B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1722/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben
am 16. April 2016 und reiste unter anderem über Griechenland, Ungarn
und Österreich am 4. Februar 2017 in die Schweiz ein, wo er am nächsten
Tag um Asyl nachsuchte. Gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der
"Eurodac"- Datenbank vom 7. Februar 2017 war der Beschwerdeführer am
23. Dezember 2016 in Ungarn aufgegriffen worden und hatte dort am
24. Dezember 2016 und 28. Dezember 2016 Asylgesuche gestellt.
B.
Er wurde am 15. Februar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm angesichts dessen, dass er in Un-
garn als Asylsuchender daktyloskopiert worden sei, sowie wegen der ge-
schilderten Reiseroute das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tre-tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechen-
land, Ungarn oder Österreich gewährt aufgrund einer möglichen Zustän-
digkeit eines dieser Länder gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Hierbei gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, er sei nicht einverstanden, in eines der genannten Länder
weggewiesen zu werden, da er noch nie davon gehört habe, dass Tamilen
in diesen Ländern lebten.
C.
Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 23. Februar 2017 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden lehnten das Gesuch mit Schrei-
ben vom 28. Februar 2017 ab mit der Begründung, dass der Beschwerde-
führer in Ungarn als Minderjähriger registriert sei und angesichts des un-
geklärten Alters eine Wiederaufnahme abzulehnen sei.
D.
Mit Schreiben vom 1. März 2017 ersuchte das SEM die ungarischen Be-
hörden um erneute Überprüfung des Gesuchs und um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers angesichts dessen, dass dieser den Schweizer
Behörden eine sri-lankische Identitätskarte im Original eingereicht habe,
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die das Geburtsdatum (…) aufzeige und somit belege, dass er volljährig
sei. Die ungarischen Behörden stimmten daraufhin mit Antwortschreiben
vom 2. März 2017 dem Wiederaufnahmegesuch zu.
E.
Mit Verfügung vom 3. März 2017 – eröffnet am 14. März 2017 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Un-
garn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich wurde der
Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine
aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführer am 24. Dezember 2016 und 28. Dezember 2016 in Ungarn
um Asyl nachgesucht habe und die ungarischen Behörden das Übernah-
meersuchen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen hätten.
Deshalb sei die Zuständigkeit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) auf Ungarn übergegangen. Auch der vom Beschwerde-
führer indirekt geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Ungarns für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es lägen auch vor dem
Hintergrund des seit Frühjahr 2015 erfolgten erheblichen Anstiegs der Asyl-
gesuchzahlen und der erfolgten Änderung des ungarischen Asylgesetzes
vom 1. August 2015 und 15. September 2015 keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halte. Die hinreichende Versorgung der Asylsuchenden und der Zugang
zum Asylverfahren seien in Ungarn gewährleistet. Es bestehe auch kein
Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in
eine existenzielle Notlage geraten. Bei etwaigen Problemen könnte er sich
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zudem an die dortigen Behörden wenden. Es seien schliesslich auch keine
Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. März 2017 (Poststempel:
21. März 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, um Feststellung, dass die Schweiz zuständig sei, und um materielle
Prüfung des Asylgesuches. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde so-
wie die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach
Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspen-
siveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG zu bewilligen und die Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin
beizuordnen.
In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe es unterlassen zu prüfen,
ob nach der Änderung der ungarischen Gesetzesbestimmungen am 1. Au-
gust 2015 und 15. September 2015 tatsächlich keine systemischen Mängel
des ungarischen Asylverfahrens vorlägen und sich zudem nicht mit der Kri-
tik aus aktuellen Berichten zu den bekannten Mängeln des ungarischen
Asylverfahrens auseinandergesetzt. Auch seien am 7. März 2017 Geset-
zesverschärfungen beschlossen worden, wonach Asylsuchende ihr Ver-
fahren in einer Transitzone abzuwarten hätten. Die dem Beschwerdeführer
somit drohende Unterbringung in einer Transitzone sei nach der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
als Freiheitsberaubung nach Art. 5 EMRK zu werten. Auch bestehe die Ge-
fahr der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Rückschiebung nach Ser-
bien und von dort aus nach Griechenland. Der Beschwerdeführer sei von
der ungarischen Polizei aufgegriffen worden und habe einen Monat ohne
Vorliegen einer rechtlichen Grundlage und ohne rechtliche Anfechtungs-
möglichkeiten in Einzelhaft verbracht. Er sei nur aus der Haft entlassen
worden, als er sich als Minderjähriger ausgegeben habe. Das Vorgehen
zeige die willkürliche Verhaltensweise der ungarischen Behörden gegen-
über Asylsuchenden und die Unzumutbarkeit einer Überstellung nach Un-
garn. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sowohl Asylverfahren
als auch Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen
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im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwiesen und die Gefahr einer
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-
Grundrechtecharta) vorliege. Durch die Kettenabschiebung von Ungarn
nach Serbien und die drohende grundlose und unverhältnismässige Ver-
haftung bestehe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Schweiz
sei somit zuständig für die materielle Prüfung des Asylgesuches. Vorlie-
gend sei das SEM seiner Pflicht zur Ermessenausübung nicht nachgekom-
men, indem es trotz bestehender Verpflichtung nicht detailliert geprüft
habe, ob es tatsächlich angezeigt gewesen sei, auf einen Selbsteintritt zu
verzichten. Das SEM hätte hierbei erwägen müssen, dass der Beschwer-
deführer angesichts seiner Erlebnisse bei einer Internierung in der vorge-
sehenen Transitzone in Ungarn allenfalls retraumatisiert würde.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 15. März 2017 bei.
G.
Am 23. März 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 7
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asyl-
suchende in Ungarn eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in
Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung
der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten
und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicher-
heit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden,
als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in so-
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genannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen
im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsu-
chende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, ab-
schliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückge-
wiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-
elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen
Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz,
komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwal-
tungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit
überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen
Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O. E. 13).
5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die
weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Der Antrag, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird gegenstandslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Damit werden die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos.
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8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat in der Beschwerdeschrift vom 20. März 2017 einen zeitlichen
Aufwand von vier Stunden und einen Gesamtbetrag von insgesamt
Fr. 830.– geltend gemacht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und unter Berücksichtigung des Um-
standes, dass die Beschwerdeschrift neben standardisierten kaum indivi-
dualisierte Ausführungen enthält, ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des
SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– zuzusprechen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 3. März 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzerichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
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