B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1720/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 11. März 2016 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. November
2015 mit seinem eigenen sudanesischen Reisepass von Khartoum aus auf
dem Luftweg ausreiste und nach Aufenthalten in der Türkei und Griechen-
land am 22. Februar 2016 mit einem gefälschten Reisepass in die Schweiz
reiste und am 23. Februar 2016 im Flughafen M._______ ein Asylgesuch
stellte, nachdem ihm die Behörden die Verwendung eines ihm nicht zu-
stehenden britischen Reisepasses vorgehalten hatten,
dass das SEM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage den Transitbereich des Flughafens M._______ als Aufenthaltsort
zuwies,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Februar 2016 sowie der An-
hörung vom 8. März 2016 zu den Asylgründen zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von 1998 bis 2000
an der "(…)" Publizistik und Public Relations studiert und bei verschiede-
nen Zeitungen mehrmonatige Praktika absolviert und politische Artikel ge-
schrieben, ohne im Anschluss daran eine Festanstellung zu erhalten,
dass er in der Folge nach Saudi-Arabien ausgewandert sei und dort vom
Jahre 2002 an als Mitarbeiter im Kundendienst beim Lagerdepartement so-
wie von 2007 bis 2012 im logistischen Bereich und Verkauf gearbeitet
habe,
dass sein Arbeitsvertrag im Jahre 2012 abgelaufen sei, weshalb er in den
Sudan zurückgekehrt sei und bis Anfang 2015 einen privaten Taxidienst
betrieben habe,
dass er während seiner Studentenzeit politisch linksorientiert, Mitglied der
"(…)" sowie der "(…)" gewesen sei und sich beispielsweise als Redner an
Universitäten über die politische Lage des Landes geäussert habe,
dass er dieser Aktivitäten wegen viermal während längerer Zeit inhaftiert
gewesen und gefoltert worden sei,
dass er während seines Aufenthalts in Saudi-Arabien im Forum "(…)" und
auf Facebook unter seinem Namen Kommentare über die Ereignisse und
Probleme in seiner Heimat publiziert habe,
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dass er nach der Rückkehr in den Sudan im Jahre 2012 versucht habe, im
Bereich der Massenmedien beruflich Fuss zu fassen, weshalb der staatli-
che Sicherheitsdienst seine Bewerbungsunterlagen geprüft habe und auf
seine früheren Tätigkeiten aufmerksam geworden sei,
dass er regelmässig von der Staatssicherheit vorgeladen und teilweise län-
gere Zeit festgehalten worden sei, wobei er während der Verhöre gefoltert
worden sei,
dass sein Haus jeweils durchsucht worden sei,
dass er anfangs 2015 zusammen mit Ehefrau und Kindern zu seinen Eltern
gezogen sei, um seine Familie vor Übergriffen zu schützen,
dass er sich an der neuen Adresse habe behördlich registrieren lassen,
dass er sich etwa zwei bis drei Monate vor der letzten Ausreise einen Rei-
sepass habe ausstellen lassen, mit dem er ungefähr am 25. November
2015 per Flugzeug nach Istanbul gereist sei,
dass er keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere zu den Ak-
ten gereicht und stattdessen einen britischen Reisepass vorgelegt habe,
den die Prüfstelle der Kantonspolizei als Fälschung erkannte,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. März 2016 – eröffnet am folgenden
Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens M._______ sowie den Vollzug anordnete, wobei ihm
die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden,
dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheids im Wesent-
lichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig habe erklären können, wie er
zu den Praktikumsstellen gekommen sei, obwohl er kurze Zeit zuvor eige-
nen Vorbringen zufolge massive Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass er vorgebracht habe, er habe von Saudi-Arabien aus unter seinem
eigenen Namen auf Facebook und in einem Internetforum namens "(…)"
Kommentare über politische Ereignisse in seiner Heimat verfasst, doch
habe er nicht schlüssig erklären können, worin seine Motivation für die
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hochgeladenen Kommentare bestanden habe und weshalb er diese unter
eigenem Namen im Internet veröffentlicht habe,
dass der Beschwerdeführer, konkret angesprochen auf den Inhalt des
Posts, vage und unsubstanziiert geblieben sei, namentlich fänden sich in
seinen Worten keine Details zu spezifischen politischen Ereignissen, dafür
umso mehr allgemein gehaltene Aussagen zur Politik Sudans, die wohl die
meisten gebildeten Sudanesen so äussern könnten, auch wenn sie nie et-
was publiziert hätten,
dass sein Vorbringen, er habe sich nach zehnjähriger Abwesenheit und
Berufstätigkeit in einer anderen Branche bei seiner Rückkehr in seine Hei-
mat bei einer Zeitung beworben, unlogisch erscheine, dies umso mehr, als
er gewusst habe, er und seine politischen Tätigkeiten würden von den Be-
hörden unter die Lupe genommen,
dass er geltend gemacht habe, er sei während fast drei Jahren verhört,
gefoltert und am Hauptsitz des Staatssicherheitsdienstes während jeweils
ein paar Stunden bis zu einigen Tagen festgehalten worden, weshalb es
nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb er nicht früher versucht habe, ei-
nen Ausweg aus seiner Situation zu finden,
dass die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen vermöchten,
dass ein Vorbringen, er habe sich bei seinem Umzug in sein Elternhaus an
der neuen Adresse behördlich registrieren lassen, unlogisch sei, sei er
doch umgezogen, um seine Familie in Sicherheit zu bringen, weshalb es
naheliegend gewesen wäre, irgendwo unterzutauchen oder sich zumindest
nicht amtlich registrieren zu lassen,
dass die Wiedergabe der Gespräche des Beschwerdeführers mit seiner
Ehefrau unsubstanziiert ausgefallen sei und keine Realkennzeichen ent-
halte,
dass es seinen Vorbringen zum Gebäude, in dem er angeblich festgehalten
worden sei, zu den Verhören und seinen Peinigern insgesamt an Substanz
fehle,
dass er einzig auf die Frage nach einer besonderen Verhörsituation detail-
lierter geantwortet habe, doch vermöchten diese isolierten Aussagen den
Gesamteindruck seiner Vorbringen, namentlich die fehlende Plausibilität
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seiner Verfolgungsgeschichte und die Detailarmut seiner Erzählungen,
nicht zu ändern,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei seinen diversen
Ein- und Ausreisen nach und aus dem Sudan in der Zeit zwischen 2002
und 2015 keinerlei Probleme erfahren und auch den Reisepass anstands-
los erhalten habe, was Erstaunen auslöse, solle er doch zwischen 2000
und 2002 sowie ab 2012 unter massiver behördlicher Kontrolle gestanden
haben,
dass der Beschwerdeführer aus den von ihm eingereichten Beweismitteln
(Fotos, Universitätszeugnis) nichts zu seinen Gunsten ableiten könne,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wes-
halb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) nicht angewendet werden könne,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, es
drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprächen, zumal zum einen in seiner Herkunftsstadt Khartoum keine Situ-
ation allgemeiner Gewalt herrsche und zum anderen keine individuellen
Gründe dagegen sprächen,
dass der Beschwerdeführer vorab mit Fax-Eingabe vom 18. März 2016 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess:
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zur genauen Prüfung zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu
gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren. Die unterzeichnete Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen,
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dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
Glaubhaftigkeit könne nicht alleine durch andere denkbare Versionen des
Geschehens erschüttert werden,
dass die Erwägungen der Vorinstanz vielmehr auf "besseren Gründen" be-
ruhen, d.h. näher an der Wahrheit sein und möglichen Gegenargumenten
Rechnung tragen müssten,
dass sich der Beschwerdeführer substanziiert geäussert habe (Anhörungs-
protokoll F102 – F107),
dass sich der Beschwerdeführer nicht als politischen Aktivisten betrachte,
zumal er Familie habe und diese nicht habe gefährden wollen,
dass er jedoch von den sudanesischen Sicherheitsbehörden verdächtigt
werde, ein politischer Aktivist zu sein, weshalb er elfmal verhaftet worden
und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei,
dass eine Agentur ihm das Ausreisevisum besorgt und mitgeteilt habe, bei
welchem Ausreisebeamten er den Stempel holen müsse, welcher Umstand
ihm die problemlose Ausreise aus dem Sudan ermöglicht habe,
dass er das arabische Originalzeugnis der Hochschule schicken könne, um
die Echtheit zu beweisen,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen vermögen,
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dass der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist, weshalb eine Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu
neuem Entscheid ausser Betracht fallen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über den Flughafen
von Khartoum mit seinem eigenen, zwei bis drei Monate vor der Ausreise
aus dem Heimatstaat ausgestellten Reisepass ausgereist ist (BzP
Ziff. 4.02 S. 9), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die suda-
nesischen Behörden hätten etwas gegen die Ausreise des Beschwerde-
führers einzuwenden beziehungsweise ein wie auch immer geartetes Ver-
folgungsinteresse bezüglich seiner Person gehabt,
dass Unstimmigkeiten bei der Schilderung des Reisewegs gewisse Rück-
schlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssitu-
ation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch
in casu bestätigt,
dass nämlich davon auszugehen ist, sämtliche Passagierlisten würden von
den zuständigen Sicherheitsbehörden vorweg geprüft, weshalb dem Be-
schwerdeführer mit dem Hinweis der Agentur, bei welchen Ausreisebeam-
ten er den Stempel abholen müsse, nicht gedient gewesen wäre, wenn die
sudanesischen Behörden ein Interesse an ihm gehabt hätten,
dass es sich bei der Ausreise am 25. November 2015 im Übrigen nicht um
die einzige Ein- oder Ausreise des Beschwerdeführers handelte und in die-
sem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass schon die Wahl des Ausreisewegs und das hiefür verwendete Reise-
papier auf den fehlenden Wirklichkeitsbezug der geltend gemachten Ver-
folgungssituation hinweisen,
dass, selbst wenn der Beschwerdeführer wie behauptet während seines
Studiums als Oppositioneller politisch aktiv gewesen sein sollte, dies nach
seinem Studium offenbar nicht als Hindernis für Praktika-Anstellungen
durch die von den Behörden gut kontrollierten Zeitungen (vgl. Anhörungs-
protokoll F39) erachtet wurde, sollte dies denn glaubhaft sein,
dass er dort offenbar politische Artikel schreiben (Anhörungsprotokoll F37)
beziehungsweise vorbereiten (vgl. Beschwerdeeingabe) konnte, ohne
dass er oder die Zeitung deshalb behelligt worden sei,
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dass es zwar nicht zu Festanstellungen gekommen sein soll, dies indessen
aus andern Gründen gewesen sein dürfte als wegen seines politischen
Profils, ansonsten er wohl kaum Berichte über politische Ereignisse hätte
schreiben bzw. entwerfen dürfen,
dass also unbeachtlich erscheint, ob er seine Tätigkeit als Praktikant glaub-
haft darstellen konnte, ist doch nicht nachvollziehbar, dass diese Anlass für
die angeblich erst Jahre später stattgefundenen Misshandlungen durch
den Sicherheitsdienst gegeben haben könnte,
dass auch nicht plausibel erscheint, dass die Aktivitäten aus der Zeit an der
Universität in den Jahren vor dem Jahr 2000 die geschilderten Schikanen
ausgelöst haben, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits oben darge-
tan – seither mehrmals von Saudi Arabien herkommend unbehelligt in den
Sudan eingereist ist,
dass überdies nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte
eine neue Adresse seiner Familie behördlich registrieren lassen, wenn er
sich vor staatlicher Verfolgung gefürchtet hätte, zumal ein solches Verhal-
ten überaus unsinnig und somit wirklichkeitsfremd wäre,
dass er auch die von ihm angeblich besuchte Hochschule nicht korrekt be-
zeichnet hat,
dass es sich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt, den
Eingang des Hochschulzeugnisses im Original abzuwarten,
dass dieses Beweismittel asylrechtlich ohnehin irrelevant wäre,
dass in Anbetracht der oben erwähnten Sachlage davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe bei seiner Schilderung einer Verfolgungssitu-
ation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen
können und stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere über langjährige Berufserfah-
rung in Logistik, im Kundendienst und Verkauf sowie über ein ausgedehn-
tes Beziehungsnetz – inklusive eigener Familie – im Sudan sowie über ein
eigenes Haus verfügt, weshalb er nicht mit einer sozialen Notsituation zu
rechnen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-
ständin werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: