Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1714/2009
law/auj/sed
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
und ihr Kind B._______, geboren am […],
Côte d'Ivoire,
vertreten durch HansWilly Balmer, Fürsprecher,
[…],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine ivorische Staatsangehörige aus Abidjan –
reiste eigenen Angaben zufolge am 16. November 2007 in Begleitung
des Freundes eines verstorbenen Onkels auf dem Luftweg von Abidjan
nach Casablanca. Von dort flog sie alleine weiter nach Genf, wo sie am
folgenden Tag mit einem gefälschten ivorischen Pass in die Schweiz
einreiste. Am 19. November 2007 suchte sie in Vallorbe um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. November 2007 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe erhob das BFM ihre
Personalien und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 12. Dezember 2007
hörte das Bundesamt die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 wies das BFM sie für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zu.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin – nach
eigenen Angaben eine Christin evangelischer Konfession und Angehörige
der Ethnien der Baule und Djimini – im Wesentlichen geltend, ihr
Heimatland im Alter von 21 Jahren aus Angst vor einer drohenden
Genitalverstümmelung verlassen zu haben. Ihre Familie mütterlicherseits
habe an ihr als kleines Mädchen eine Exzision vornehmen lassen wollen,
doch habe ein einflussreicher und gebildeter Onkel mütterlicherseits,
welcher sich anstelle des Vaters um die Familie gekümmert habe und
gegen diese Praxis gewesen sei, sie davor bewahren können. Im April
2007 sei dieser Onkel gestorben, und im August desselben Jahres habe
ihre Mutter sie während der Schulferien zur Grossmutter in deren
Heimatdorf geschickt. Da sie die Sprache der Grossmutter – Djimini –
nicht verstehe, habe sie nicht gewusst, dass ihre Beschneidung
vorbereitet worden sei. Um den 20. September 2007 habe ein Cousin
mütterlicherseits, welcher ebenfalls im Dorf seine Ferien verbracht habe,
sie über die geplante Exzision informiert und ihr bei der Flucht aus dem
Dorf nach Abidjan geholfen. Als sie zunächst zu ihrer Mutter
zurückgekehrt sei, habe diese ihr befohlen, sich wieder ins
grossmütterliche Dorf zu begeben und sich dort der Exzision zu
unterziehen. Deshalb habe sie bei einer Freundin im Stadtteil Yopougon
Unterschlupf gesucht. Als ihr Vater nach zwei oder drei Tagen bei den
Behörden eine Suchanzeige („avis de recherche“) aufgegeben habe,
habe ihre Freundin sie vor die Türe gesetzt, um Probleme mit der Polizei
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zu vermeiden. Sie habe sich dann zur Freundin ihres verstorbenen
Onkels begeben und mit deren Vermittlung einen Freund des Onkels
kennengelernt, welcher ihre Ausreise organisiert sowie finanziert und sie
am 16. November 2007 nach Casablanca begleitet habe.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 – eröffnet am 13. Februar 2009 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
D.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der
Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen und eine
Fürsorgebestätigung in Aussicht stellen.
E.
Mit Verfügung vom 16. März 2009 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 27. März 2009 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wies er ab. Gleichzeitig lud er
die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde der
Beschwerdeführerin am 1. April 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 4
H.
Am […] gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das während des Verfahrens geborene Kind B._______ wird in das
vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
1.3. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht
stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) nicht geprüft
werden müsse. Im Einzelnen führt es aus, die Beschwerdeführerin habe
widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, an welchem sie von
ihrem Cousin von der bevorstehenden Genitalverstümmelung erfahren
habe (am 20. September 2007 respektive zirka Mitte September 2007),
zum Ort, an den sie sich nach der Rückkehr aus dem grossmütterlichen
Dorf nach Abidjan zuerst begeben habe (zu einer Freundin oder den
Eltern) sowie zur Dauer ihres anschliessenden Aufenthaltes bei einer
Freundin im Stadtteil Yopougon (zwei bis drei Tage beziehungsweise
zwei Wochen). Ferner seien ihre Aussagen zur geplanten
Genitalverstümmelung sowie zum Umgang mit diesem Thema in ihrer
Familie zu allgemein ausgefallen. So habe sie keine konkreten
Informationen über Zeitpunkt und Ort der geplanten Beschneidung sowie
zur Anzahl durchführender Personen und deren Geschlecht machen
können. Da ihr Cousin sie über die angeblich bevorstehende
Beschneidung informiert habe, hätte sie in der Lage sein sollen, darüber
weit detaillierter und sachbezogener Auskunft zu erteilen. Auch habe sie
weder Informationen zur Beschneidung ihrer Mutter noch darüber geben
können, wie dieses Thema in ihrer Familie besprochen worden sei. Ihr
Verhalten widerspreche sodann der allgemeinen Erfahrung oder der
Logik des Handelns. Die Rückkehr nach der Flucht aus dem
grossmütterlichen Dorf zu ihren Eltern nach Abidjan entspreche in keiner
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Art und Weise dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, hätten
doch gerade diese sie zur Beschneidung ins Dorf geschickt. Zudem sei
nicht nachvollziehbar, dass die 21jährige, mündige Beschwerdeführerin
mit mehrjähriger Schulbildung sich ohne Rückfragen zu ihrer Grossmutter
begeben habe und die angeblich geplante Beschneidung ohne Weiteres
über sich hätte ergehen lassen.
4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die
Würdigung der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin durch das
BFM sei willkürlich. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand, und deren asylrechtliche
Relevanz sei durch die Vorinstanz, eventualiter die Beschwerdeinstanz
zu prüfen.
4.2.1. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung habe die Beschwerdeführerin weder an der BzP gesagt,
genau am 20. September 2007 von der bevorstehenden Beschneidung
erfahren zu haben, noch habe sie an der Anhörung zu Protokoll gegeben,
dies sei zirka zwei Monate nach ihrer Ankunft im Dorf (somit etwa Mitte
September) geschehen. Vielmehr habe sie an der BzP gesagt, sie habe
dies „vers le 20 septembre 2007 environ“ vernommen (vgl. BFMact. A1/8
S. 4), sowie an der Anhörung angegeben, sie habe davon zirka zwei
Wochen nach Ankunft des Cousins im Dorf – nicht nach ihrer eigenen
Ankunft – erfahren, und das Dorf „vers le 20 du mois de septembre“
verlassen (act. A7/15 S. 5). Auch wenn man den Berechnungen des BFM
folgte, ergäbe sich nur eine Abweichung von fünf Tagen, was angesichts
der relativen Angaben der Beschwerdeführerin nicht als wesentlicher
Widerspruch bezeichnet werden könne. Auf die Frage des BFM, wo sie
zwischen Ende August 2007 und dem 16. November 2007
(Ausreisedatum) gewohnt habe, habe die Beschwerdeführerin
geantwortet, sie habe sich nach der Flucht aus dem Dorf zunächst bei der
Freundin in Yopougon und danach bis zur Ausreise in Treichville
aufgehalten (act. A1/8 S. 1 f.). Sie habe bei keiner Befragung gesagt, sie
sei nach der Rückkehr aus dem Dorf bei ihrer Mutter geblieben
("séjourné") (act. A1/8 S. 2, A7/15 S. 9), und sie habe ihren Fluchtweg
übereinstimmend beschrieben. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer bei der
Freundin im Stadtteil Yopougon habe die Beschwerdeführerin nie
angegeben, die Freundin habe sie unmittelbar nach der vom Vater
aufgegebenen Suchanzeige, also bereits nach zwei bis drei Tagen, vor
die Türe gesetzt. Der genaue Zeitpunkt, an dem sie die Wohnung der
Freundin habe verlassen müssen, lasse sich aufgrund der Akten nicht
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eruieren. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin den
angeblichen Widerspruch in ihren Aussagen ausgeräumt (act. A7/15
S. 10, Antwort auf Frage 107), was das BFM in seiner Verfügung nicht
berücksichtigt habe.
4.2.2. Der Einschätzung des BFM, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien wenig detailliert ausgefallen und damit nicht
hinreichend begründet, wird in der Beschwerde entgegengehalten, sie
habe glaubhaft und vom Bundesamt nicht bestritten erklärt, dass die
Vorbereitungen und die Umstände der geplanten Genitalverstümmelung
geheimgehalten worden seien, weshalb von ihr nicht erwartet werden
könne, sich zu den Einzelheiten zu äussern. Die Vorinstanz habe nicht
dargelegt, weshalb der Cousin als Mann besser als die
Beschwerdeführerin informiert gewesen sein sollte, sei die Tatsache doch
notorisch, dass die Genitalverstümmelung in afrikanischen Ländern von
Frauen praktiziert werde. Sodann gehe es vorliegend um die der
Beschwerdeführerin drohende Beschneidung, und nicht um diejenige der
Mutter oder um die Praxis der Genitalverstümmelung allgemein.
Entgegen der Ansicht des BFM habe die Beschwerdeführerin über die
Haltung ihrer Mutter zu dieser Thematik detailliert Auskunft erteilt (vgl.
act. A7/15 S. 5 [recte: 6 f.], Antworten auf die Fragen 64 sowie 69 bis 71).
Sie habe ferner auch erklärt, weshalb man ihre Meinung zu sie
betreffenden Themen nicht eingeholt habe (act. A7/15 S. 5, Antworten auf
die Fragen 70 und 73), was das BFM in der angefochtenen Verfügung
nicht berücksichtigt habe.
4.2.3. Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, mit der
Aussage des BFM, wonach die Rückkehr der Beschwerdeführerin zu
ihren Eltern nach der Flucht aus dem Dorf der allgemeinen
Lebenserfahrung oder der Logik des Handelns widerspreche, verkenne
dieses die emotionalen Bindungen zwischen afrikanischen Kindern und
ihren Eltern, welche nur unter sehr gravierenden Umständen aufgelöst
würden. Vor der Rückkehr nach Hause habe die Beschwerdeführerin
nicht wissen können, ob ihre Mutter an den Vorbereitungen der
Grossmutter zur Beschneidung der Tochter beziehungsweise Enkelin
beteiligt gewesen sei. Der ihr von der Mutter mitgeteilte Wunsch der
Grossmutter, ihre Enkelin zu sehen, sei ausserdem nicht der einzige
Beweggrund für die Reise ins Dorf gewesen; die Beschwerdeführerin
habe anlässlich der Anhörung weitere Gründe für den Besuch genannt
(act. A7/15 S. 5, Antwort auf Frage 49). Bei einer Gesamtbetrachtung der
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Seite 8
Motive sei das Verhalten der Beschwerdeführerin logisch und
verständlich.
5.
5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die ausschliesslich auf Art. 7 AsylG
gestützten Erwägungen der Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die in
der angefochtenen Verfügung genannten Unglaubhaftigkeitselemente
werden in der Beschwerde grösstenteils überzeugend widerlegt. Das
BFM äussert sich in seiner Vernehmlassung nicht dazu. Da der
Sachverhalt jedoch im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen
asylrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen hinreichend erstellt
ist, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche
Kassationsantrag abzuweisen ist.
5.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch
ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang
überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf
den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es
als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist. Es kann deshalb die Entscheidbegründung des BFM durch
eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als
jenen des BFM abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI
in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62
VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz.
677, BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
5.3. In Côte d'Ivoire haben beinahe 40% der Frauen eine der drei Formen
der Genitalverstümmelung erlitten. Am weitesten verbreitet ist die Praxis
im Norden (87,8 %), Nordwesten (87,9%) und im Westen des Landes
(73,3%), doch ist die Beschneidung aufgrund der massiven
Migrationsbewegungen der letzten Jahre zunehmend auch zu einem
städtischen Phänomen geworden. Die Verbreitung der Praxis und das
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Risiko, einer solchen ausgesetzt zu sein, variiert ferner stark nach der
ethnischen Herkunft und der Religionszugehörigkeit sowie der
Schulbildung der Mütter und ihrer Töchter. Während bei manchen
Ethnien und Sprachgruppen über 70% der Frauen Opfer einer
Genitalverstümmelung geworden sind – etwa bei den nördlichen Mande
(Malinke, Foula, Bambara, Dioula) und bei Angehörigen der voltaischen
Sprachgruppen (unter anderen Senoufo und Djimini), – sind bei anderen
Ethnien nur wenige Mädchen und Frauen betroffen, so etwa 2% bei den
Akan, zu denen die Baule gehören. Am weitesten verbreitet ist die Praxis
in Côte d'Ivoire mit 78% unter muslimischen Frauen, während nur 19%
der Katholikinnen und 13% der Protestantinnen beschnitten sind. Das
Risiko, eine Genitalverstümmelung zu erleiden, ist für Töchter von
protestantischen und katholischen Müttern mit 6% beziehungsweise 8%
bedeutend tiefer als für Töchter muslimischer Mütter mit 46%. 61% der
Frauen ohne Schulbildung sind beschnitten; bei den Frauen mit einer
Sekundarschulbildung sind es 17%. Frauen, welche in städtischer
Umgebung leben und über eine höhere Schulbildung verfügen, lehnen
eine Beschneidung ihrer Töchter eher ab als Frauen aus ländlichen
Gegenden und mit geringer Schulbildung. 49% der beschnittenen
Mädchen erlitten die Prozedur bis im Alter von fünf Jahren, und 78% bis
im Alter von neun Jahren, 2% waren über 15 Jahre alt. Wie viele Frauen
sich einer Genitalverstümmelung erst im Erwachsenenalter unterziehen,
sei es freiwillig oder unter Zwang, ist nicht bekannt. Anlass zu einer
Beschneidung als volljährige Frau kann eine bevorstehende
Eheschliessung sein, wobei der Druck meistens von der Familie des
Bräutigams ausgeht. Die Genitalverstümmelung ist in Côte d'Ivoire seit
1998 gesetzlich verboten. Die Regierung engagiert sich in
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und lokalen
Frauenorganisationen für die Abschaffung der Praxis, und die Anzahl
beschnittener Frauen sinkt kontinuierlich (vgl. IRIN Africa, humanitarian
news and analysis, a service of the UN Office for the Coordination of
Humanitarian Affairs, "Côte d'Ivoire: Zero tolerance of FGM/C", 31. Mai
2010, UK Border Agency, Female Genital Mutilation [FGM], Country of
Origin Information Report, 20. Juni 2008, UNICEF Côte d'Ivoire, Female
Genital Mutilation/Cutting Fact Sheet, April 2007, UNICEF, Côte d'Ivoire
Female Genital Mutilation/Cutting Country Profile, November 2005, U.S.
Department of State, Côte d'Ivoire: Report on Female Genital Mutilation
[FGM] or Female Genital Cutting [FGC], 1. Juni 2001.
5.4.
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Seite 10
5.4.1. Zwar sind Statistiken zur Genitalverstümmelung mit Vorsicht zu
geniessen, doch geben sie vorliegend einige nützliche Anhaltspunkte zur
Einschätzung des Risikos beziehungsweise der Wahrscheinlichkeit einer
der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland drohenden
Genitalverstümmelung.
5.4.2. Die im Zeitpunkt der Ausreise 21jährige Beschwerdeführerin ist
eigenen Angaben zufolge Christin evangelischer Konfession (vgl. act.
A1/8 S. 2). Ihre ethnische Herkunft gibt sie als BauleDjimini an, wobei
aus den Akten zu schliessen ist, dass sie eher der Ethnie der Baule
zuzurechnen ist als derjenigen der Djimini. Ihren Angaben zufolge ist die
Grossmutter mütterlicherseits eine Djimini (act. A7/15 S. 5), der
Grossvater mütterlicherseits ein Baule (act. A7/15 S. 8, Antwort zu Frage
82), ihre Mutter somit je zur Hälfte Baule und Djimini. Die
Beschwerdeführerin bezeichnet Französisch als ihre Muttersprache und
spricht Baule (act. A1/8 S. 2); Djimini versteht und spricht sie eigenen
Angaben zufolge nicht (act. A1/8 S. 4, A7/15 S. 5). Sowohl hinsichtlich
ihrer ethnischen Herkunft als auch der Religionszugehörigkeit ist das
Risiko einer Beschneidung für die Beschwerdeführerin als eher gering
einzustufen (vgl. E. 5.3). Die Beschwerdeführerin besuchte die Schule bis
kurz vor dem Abitur (act. A7/15 S. 2) und verfügt damit über eine
überdurchschnittliche Schulbildung. Sie ist in Abidjan geboren und
aufgewachsen und hat ihr ganzes bisheriges Leben bis zur Ausreise dort
gelebt. Zwar vertritt ihre Mutter, die über keine Schulbildung verfügt,
hinsichtlich der Genitalverstümmelung ähnlich traditionelle Ansichten wie
die Grossmutter, welche im Dorf Y._______ in der SubPräfektur
X._______ lebt. Aufgrund der Akten ist jedoch erstellt, dass die
Beschwerdeführerin in einem grossstädtischen Milieu aufgewachsen ist,
welches – mit Ausnahme von nach Abidjan zugezogenen Migranten aus
ländlichen Gebieten und aus den Nachbarstaaten – der weiblichen
Genitalverstümmelung eher ablehnend gegenübersteht. Die
Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht in einem familiären und
gesellschaftlichen Milieu aufgewachsen, in welchem die
Genitalverstümmelung auch in ihrer Generation noch praktiziert wird. Auf
die Frage, wie viele Frauen ihrer Familie beschnitten seien, nannte sie
lediglich ihre Mutter (act. 7/15 S. 6, Antwort auf Frage 61). Aus ihrer
engsten Umgebung vermochte sie keine einzige weibliche Person ihrer
Generation zu nennen, welche eine Genitalverstümmelung erlitten hat.
Ihre vier Halbschwestern (Töchter des Vaters mit einer anderen Frau)
sind nach ihren Angaben nicht beschnitten (act. A7/15 S. 6, Antwort zu
Frage 66), was den Schluss zulässt, dass auch ihr Vater diese Praxis
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Seite 11
nicht befürwortet. Die Beschwerdeführerin gab denn auch zu Protokoll,
dass die Genitalverstümmelung nicht in ihrer Familie väterlicherseits
praktiziert werde, sondern in der Familie der Mutter (act. A7/15 S. 6,
Antwort zu Frage 66). Die Tatsache, dass sie – gemäss eigenen
Angaben einzige Tochter ihrer Mutter – bis zur Volljährigkeit nicht
beschnitten wurde und ihre vier Brüder die Genitalverstümmelung
ablehnen (act. A7/15 S. 7 und 10, Antworten zu den Fragen 72 und 112),
deutet darauf hin, dass dieser Brauch auch in der in Abidjan lebenden
Familie der Mutter – abgesehen von ihr selbst – im heutigen Zeitpunkt
keinen Rückhalt mehr geniesst. Offenbar hat sie auch keine Freundinnen,
welche beschnitten sind (act. 7/15 S. 13, Antwort auf Frage 141).
Schliesslich nennt die Beschwerdeführerin selbst neben ihrer
Schulbildung auch ihre christliche Religionszugehörigkeit als Faktor,
welcher zumindest in Côte d'Ivoire für eine ablehnende Haltung zur
Genitalverstümmelung spricht (act. A7/15 S. 7, Antwort auf Frage 76).
Dass sie sich nicht in einem Milieu bewegt, in dem Genitalverstümmelung
praktiziert wird, zeigt sich auch daran, dass sie nur in der Lage ist, die
mildeste der verschiedenen Formen – die Klitoridektomie – zu
beschreiben, nicht hingegen die in Côte d'Ivoire hauptsächlich praktizierte
Form der Exzision (act. A7/15 S. 8, Antwort auf Frage 83).
5.4.3. Im unmittelbaren Umfeld der Beschwerdeführerin in Abidjan
befürwortete somit lediglich die Mutter eine Beschneidung ihrer Tochter;
die einzige andere massgebliche Befürworterin, die Grossmutter, lebt im
Dorf fernab von Abidjan. Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin in
ihrer Familie mit ihren Brüdern und einem Cousin bisher genügend
Unterstützung gefunden, um sich einer drohenden Beschneidung – auch
nach dem Tod des Onkels mütterlicherseits zu entziehen, ohne den
Schutz des ivorischen Staates beziehungsweise der Polizei oder von
Frauenorganisationen in Anspruch nehmen zu müssen (act. A7/15 S. 7,
Antworten auf Fragen 74 bis 75, sowie S. 13, Antworten auf Fragen 138
bis 140). Der Wahrheitsgehalt der Aussage der Beschwerdeführerin, ihr
Vater habe wenige Tage nach ihrem Verschwinden eine Suchanzeige
aufgegeben, ist schon deshalb zweifelhaft, weil sich dieser den Angaben
seiner Tochter zufolge bislang nie um sie und ihre Brüder gekümmert hat
(vgl. act. A1/8 S. 5, A7/15 S. 2 bis 4). Dass er die Anzeige aufgegeben
haben soll, um seine Tochter nach erfolgreicher Suche beschneiden zu
lassen, ist nicht plausibel, hat ihr Vater doch – wie oben dargelegt – keine
seiner vier Töchter aus einer anderen Beziehung beschneiden lassen,
und ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der – erwachsenen –
Beschwerdeführerin plötzlich zum Befürworter der in Côte d'Ivoire
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Seite 12
gesetzlich verbotenen Genitalverstümmelung geworden sein soll und sich
damit dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzen sollte. Die
Beschwerdeführerin vermochte an der Anhörung ferner nicht plausibel
darzulegen, wie sie als erwachsene Frau gegen ihren Willen beschnitten
werden sollte (vgl. act. A7/15 S. 8 f., Antworten auf Fragen 84 f. und 99).
Die Beschwerdeführerin war somit mit hoher Wahrscheinlichkeit im
Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht von asylrechtlich relevanten Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG bedroht.
5.4.4. Das Risiko, dass die mittlerweile 25jährige Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Abidjan Opfer einer Genitalverstümmelung werden
könnte, kann ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden, zumal ausser ihrer Mutter in ihrem Umfeld in
Abidjan offensichtlich niemand diese Praxis befürwortet, sich die Mutter
bisher gegen die übrigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin
(Onkel, vier Brüder, Vater, Cousin, Halbschwestern) nicht durchzusetzen
vermochte, und zudem nicht vorstellbar ist, wie die Beschwerdeführerin
als 25jährige, gebildete erwachsene Person gegen ihren Willen
zwangsweise beschnitten werden sollte, zumal die Täter angesichts des
gesetzlichen Verbots der Genitalverstümmelung in Côte d'Ivoire, welches
zunehmend auch durchgesetzt wird, mit einer Strafverfolgung zu rechnen
hätten (vgl. U.S. Department of State, Côte d'Ivoire: Report on Female
Genital Mutilation [FGM] or Female Genital Cutting [FGC], 1. Juni 2001).
5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen sein soll oder begründete Furcht hat, solche
Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat ihr Asylgesuch
demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz geborenes,
mittlerweile […]jähriges Kind verfügen über keine Aufenthaltsbewilligung
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1]). Es
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Seite 13
ist zudem nicht ersichtlich, dass sie über einen grundsätzlichen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen, welcher der
Wegweisung aus der Schweiz entgegen stehen könnte (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die Wegweisung der
Beschwerdeführerin – und des in ihr Verfahren einbezogenen Kindes –
wurde demnach vom BFM zu Recht verfügt (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Côte d'Ivoire ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Kind für den
Fall einer Rückschaffung nach Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz ihrer
Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in
Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.4.2. In Côte d'Ivoire fanden am 28. November 2010
Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident
Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Herausforderers Alassane
Ouattara nicht anerkannt hatte, brachen im März 2011 heftige Kämpfe
zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde
Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die
Kämpfe bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara
die neue Regierung vor. Seither hat sich die Sicherheitslage in Abidjan
kontinuierlich verbessert. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den
Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert und die
Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind – wie der UN
Vertreter für die Elfenbeinküste, Bert Koenders, mitteilte, im Grossen
und Ganzen friedlich verlaufen. In Côte d'Ivoire herrscht im heutigen
Zeitpunkt keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine
Situation allgemeiner Gewalt, und auch in Abidjan hat sich die Lage
normalisiert.
7.4.3. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin mit der Begründung als zumutbar erklärt, diese sei
jung, ledig und gesund, habe mehrere Jahre die Schule besucht, spreche
Französisch und Baule, und verfüge mit vier erwachsenen Brüdern, vier
Halbschwestern und den Eltern über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Da
die geltend gemachte, angeblich von den Eltern initiierte Beschneidung
nicht der Wahrheit entspreche, könne sie auf die Unterstützung ihrer
Familie zählen.
7.4.4. Die mittlerweile […]jährige, gesunde Beschwerdeführerin ist in
Abidjan geboren und aufgewachsen und hat somit bis zur Ausreise
während über 20 Jahren in verschiedenen Stadtteilen der Metropole,
insbesondere in Yopougon, gewohnt. Deshalb ist davon auszugehen,
dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, an welches sie
auch nach vierjähriger Landesabwesenheit wird anknüpfen können.
Neben ihren Eltern leben auch vier Brüder sowie ein Halbbruder und vier
Halbschwestern, welche mit Ausnahme eines Bruders alle älter als sie
sind, in Abidjan (act. A1/18 S. 3). Mit ihren Brüdern versteht sie sich
eigenen Angaben zufolge gut (act. A7/15 S. 3); diese, insbesondere auch
ihr ältester Bruder, haben sie stets unterstützt und lehnen alle die Praxis
der Genitalverstümmelung ab. Die letzten beiden Jahre vor der Ausreise
hat sie bei einer Halbschwester in Yopougon gewohnt, (act. A7/15 S. 3),
wobei sie auch während dieser Zeit an Wochenenden und Ferien in ihrem
Elternhaus verbrachte (act. A7/15 S. 4). Da eine drohende
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Genitalverstümmelung – wie oben dargelegt – ausgeschlossen werden
kann, kann die Beschwerdeführerin somit auch auf ein ausgedehntes
familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welche sie und ihr Kleinkind bei
der Reintegration in ihrem Heimatstaat unterstützen können. Aufgrund
ihres familiären und sozialen Beziehungsnetzes, ihrer
überdurchschnittlichen Schulbildung (bis zur letzten Klasse vor dem
Abitur, vgl. act. A17/15 S. 2) sowie ersten Erfahrungen als Händlerin (act.
A7/15 S. 4), bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf
hinweisen würden, die Beschwerdeführerin oder ihr Kind gerieten im Falle
der Rückkehr nach Abidjan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation.
7.4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in
Abidjan als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist.
7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente für sich und ihr Kind zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Das BFM hat daher den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VWVG mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009
gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin seither nicht verbessert haben, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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