachspezialisten Asyl" um
I._______ handelte. Der Name der in der Verfügung genannten "Chefin
Fachbereich Asylverfahren EVZ" lässt sich nicht aus den Akten eruieren.
Es handelt sich jedoch, wie in der Beschwerde zu Recht vermutet wird, um
die "Chefin Fachbereich Asylverfahren II" in D._______, wobei diese Funk-
tion gemäss dem massgeblichen Eidgenössischen Staatskalender von
J._______ ausgeführt wurde. Somit steht fest, dass I._______ und
J._______ für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichneten.
4.4 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert,
dass der Beschwerdeführerin die Namen der erwähnten Mitarbeitenden
des SEM vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018
mitgeteilt wurden. Einwände respektive Ausstandsgründe gegenüber den
betreffenden Personen wurden durch die Beschwerdeführerin in deren
Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 keine geltend gemacht. Es besteht
daher kein Anlass, den angefochtenen Entscheid an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
D-1712/2017
Seite 8
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1).
6.
6.1 Das SEM erachtete in seiner Verfügung vom 15. Februar 2017 die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin mangels Intensität der von ihr beschrie-
benen behördlichen Massnahmen als nicht asylrelevant. Sodann sei im Zu-
sammenhang mit der illegalen Ausreise den Akten nichts zu entnehmen,
wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewär-
tigen hätte. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht weiter geprüft werden müsse. Den
Vollzug der Wegweisung qualifizierte das SEM als nicht zumutbar, weshalb
es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte.
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Seite 9
6.2 In der Beschwerde wurde dazu entgegnet, das SEM habe mangels In-
tensität der Verfolgungshandlungen zwar zu Recht eine Reflexverfolgung
der Beschwerdeführerin verneint. Auch aufgrund ihrer illegalen Ausreise
allein erfülle sie nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM habe es aber unterlas-
sen zu prüfen, inwiefern ihre Inhaftierung in Kombination mit der Bürgschaft
der drei Dorfältesten und den späteren zwei Vorladungen zu einer Schär-
fung des Profils im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre-
chung führen würden. Die Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung
seien vorliegend nämlich erfüllt, da sie in Eritrea wegen des Vorwurfs, ihren
Ehemann bei seiner Desertion und der illegalen Ausreise unterstützt zu ha-
ben, trotz fortgeschrittener Schwangerschaft inhaftiert und enteignet wor-
den sei. Aufgrund der beiden Vorladungen könne davon ausgegangen wer-
den, dass die eritreischen Behörden sie bereits vor ihrer Ausreise auf dem
Radar gehabt hätten. Zwar seien seitens der Behörden in den letzten (…)
Monaten vor der illegalen Ausreise keine Verfolgungshandlungen vorge-
nommen worden. Es handle sich bei Eritrea jedoch um einen Willkürstaat,
dessen Handlungen für die Betroffenen nicht vorhersehbar und nachvoll-
ziehbar seien. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde sie aufgrund ihres
Profils in Kombination mit der illegalen Ausreise politisch motiviert verfolgt.
6.3 Das SEM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt,
die Beschwerdeführerin verfüge nicht über Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Schärfung ihres Profils führen würden. Die geltend gemachte Re-
flexverfolgung habe gänzlich den Ehemann betroffen und nicht die Be-
schwerdeführerin selbst. Bei den ergriffenen Massnahmen handle es sich
um Routinehandlungen von Seiten der Behörden bei der Suche nach ei-
nem Deserteur beziehungsweise bei einer Bestrafung von dessen Familie.
Diese seien nicht dergestalt, als dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr als politische Gegnerin des eritreischen Staates wahrgenommen
würde. Sodann sei, wenn ein Asylentscheid gemäss Art. 3 AsylG gefällt
worden sei, nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Aussagen der
Beschwerdeführerin von Seiten des SEM als glaubhaft erachtet würden.
So stehe für das SEM beispielsweise nicht fest, ob der Ehemann tatsäch-
lich desertiert sei oder ob die Beschwerdeführerin tatsächlich noch zwei
Aufforderungsschreiben erhalten habe. Eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprü-
fung der Vorbringen habe sich erübrigt, da diese nicht als relevant im Sinne
von Art. 3 AsylG einzustufen seien. Sollte das Bundesverwaltungsgericht
gegenteiliger Ansicht sein, so müsste vorgängig eine Prüfung im Sinne von
Art. 7 AsylG erfolgen.
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Seite 10
6.4 In der Replik wurde argumentiert, da der Beschwerdeführerin vorge-
worfen worden sei, ihrem Ehemann bei der Desertion geholfen zu haben,
sei sie indirekt zur Staatsfeindin erklärt worden. Ihre Inhaftierung sei daher
politisch motiviert gewesen. In Kombination mit ihrer illegal erfolgten Aus-
reise sei sie daher als Flüchtling anzuerkennen. Würde das Bundesverwal-
tungsgericht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne einer Motivsub-
stitution prüfen, so wäre ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
Indem die Vorinstanz ausführe, es stehe nicht fest, ob der Ehemann tat-
sächlich desertiert sei und die Beschwerdeführerin zwei Aufforderungs-
schreiben erhalten habe, gestehe sie indirekt eine Verletzung der Untersu-
chungsmaxime ein, weshalb die Sache zur rechtsgenüglichen Erhebung
des Sachverhalts zurückzuweisen sei.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin
nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5).
7.2 Das Vorbringen in der Replik, die Beschwerdeführerin sei wegen der
Desertion ihres Ehemannes zur Staatsfeindin erklärt worden, ist nicht in
Einklang zu bringen mit dem Umstand, dass nach ihrer zweiwöchigen In-
haftierung im (…) 2012 zwar das Ackerland beschlagnahmt und das Haus
verriegelt worden seien, sie im Übrigen jedoch bis (…) 2014 – demnach
über zwei Jahre – unbehelligt in Eritrea habe leben können. Die Beschwer-
deführerin habe sodann eigenen Angaben zufolge auch keinerlei Nachteile
wegen der Nichtbefolgung beziehungsweise des Nichtabholens der Vorla-
D-1712/2017
Seite 11
dungen vom (…) 2013 beziehungsweise (…) 2013 erlitten. Hätten die erit-
reischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Person der Beschwer-
deführerin gehabt und diese erneut inhaftieren wollen (vgl. Akten SEM
A9/13 F40 und F57), wäre es ihnen zweifellos ein Leichtes gewesen, sie
(die Beschwerdeführerin) ausfindig zu machen. Sie gab nämlich an, sie
habe sich nach ihrer Entlassung aus der Haft bis zu ihrer Ausreise aus
Eritrea abwechslungsweise bei ihren Eltern in E._______ und Schwieger-
eltern in L._______ – welche Dörfer etwa eine Stunde zu Fuss auseinan-
derliegen würden – aufgehalten, worüber die Behörden vermutlich infor-
miert gewesen seien (vgl. Akten SEM A9/13 F45 ff.). Die eigentliche Auf-
merksamkeit der Behörden galt demnach offensichtlich nicht der Be-
schwerdeführerin selbst, sondern vielmehr ihrem Ehemann. Insgesamt ist
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rück-
kehr nach Eritrea wegen der geltend gemachten Vorkommnisse in Verbin-
dung mit ihrer illegalen Ausreise als politische Gegnerin qualifiziert würde
und gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. So-
dann hatte die Beschwerdeführerin den Akten zufolge vor ihrer Ausreise
auch keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfäl-
ligen Einzug in den Nationaldienst. Anknüpfungspunkte im Sinne des Re-
ferenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem ver-
schärften Profil der Beschwerdeführerin und damit zu einer flüchtlingsrele-
vanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen
demnach – übereinstimmend mit dem SEM – nicht vor. Die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise und der übrigen Vorbringen kann da-
her offen bleiben. Die Vorinstanz verzichtete diesbezüglich zu Recht auf
eine entsprechende Prüfung. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist
nicht ersichtlich.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint hat.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
D-1712/2017
Seite 12
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend
wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 gutge-
heissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Das Gesuch vom 19. November 2019 um Entlassung von Rechtsan-
wältin Raffaella Massara aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat und um
Einsetzung von lic. iur. Rebekka Hafner als neue amtliche Rechtsbeistän-
din wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos (vgl. Bst. M).
9.3 Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2017 wurde der Antrag auf amt-
liche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Aleksandar
Rusev als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Instruktionsverfü-
gung vom 24. August 2017 wurde die Übertragung des amtlichen Mandats
auf die rubrizierte Rechtsvertreterin bewilligt. Rechtsanwalt Aleksandar
Rusev reichte eine aktualisierte Honorarnote vom 19. August 2017 in der
Höhe von Fr. 2277.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
ein. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 8.25 Stunden und die Spe-
sen von Fr. 50.– erscheinen angemessen. Aus der Honorarnote ist ersicht-
lich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.– verrechnet wurde. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht bei anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertre-
tung durch eine Rechtsberatungsstelle in der Regel von einem Stundenan-
satz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen und auf Fr. 2010.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
Hinzuzurechnen ist der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom
24. September 2018, die Besprechung vom 4. Oktober 2018 und die Stel-
lungnahme vom 4. Oktober 2018. Rechtsanwältin Raffaella Massara hat
dafür keine Kostennote eingereicht, weshalb das diesbezügliche Honorar
auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in Anwendung der mass-
geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) auf Fr. 336.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist.
Der Honoraranspruch von Rechtsanwalt Aleksandar Rusev ist bei seiner
damaligen Arbeitgeberin, der (…), verblieben. Auch Rechtsanwältin Raffa-
ella Massara ersuchte in ihrem Schreiben vom 19. November 2019 darum,
ein ihr zustehendes amtliches Honorar sei dieser Rechtsberatungsstelle
auszurichten. Der (…) ist deshalb insgesamt ein Honorar von Fr. 2346.–
D-1712/2017
Seite 13
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des Gerichts aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1712/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der (…) wird ein amtliches Honorar von Fr. 2346.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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