Abtei lung IV
D-1718/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Armenien,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1718/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge (...) von der
damaligen Armenischen Sowjetrepublik (SSR) auf legale Weise auf
dem Landweg über die Georgische SSR nach (...) (damalige
Russische SSR), wo sie sich in der Folge während (...) Jahren aufhielt.
Im (...) reiste sie auf dem Landweg über (...) nach (...) (Türkei), wo sie
sich während (...) aufhielt, bevor sie wiederum auf dem Landweg über
ihr unbekannte Länder am 6. September 2008 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) unter Angabe der Personalien
(...) um Asyl nach (vgl. Vorakten (...)). Am (...) wurde sie dort erstmals
befragt, wobei sie sich dazumal – gestützt auf eine (...)
Heiratsurkunde, welche sie zu den Akten gab – als (...), ausgab. Am
(...) wurde sie durch das Bundesamt (...) in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den
Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei ar-
menische Staatsangehörige, stamme aus (...) und sei mit einem
Armenier azerischer Abstammung verheiratet. Während der Unruhen
zwischen Aserbaidschan und Armenien im Jahr (...) seien in der
Armenischen SSR viele Azeri aus ihren Häusern vertrieben worden.
Auch das Haus der Beschwerdeführerin sei Opfer eines
Brandanschlags geworden, weshalb die Familie nach (...) geflohen sei.
Dort habe sie an ganz unterschiedlichen Orten gewohnt. Der Ehemann
und der Sohn der Beschwerdeführerin hätten mangels regulärer
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nur sporadisch gearbeitet. Im Jahr
(...) seien die Azeri in (...) zwangsweise nach (...) (Aserbaidschan)
zurückgeschafft worden, um im Krieg gegen die Armenier
mitzukämpfen. Die russische Polizei habe jedoch begonnen, der
zwangsweisen Rückschaffung in Russland entgegenzuwirken,
woraufhin harte Gefechte entstanden seien, bis sich die Situation im
Jahr (...) wieder beruhigt habe. Im (...) seien plötzlich unbekannte
Männer ins Haus der Beschwerdeführerin gekommen, um ihren
Ehemann und ihren Sohn mitzunehmen. Bei der Ankunft der durch
Nachbarn informierten russischen Polizei seien die unbekannten
Männer geflohen. Um eine Zwangsrekrutierung des Ehemannes und
des Sohnes zu verhindern, habe sich die Familie über (...) Türkei
begeben und sich in (...) im Haus eines (...) Türken vorläufig
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eingerichtet. In der Folge habe die Beschwerdeführerin als Erste die
Türkei (...) in Richtung Schweiz verlassen, während die übrigen
Familienangehörigen darauf warten würden, ihr zu einem geeigneten
Zeitpunkt nachzufolgen.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 – eröffnet am 16. Februar 2009 –
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentli-
chen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So widerspreche das Vor-
bringen, beim Vorfall im (...) habe der Nachbar die russische Polizei
informiert und bei deren Ankunft seien die unbekannten Männer
geflüchtet, der Aussage, wonach die Familie in (...) keinen be-
hördlichen Schutz erhalten habe. Sodann habe sich die Beschwerde-
führerin widersprüchlich zum Verbleib ihres alten, sowjetrussischen In-
landpasses geäussert. Auch habe sie sowohl die Vertreibung aus Ar-
menien als auch den Vorfall in (...) und die Reisewege lediglich sehr
oberflächlich geschildert. Die zu den Akten gereichte Heiratsurkunde
sei sowohl in Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
als auch hinsichtlich der Identität der Beschwerdeführerin nicht
hinreichend beweiskräftig, umso weniger, als die darin aufgeführten
Personalien (...) von denjenigen, welche die Beschwerdeführerin zu
Beginn des Asylverfahrens angegeben habe, abweichen würden. Die
Aktivitäten des Ehemannes, des Sohnes und einer Tochter der
Beschwerdeführerin, die erstmalige Registrierung des Hauses sowie
das Vorbringen, wonach der (...) Ehemann und der Sohn in der
anderthalb Millionenstadt (...) von unbekannten Männern im Hinblick
auf eine Zwangsrekrutierung für einen beendeten Krieg gefunden
worden seien, liessen sich nicht mit der Aussage in Einklang bringen,
wonach sich die Familie dort während (...) Jahren ohne
Aufenthaltsbewilligung aufgehalten habe. Auch sei nicht
nachvollziehbar, dass sich die Familie geschlossen überall hin bis
nach Istanbul begeben habe, zumal die in den Jahren (...) geborenen
Kinder vom Alter her der Obhut der Eltern längst entwachsen seien,
umso weniger, als (...) eigenständig und offensichtlich unbehelligt in
(...) lebe. Zudem habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass alle ihre
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übrigen Verwandten beim grossen Erdbeben in (...) umgekommen sei-
en. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Namentlich habe die Beschwerdeführerin keine glaubhaften Angaben
zu ihrem Lebenslauf gemacht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon
auszugehen, dass sie in Armenien konkret gefährdet werde. Sodann
würden weder die herrschende politische Situation noch andere Grün-
de gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin sprechen.
