Abtei lung IV
D-1716/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 8. März 2010/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1716/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 31. August 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte,
die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B.__________
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine
allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, die Be-
schwerdeführerin sei Ende 2004 von Griechenland aus mit einem
gefälschten Reisepass per Flugzeug nach Deutschland gereist, habe
dort um Asyl ersucht, jedoch keinen Entscheid bekommen, bis sie
etwa im Februar 2007 – erneut mit einem gefälschten Pass – nach
Griechenland zurückgekehrt sei, um ihr Kind zu suchen, das sie bei
ihrem ersten Aufenthalt in diesem Land zur Welt gebracht und dort
zurückgelassen habe,
dass sie ohne ihr Kind gefunden zu haben, schliesslich Ende August
2009 im Laderaum eine LKW's von Griechenland aus durch ihr unbe-
kannte Länder in die Schweiz gelangt sei,
dass der in Zusammenhang mit der Einreichung eines Asylgesuchs
erzielte Eurodac-Treffer vom 14. Dezember 2004 in C.__________,
Deutschland, sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin verein-
baren lasse,
dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziie-
rungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Be-
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sitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island
oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom
17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei und am 21. Dezember 2009 einer Übernahme
der Gesuchstellerin zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-
II-VO) – bis spätestens zum 20. Juni 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführerin am 9. September 2009 [recte: 7. Sep-
tember 2009] das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass sie dabei geltend gemacht habe, es sei ihr in Deutschland
psychisch sehr schlecht gegangen, sie sei dort sehr einsam und
immer allein gewesen, in der Schweiz habe sie eine Schwester, neben
welcher sie gern leben möchte, und sie diese brauche,
dass die Dublin-II-VO unter Art. 2 Bst. i den Begriff Familienange-
hörige auf die Kernfamilie einschränke, wozu lediglich Ehegatten,
Lebenspartner sowie -innen, minderjährige Kinder und bei unverheira-
teten minderjährigen asylsuchenden Personen der Vater, die Mutter
oder der Vormund gehöre,
dass im Schweizerischen Asylgesetz der Begriff der Familie in per-
soneller Hinsicht den Ehepartner, den Konkubinatspartner und die
minderjährigen Kinder (Art. 1a Asylverordnung 1 [AsylV1,
SR 142.311]) umfasse, und gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung eine Beziehung, welche über die schützenswerte verwandt-
schaftliche Beziehung der eigentlichen Kernfamilie hinausgehe, vor-
aussetze, dass besondere Umstände vorliegen, die ein Verhältnis von
Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Leitentscheid
1020/2007 festgehalten habe, gemäss Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) auch über die Kernfamilie hinausgehende
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verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen Beziehungen
zwischen Grosseltern und ihren Enkeln, Onkeln bzw. Tanten – unter
den Schutz der Einheit der Familie falle, sofern eine nahe, echte und
tatsächliche gelebte Beziehung bestehe und ein darüber hinaus-
gehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei,
dass sich vorliegend aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben
würden, welche eine Erweiterung der Kernfamilie auf die Schwester
gemäss den oben erwähnten Kriterien zu rechtfertigen vermöchten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit weder die Zu-
ständigkeit Deutschlands noch die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit
der Rückkehr in dieses Land in Frage zu stellen vermöchten,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht handelnd durch
ihren Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und beantragen liess,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin
sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Be-
schwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr
für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu ge-
statten, die Vollzugsbehörde mittels vorsorglicher Massnahmen anzu-
halten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Ver-
fügung vom 19. März 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aus-
setzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei-
lung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52,
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 8. März 2010 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu ge-
währen und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen (vgl. Be-
schwerde S. 3), der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den
in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand
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hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c),
weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist,
ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Vater der Be-
schwerdeführerin, sei als sie 14 Jahre alt gewesen sei, ermordet
worden, daraufhin sei sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester über die
Türkei nach Griechenland geflüchtet, wo sie von einem Pakistaner
vergewaltigt worden sei, von ihm ein Kind geboren und dieses im
Spital zurückgelassen habe,
dass ihre Mutter zwei Monate nach der Geburt verstorben sei, sie im
Jahre 2004 nach Deutschland geflogen sei und den Kontakt zur
Schwester verloren habe,
dass sie im Februar 2007 nach Griechenland zurückgekehrt sei, um
ihr Kind zu suchen, wegen finanzieller Schwierigkeiten oft in Parks und
in Kirchen geschlafen habe, ihr Kind jedoch nicht gefunden habe, in-
zwischen aber von ihrer Schwester erfahren habe, dass diese in der
Schweiz lebe, weshalb sie in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin infolge der Vergewaltigung immer noch
traumatisiert sei, als Minderjährige viel Schlimmes erlebt habe, ihre
Schwester als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz
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lebe, sie ausser dieser Schwester keine Person mehr habe, an die sie
sich wenden könne und diese für sie die Rolle der Mutter spiele,
dass ferner geltend gemacht wird, gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
finde Absatz 2 desselben Artikels keine Anwendung, wenn die asyl -
suchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben, und weiter ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin
habe im Ausland einzig zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester
eine enge Beziehung, die sie brauche und sie dringend auf ihre Hilfe in
jeder Hinsicht angewiesen sei,
dass sie aus humanitären Gründen nicht nach Deutschland auszu-
schaffen sei, zudem die Gefahr bestehe, dass sie von Deutschland
irgendwann in den Irak ausgeschafft werde,
dass eine durch das BFM durchgeführte Abfrage der Eurodac-Daten-
bank ergab, dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2004 in
Deutschland daktyloskopiert worden ist und dort ein Asylgesuch ein-
gereicht hat,
dass diese Sachumstände in der Beschwerde nicht bestritten werden,
dass die deutschen Behörden am 21. Dezember 2009 entgegen der
diesbezüglichen Feststellung des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht der Übernahme, sondern gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-Verordnung in Beantwortung einer Anfrage des BFM
vom 16. Dezember 2009 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
zustimmten,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Deutschland als zuständig zu erachten ist,
dass keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, Deutsch-
land habe sich der Beschwerdeführerin gegenüber nicht an seine sich
aus der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ergebenden Ver-
pflichtungen gehalten oder gedenke, diese ihr gegenüber künftig nicht
einzuhalten,
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dass insofern kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass besteht,
dass das BFM zu Recht festhielt, die in der Schweiz lebende und am
22. Februar 2010 als Flüchtling vorläufig aufgenommene Schwester
D._________, geboren (...) (N (...)), gehöre nicht zum in Art. 2 Bst. i
der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten
Personenkreis, weshalb sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens auch nicht aus Art. 7 der Dublin-II-
VO ableiten lässt,
dass ausserdem in der Beschwerde selbst festgehalten wird, die Be-
schwerdeführerin habe den Kontakt zu ihrer Schwester, den sie vor
langer Zeit verloren habe, erst wieder erlangt, als sie sich zum zweiten
Mal in Griechenland aufgehalten habe, sie zudem als Minderjährige in
Deutschland rund zwei Jahre ohne ihre Schwester gelebt hat, weshalb
nicht davon auszugehen ist, es bestehe eine nahe, echte und tat-
sächliche gelebte Beziehung und ein darüber hinausgehendes be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Schwestern,
dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 AsylG, wonach Abs. 2
Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben, bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG nicht anwendbar ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entschei -
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
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nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Anträge, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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