B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1713/2015
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Kind
B._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 13. Februar 2015 in die Schweiz,
wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
B.
Sie wurden am 24. Februar 2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Fluchtgründen befragt. Eine eingehende Anhörung
fand am 10. März 2015 statt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass der
Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden im Kosovo in eine
Blutrache verwickelt sei. Er sei bereits im Juni 2014 in die Schweiz gelangt
und sei mit Verfügung des BFM (…) 2014 wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Die Beschwerdeführen-
den seien von der Blutrache ebenfalls betroffen und könnten deshalb ihr
Haus nicht mehr verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 11. März 2015 (Eröffnung am 11. März 2015) lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
18. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann
zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur
Publikation vorgesehen).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt von der verfügenden Behörde unter
anderem, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht
nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und andererseits
der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mit-
zuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist bezie-
hungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wurde. Die Begrün-
dung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und
es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Be-
troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheids ein Bild machen können. Die erforderliche Begründungsdichte
richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Ver-
fahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der
Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter
Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individu-
ellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind
an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfü-
gende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens
kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (Vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.).
4.2 Dieser Pflicht ist das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht nach-
gekommen. Gemäss Art. 44 AsylG hat das SEM bei der Anordnung des
Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beach-
ten. Diese Bestimmung geht, wie bereits in den Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und
beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in
der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1115/2013 vom 11. April 2013 E.
5.2 m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann respektive
Vater der Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM (…) 2014 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, da ihm aufgrund der Blutrache im
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Heimatland eine Behandlung droht, die gegen Art. 3 EMRK verstösst. Eine
Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern die Beschwerdeführenden
aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie in die vorläufige Auf-
nahme des Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen seien,
fehlt in der angefochtenen Verfügung. Die Begründung ist daher als unge-
nügend zu bezeichnen.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine
Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 und BVGE 2008/14 E. 4.1).
Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat al-
lerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitli-
nien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene ent-
wickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Ver-
säumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen
können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Punkt die freie Überprü-
fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt,
sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die
fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/47 E. 3.3.4). Aufgrund
des Umstandes, dass eine Auseinandersetzung mit einer zentralen Frage
des vorliegenden Falles in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung
gänzlich fehlt, ist von einer gravierenden Verletzung auszugehen, wodurch
eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht angezeigt erscheint.
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom
11. März 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur etwaigen Ergänzung des Sachverhalts und Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird aufgrund des
Obsiegens gegenstandslos.
7.
Trotz Obsiegens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da den nicht
vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteikosten angefallen sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 11. März 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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