C.
Mit Eingabe vom 17. März 2009 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei
die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurden Frist
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses oder Nachreichung einer Für-
sorgebestätigung bis zum 8. April 2009 gesetzt sowie die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Bedingung der frist-
gerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen.
Diese wurde am 23. März 2009 (Datum des Poststempels) nachge-
reicht.
E.
Am 21. August 2009 leitete das BFM ein von der Beschwerdeführerin
bei ihm am 27. November 2008 (Datum des Poststempels) eingereich-
tes fremdsprachiges Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht wei-
ter. Gemäss der amtsinternen Übersetzung beschwert sich die Be-
schwerdeführerin darin über die Zustände in ihrer Unterkunft in der
Schweiz, weswegen sie sich zur Weiterreise in eine anderes Land vor-
bereiten würde.
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F.
Mit Strafbefehl (...) vom 7. September 2009 wurde die
Beschwerdeführerin wegen (...) verurteilt, (...).
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2010 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten. Namentlich – was zusätzlich gegen die Beschwerdeführerin
erschwerend ins Gewicht falle und deren Vorbringen vollends unglaub-
haft erscheinen lasse – habe diese am (...) ein Gruppenvisum auf der
– damals für Armenien zuständigen – Schweizerischen Vertretung in
(...) beantragt und den Antrag später zurückgezogen. Den Visa-
Unterlagen liege jedoch eine Passkopie bei, welcher zu entnehmen
sei, dass die Beschwerdeführerin (...) heisse und am (...) geboren sei.
Das Passfoto zeige eindeutig die Beschwerdeführerin. Ihre
Asylvorbringen sowie ihr Lebenslauf, die bereits im Asylentscheid als
unglaubwürdig erachtet worden seien, seien dadurch widerlegt. Darü-
ber hinaus seien im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) die Persona-
lien der Passkopie für die Hauptidentität übernommen worden. Im Üb-
rigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Wegweisung an sich blieben vorliegend unangefoch-
ten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ein-
zig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
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Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage
im Armenien lässt den Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
4.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Weder die allgemeine Lage in Armenien noch die persönliche
Situation der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefähr-
dung schliessen. So bestehen sowohl aufgrund der Vorakten als auch
insbesondere aufgrund der Beschwerdeeingabe – deren Inhalt sich ei-
nerseits in einer Wiederholung der sich bereits anlässlich der Anhö-
rungen als unglaubhaft erweisenden Ausführungen zu den persönli-
chen Daten erschöpft sowie anderseits auch weitere, neue Ungereimt-
heiten enthält – keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz be-
drohende Situation geraten könnte. Namentlich ist aufgrund der un-
glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Personalien
und zu ihrem Lebenslauf (vgl. Vorakten (...)) offensichtlich davon
auszugehen, dass sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrem
Heimatland verfügt. Angesichts dieser Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung der aktenkundig keine medizinisch relevanten
Gebrechen aufweisenden Beschwerdeführerin – entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – klarerweise auch als
zumutbar bezeichnet werden.
4.3.2 Angesichts dieser ohnehin klaren und eindeutigen Sach- und
Rechtslage stellt die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin – wie
erst jetzt auf Vernehmlassungsstufe bekannt wurde – darüber hinaus
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bereits am (...) in Armenien einen Reisepass hatte ausstellen lassen
und in der Folge versuchte, als Angehörige (...) ein Visum für die
Schweiz zu erwirken, kein entscheidwesentliches Element mehr für die
ohnehein erschütterte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin dar;
mithin rundet dieses zusätzliche Faktum das Bild der unstimmigen Vor-
bringen vollends ab.
4.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Armenien entgegenstehen könnten, und die Beschwer-
deführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die not-
wendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
4.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung
nicht als aussichtslos erwiesen hat, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. März
2009 gutgeheissen worden ist und aufgrund der Aktenlage nach wie
vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen
auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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