B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1712/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. April 2019 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in Belgien,
am (…) in Deutschland, am (…) in Italien, am (…) erneut in Deutschland
und am (….) erneut in Belgien um Asyl ersucht hatte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom
7. März 2019 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Belgien gewährt wurde und er unter anderem angab, er sei in Belgien als
Flüchtling anerkannt worden und habe eine fünfjährige Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten, indessen sei ihm nicht gestattet worden, seine Familie nach-
ziehen zu lassen (vgl. SEM-Protokoll A6 S. 6),
dass er im Jahre 2015 in Belgien eine Erklärung unterschrieben habe, dass
er freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren werde, und sich in der
Folge in Deutschland und schliesslich in Italien als Asylsuchender aufge-
halten habe, er indessen stets nach Belgien zurückgeschickt worden sei,
dass das SEM die belgischen Behörden am (…)um Übernahme des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die belgischen Behörden am (…) das Übernahmeersuchen guthies-
sen,
dass das SEM mit – am 8. April 2019 eröffneter – Verfügung vom 2. April
2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2017 nicht eintrat und ihn
in Anwendung der Dublin-III-VO nach Belgien wegwies, wobei es festhielt,
einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbe-
schwerde vom 10. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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erhob mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und das SEM zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bis-
herige Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die belgischen Behörden am 29. März 2019 das Übernahmeersuchen
des SEM vom 22. März 2019 guthiessen, womit die Vorinstanz zu Recht
von der grundsätzlichen Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des
Asylverfahrens ausging,
dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, nicht nach Belgien
zurückkehren zu wollen, daran nichts ändert, kann der Beschwerdeführer
doch den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren
durchlaufen möchte, nicht selber wählen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.1 und
5.2, BVGE 2015/19 E. 4.5 und BVGE 2010/27),
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der
angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme gibt, Belgien, bei welchem es sich um einen Sig-
natarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) handelt, würde seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdefüh-
rer in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non-
Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung an-
gab, er habe in Belgien seine Familie nicht nachziehen lassen dürfen, sei
aus dem Haus geworfen worden, habe nicht arbeiten dürfen und schliess-
lich auch kein Geld mehr erhalten (vgl. A6 S. 6),
dass diesbezüglich auf die von den belgischen Behörden umgesetzte Auf-
nahmerichtlinie zu verweisen ist, welche zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet,
dass sich der Beschwerdeführer an die zuständigen belgischen Behörden
wenden kann, um die nötige Unterstützung zu erhalten, und ihm bezüglich
einer allenfalls verweigerten Familienzusammenführung die Möglichkeit of-
fen steht, mit einer Beschwerde an die zuständigen Behörden zu gelangen,
dass somit aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würde in Belgien wegen fehlenden Zugangs zum Asyl-
verfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzi-
elle Not geraten, womit die Einwände des Beschwerdeführers auch unter
dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu
begründen vermögen,
dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerde erstmals geltend
gemachten Vorbringen, dass er in Belgien straffällig geworden sei und da-
her befürchten müsse, bei einer Rückkehr nach Belgien in Haft genommen
zu werden, nichts ändern, entspricht es doch dem legitimen Recht eines
Staates, strafrechtlich relevantes Verhalten entsprechend zu ahnden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]) nicht mehr zu prüfen
sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos
erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: