B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1721/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Aegypten,
zur Zeit (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung; Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. März 2016 / N_______
D-1721/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2016 am Flughafen Zürich um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit gleichentags erfolgter Verfügung dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für eine Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Auf-
enthaltsort zuwies,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) um Asyl er-
sucht hatte,
dass der Beschwerdeführer am 2. März 2016 summarisch befragt und ihm
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Grossbritannien
gewährt wurde,
dass die britischen Behörden am 9. März 2016 das Übernahmeersuchen
des SEM vom 2. März 2016 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. März 2016 – eröffnet am 18. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich nach Grossbritannien anordnete und den Beschwerde-
führer aufforderte, den Transitbereich spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2016 (Datum Emp-
fang durch den zuständigen Mitarbeiter der Flughafenpolizei; am (…) dem
Gericht per Fax übermittelt; postalischer Eingang beim Gericht am (…) ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, auf das
Asylgesuch sei einzutreten und das SEM sei anzuweisen, sein Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zu-
ständig zu erklären,
D-1721/2016
Seite 3
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2016 per Fax beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Gericht die fremdsprachige Beschwerdebegründung in die deut-
sche Sprache übersetzen liess und die entsprechende Übersetzung am
22. März 2016 beim Gericht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-1721/2016
Seite 4
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass die britischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
2. März 2016 am 9. März 2016 guthiessen, womit das SEM zu Recht von
der Zuständigkeit Grossbritanniens für die Durchführung des Asylverfah-
rens ausging,
dass weder die Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen
Wegweisung nach Grossbritannien noch die Entgegnungen in der Be-
schwerde an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung vom
2. März 2016 den Wunsch äusserte, dass das Asylverfahren in der Schweiz
durchgeführt werde und er im Weiteren angab, im März 2011 nach Ägypten
zurückgekehrt und damit das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für
mehr als drei Monate verlassen zu haben,
dass dem Beschwerdeführer nicht das Recht zukommt, den für die Be-
handlung seines Asylgesuches zuständigen Staat auszuwählen und er, wie
vom SEM zutreffend ausgeführt, keine Dokumente vorlegte, welche den
behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums belegen würden,
zumal die britischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zu-
gestimmt haben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend
machte, er befürchte, dass sein Asylgesuch von den britischen Behörden
nicht behandelt und er nach Ägypten zurückgeschafft werde,
dass der Beschwerdeführer damit keine konkreten Anhaltspunkte geltend
macht, wonach Grossbritannien, bei welchem es sich um einen Signatar-
staat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
D-1721/2016
Seite 5
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handelt, seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen
Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Re-
foulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO nahelegen würden,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4;
2009/50 E.9; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG
(SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Grossbritannien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-1721/2016
Seite 6
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer die Kosten
von Fr. 600.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos bezeichnet
werden musste und daher ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1721/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli-
zei und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: