B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1720/2012/was
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______ , geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 2. März 2012 / N (…).
D-1720/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ , verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Jahr 2006 und gelangte zunächst nach Äthiopien, von wo aus
sie zwei Jahre später in den Sudan weitergereist sei. Am 13. Dezember
2011 reiste sie von dort herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl
nach. Am 2. Januar 2012 wurde sie dort summarisch befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahren dem Kanton D._______ zugewiesen.
Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2012 gestützt auf
Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, sie habe nie Probleme mit den Behörden (zivile
und/oder militärische) des Heimatlandes gehabt. Ihre Familie sei aber
sehr arm; ihr Vater sei arbeitslos gewesen und habe die Familie nicht er-
nähren können. Aufgrund der finanziellen Probleme ihrer Familie habe sie
nur drei Jahre zur Schule gehen können. Als eine Freundin sie gefragt
habe, ob sie mit ihr zusammen aus Eritrea ausreisen wolle, habe sie da-
her zugesagt, unter anderem auch deshalb, weil sie gesehen habe, dass
Fünftklässler nach Sawa in den Militärdienst eingezogen worden seien.
Sie sei ohne Identitätspapiere illegal zu Fuss aus dem Heimatland ausge-
reist; ihr Heimatdort befinde sich unweit der Grenze zu Äthiopien. In der
Folge habe sie sich zunächst zwei Jahre in einem Flüchtlingscamp für
Minderjährige in Äthiopien aufgehalten. Da sie dort aber weder eine
Schule habe besuchen können noch eine anderweitige Beschäftigung
gehabt habe, sei sie zusammen mit einem Cousin in den Sudan weiterge-
reist. Dort habe sie bei diesem Cousin gelebt und jeweils den ganzen Tag
im Haus verbracht, was unbefriedigend gewesen sei. Ihr Cousin habe
dann herausgefunden, dass ihr Bruder in der Schweiz lebe. Ihre Tanten in
Deutschland und den USA hätten ihr in der Folge die Reise in die
Schweiz finanziert, und der Cousin habe einen Schlepper organisiert.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens lediglich Kopien der Identitätskarten ihrer Mutter und ihres Vater
zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. März 2012 – eröffnet am 6. März
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Seite 3
2012 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die An-
forderungen von Art. 3 AsylG nicht. Demzufolge verneinte es die Flücht-
lingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
zichtete das BFM indessen auf die Verfügung des Wegweisungsvollzugs
und ordnete stattdessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
an.
C.
Mit Beschwerde vom 29. März 2012 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei die Ziffer 1
der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, und sie sei als Flüchtling an-
zuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Voll-
macht vom 29. März 2012 (Kopie) sowie eine Honorarnote vom 29. März
2012 bei.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 3. April 2012 an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der
Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Die
Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, um-
gehend einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit
nachzureichen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. April 2012 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Ein-
gabe vom 30. April 2012 und reichte gleichzeitig eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu den Akten.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Mit der Beschwerde wird vorliegend lediglich die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung) angefoch-
ten, während die Ablehnung des Asylgesuches unangefochten blieb und
somit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist. Zu
prüfen bleibt somit nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin, welche mit
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der angefochtenen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges vorläufig aufgenommen wurde, aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Be-
hörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM bezüglich der Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen aus, bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten schwierigen
Lebensbedingungen in Eritrea handle es sich um Nachteile, welche auf
die dort herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozi-
alen Lebensbedingungen zurückzuführen seien. Diese stellten keine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Im Weiteren sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausreise aus Eritrea
erst dreizehn Jahre alt und damit noch nicht im militärdienstpflichtigen Al-
ter gewesen sei. Sie habe selber bestätigt, dass sie niemanden gekannt
habe, der in ihrem damaligen Alter von dreizehn Jahren in den Militär-
dienst eingezogen worden sei. Allein die Befürchtung, irgendwann einmal
für den Militärdienst rekrutiert zu werden, sei nicht asylrelevant. Die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei demnach zu vernei-
nen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Beschwerdeführerin werde je-
doch in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen, da sich aufgrund ihrer illegalen Ausreise konkre-
te Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe.
4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei ge-
mäss ihren vom BFM nicht bestrittenen Aussagen im Alter von dreizehn
Jahren illegal aus Eritrea ausgereist. Die Vorinstanz bestreite ferner auch
nicht, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea
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mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4876/2007 vom 29. September 2010) werde durch Republik-
flucht zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sehe, die bezüglich ihrer In-
tensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Gemäss der einschlägigen eritrei-
schen Gesetzgebung sei ein legales Verlassen von Eritrea nur mit einem
gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die
Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente werde mit einer Freiheits-
strafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bestraft. In der Praxis
würden Ausreisevisa nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen
ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 und
Frauen bis zum Alter von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumsertei-
lung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale
Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat
und versuche, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehr-
bereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Einhalt
zu gebieten. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht,
bei einer Rückkehr nach Eritrea erheblichen Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt zu werden. Daher sei ihre Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen.
4.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung dagegen, die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Nachteile betreffend illegale Ausrei-
se hätten grundsätzlich nur Personen zu erwarten, welche zum Zeitpunkt
der Ausreise im dienstpflichtigen Alter gewesen seien. Diese würden als
Flüchtlinge anerkannt. Die Beschwerdeführerin, welche bei ihrer Ausreise
aus Eritrea erst dreizehn Jahre alt gewesen sei, gehöre nicht zu dieser
Personengruppe. In Anbetracht dessen, dass sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea dennoch mit unverhältnismässigen Unannehmlichkeiten rechnen
müsste, sei der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs verfügt worden.
4.4 In der Replik wird unter Verweis auf die Ausführungen in der Be-
schwerde entgegnet, die vom BFM vertretene Auffassung widerspreche
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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Seite 7
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die geltend
gemachte illegale Ausreise aus Eritrea (subjektiver Nachfluchtgrund) bei
einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.1 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der uner-
laubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht,
die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1 und Urteil D-3892/2008 vom 6. Ap-
ril 2010 E. 5.3.1).
5.2 Über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis
bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen
sind nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar; das
Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restrik-
tive Informationspolitik. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht zur Ver-
fügung stehenden Quellen und Informationen (vgl. namentlich U.S. De-
partment of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK
Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April
2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guide-
lines for assessing the international protection needs of asylum-seekers
from Eritrea, 20. April 2011; schriftliche Angaben eines unabhängigen Erit-
rea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegen-
über dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen
auf weitere Quellen) ergibt sich dennoch ein – im Wesentlichen bereits in
der Beschwerde dargelegtes – schlüssiges Bild in Bezug auf die von ille-
gal ausreisenden eritreischen Staatsangehörigen zu erwartenden staatli-
chen Sanktionen: Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992", wel-
che die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ist ein legales Ver-
lassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu-
sätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen
Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in
Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen
äthiopischen Währung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa
bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingun-
gen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund
$ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kin-
der ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47
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Seite 8
Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Ver-
schiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen
Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen
Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu ver-
lassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben,
da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Be-
fehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie
von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt, erachtet das eritrei-
sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Mass-
nahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung
in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige
dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten
Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den
Rücken – Herr zu werden (vgl. dazu bereits die Urteile D-4876/2007 vom
29. September 2007 E. 4.2. und D-1416/2011 vom 22. September 2011
E. 3.4.).
5.3 Die Beschwerdeführerin hat Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter
von dreizehn Jahren verlassen. Diese Aussagen wurde vom BFM nicht
bestritten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt ihrer Ausreise erst dreizehn Jahre alt war, ist sodann mit Blick
auf die vorstehenden Ausführungen ohne weiteres davon auszugehen,
dass sie nicht über die für eine legale Ausreise erforderlichen Dokumente
(Reisepass und Ausreisevisum) verfügte. Die illegale Ausreise wird denn
auch vom BFM ebenfalls nicht bestritten. Demzufolge ist mit Blick auf die
vorstehenden Ausführungen (E. 5.2.) davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr nach Eritrea
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
Der Einwand des BFM, wonach die Beschwerdeführerin im damaligen
Zeitpunkt noch nicht zum Militärdienst (respektive zur Grundausbildung)
einberufen worden war, ändert daran nichts. In diesem Zusammenhang
ist jedoch anzufügen, dass der Umstand, dass die eritreischen Behörden
offenbar schon Kindern ab elf Jahren die Ausstellung von Ausreisedoku-
menten verweigern (vgl. dazu E. 5.2.), darauf schliessen lässt, dass das
eritreische Regime grundsätzlich die Auffassung vertritt, dass sich Kinder
schon ab diesem Alter für das Heimatland zur Verfügung halten müssen.
Die Organisation Human Rights Watch erwähnt denn auch in ihrem Be-
richt vom April 2009, dass Schulabbrecher sowie Schüler, welche man-
gelhafte Schulleistungen zeigten, in ein militärisches Ausbildungslager
gebracht würden (vgl. Human Rights Watch, Service for Life: State Re-
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Seite 9
pression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009). Dies wurde im
Übrigen auch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. A12
S. 3). Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft be-
trifft. Da lediglich in diesem Punkt Beschwerde geführt wurde, ist diese
nach dem Gesagten (vollständig) gutzuheissen, die Ziffer 1 des Disposi-
tivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. März 2012 ist aufzuheben,
und das Bundesamt ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin festzustellen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.
7.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 29. März 2012 geltend ge-
machte Arbeitsaufwand von fünf Stunden sowie die Auslagen von Fr. 50.–
erscheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als angemessen. Der
ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 240.– bewegt sich im Rahmen von
Art. 10 Abs. 2 VGKE. Für diejenigen Aufwendungen, welche nach dem
29. März 2012 (Datum der Kostennote) noch getätigt wurden und akten-
kundig sind, wird auf die in der Kostennote ausgewiesenen Gesamtkos-
ten ein angemessener Zuschlag gewährt. Somit hat das BFM der Be-
schwerdeführerin in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'480.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2012
wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin
als Flüchtling zu anerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'480.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: