B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1716/2018
law/scm
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Iran,
vertreten durch Lukas Marty,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2018
D-1716/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______ (Bezirk Orumiyeh, Provinz West-Aserbaid-
schan). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Ok-
tober 2017 in Richtung Türkei. Am 28. November 2017 reiste er unkontrol-
liert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch.
B.
Das Asylverfahren wurde gemäss den Bestimmungen der Testphasenver-
ordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrensze-
ntrum Zürich durchgeführt. Dabei führte das Staatssekretariat für Migration
(SEM) am 13. Dezember 2017 eine Befragung des Beschwerdeführers zu
dessen Person durch und hörte ihn am 6. März 2018 eingehend zu den
Asylgründen an.
C.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei vor seinem Vater geflohen. Dieser sei opiumsüchtig
und habe ihn und die Mutter für sich arbeiten lassen, um die Sucht zu fi-
nanzieren. Als er dreizehn Jahre alt gewesen sei, habe ihm sein Vater ver-
boten, weiterhin zur Schule zu gehen. Der Vater habe ihn und die Mutter
auch regelmässig schikaniert und geschlagen. Dabei habe ihm dieser ein-
mal die Nase gebrochen und ihn einmal mit einem Messer am Unterarm
verletzt. Er habe sich deshalb schliesslich zu einem Onkel begeben, der
ihm die Ausreise aus dem Iran finanziert habe.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. März 2018 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dabei begründete das SEM die
Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die betreffenden Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Auf die
weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2018 focht der Be-
schwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei wurde beantragt, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Un-
zumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Fall zur vollständigen Abklä-
rung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 23. März
2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gutgeheissen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2018 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer in
Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2018 gab der Beschwer-
deführer eine entsprechende Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM
erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
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Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz su-
chen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden,
weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 17 und 38 TestV; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.2 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts
nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.3 In der Beschwerde wird zwar beantragt, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). Jedoch wird
in der Begründung der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen soll. Das
Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten ei-
ner Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Be-
schwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings
nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen oder nach allen möglichen Rechtsfehlern
zu suchen, sondern prüft von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfra-
gen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auf-
lage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten An-
haltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig erachtet haben könnte.
Gleiches gilt auch für die in der angefochtenen Verfügung festgestellte
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Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 AIG), hinsichtlich
derer die Beschwerde keinen Antrag enthält. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren und
der Beschwerdebegründung somit einzig die Frage, ob infolge Unzumut-
barkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
3.
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindes-
wohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
3.2 Das SEM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, auch unter
Berücksichtigung des Kindeswohls seien keine Hinweise auf eine konkrete
Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran ersichtlich. Der Beschwerde-
führer habe ausgesagt, ausser mit seinem Vater keine Probleme gehabt zu
haben. Seinen Aussagen sei weiter zu entnehmen, dass er in seiner Her-
kunftsregion auch zum heutigen Zeitpunkt über ein dichtes Beziehungs-
netz verfüge, indem dort seine Mutter, seine beiden Brüder, ein Onkel müt-
terlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits leben würden. Der Onkel müt-
terlicherseits sei gemäss seinen Angaben für ihn eine enge Bezugsperson,
da sich dieser um ihn gekümmert und ihm eine Arbeitsstelle vermittelt
habe. Zudem unterstütze dieser Onkel seine Familie finanziell. Auch die
beiden Onkel väterlicherseits hätten sich für ihn eingesetzt. Es könne somit
von einem funktionierenden familiären Umfeld ausgegangen werden, und
es bedürfe daher diesbezüglich keiner weitergehenden Abklärungen. lns-
gesamt sei davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers
in der Lage sei, ihn bei seiner Rückkehr in den Iran aufzunehmen und bei
der Wiedereingliederung zu unterstützen. Weiter verfüge er über eine
Schulbildung von fünf Jahren und Arbeitserfahrung im Umfang von zwei
Jahren, wobei er zudem bei guter Gesundheit sei. Hinsichtlich der geltend
gemachten Probleme mit dem Vater stehe es dem Beschwerdeführer frei,
die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen.
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Seite 6
3.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Asylbehörden
dazu verpflichtet, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für
Minderjährige im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat
realistischerweise ergeben könnte. Bei unbegleiteten Minderjährigen sei
deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr konkret
gefährdet wäre, sondern auch, ob es zu seinen Eltern oder anderen Ange-
hörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, seine
(dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft usw.
entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken. Dabei genüge es laut Bundes-
verwaltungsgericht nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Her-
kunftsstaat Eltern oder andere Angehörige leben. Es sei vielmehr konkret
abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld
zurückgeführt oder – falls das nicht möglich sei oder nicht dem Wohl des
Kindes entspreche – anderweitig untergebracht werden könne. Weiter
habe das SEM im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige
Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern, anderen Angehörigen oder von
einer Behörde oder Institution, die in der Lage sei, dem Kind bei seiner
Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen werde, so dies in Anbe-
tracht des Alters des Betroffenen und damit im Interesse des Kindes erfor-
derlich erscheine. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die familiäre
Situation nur einseitig gewichtet, indem die schweren Probleme, die der
Beschwerdeführer mit seinem Vater habe, völlig ausgeblendet worden
seien. Es werde suggeriert, der Beschwerdeführer könne seinen drogen-
abhängigen und gewalttätigen Vater ohne weiteres ignorieren und erhalte
die benötigte Unterstützung automatisch von jemand anderem aus der Fa-
milie. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr bestünden Hinweise, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine konkrete Not-
lage geraten könnte.
3.4 Im Rahmen der Vernehmlassung entgegnete das SEM im Wesentli-
chen, anlässlich der durchgeführten Anhörung des Beschwerdeführers sei
das bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu be-
rücksichtigende Kindeswohl eingehend geprüft worden. Auf dieser Grund-
lage bestünden klare Anhaltspunkte für ein dichtes soziales Beziehungs-
netz. Der Beschwerdeführer stehe seit seiner Ankunft in der Schweiz mit
seiner Mutter in Kontakt. Sein Onkel mütterlicherseits habe sich stets um
ihn gekümmert und sorge weiterhin für seine Mutter und Geschwister. Der
genannte Onkel habe dem Beschwerdeführer zudem die Reise in die
Schweiz bezahlt, was auf gute finanzielle Verhältnisse schliessen lasse.
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Angesichts des vorhandenen familiären Beziehungsnetzes und des unun-
terbrochenen Kontaktes des Beschwerdeführers zu seiner Mutter sei keine
weitergehende Abklärungspflicht ersichtlich. Ausserdem gehe aus den
Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, aus welchen Gründen er
sein Heimatland habe verlassen müssen. Auf die Frage, weshalb er – bei-
spielsweise – nicht nach Teheran habe gehen können, habe der Beschwer-
deführer geantwortet, sein Onkel habe gewollt, dass er sich in die Schweiz
begebe. In der Beschwerde werde bezeichnenderweise ebenfalls nicht nä-
her erläutert, weshalb Hinweise bestünden, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr in den Iran in eine konkrete Notlage geraten. Es sei
auch davon auszugehen, dass die Mutter und die weiteren Familienange-
hörigen imstande seien, geeignete Massnahmen zu treffen, um den Be-
schwerdeführer falls nötig vor dem Vater zu schützen.
3.5 Dem wurde mit der Replik im Wesentlichen entgegengehalten, das Kin-
deswohl sei nur rudimentär geprüft worden. So sei durch die Vorinstanz
nicht vollständig abgeklärt worden, mit welchen Familienangehörigen der
Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz in ständigem Kontakt
stehe. Aus dem Protokoll der Befragung zur Person gehe hervor, dass er
zur Zeit der Ankunft in der Schweiz mit seiner Mutter und seinem Onkel
mütterlicherseits in Kontakt gestanden sei. Demgegenüber sei dem Proto-
koll der Anhörung zwar zu entnehmen, dass er weiterhin Kontakt mit der
Mutter habe; jedoch werde vom Kontakt mit seinem Onkel nicht mehr ge-
sprochen. Weiter werde durch das SEM vermutet, dass der genannte On-
kel finanziell gut situiert sei und sich bei einer Rückkehr erneut um den
Beschwerdeführer kümmern würde. Diese Vermutung stütze sich jedoch
auf keinerlei konkrete Aussagen des Beschwerdeführers. Die Gesamtheit
der Aussagen lasse vielmehr eher darauf schliessen, dass der Onkel ge-
rade aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage den Beschwerdeführer
nicht mehr weiter habe unterstützen können und deshalb dessen Ausreise
organisiert habe. Auch könne keineswegs von einem dichten Beziehungs-
netz im Heimatstaat gesprochen werden, da im Iran neben dem misshan-
delnden Vater lediglich die Mutter und drei Onkel sowie die minderjährigen
Brüder leben würden.
3.6 Den Argumenten des SEM ist zu folgen. Wie dieses zutreffend festge-
stellt hat, gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im
vorinstanzlichen Verfahren an, sein Onkel mütterlicherseits habe ihn unter-
stützt, als er diesem von den Problemen mit seinem Vater erzählt habe
(vgl. zum Folgenden das Protokoll der Anhörung, SEM-act. A14/12,
S. 5 ff.). Dieser habe ihm eine Arbeitsstelle in einem Geschäft für Mobil-
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telefone verschafft und ihm schliesslich die Reise in die Schweiz finanziert.
Auch zu seinen beiden Onkeln väterlicherseits habe er ein gutes Verhältnis
gehabt, und auch diese hätten mit seinem Vater gesprochen. Der Grund,
warum er nicht zu einem seiner Onkel gezogen sei, um dort zu leben, sei
gewesen, dass nicht schlecht über seinen Vater gesprochen werden sollte
(vgl. ebd., S. 9). Abgesehen von den Schwierigkeiten mit seinem Vater
habe er im Iran keinerlei Probleme gehabt.
Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer,
wie von der Vorinstanz zu Recht angenommen, nach seiner Rückkehr in
den Iran durch seine Onkel – mütterlicherseits wie auch väterlicherseits –
unterstützt werden wird. Dabei ist ebenfalls anzunehmen, dass er – sollte
er wegen des Vaters nicht in das Haus seiner Mutter zurückkehren wollen
oder können – im genannten Verwandtschaftskreis eine gesicherte Unter-
kunft finden wird und ihm seine Onkel auch bei der beruflichen Integration
werden behilflich sein können. Auch unter Berücksichtigung der soziokul-
turellen Begebenheiten im Iran ist des Weiteren nicht ersichtlich, weshalb
es den drei Onkeln des Beschwerdeführers, die offenkundig an seinem
Wohlergehen interessiert sind, nicht möglich sein sollte, ihn vor Behelligun-
gen durch seinen Vater zu schützen, gegebenenfalls auch mit behördlicher
Unterstützung. Dabei ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer bereits mehr als siebzehn Jahre alt ist. Es ist nicht zu be-
fürchten, er werde durch seine Verwandten nicht jenes Mass an Unterstüt-
zung erhalten, das den Erfordernissen seines Alters gerecht wird. Vielmehr
ist anzunehmen, dass er bei der Rückkehr auch tatsächlich durch die ge-
nannten Familienangehörigen wiederaufgenommen wird und diese auch in
der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken (vgl. zu diesem Aspekt der
Kindeswohlprüfung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6.2.4; gestützt da-
rauf bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2014 vom
23. März 2015 E. 9.6).
Dabei ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers, die er im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanz-
lichen Verfahren in Bezug auf die familiäre Unterstützung machte, ausrei-
chend klar sind. Entgegen der entsprechenden Rüge des Beschwerdefüh-
rers war das SEM folglich in diesem Zusammenhang nicht zu weitergehen-
den Abklärungen des Sachverhalts verpflichtet. Entgegen den Annahmen
des Rechtsvertreters kann des Weiteren auch nicht von Belang sein, mit
welchen Familienangehörigen der Beschwerdeführer im Einzelnen seit sei-
ner Einreise in die Schweiz in welcher Häufigkeit in Kontakt stand. Den
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Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren kann un-
zweifelhaft entnommen werden, dass er durch seine Mutter den Kontakt
mit seiner Familie auch während seines Aufenthalts in der Schweiz ständig
aufrechterhalten hat. Angesichts dessen spricht zudem auch nichts dage-
gen, dass im Hinblick auf die Rückschaffung in den Iran durch die zustän-
digen Vollzugsbehörden geeignete und dem Alter des Beschwerdeführers
angemessene Vorkehrungen getroffen werden können, um die sichere
Rückkehr zu seinen Angehörigen zu gewährleisten.
Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer noch nicht sonderlich lange in
der Schweiz auf, so dass die hiesige Integration als gering bezeichnet wer-
den kann und auch nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausge-
gangen werden muss.
Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere
auch des Kindeswohls, erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers in den Iran nicht als unzumutbar zu erachten
ist, zumal – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
hält – auch die im Iran herrschende politische Situation nicht gegen eine
Rückführung in den Heimatstaat sprechen.
3.7 Der durch das SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung steht somit
in Einklang mit den zu beachtenden Bestimmungen. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG fällt folglich
ausser Betracht.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Somit hat der
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
Versand: