B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1717/2017
Ur t e i l vom 3 . Ok to be r 20 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind,
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2017 / N (…).
D-1717/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige aus
C._______ (D._______) – suchte am 8. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Summarbefragung vom 23. Juni 2015 und der einläss-
lichen Anhörung vom 20. September 2016 machte sie im Wesentlichen gel-
tend, sie sei wegen der Desertion ihres Ehemannes von den eritreischen
Behörden mehrmals an ihrem Wohnort aufgesucht und nach dessen Ver-
bleib befragt worden.
B.
Mit am 16. Februar 2017 eröffneter Verfügung vom 14. Februar 2017 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
20. März 2017 durch ihre damalige Rechtsvertreterin anfechten und bean-
tragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei sie in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. Sinngemäss beantragte die Beschwerdeführerin wei-
ter, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unterzeich-
nende Juristin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Mit Schreiben vom 22. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 23. März 2017 reichte die damalige Rechtsvertreterin ihre
Honorarnote und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Beschwer-
deführerin zu den Akten.
D-1717/2017
Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und setzte MLaw Li-
via Kunz antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerde-
führerin ein. Mit gleicher Verfügung wurde auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingela-
den.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. April 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Beschwerdeabwei-
sung. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am
26. April 2017 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin das
Gericht um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, da sie ihr Arbeitsver-
hältnis bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not beende.
Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung von MLaw Sara Lenherr, ebenfalls
in der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätig, als amtliche
Rechtsbeiständin. Sollte indessen das Gericht der Ansicht sein, die Sache
sei spruchreif, und von weiteren Verfahrenshandlungen absehen, werde
darum gebeten, das vorliegende Gesuch als gegenstandslos zu betrach-
ten. Ausserdem sei ein allfälliges, der Unterzeichnenden zustehendes amt-
liches Honorar deren bisherigen Arbeitgeberin, der Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, auszurichten.
I.
Mit Eingabe vom 16. August 2018 zeigte MLaw Sara Lenherr mittels Voll-
macht die Mandatsübernahme für das vorliegende Beschwerdeverfahren
an und ersuchte damit sinngemäss um ihre Einsetzung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin. Gleichzeitig teilte sie dem Gericht mit, dass die Be-
schwerdeführerin am 14. Oktober 2017 Mutter ihres Sohnes B._______
geworden sei. Kindsvater sei Herr E.________, der über einen ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung B verfüge. Als Beilage reichte sie eine
Kopie des N-Ausweises von B._______ ein.
D-1717/2017
Seite 4
J.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht
mit, dass der Kindsvater nicht E._______, sondern F._______ heisse und
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung F verfüge.
K.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht
mit, dass der Kindsvater nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung F, sondern über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung B verfüge.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 wurde die vormalige Rechtsver-
treterin aus ihrem Amt entlassen und die heutige, von der Beschwerdefüh-
rerin bevollmächtigte Rechtsvertreterin, MLaw Sara Lenherr, neu als amt-
liche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob bezüglich ihres
Sohnes eine Anerkennung der Vaterschaft erfolgt sei und wie sich das Ver-
hältnis zum Kindsvater (z.B. Kontakt, Wohnsituation, finanzielle Absiche-
rung, berufliche Situation, gemeinsame Zukunft etc.) gestalte.
M.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2019 teilte die Rechtsvertreterin dem
Gericht mit, dass die Vaterschaftsanerkennung noch hängig sei. Der Kinds-
vater lebe zwischenzeitlich mit einer anderen Frau zusammen und pflege
nur unregelmässigen Kontakt zur Beschwerdeführerin, sei aber am Wohl-
ergehen des Sohnes interessiert. Die Beschwerdeführerin sei sehr be-
müht, sich in der Schweiz zu integrieren. Als Beilage reichte sie die bishe-
rige behördliche Korrespondenz betreffend die Vaterschaftsanerkennung
und den Aufenthaltsstatus des Kindsvaters, eine Kopie des Flüchtlingsaus-
weises des Kindsvaters und einen Vertrag der Beschwerdeführerin für das
Förderprogramm «(…)» ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist
D-1717/2017
Seite 5
als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
Die Beschwerdebegehren beschränken sich – wie bereits in der Zwischen-
verfügung vom 5. April 2017 festgestellt – in materieller Hinsicht auf die
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 der ange-
fochtenen Verfügung), die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3)
sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5). Die Verfügung
der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 ist demnach hinsichtlich der Disposi-
tivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich – respektive des Flüchtlingsrechts – nach
aArt. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
D-1717/2017
Seite 6
4.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine – glaubhaft gemachte – illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren der
Beschwerdeführerin betroffen.
4.3 Im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Desertion ihres Eheman-
nes habe das Interesse der eritreischen Behörden an ihr geweckt. Sie
weise somit wegen ihrer ebenfalls glaubhaft geschilderten illegalen Aus-
reise ein Gefährdungsprofil auf und wäre demnach bei einer Wegweisung
nach Eritrea einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
4.5 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Desertion ihres Ehemannes erscheint das behördliche Aufsuchen der Be-
schwerdeführerin vorliegend als nicht genügend, um davon auszugehen,
dass der eritreische Staat zum Zeitpunkt der Ausreise ein Verfolgungsinte-
resse an ihr hatte und ihr deshalb bei einer allfälligen Rückkehr eine Re-
flexverfolgung drohen würde. Hätten die Behörden vor der Ausreise der
Beschwerdeführerin nämlich ein (fortwährendes) Interesse an ihr gehabt,
wäre zu erwarten gewesen, dass sie sie auch bei ihrer Mutter aufgesucht
hätten respektive aufgefunden hätten, lebte sie ja noch über zwei Jahre
dort (vgl. act. A12/17, F88/89). Auch gab die Beschwerdeführerin zu Pro-
tokoll, dass sie sich erst dann zur Ausreise entschlossen habe, als ihr die
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Lebensmittelcoupons gestrichen worden seien (vgl. act. A12/17, F77). Mit-
hin mussten die Behörden wohl auch gewusst haben, wo sie sich damals
aufhielt. Das Streichen von Lebensmittelcoupons ist zudem keine genü-
gend intensive Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerdefüh-
rerin hatte damals auch keine begründete Furcht vor einer intensiveren
Verfolgung (beispielsweise einer Festnahme), nachdem sie zwei Jahre of-
fenbar unbehelligt blieb und nicht mehr gesucht worden war (vgl. act.
A12/17, F105). Dass sie nach ihrer Ausreise bei der Mutter gesucht worden
sein soll, erscheint nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Soweit die Be-
schwerdeführerin schliesslich geltend macht, das SEM habe das Protokoll
der BzP zu Unrecht als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt, da ledig-
lich eine verkürzte BzP unter Zeitdruck stattgefunden habe, ist darauf hin-
zuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre zentralen Gründe für ihr Asyl-
gesuch sowie die Umstände ihrer Ausreise anlässlich der BzP zunächst in
freier Erzählform nennen konnte und ihr anschliessend konkrete Rückfra-
gen gestellt wurden (vgl. act. A3/11, Ziff. 7.01). Zudem bestätigte sie auf
weitere Nachfrage, keine weiteren als die genannten Gründe zu haben
(vgl. act. A3/11, Ziff. 7.03). Sodann hatte sie bei den Anhörungen genügend
Zeit, ihre Gründe ausführlich darzulegen (vgl. act. A12/17, F66 ff.). Es ist
demzufolge kein Grund ersichtlich, weshalb das SEM die Aussagen der
Beschwerdeführerin an der BzP nicht als Entscheidungsgrundlage hätte
verwenden dürfen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das
SEM ist demnach abzuweisen.
4.6 Somit weist die Beschwerdeführerin neben ihrer geltend gemachten
illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit nunmehr offengelassen werden
kann – keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schär-
fung ihres Profils auf.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss
Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigen-
schaft verneint.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende
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Seite 8
Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]).
5.2
5.2.1 In ihren Eingaben beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf
den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 44 AsylG respektive
Art. 8 EMRK. Sie sei Mutter eines Sohnes und der mutmassliche Kindsva-
ter sei ein anerkannter Flüchtling. Ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren
sei bei den zuständigen Behörden bereits eingeleitet worden.
5.2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
nur dann jemand auf die Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG bezie-
hungsweise Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung
des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive
der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und
Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner
aneinander (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäi-
sche Menschenrechtskonvention, 6. Aufl 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999,
S. 365; Urteil des BVGer E-7613/2016 E. 4.4). Weiter muss es sich beim
in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesen-
heitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1).
5.2.3 Die Beschwerdeführerin hat am (…) ihren Sohn B._______ zur Welt
gebracht. Den vermuteten Kindsvater hat die Vorinstanz mit Verfügung
vom 23. Dezember 2016 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt.
Seitdem ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (B) und verfügt als
Asylberechtigter über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er
ist somit eine hier anwesenheitsberechtigte Person im Sinne der Recht-
sprechung. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Juni
2019 geht indes hervor, dass sie nicht mit dem vermuteten Kindsvater zu-
sammenlebe, dieser viel mehr eine Beziehung mit einer anderen Frau
führe, mit welcher er ein (weiteres) Kind habe. Bei dieser Sachlage kann
offensichtlich nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der
Rechtsprechung ausgegangen werden, zumal bis heute keine Anerken-
nung der Vaterschaft von B._______ erfolgt ist, obwohl dafür genügend
Zeit bestanden hat. Weil das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zwi-
schen B._______ und seinem vermuteten Kindsvater bis dato unbelegt ist
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Seite 9
und vorliegend auch keine dauerhafte – und damit schützenswerte – Le-
bensgemeinschaft im Sinn der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK
besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai
2018 E. 3.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis), kann sich die Beschwerdefüh-
rerin nicht auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AsylG berufen. Wenn die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn entgegen den anders gelagerten Anzeichen
den Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft des angeblichen Kindesvaters
wünschen sollten, kann dies mit einem begründeten Gesuch beim SEM
geltend gemacht werden, sofern und sobald eine Vaterschaftsanerken-
nung erfolgt ist.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, der Wegwei-
sungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den
Nationaldienst unzulässig. Die Vorinstanz verletze mit dem von ihr ange-
ordneten Vollzug Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK.
7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, die Be-
schwerdeführerin würde als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes in
den Nationaldienst eingezogen, weshalb die Frage der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs angesichts einer drohenden Einberufung in den
Nationaldienst vorliegend offengelassen werden kann (vgl. als Referenzur-
teil publiziertes Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12.5), wobei
anzumerken ist, dass gemäss Referenzurteil BVGE 218 VI/4 vom 10. Juli
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Seite 10
2018 E. 6 entgegen der Beschwerde bei einer allfälligen freiwilligen Rück-
kehr aus einem drohenden Einzug in den eritreischen Nationaldienst kein
völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK abge-
leitet werden kann.
7.4 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote
der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
7.5 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwer-
deführerin, wie festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung auf sie keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zu-
lässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
7.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die
Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
D-1717/2017
Seite 11
7.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. BVFE 2018 VI/4
E. 6.1.7).
7.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit – sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es zum Schluss, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begüns-
tigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwie-
rigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge gesunde Frau
(vgl. act. A3/11, Ziff. 8.02) mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen
Beziehungen in Eritrea (Eltern, Geschwister, Tanten, Cousins; vgl. act.
A3/11, Ziff. 3.01). Ihre Mutter und ihre drei Geschwister leben in
G._______, dem letzten Wohnort der Beschwerdeführerin. Eigenen Anga-
ben gemäss hat sie die Schule bis zur 10. Klasse besucht und verfügt da-
mit über eine solide Schulbildung (vgl. act. A3/11, Ziff. 1.17.04). Es ist des-
halb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
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Seite 12
mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglich-
keiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Der Beschwerdeeinwand,
ihre Familie sei nicht im Stande, sie finanziell zu unterstützen, vermag nicht
zu überzeugen, zumal grundsätzlich von der Beschwerdeführerin auch er-
wartet werden darf, sich um ihre wirtschaftliche Reintegration zu kümmern.
Im Übrigen stehen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrations-
schwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betrof-
fen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situa-
tion zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Insgesamt ist
somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer
Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Unter diesen Umständen
war das SEM – entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen
(vgl. daselbst, S. 13) – nicht verpflichtet, umfassende Abklärungen zu ih-
rem familiären und finanziellen Hintergrund vorzunehmen, weshalb in die-
sem Zusammenhang weder der Untersuchungsgrundsatz noch das recht-
liche Gehör verletzt wurden. Demnach besteht auch kein Anlass zur Rück-
weisung der Sache.
Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegweisungsvoll-
zug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Ausle-
gung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR
0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Bezie-
hungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2
m.w.H.). Vorliegend ist offensichtlich die Mutter die Hauptbezugsperson
des knapp zwei Jahre alten Kindes. Es ist auch nicht davon auszugehen,
dass eine Trennung vom (vermuteten) Kindsvater F._______ dem Kindes-
wohl entgegensteht, da dieser nicht im gleichen Haushalt wie die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind wohnt und die Vaterschaft bis heute unbe-
legt ist (siehe auch E. 5.2.3 vorstehend).
8.3 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Kind bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation
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Seite 13
oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach auch als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AlG zu erachten.
9.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück-
schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der
Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr
möglich ist.
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde je-
doch mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 gutgeheissen. Es sind so-
mit keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal den Akten nicht zu entneh-
men ist, dass die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich nicht mehr be-
dürftig wären.
13.
13.1 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt wurde und MLaw Sara Lenherr das Amt des Rechtsbei-
standes von MLaw Livia Kunz übernommen hat, ist ihr ein amtliches Ho-
norar auszurichten.
D-1717/2017
Seite 14
13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
13.3 Mit Eingabe vom 23. März 2017 hat die vormalige Rechtsvertreterin
eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 9.25
Stunden à Fr. 180. – und eine Spesenpauschale von Fr. 50.– aufgeführt
werden. Der Stundenansatz ist entsprechend der vorstehenden E. 13.2 auf
Fr. 150.– festzulegen. Der angegebene Zeitaufwand für das Beratungsge-
spräch (1 Stunde) und für das Aktenstudium (2 Stunden) scheint angemes-
sen. Hingegen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Zeitaufwand
für das Verfassen der Beschwerde (6 Stunden) als nicht angemessen, wes-
halb der angegebene Aufwand für das Verfassen der Beschwerde auf vier
Stunden gekürzt wird. Die Spesenpauschale (Fr. 50.–) und der Zeitauf-
wand für das Erstellen der Honorarnote können zudem praxisgemäss nicht
vergütet werden. Der weitere Aufwand für die Eingaben vom 4. Juli 2018,
16. August 2018, 8. Oktober 2018, 10. Oktober 2018 und 5. Juni 2019 ist
in der Kostennote nicht berücksichtigt, kann aufgrund der Akten jedoch zu-
verlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend
auf zwei Stunden zu veranschlagen. Das durch das Bundesverwaltungs-
gericht auszurichtende amtliche Honorar der Rechtsbeiständin ist in An-
wendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Be-
rücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände sowie der Entschädi-
gungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Verfahren auf insgesamt auf-
gerundet Fr. 1370.– zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1717/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1370.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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