Abtei lung IV
D-1719/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Kosovo,
vertreten durch Stephane Laederich,
c/o Rroma Foundation/Rromani Fundacija,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1719/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Januar 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nach. Dort wurde sie am
29. Januar 2007 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – sum-
marisch – zu ihren Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (...) wurde sie am 5. Februar 2007 gemäss Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Ashkali und stamme aus der
im Südosten von Kosovo gelegenen Stadt (...).
Im Frühjahr 1999 sei sie mit ihrer Familie vor den kriegerischen
Auseinandersetzungen nach Mazedonien geflohen. Im Juni 1999 seien
sie wieder nach (...) zurückgekehrt. Seither sei sie wiederholt von ihr
unbekannten Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit als
"Majup" und "Roma" beschimpft worden. In (...) lebten nur wenige
Ashkali-Familien, und insbesondere nach der Ausreise ihrer Geschwis-
ter nach Frankreich und in die Schweiz habe sie sich in ihrer Heimat-
stadt sehr einsam und perspektivenlos gefühlt. Sie habe sich daher
entschlossen, ihre Heimat ebenfalls zu verlassen. Am 11. Januar 2007
sei sie in einem Personenwagen nach Belgrad (Serbien) und an-
schliessend auf ihr unbekanntem Weg bis in die Schweiz gereist; bei
der am 14. Januar 2007 erfolgten Einreise sei sie nicht kontrolliert
worden. Die beiden aus Serbien stammenden, der Ethnie der Roma
zugehörigen Schlepper hätten sie verbal schlecht behandelt.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Im Verlauf der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Vallorbe gab die Beschwerdeführerin eine von der United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) am 15. Februar
2001 ausgestellte Identitätskarte im Original zu den Akten.
Seite 2
D-1719/2007
A.d Am 6. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin für den Auf-
enthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...)
zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 – gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe eröffnet – stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Vertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. März 2007 die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei sie wegen Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten; überdies sei die Fremdenpoli-
zei anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugs-
handlungen zu verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden zwei vom Vertreter der Beschwerdeführerin im April
2000 und im Juni 2006 in englischer Sprache verfasste Berichte be-
treffend die Lage der Roma beziehungsweise der Roma, Ashkali und
"Ägypter" in Kosovo zu den Akten gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2007 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
teilte der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Vertreter jedoch
gleichzeitig mit, über das weitere Begehren um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Seite 3
D-1719/2007
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 13. August 2009
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die allgemeine Situation in Koso-
vo habe sich seit der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17. Juli 2008
(recte: 17. Februar 2008) positiv verändert, weshalb der Schweizer
Bundesrat Kosovo am 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat be-
zeichnet habe. Der Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der al-
banisch sprechenden Minderheit der Ashkali sei in der Regel zumut-
bar. Dies gelte bei der Beschwerdeführerin umso mehr, als ihre Eltern,
bei welchen sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, nach wie vor in (...)
wohnhaft seien, und sie auch mit der finanziellen Unterstützung ihrer
sich im Ausland aufhaltenden Geschwister rechnen könne.
E.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihren Vertreter am
2. September 2009 zur Vernehmlassung des BFM vom 13. August
2009 Stellung. Sie machte dabei – unter Hinweis auf verschiedene, öf-
fentlich zugängliche Publikation – geltend, der Vollzug der Wegwei-
sung nach Kosovo komme angesichts der aktuellen Lage und der Un-
fähigkeit des Staates, ethnischen Minderheiten Schutz zu gewähren,
nicht in Frage; auch sei nicht gesichert, ob sie in Kosovo überhaupt die
Staatsbürgerschaft beziehungsweise ein Aufenthaltsrecht erhalten
würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 4
D-1719/2007
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
In der Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2007 (vgl. S. 2) wird vorab ge-
rügt, Ashkali sei "keine Ethnie", sondern "eine Untergruppe der Rro-
ma". Ob die Ashkali als (eigene) Volksgruppe – mit eigenem geschicht-
lichem Hintergrund – oder als albanisch sprechende Untergruppe der
Roma zu bezeichnen sind, ist indesssen für das vorliegendende Be-
schwerdeverfahren ohne Belang. Offensichtlich ist diese Unterschei-
Seite 5
D-1719/2007
dung auch für die Beschwerdeführerin selber nicht von Bedeutung, be-
antwortete sie die Frage nach ihrer Ethnie auf dem anlässlich der
Asylgesuchsstellung am 15. Januar 2007 ausgefüllten Personalienblatt
(vgl. Vorakten A2) mit "Rom", um dann in der Befragung vom
29. Januar 2007 anzugeben, ihre Ethnie sei "Ashkali/Ägypter/Majup"
(vgl. Vorakten A1 S. 1).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Die von der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragungen geltend gemachten Be-
lästigungen und Bedrohungen müssten klarerweise als Übergriffe pri-
vater Dritter qualifiziert werden. Nachdem die Beschwerdeführerin kei-
nerlei Versuche unternommen habe, die Identität der sie belästigenden
Personen in Erfahrung zu bringen und die zuständigen Behörden ihrer
Heimat um Schutz zu ersuchen, könne diesen Behörden auch nicht
das Fehlen von Schutzwille und Schutzfähigkeit vorgeworfen werden.
Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Minderheiten in
Kosovo Schikanen ausgesetzt seien, doch könne nicht davon gespro-
chen werden, dass diese ausschliesslich aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit Opfer systematischer Gewalttaten oder Diskriminierun-
gen seien. Im Übrigen sei festzustellen, dass sich die Situation der
Ashkali und "Ägypter" in Kosovo in den letzten Jahren verbessert
habe; eine beachtliche Anzahl von ihnen sei gut in der Gesellschaft
der Albaner integriert, mit welchen die Ashkali und "Ägypter" auch die
Sprache und (teilweise) die Kultur teilten.
5.2 In der Bescherdeschrift wird – unter Hinweis auf die beiden einge-
reichten Berichte sowie auf verschiedene öffentlich zugängliche Quel-
len – eingewendet, UNMIK und KFOR seien weder in der Lage noch
überhaupt willens, ethnische Minderheiten und insbesondere die Be-
völkerung der Roma wirksam vor Angriffen zu schützen. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz sei es daher sehr wohl nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin nicht versucht habe, die Vorfälle den für
die Sicherheit zuständigen Behörden zu melden. Sodann habe die Be-
schwerdeführerin auch keine "innerstaatliche Fluchtalternative"; ange-
sichts des zunehmenden Nationalismus in Serbien könne sie sich dort
ebenfalls nicht niederlassen.
Seite 6
D-1719/2007
In der Stellungnahme vom 2. September 2009 wird zudem angeführt,
die Situation der Roma in Kosovo habe sich auch nach der Unab-
hängigkeit nicht wesentlich verbessert. Bisher habe auch kein Gericht
Angriffe auf ethnische Minderheiten verurteilt. So sei es nicht verwun-
derlich, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der erlittenen Dro-
hungen nicht an die Justiz in Kosovo gewendet habe.
5.3 Die damals zuständige Beschwerdeinstanz, die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK), äusserte sich mit dem in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 13 publizierten Urteil erstmals zur Frage der Flücht-
lingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von eth-
nischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei aus, die Lage in Ko-
sovo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre 1999 und dem
Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum Positiven verändert,
da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR der Schutz der
ethnischen Minderheiten verbessert worden sei.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Koso-
vo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten
– systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegan-
gen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch
von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationa-
len Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des Kosovo Police
Service (KPS) und der Kosovo Force (KFOR) ausgegangen werden.
Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unab-
hängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge
und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Rege-
lung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekre-
tärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Koso-
vos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die allgemeine Lage der Ash-
kali, "Ägypter" und Roma hat sich indessen nicht wesentlich verbes-
sert; es konnten zwar nur noch vereinzelt direkte Gewaltanwendungen
gegen sie festgestellt werden, doch sind sie nach wie vor schwierigen
Lebensbedingungen sowie Diskriminierungen in den Bereichen Erzie-
hung, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ausgesetzt
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo: Zur Lage der
Roma in Kosovo, Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 26. August
2006; Updates der SFH-Länderanalyse vom 12. August 2008 [S. 19]
und vom 21. Oktober 2009 [S. 15 ff.]). Gemäss dem erwähnten SFH-
Seite 7
D-1719/2007
Gutachten vom 26. April 2006 (vgl. S. 4) geniessen Roma – wie auch
Serben – in (...) ein verhältnismässig hohes Mass an Sicherheit.
In Würdigung der vorstehenden Erwägungen vertritt das Bundesver-
waltungsgericht die Auffassung, dass Angehörige ethnischer Minder-
heiten weiterhin grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Be-
hörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen Dritter zu
ersuchen.
5.4 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen Be-
schimpfungen durch Angehörige der albanischen Mehrheit sowie
durch die beiden – der Ethnie der Roma zugehörigen – Schlepper gel-
tend. Als wichtigen Ausreisegrund erwähnte sie zudem Gefühle der
Einsamkeit (in ihrer Heimatstadt hätten nur wenige Ashkali, kaum jun-
ge Leute und insbesondere keine Männer gewohnt, welche für sie zum
Heiraten in Frage gekommen wären; vgl. Vorakten A1 S. 4 und A7 S. 2)
und der Perspektivenlosigkeit (die Arbeitslosigkeit sei in Kosovo sehr
hoch und sie habe einen grossen Teil ihrer Zeit zusammen mit ihrer
kranken Mutter im Haus verbracht; vgl. Vorakten A7 S. 3 f.). Probleme
mit den Behörden in Kosovo habe sie nie gehabt (vgl. Vorakten A1
S. 5).
Diese Schwierigkeiten sind indessen klarerweise nicht von einer Inten-
sität, dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu qualifizieren wären, denen die Beschwerdeführerin nur durch
einen Wegzug aus ihrer Heimat hätte entgehen können, zumal die Be-
schwerdeführerin – wie vorstehend (vgl. E. 5.3) dargelegt – auch die
heimatlichen Behörden um Schutz vor den erwähnten Beschimpfun-
gen hätte ersuchen können. Der Einwand, die Beschwerdeführerin
wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit auch physisch angegriffen wor-
den, wenn sie nicht rechtzeitig geflohen wäre (vgl. Beschwerde S. 2),
erscheint rein hypothetisch und vermag nicht zu überzeugen.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügen, weshalb das BFM zu Recht eine Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen unterlassen hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf
die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren, mit Hinwei-
sen auf verschiedene, teilweise zu den Akten gegebene Berichte be-
treffend die Situation der Roma, Ashkali und "Ägypter" in Kosovo ver-
Seite 8
D-1719/2007
sehene Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2007 und
in der Stellungnahme vom 2. September 2009 näher einzugehen.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 In der Stellungnahme vom 2. September 2009 (vgl. S. 2 ff.) wird in
Bezug auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs insbesondere gerügt, die Vorinstanz habe
nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin und ihre in Kosovo wohn-
haften Eltern überhaupt über die für den Erwerb der kosovarischen
Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente verfügten. Verfassung
und Gesetze verlangten für die Erlangung der Staatsangehörigkeit den
Wohnsitz in Kosovo am 1. Januar 1998 sowie eine Registrierung durch
die UNMIK.
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch gemäss ei-
genen Angaben am 1. Januar 1998 in Kosovo wohnhaft war und den
Schweizer Asylbehörden eine am 15. Februar 2001 von der UNMIK
ausgestellte Identitätskarte zu den Akten reichte. Überdies gab sie an-
lässlich der Erstbefragung zu Protokoll, sie habe sowohl einen Reise-
pass als auch eine Identitätskarte besessen; die beiden Papiere habe
Seite 9
D-1719/2007
sie legal – in Begleitung ihres Vaters – bei den zuständigen Behörden
in (...) erhalten, sie seien dann aber während des Krieges im Jahre
1999 vernichtet beziehungsweise von der serbischen Polizei an der
mazedonischen Grenze beschlagnahmt worden (vgl. Vorakten A1 S. 3).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin in den Zivilstandsregistern ihrer Heimatstadt (...) eingetragen ist
und keinerlei Schwierigkeit haben wird, die ihre kosovarische Staats-
angehörigkeit belegenden Papiere zu erhalten.
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Seite 10
D-1719/2007
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssitua-
tion in Kosovo oder aus der Tatsache, dass – wie oben unter E. 5.3
festgehalten wurde – Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo in
verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt sind, lässt sich
noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten.
7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht eine
generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohen-
den Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen
nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
Seite 11
D-1719/2007
7.4.2 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus
Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht
in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben
in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden, der Weg-
weisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo
sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
(insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungs-
büro in Kosovo) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien –
wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt seien. Diese Beurtei-
lung ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch gültig.
Die Einzelfallabklärung muss – wie sich auch aus der Formulierung im
Urteil BVGE 2007/10 ("notamment" beziehungsweise "insbesondere")
ergibt, nicht zwingend in einer vor Ort durch das Schweizer Verbin-
dungsbüro beziehungsweise – seit deren Eröffnung Ende März 2008 –
durch die Schweizer Botschaft in Pristina getätigten Untersuchung be-
stehen. Auf eine Abklärung vor Ort kann verzichtet werden, wenn der
Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensumstände aufgrund der
Aussagen eines Beschwerdeführers beziehungsweise einer Beschwer-
deführerin oder aufgrund anderer sich bei den Akten befindlichen Un-
terlagen ausreichend erstellt ist.
Gemäss ihren Aussagen ist die Beschwerdeführerin in (...) geboren
und hat dort bis zu ihrer Ausreise am 11. Januar 2007 an der Adresse
Elez Agushi Nr. 53 gewohnt. Die Angaben betreffend Geburtsort und
-datum werden durch die abgegebene UNMIK-Identitätskarte bestätigt.
Den Akten kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerde-
führerin zwar – wie ein grosser Teil der weiblichen Ashkali – kaum zur
Schule gegangen ist und bis zu ihrer Ausreise im elterlichen Haushalt
gearbeitet hat. Sie ist – wie die Bevölkerungsmehrheit in Kosovo –
muslimischen Glaubens und nennt als Muttersprache Albanisch. Ihr
Vater hat seit rund 30 Jahren eine Anstellung bei der Post in (...) (vgl.
Vorakten A7 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin muss nicht befürchten,
nach ihrer Rückkehr nach Kosovo unter schlechten Bedingungen in
einem Kollektivzentrum oder in einem Lager leben zu müssen, son-
dern kann ohne Weiteres wieder in ihrem Elternhaus in (...) bei Vater
und Mutter Wohnsitz nehmen. Zudem kann sie – wie das BFM in sei-
ner Vernehmlassung vom 13. August 2009 zutreffend bemerkte – auch
auf die finanzielle Unterstützung ihrer im Ausland wohnhaften und ar-
Seite 12
D-1719/2007
beitenden Geschwister zählen. Es ist daher nicht zu befürchten, dass
die noch relativ junge, soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführe-
rin bei ihrer Rückkehr nach Kosovo in eine konkrete, ihre Existenz be-
drohende Situation geraten könnte.
7.4.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen
Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kosovo
entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist,
sich bei den heimatlichen Behörden die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisepapiere zu besorgen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin
keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit
ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe
vom 5. März 2007 gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-1719/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 14