B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1721/2015/mel
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er angab, am 20. Januar 1999 geboren zu sein,
dass das SEM am 29. Januar 2015 durch die B._______ eine Bestimmung
des Knochenalters mittels Handröntgen durchführen liess,
dass dem Bericht von Dr. med. C._______ vom 29. Januar 2015 zu ent-
nehmen ist, beim Handskelett des Beschwerdeführers liege ein vollständig
abgeschlossenes Knochenwachstum vor, weshalb das Knochenalter 19
Jahre oder mehr betrage,
dass das SEM am 2. Februar 2015 mit dem Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten die Befragung zur Person (BzP)
durchführte und ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Er-
gebnis der Knochenaltersbestimmung gewährte, wobei er angab, er könne
sein Alter zwar nicht beweisen, seine Angaben, wonach er erst 16 Jahre alt
sei, träfen indessen zu,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Februar 2015 – eröffnet am 11. März
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein
Asylgesuch zuständig zu erklären, eventuell sei die Verfügung aufzuheben
und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Über-
stellung nach Ungarn sei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
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über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe, sowie die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
tragte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung am 18. März
2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der die vorliegende Knochenaltersanalyse durchführende Arzt zum
Schluss gelangte, das Skelettalter liege bei einem Alter von 19 Jahren und
mehr (vgl. A6/1),
dass keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum
ersichtlich sind, weshalb beim Beschwerdeführer von einem chronologi-
schen Alter von 19 Jahren ausgegangen werden kann (act. A7/19 S. 14),
dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Er-
gebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur ei-
nen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt,
dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen
– nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz
des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche
"Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anfor-
derungen zu stellen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen),
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und dem festgestellten Kno-
chenalter von 19 Jahren und mehr mindestens drei Jahre beträgt,
dass auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige Hinweise auf eine
Minderjährigkeit bestehen,
dass der Beschwerdeführer angab, sein Vater habe ihm sein Geburtsda-
tum genannt, er kenne dieses aber nicht genau, da er keine Dokumente
besitze (act. A7/19 S. 3),
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dass er des Weiteren sagte, er habe nie eine Taskara (Identitätskarte) be-
sessen und sei auch in der Taskara seines Vaters nicht aufgeführt gewesen
(act. A7/19 S. 9 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe behauptet, er
habe seine afghanische Taskara im Original beim SEM eingereicht, das
seine Aussagen zu seinen Personalien ungenügend gewürdigt und auch
die von ihm eingereichten Dokumente übersehen habe,
dass diese Behauptung aktenwidrig ist und die vom SEM an der geltend
gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gehegten überwie-
genden Zweifel bestätigt,
dass der Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden vom 20. Feb-
ruar 2015 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe ihnen gegenüber
angegeben, am 1. Januar 1996 geboren zu sein,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der gesamten Akten-
lage in Übereinstimmung mit dem SEM von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausgeht, weshalb seine im Zusammenhang mit der Min-
derjährigkeit vorgebrachten Rügen in seiner Rechtsmitteleingabe von vorn-
herein ungeeignet sind, den Entscheid des SEM in Frage zu stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Januar 2015 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 6. Februar 2015 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Feb-
ruar 2015 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht (mehr) bestreitet, in
Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und somit die grundsätzliche
Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
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dass daran der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der
Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert,
dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstel-
len aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völker-
rechtlich unzulässig erweisen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstel-
lung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks
nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit
sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer E-
2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9),
dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchen-
den Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneinge-
schränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach
Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage
der jeweils aktuellsten zugänglichen Informationen im Einzel-fall zu prüfen
haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn
Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat,
sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten
Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Über-
stellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E.
9.2),
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinwei-
sen),
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dass indessen aber auch dem Beschwerdeführer die Pflicht obliegt, an der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs.
1 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
ihn die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe o-
der einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder
anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat,
inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Personen nicht an die völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110
ff.),
dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern
die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien,
dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen
würde,
dass ihm gemäss seinen Aussagen in Ungarn die Fingerabdrücke abge-
nommen worden seien und man ihn danach in einem Lager untergebracht
habe, in dem er eine Woche geblieben sei,
dass er dort zu Essen, einen Schlafplatz und medizinische Versorgung er-
halten habe (act. A7/19 S. 8),
dass die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, er habe in Ungarn
nicht genügend zu Essen erhalten, in den Akten somit keine Stütze findet,
dass auch seine Behauptung, er habe bei der BzP gesagt, er sei in Ungarn
sehr schlecht behandelt und vom Sicherheitspersonal geschlagen worden,
aktenwidrig ist, da er nie geltend machte, geschlagen worden zu sein,
dass sein Einwand, "er habe in Ungarn keine Befragung erhalten", un-
behelflich ist, da er sich eigenen Aussagen gemäss nur gerade eine Woche
an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufgehalten habe (act. A7/19
S. 8), weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er wäre von den unga-
rischen Behörden nicht zu seinen Asylgründen angehört worden,
dass er auf die bei der BzP gestellte Frage, ob es weitere Gründe gebe,
die gegen eine Wegweisung nach Ungarn sprächen, antwortete, es gebe
keinen Grund, er habe die Schweiz gewählt und sei gerne hier (act. A7/19
S. 15),
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dass festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf hinweist, er habe
Probleme mit der Psyche, müsse viel nachdenken und könne nicht schla-
fen,
dass er bei der BzP hingegen angab, er sei gesund (act. A7/19 S. 15), und
den Akten einzig zu entnehmen ist, dass er am 6. Februar 2015 wegen
Schwindels und Husten an einen Arzt verwiesen wurde (act. A13/1),
dass somit vorliegend offensichtlich nicht davon ausgegangen werden
kann, eine Überstellung des Beschwerdeführers sei aus medizinischen
Gründen unzulässig,
dass zudem nicht anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer würde eine not-
wendige ärztliche Behandlung in Ungarn verweigert,
dass ihm daher zugemutet werden kann, sich nach einer Überstellung nach
Ungarn für eine allfällige dannzumal notwendige medizinische Behandlung
seiner gesundheitlichen Probleme an die zuständigen ungarischen Behör-
den zu wenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6448/2014
vom 15. Dezember 2014),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss den Regeln der Auf-
nahmerichtlinie nämlich die erforderliche medizinische Versorgung, die zu-
mindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das
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Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der
auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Pro-
zessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: