B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1719/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin liess am 28. Juli 2011 durch ihren Vater ein Asyl-
gesuch aus dem Ausland stellen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011
bewilligte die Vorinstanz ihr die Einreise in die Schweiz, woraufhin sie am
4. Oktober 2012 in die Schweiz einreiste. Am 22. Oktober 2012 suchte sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Da-
raufhin wurde sie am 31. Oktober 2012 zu ihrer Person sowie summarisch
zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am
20. März 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie stamme aus C._______. Im (…) sei sie konvertiert und gehöre seither
der in Eritrea verbotenen Pfingstgemeinde (Kale Hiwot) an. Sie habe ihre
neue Religion nicht frei ausüben dürfen, deshalb habe sie sich jeweils mit
den Gleichgesinnten heimlich in verschiedenen Privatwohnungen getrof-
fen, um gemeinsam zu beten. Eines Tages im (…) sei sie von Sicherheits-
kräften verhaftet worden, als sie mit ihren Freunden gerade am Beten ge-
wesen sei. Danach sei sie für fünf Tage auf der Polizeiwache festgehalten
und anschliessend für zwölf Tage in einen Container eingesperrt worden.
Nachher sei sie nach D._______ verlegt worden, wo sie einen Monat im
Gefängnis gewesen sei. Schliesslich sei sie nach E._______ transferiert
worden, wo sie ebenfalls vier Monate in Haft gewesen sei. Nach der Frei-
lassung habe sie zur Strafe die (…) Klasse abbrechen und mit der Militär-
ausbildung beginnen müssen. Nach zwei Wochen respektive 28 Tagen sei
sie dann von dort aus gemeinsam mit ihrem Ausbildner in den Sudan ge-
flohen.
B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 – eröffnet am 16. Februar 2015 –
lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig bejahte es die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und schob den Wegweisungsvollzug zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit auf.
C.
Mit Eingabe vom 17. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sowie
die Asylgewährung.
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In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass
die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Be-
schwerdeführerin wurde unter Androhung des Nichteintretens aufgefor-
dert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 30. März 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung, ausge-
stellt von der zuständigen Behörde der Stadt F._______, nachgereicht.
F.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der
amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert
Frist eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle, ansonsten das Bun-
desverwaltungsgericht eine amtliche Rechtsvertretung bezeichne.
G.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 zeigte die im Rubrum aufgeführte Rechts-
vertreterin ihr Mandat an und reichte eine Vollmacht ein.
H.
Mit Verfügung vom 22. April 2015 wurde Frau lic. iur. Patricia Müller der
Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Be-
schwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten zu reichen.
I.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 (Datum des Poststempels) wurde eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten gereicht.
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J.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 wurde das SEM zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
K.
Am 18. Mai 2015 wurde die Vernehmlassung des SEM vom 15. Mai 2015
der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe
sie anlässlich der BzP geltend gemacht, seit dem Jahr (…) der Pfingstge-
meinde anzugehören, während sie bei der Anhörung angegeben habe,
erstmals im Jahr (…) mit der Pfingstgemeinde in Berührung gekommen zu
sein. Dazwischen würden sechs Jahre liegen. Es könne davon ausgegan-
gen werden, dass man sich ungefähr daran erinnern könne, wann man an-
gefangen habe, sich für eine andere Religion zu interessieren. Insbeson-
dere mit dem Wissen, dass eine Mitgliedschaft bei dieser Kirche unter Um-
ständen grosse Probleme mit sich bringen könne. Des Weiteren habe sie
bei der BzP angegeben, man habe sie im Jahr (…) zwölf Tage lang in ei-
nem Container eingesperrt und danach in das Gefängnis von D._______
gebracht. Dort habe man sie während 18 Tagen festgehalten und danach
ins Gefängnis von E._______ transferiert. Bei der Anhörung habe sie hin-
gegen erklärt, in D._______ während eines Monats inhaftiert gewesen zu
sein. Zudem habe sie bei der BzP geltend gemacht, dass sie E._______
beziehungsweise ihre Heimat 28 Tage nach der Haftentlassung verlassen
habe. Bei der Anhörung habe sie jedoch zu Protokoll gegeben, nach der
Freilassung nur zwei Wochen gewartet zu haben, ehe sie ausgereist sei.
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Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie gesagt, dass sie diese
Zeitangaben immer nur schätzungsweise angegeben habe. Indes sei auf-
grund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie Eritrea illegal verlassen
habe. Sie habe sich damals bereits im nationaldienstpflichtigen Alter be-
funden und sei somit nicht ausreiseberechtigt gewesen. Die eritreischen
Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindli-
che Haltung unterstellen und diese Personen bei einer Rückkehr nach Erit-
rea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein ho-
hes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Somit habe sie begründete
Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, so dass sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle. Vorliegend seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit
der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Daher sei sie von der Asyl-
gewährung auszuschliessen.
4.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung führte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei im Jahr (…) mit der Pfingst-
gemeinde in Kontakt gekommen. Beim flüchtigen Lesen des Anhörungs-
protokolls (vgl. act. A15 F65) würden die auf diese Weise formulierten
Sätze den Eindruck erwecken, dass die Beschwerdeführerin von einer
Gruppe spreche, der sie nicht angehöre. Dieser Eindruck sei trügerisch,
denn sie spreche von der Zeit, in der sie noch nicht der Kale Hiwot angehört
habe. Die Kirchen seien nach Mai 2002 geschlossen worden. Sie sei im
(…) konvertiert. Es frage sich weiter, wie gut ausgebildet und erfahren der
Dolmetscher gewesen sei, der von Tigrinya ins Deutsche übersetzt habe.
Es werde der Anschein erweckt, dass Sätze ausgelassen respektive nicht
übersetzt worden seien. Ein Gespräch über den Wechsel von einer christ-
lichen Religion zu einer anderen beleuchte einen Vorgang, der sich in den
Köpfen der Menschen abspiele. Er sei schwierig zu beschreiben und erfor-
dere ein hohes Mass an Ausdrucksfähigkeit und daher auch einen sehr
guten Übersetzer, welcher die Feinheiten im Ausdruck gut zum Ausdruck
bringen könne. Die Kale Hiwot gehöre zu den in Eritrea verfolgten Religi-
onsgemeinschaften. Gläubige Menschen würden alles Denkbare für ihre
Religion auf sich nehmen und dies sei für andere oft schwer nachzuvollzie-
hen. Glauben unterscheide sich von Wissen und Vernunft. Die "logischen
Schlussfolgerungen" von streng gläubigen Personen seien für andere oft
schwer oder gar nicht nachzuvollziehen. Aufgrund ihrer Religion sei sie in
Eritrea bereits vor ihrer Flucht verfolgt worden.
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Sie habe anlässlich der BzP gesagt, dass sie zwölf Tage in einem Contai-
ner inhaftiert gewesen sei und nachher ins Gefängnis D._______ transfe-
riert worden sei. Dort sei sie während 18 Tagen geblieben. Anschliessend
habe sie vier Monate in E._______ im Gefängnis verbracht. 28 Tage nach
der Entlassung, als sie im Militärdienst gewesen sei, habe sie die Flucht in
den Sudan ergriffen. Auch an der Anhörung habe sie erwähnt, dass sie
zwölf Tage in einem Container gefangen gewesen sei. Im Container sei es
am Tag heiss gewesen und in der Nacht sehr kalt, so dass ihr die Beine zu
schmerzen begonnen hätten. Es sei nicht erlaubt gewesen, laut zu spre-
chen. Es seien mehrere Container gewesen, die eine Art Kreis gebildet
hätten. Neben den Containern habe es Bäume gehabt. In anderen Contai-
nern seien Männer gefangen gehalten worden. Sie habe auch den Muezzin
rufen gehört. Die Container hätten daher nicht allzu weit von C._______
gestanden haben können. Sie habe in einem BCC Film im Hintergrund die
Container erkennen können. Im Gefängnis in E._______ sei sie ungefähr
zwei Mal im Monat in ein Büro geführt worden, wo sie von einer Person
verhört worden sei. Der Befrager habe sie gefragt, ob sie sich von ihrem
Glauben distanziere. Als sie dies verneint habe, sei ihr damit gedroht wor-
den, dass sie in ein anderes Gefängnis verlegt werde. Es sei klar gewesen,
dass es ihr in dem anderen Gefängnis noch viel schlechter ergehen würde.
Sie habe sich bezüglich der Zeit in E._______ nur um wenige Tage wider-
sprochen und dies, obwohl die Befragung erst sechs Jahre nach dem Auf-
enthalt in E._______ durchgeführt worden sei. Es könne daher nicht sein,
dass ihr aufgrund eines Details nicht geglaubt werde.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
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ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die
Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen ist in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vorbringen in der Rechts-
mittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken.
Hinsichtlich der angeblichen Konversion bleibt festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin nur unsubstanziiert über ihre neu angenommene Reli-
gion Kale Hiwot berichten konnte. So war sie beispielsweise nicht in der
Lage, darüber Auskunft zu geben, weshalb die Pfingstgemeinde in Eritrea
verboten wurde (vgl. act. A13 F54 ff.). Ferner weisen die Schilderungen
über den Akt der Konversion sowie über die gemeinsamen Gebetstreffen
keinerlei Realkennzeichen auf, so dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, die Situationen, insbesondere diejenige der Verhaftung, plas-
tisch darzustellen (vgl. act A13 F62 ff.; F66 ff.; F86 f.). Ebenfalls beantwor-
tete die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP die Frage, seit wann sie
der Pfingstgemeinde angehöre, mit einer Antwort, die keinen Spielraum für
Interpretationen erlaubt ("Depuis […].", vgl. act. A4/12 S. 8/10). Die Antwor-
ten während der Anhörung (vgl. act. A13 F57; F139) und die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift, wonach sie im Jahr (…) erstmals mit der Pfingst-
gemeinde in Kontakt gekommen sei, jedoch erst im Jahr (…) konvertiert
habe, sind als unbehelfliche Erklärungsversuche für den zeitlichen Wider-
spruch zu werten. Überdies vermag die auf Beschwerdestufe vorgebrachte
Erklärung, mit welcher die Kompetenz des Dolmetschers infrage gestellt
wird, nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführerin ihre protokollierten
Antworten nach der BzP respektive Anhörung rückübersetzt worden sind
und sie ihre Aussagen jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigte. Auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei einem Glaubenswechsel
um einen inneren Vorgang handelt, welcher mitunter für Aussenstehende
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nicht einfach nachzuvollziehen ist, ist es der Beschwerdeführerin insge-
samt nicht gelungen, die Gründe für die Konversion beziehungsweise die
Konversion selbst glaubhaft darzulegen. In der Folge ist auch die auf die
Konversion gestützte Verfolgung durch die eritreischen Behörden als un-
glaubhaft zu bezeichnen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Un-
glaubhaftigkeitsmerkmale betreffend die geltend gemachte Haft und den
Militärdienst einzugehen. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass auch die
in der Beschwerdeergänzung angeführte Beschreibung der Haftbedingun-
gen zu keiner anderen Einschätzung führen. Selbst wenn berücksichtigt
wird, dass seit dem Verlassen des Heimatlandes mehr als neun Jahre ver-
gangen sind, so muss sich die Beschwerdeführerin dennoch vorhalten las-
sen, dass sich ihre Sachverhaltsschilderungen in praktisch keiner Hinsicht
als ausführlich, lebensnah und insgesamt plausibel erweisen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachte Konversion sowie die darauf gestützte Verfolgung
durch die eritreischen Behörden unglaubhaft sind. Das SEM hat das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
Nachdem das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zu-
folge subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt hat, erübrigen sich hier Er-
wägungen zur Flüchtlingseigenschaft.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zufolge Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Deshalb erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015
gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten sowie der Rechtsvertreterin eine Entschädigung auszurichten.
9.2 Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet, weil im vorliegenden Verfahren der
Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig
abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädi-
gung aufgrund der Akten daher auf Fr. 200.– (inkl. Auslagen und MWST)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: