Abtei lung IV
D-17/2008
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Libanon,
vertreten durch lic. iur. Guido Ranzi, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 14. Dezember 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-17/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum des BFM in W._______ ein Asylgesuch ein-
reichte,
dass er in W._______ vom BFM am 9. Oktober 2007 kurz befragt und
am 24. Oktober 2007 im Beisein eines Hilfswerkvertreters einlässlich
zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er habe
seine Heimat im Jahre 2006 verlassen, da er dort nach einer Schies-
serei, an welcher er selbst nicht beteiligt gewesen sei in ein Strafver-
fahren verwickelt respektive zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt
worden sei und er zudem mit Verfolgung von Seiten der Hezbollah zu
rechnen habe,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er stamme aus der Stadt
X._______ (nördlich von Y._______, im Beka'a-Tal gelegen), wo er seit
dem Jahre 2000 oder etwas früher mit einem Cousin eine ______ be-
trieben habe und zudem als _______ tätig gewesen sei,
dass er an einem Tag im Verlauf des Ramadan 2006 (zwischen Ende
September und Ende Oktober 2006) von einer Person namens
B._______ angefragt worden sei, ob er für einen dem Beschwerdefüh-
rer unbekannten Dritten in einer benachbarten Stadt einen Scheck ein-
lösen könne,
dass er zu diesem Zweck mit H.E.D in die Stadt Z._______ gefahren
sei, wobei sie unterwegs seinen Freund C._______ angetroffen und
auf die Fahrt mitgenommen hätten,
dass B._______ das Zusammentreffen mit dem potentiellen Kunden
(der dem Beschwerdeführer unbekannte Dritte) via das Mobiltelefon
des Beschwerdeführers organisiert habe,
dass B._______ am vereinbarten Treffpunkt auf das Auto des potenti-
ellen Kunden und dessen Begleiters zugegangen sei, während der Be-
schwerdeführer und sein Freund C._______ in ihrem Wagen gewartet
und dort miteinander diskutiert hätten,
Seite 2
D-17/2008
dass einen kurzen Moment später ohne dass der Beschwerdeführer
das eigentliche Ereignis oder dessen Umstände mitbekommen hätte
eine Schiesserei ausgebrochen sei, worauf der Beschwerdeführer eine
Person am Boden liegend und ein mit Blut verschmierter B._______ zu
seinem Wagen heran laufen gesehen habe,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Anblick sofort sein Auto ge-
startet und mit C._______ die Flucht ergriffen habe,
dass er sich mit C._______ zu dessen Wohnort begeben habe und bis
zum nächsten Tag dort geblieben sei,
dass er dort von seiner Familie erfahren habe, er werde zuhause von
den Behörden und der Hezbollah gesucht,
dass in den Tagen nach dem Ereignis in den Medien ausführlich über
den Vorfall berichtet worden sei, da es sich bei dem Getöteten um ei-
nen Angehörigen der Hezbollah gehandelt habe,
dass der Beschwerdeführer jedoch bereits am Tag nach dem Ereignis
den Libanon verlassen und sich nach T._______ begeben habe, von
wo er auf Anraten seiner Familie drei Tage später nach U._______
gereist sei,
dass er später von seiner Familie erfahren habe, B._______ sei ver-
haftet und vermutlich verurteilt worden,
dass nach seiner Kenntnis auch C._______ verhaftet worden sei, der
Beschwerdeführer aber nicht wisse, was aus ihm geworden sei, res-
pektive sei er vermutlich befragt und wieder freigelassen worden,
dass der Beschwerdeführer wie er später erfahren habe als Folge
des Ereignisses vom Ramadan 2006 in Abwesenheit zum Tode verur-
teilt worden sei, abgemildert zu lebenslänglicher Arbeitshaft,
dass vermutlich sein Vater am Prozess teilgenommen oder diesen be-
obachtet habe, er darüber aber keine nähere Kenntnis habe, da er bei
seiner Familie nicht danach gefragt habe,
dass er sich zirka ein Jahr in U._______ aufgehalten und dort über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, bis es in U._______ zu ei-
Seite 3
D-17/2008
nem gegen ihn gerichteten Entführungsversuch mutmasslich von Sei-
ten der libanesischen Hezbollah gekommen sei,
dass ihm nach diesem Ereignis von den Behörden beschieden worden
sei, er müsse den U._______ verlassen, worauf sich der Beschwerde-
führer nach V._______ begeben habe,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in V._______
erfahren habe, dass sein Bruder am 26. Oktober 2007 von Mitgliedern
der Hezbollah mitgenommen, nach seinem Verbleib befragt und da-
nach wieder freigelassen worden sei,
dass er nach einem sieben bis neun tägigen Aufenthalt in V._______,
mit einer ihm unbekannten europäischen Fluggesellschaft und nach ei-
nem Zwischenstopp in einem ihm unbekannten Land, ausgestattet mit
dem _______ Reisepasse eines Freundes, in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung als Beweis-
mittel die Kopie einer Vorladung der Hezbollah vom 15. November
2006 und die Kopie einer richterlichen Vorladung unbekannten Datums
(Datum unleserlich) einreichte,
dass er anlässlich der ordentlichen Anhörung einen Suchbefehl der
Hezbollah vom 10. Oktober 2007 (ein Flyer bzw. Handzettel), die Kopie
eines Registerauszuges des Strafgerichts von S._______ betreffend
eine Verurteilung vom 28. September 2007 und die Kopie eines Poli-
zeirapports einreichte,
dass er ferner die Kopie eines annullierten libanesischen Reisepasses
vom 12. August 2002, die Kopie einer libanesischen Identitätskarte
vom 11. Juli 1998 sowie einen DHL-Zustellschein vom 19. Oktober
2007 und eine Telefax-Mitteilung eines Reisebüros in S._______ vom
24. Oktober 2007 nachreichte,
dass der Beschwerdeführer auf Frage nach dem Verbleib seiner Identi-
tätspapiere im Original anlässlich der Kurzbefragung angab, seinen
Reisepass und seine Identitätskarte seien im Libanon beziehungswei-
se in V._______ zurückgeblieben (vgl. act. A1, Ziff. 13),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung angab, er
habe sich seinen alten Reisepass aus dem Libanon zusenden lassen
Seite 4
D-17/2008
wollen, indes habe sich DHL geweigert, diesen zu transportieren, was
in der Telefax-Mitteilung vom 24. Oktober 2004 bestätigt werde,
dass er seinen aktuell gültigen Reisepass wie von ihm bereits er-
wähnt worden sei bei einem Bekannten in V._______ zurückgelas-
sen habe, da er nicht unter seinem eigenen Namen reisen dürfe, er sei
aber nicht bereit, den Namen dieses Bekannten bekannt zu geben, da
er diesem keine Probleme bereiten wolle (vgl. act. 9, S. 2),
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 - eröffnet am
21. Dezember 2001 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache
ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere im Original, sondern bloss Kopien abge-
geben, er vermöge für das Fehlen von Papieren im Original keine ent-
schuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft
erfülle er zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen nicht,
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2008 handelnd durch sei-
nen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM Beschwerde ein-
reichte, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, ferner die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventua-
liter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bean-
tragte, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung ei-
ner anwaltlichen Vertretung ersuchte,
dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsgründen festhielt, wobei
er ausführte, er habe diese ausführlich und kohärent geschildert, mit-
hin diese im Sinne der Praxis zu Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht,
Seite 5
D-17/2008
dass er geltend machte, der angefochtene Entscheid sei nicht haltbar,
da er wegen der politischen Umstände und Machtverhältnisse sowie
aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Libanon aus politisch-re-
ligiösen Gründen verfolgt werde, mithin ein Gerichtsurteil gegen ihn
bestehe, wonach er zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei,
dass er ferner unter Vorlage einer Bestätigung vom 28. Dezember
2007 (Telefax) vorbrachte, von seinem Anwalt werde zudem über
eine Suche nach ihm von Seiten der Hezbollah berichtet,
dass er im Weiteren ausführte, er habe plausibel erklären können,
weshalb er bei der Einreise in die Schweiz nicht in der Lage gewesen
sei, aktuelle Reisepapiere beizubringen,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, der angefochtene
Entscheid greife im Lichte der Praxis zu Art. 32 Abs. 3 AsylG zu kurz,
mithin er sich bemüht habe, seinen im Libanon zurückgelassenen Rei-
sepass nachzusenden, und die Umstände seiner Einreise in die
Schweiz mit einem _______ Reisepass praktisch betrachtet keine Rol-
le spielen würde,
dass er sodann inzwischen in der Lage sei, einen libanesischen Identi-
tätsausweis einzureichen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
Seite 6
D-17/2008
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren
nicht einzutreten ist,
dass indes im Falle des Nichteintretens gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die angefochtene Verfügung
stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nach-
folgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch
die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
Seite 7
D-17/2008
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass daran auch das Nachreichen eines angeblichen Identitätspapiers
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nichts zu ändern vermag (vgl.
dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), zumal der sich seit September 2007 in
der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer das entsprechende Doku-
ment wesentlich früher hätte einreichen können,
dass vor diesem Hintergrund offen gelassen werden kann, ob das auf
Beschwerdeebene nachgereichte Papier den massgeblichen Anforde-
rungen an Reise- oder Identitätspapiere überhaupt genügen würde
(vgl. dazu BVGE 2007/7, insbesondere E. 6),
dass das BFM in seinen Erwägungen zutreffend zum Schluss gelangt,
dass keine entschuldbaren Gründe (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG) für das Nichteinreichen von Identitätspapieren innert der ge-
setzlichen Frist von 48 Stunden gegeben sind,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
würde seinen aktuellen (gültigen) Reisepass den schweizerischen Be-
hörden willentlich vorenthalten, zumal er auch nicht bereit ist, über
dessen exakten Verbleib konkreten Angaben zu machen,
Seite 8
D-17/2008
dass vor diesem Hintergrund die angeblichen Bemühungen des Be-
schwerdeführers, sich seinen alten (annullierten) Reisepass aus der
Heimat zusenden zu lassen, unerheblich sind,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) zu Recht von der Unglaubhaftig-
keit der Gesuchsvorbringen ausgeht, wozu anzumerken ist, dass sich
der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5, insbesondere E. 5.7),
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner anders lautenden Be-
schwerdevorbringen einzig hinsichtlich der Fahrt nach Z._______ zu
einem Treffen zwischen einem Kunden und einer Drittperson zu eini-
germassen detaillierten Schilderungen in der Lage war, das Ereignis
jedoch weder zeitlich exakt einordnen konnte noch zu näheren Anga-
ben über den weiteren Gang der Dinge in der Lage war,
dass indes vom Beschwerdeführer welcher eigenen Angaben zufolge
jahrelang als _______ und _______ gearbeitet hat nicht nur eine
präzise Datierung des behaupteten Ereignisses, sondern gerade auch
nachvollziehbare Schilderungen zu dessen näheren und weiteren Um-
ständen erwartet werden darf,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere als nicht nachvollzieh-
bar erscheint, dass sich der Beschwerdeführer weder über den exak-
ten Fortgang des angeblich gegen ihn eingeleiteten Verfahrens noch
über das Schicksal seines Freundes A.E.M orientiert haben will,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in
einer Ansammlung von nicht konkretisierten Behauptungen oder blos-
sen Mutmassungen erschöpfen (beispielsweise betreffend einen an-
geblichen Entführungsversuch in U._______ oder die angebliche Ver-
schleppung seines Bruders),
dass auch die überstürzte Flucht des angeblich unschuldigen Be-
schwerdeführers bereits am Morgen nach der sich am späten Nach-
mittag ereigneten Schiesserei nicht zu überzeugen vermag,
dass die in Kopie eingereichten Beweismitteln nicht geeignet sind, die
offenkundig mangelnde Substanz der Gesuchsvorbringen aufzuwie-
gen,
Seite 9
D-17/2008
dass sich insbesondere unter den Beweismitteln interne Dokumente
befinden, die sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befinden
dürften,
dass sodann zumindest in Bezug auf das Gerichtsverfahren Beweis-
mittel im Original beziehungsweise beglaubigte Kopien vorliegen soll-
ten,
dass der Beschwerdeführer auf den Erhalt interner behördlicher Doku-
mente angesprochen ausführte, seine Familie verfüge über weitrei-
chende und wichtige Kontakte, was jedoch das Fehlen von Originalen
nicht zu erklären vermag,
dass nach dem Gesagten die angebliche Verfolgung aufgrund einer zu
Unrecht erfolgten Verwicklung des Beschwerdeführer in eine Schiesse-
rei nicht glaubhaft erscheint,
dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichte Telefaxkopie eines angeblichen libanesischen Anwalts vom 28.
Dezember 2007 nichts zu ändern vermag, zumal diese äusserst vage
gehalten ist und der Beschwerdeführer bisher nichts über eine anwalt-
liche Vertretung im Libanon verlauten liess,
dass nachdem keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar ersichtlich
gemacht werden konnte, die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornah-
me von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
Seite 10
D-17/2008
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers welcher im Libanon
während Jahren erwerbstätig war und über weitverzweigte familiäre
Anknüpfungspunkte verfügt keine individuellen Vollzugshindernisse
zu erblicken sind,
dass alleine die allgemeine Lage im Libanon nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit die Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
Seite 11
D-17/2008
VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2
und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-17/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird soweit darauf einzutreten ist abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
gen: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Kopie; Beilage: fremdsprachiges Dokument mit Foto
[angeblicher libanesischer Identitätsausweis])
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
Seite 13