Abtei lung IV
D-1719/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
1. A._______, geboren [...],
2. B._______, geboren [...],
3. C._______, geboren [...],
4. D._______, geboren [...],
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1719/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 28. März 2007 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz stellten, welches mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2008 rechtskräftig abgelehnt wurde,
dass die Beschwerdeführende 2 am [...] in X._______ die Tochter
D._______ (Beschwerdeführende 4) gebar,
dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein zweites Asylgesuch ein-
reichten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 21. September 2009 im
EVZ Chiasso summarisch befragt wurden und dabei im Wesentlichen
geltend machten, sie seien nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs in
der Schweiz nach Frankreich gegangen, wo sie um Asyl ersucht hät-
ten,
dass ihr Asylgesuch von den französischen Behörden erstinstanzlich
abgewiesen worden sei,
dass der Beschwerdeführer 1 in Frankreich im August 2009 von
"Landsleuten" ("persone die Jajlula", "compaesani"; vgl. act. B 2/13
S. 9) wiedererkannt und verletzt worden sei,
dass er nach diesen Zwischenfall beschlossen habe, Frankreich defini-
tiv zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 – eröffnet am 16. März
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich sowie
den Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführenden hätten am 6. November 2008 in Frankreich ein
Asylgesuch eingereicht, welches mit Entscheid vom 8. August 2009
abgewiesen worden sei,
Seite 2
D-1719/2010
dass Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die französischen Behörden am 24. November 2009 einer Über-
nahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rückfüh-
rung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
– bis spätestens am 24. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass den Beschwerdeführenden am 21. September 2009 das recht-
liche Gehör in Bezug auf die Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl-
verfahren, eine Wegweisung nach Frankreich und einen Nichteintre-
tensentscheid gewährt worden sei,
dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, sie hätten
nichts Besonderes gegen Frankreich, doch habe der Beschwerdefüh-
rende 1 Angst vor Leuten aus Dagestan, die ihn in Frankreich behelli-
gen könnten,
dass diese Erklärung unter anderem deshalb kein Hindernis für eine
Wegweisung nach Frankreich darstelle, weil dieser Staat ein Rechts-
staat mit sozialen und rechtlichen Hilfsstrukturen sei, an welche sich
die Beschwerdeführenden notfalls wenden könnten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei unter anderem beantragten, die Verfügung des BFM
vom 9. März 2010 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu ge-
währen,
Seite 3
D-1719/2010
dass weiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen seien,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass sie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde beantragten,
dass sie ferner darum ersuchten, die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien die Beschwer-
deführenden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass für die Begründung der Beschwerde vorab auf die Akten zu ver-
weisen und – soweit für den Entscheid wesentlich – nachfolgend da-
rauf Bezug zu nehmen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105
AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 4
D-1719/2010
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-risch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch
die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte
durch Frankreich vorliegen, weshalb der Instruktionsrichter davon ab-
gesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwen-
dung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgän-
gige Instruktion der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung gegenstandslos wird,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
Seite 5
D-1719/2010
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Be-
schwerdeführenden beantragen, es sei ihnen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend machen, sie seien zu-
sammen mit ihren Kindern nach der rechtskräftigen Abweisung der
ersten Asylgesuche in der Schweiz im Sommer 2008 nach Frankreich
gereist und hätten dort ebenfalls Asylgesuche gestellt,
dass sie gegen den negativen französischen Entscheid vom August
2009 nicht rekurriert hätten, sondern nach einem rund elfmonatigen
Aufenthalt in Frankreich am 28. August 2009 wieder in die Schweiz
eingereist seien, wo sie gleichentags zum zweiten Mal Asylgesuche
gestellt hätten,
dass Frankreich am 24. November 2009 der Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] zustimmte (vgl. act.
B 19/1),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Frankreich als zuständig zu erachten ist,
dass keine Hinweise darauf bestehen, Frankreich halte sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass im ersten schweizerischen Asylverfahren die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen verneint wurde, diese zwischenzeitlich nicht in den Heimatstaat
Seite 6
D-1719/2010
zurückgekehrt sind und auch die französischen Behörden offensicht-
lich deren Flüchtlingseigenschaft verneint haben,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Frankreich noch zufolge der
individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO be-
steht, zumal sich die Beschwerdeführenden bereits einige Zeit in
Frankreich aufhielten und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind,
dass die in der Beschwerde geltend gemachte Angst vor in Frankreich
lebenden Wahabiten beziehungsweise Gefolgsleuten des Brigadege-
nerals "Djarulla" aus Dagestan nicht zu einer anderen Schlussfolge-
rung zu führen vermag,
dass nämlich mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass Frankreich ein
Rechtsstaat mit entsprechenden Strukturen ist, an welche sich die Be-
schwerdeführenden notfalls wenden könnten, wie dies laut Angaben in
der Beschwerde bei dem Zwischenfall vom August 2009 offenbar auch
geschah (vgl. auch act. B 2/13 S. 9),
dass ferner die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Befürch-
tungen, Frankreich könnte die Beschwerdeführenden aufgrund eines
französisch-russischen Rückübernahmeabkommens nach Russland
zurückschicken, angesichts der Tatsache, dass sie darauf verzichteten,
gegen den negativen französischen Asylentscheid ein Rechtsmittel zu
ergreifen, und überdies ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz zufolge
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen letztinstanzlich abgewiesen worden
war, als unhaltbar zu bezeichnen sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Frankreich im Ein-klang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
Seite 7
D-1719/2010
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen
ist,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-
nete,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien die Be-
schwerdeführenden darüber in einer separaten Verfügung, zu informie-
ren, gegenstandslos geworden ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden ist,
das schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden abzuweisen sind, da die Beschwerdebe-
gehren wie oben dargelegt als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Seite 8
D-1719/2010
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-1719/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungs-
schein und die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2010 im
Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
Seite 10