Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1723/2010/wif
Urteil vom 30. Mai 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Türkei,
vertreten durch Annelise Gerber,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Am 4. Januar 1984 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. April
1987 mangels Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der
Vorbringen ablehnte. Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 26. oder 27. Dezember 2008 erneut und gelangte am 31. Dezember
2008 in die Schweiz, wo er am 26. Januar 2009 ein zweites Asylgesuch
stellte. Am 30. Januar 2009 führte das BFM eine Summarbefragung
durch. Die Anhörung fand am 23. Juli 2009 statt.
B.b. Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Kurde aus der Provinz
_______ – geltend, während langer Zeit in Deutschland gelebt und dort
eine deutsche Staatsangehörige geheiratet zu haben. Anfang 2004 sei er
nach der erfolgten Scheidung respektive des Verlusts des
Aufenthaltsrechts in die Türkei ausgeschafft worden. Seine Kinder lebten
in Deutschland, welches ihn mit einer Einreisesperre belegt habe.
Während des Aufenthalts in Deutschland habe er sich an
regimefeindlichen Protestaktionen beteiligt. Man habe ihn dort der
Mitgliedschaft der PKK beschuldigt. Bis 2003 sei er in der Tat Mitglied der
erwähnten Bewegung gewesen. Bei der Einreise in die Türkei von Anfang
2004 sei er zwecks Abklärungen einige Tage lang festgehalten und
geschlagen worden. Gegen Bestechung sei er freigekommen. In der
Folge habe er sich ohne feste Adresse in _______ aufgehalten und sich
bei Kontrollen mit dem Nüfus seines Bruders ausgewiesen. Er habe
befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. An der elterlichen
Adresse hätten seinetwegen wiederholt Beamte vorgesprochen. Seine
Verwandtschaft in der Türkei setze sich aktiv für kurdische Belange ein.
Auch er selbst habe an Demonstrationen in seinem Heimatland
teilgenommen und eine kurdische Partei unterstützt. Im Zusammenhang
mit der Newroz-Feier des Jahres 2008 sei einer seiner Cousins
festgenommen worden. Die Behörden hätten von diesem seinen
Aufenthaltsort erfahren wollen. Da er in Anbetracht der geschilderten
Situation nicht in Sicherheit habe leben können, sei er schliesslich erneut
ausgereist. Im Falle der Rückkehr befürchte er behördliche
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Ahndungsmassnahmen wegen PKK-Verdachts. Zudem werde er wegen
des ausstehenden Militärdienstes gesucht.
B.c.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom
14. Juli 2009 zu den Akten.
C.
Am 22. Oktober 2009 heiratete der Beschwerdeführer in _______ eine
deutsche Staatsangehörige.
D.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 – eröffnet am 15. Februar 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete
ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben
betreffend die angebliche Ausreise aus der Türkei im Dezember 2008 zu
machen. Auch den angeblichen Aufenthalt in der Türkei von 2004 bis
2008 habe er lediglich vage und oberflächlich geschildert. Im Übrigen
erscheine als realitätsfremd, dass er – hätten ihn die Behörden
tatsächlich wegen des ausstehenden Militärdienstes und Mitgliedschaft
bei der PKK gesucht – bereits nach wenigen Tagen aus der Haft
entlassen worden wäre. Nicht nachvollzogen werden könne ferner, dass
er sich unter den vorgebrachten Umständen vier Jahre lang in der Türkei
aufgehalten und sogar bei einem Bruder gelebt haben soll. Es wäre den
türkischen Behörden ein Leichtes gewesen, ihn unter diesen Umständen
ausfindig zu machen. Im Übrigen sei erfahrungswidrig, dass durch die
türkischen Behörden – hätten sie tatsächlich von der angeblichen PKK-
Mitgliedschaft gewusst – kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden
wäre. Überdies habe er die angebliche Haft bei der Einreise in die Türkei
widersprüchlich geschildert. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das
BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die im Arztzeugnis erwähnten
Leiden seien auch vor Ort behandelbar.
E.
Mit Eingabe vom 17. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die
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Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus. Er sei
unter den geltend gemachten Umständen aus der Türkei ausgereist und
habe sich zuvor während des angegebenen Zeitraums im Heimatland
aufgehalten. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei es ihm
gelungen, gegen Bestechung und unter Auflagen aus der Haft
freizukommen. Die Kontaktperson bei der Geldübergabe sei ein Kurde
gewesen. In der Folge habe er sich bei Kontrollen mit der ID-Karte seines
Bruders, versehen mit seiner Foto, ausgewiesen. Er habe aber damit
rechnen müssen, wegen seiner politischen Aktivitäten früher oder später
als Regimegegner identifiziert und einem Verfahren zugeführt zu werden.
Gemäss Informationen durch seine Familie erkundige sich die
Gendarmerie regelmässig nach seinem Aufenthalt. Er sei durch die
Erlebnisse in der Türkei und die vorherige Ausschaffung aus Deutschland
traumatisiert. Nebst somatischen Beschwerden nach Misshandlung leide
er auch psychisch. Es bestehe der hochgradige Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung. Er sei auf ärztliche Behandlung
angewiesen. Nach dem Gesagten habe er im Falle der Rückkehr ins
Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. In diesem
Lichte besehen würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die
relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen
als Beweismittel ein Anwaltsschreiben aus Deutschland vom 1. März
2010 samt Beilage (Schreiben _______ vom 25. Januar 2007), zwei
fachärztliche Berichte vom 30. Juni 2009 beziehungsweise 18. November
2009, ein Operationsbericht vom 25. September 2009 (offene funktionelle
Septorhinoplastik) und ein psychiatrischer Bericht vom 18. Dezember
2009 (Diagnose: Hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung) bei.
F.
Am 20. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für
seine Bedürftigkeit nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 verzichtete das
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Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
H.
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der eingereichte Arztbericht vom 18.
Dezember 2009 übernehme ungeprüft die Sachverhaltsangaben des
Beschwerdeführers. Er sei entsprechend nicht geeignet, die vom BFM
festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu entkräften.
I.
Mit Replik vom 6. April 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest. Das BFM erwähne in der Vernehmlassung
nicht die den Beschwerdeführer aktuell behandelnde psychiatrische
Fachkraft, sondern den zuständigen Arzt des Durchgangszentrums des
Beschwerdeführers. Ein psychiatrischer Bericht werde baldmöglichst
nachgereicht. In der Folge ging beim Bundesverwaltungsgericht kein
weiteres Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Falle der Rückkehr
in die Türkei begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dies
erscheint in Anbetracht der vom BFM zu Recht festgehaltenen
Unglaubhaftigkeit zentraler Vorbringen jedoch nicht als wahrscheinlich.
Die Vorinstanz äussert im angefochtenen Entscheid implizit auch Zweifel
daran, dass der Beschwerdeführer sich während des geltend gemachten
Zeitraums überhaupt im Heimatland aufhielt. Dass er Anfang 2004
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tatsächlich in die Türkei ausgeschafft wurde, dürfte im Sinne der
Beschwerdevorbringen zwar zutreffen. Er war aber nicht in der Lage, den
in der Folge fast fünfjährigen dortigen Aufenthalt angemessen zu
substanziieren, und die Behauptung, über keine feste Adresse verfügt zu
haben, wirkt stereotyp. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er die
angebliche Festnahme bei der Wiedereinreise, bei welcher ihm gemäss
Beschwerdevorbringen Auflagen für den weiteren Aufenthalt gemacht
worden sein sollen, nicht übereinstimmend zu Protokoll gab. So legte er
bei der Summarbefragung vorerst dar, bei besagter Festnahme seien
keine bestimmten Vorwürfe erhoben worden. Wenig später brachte er
indes vor, sie hätten ihn eigentlich vor ein DGM bringen respektive der
Staatsanwaltschaft vorführen wollen, was er mit Bestechungsgeld
verhindert habe (B 1/11 S. 6 f.). Abgesehen davon, dass eine
Verfahrenseinleitung kaum ohne konkrete Vorwürfe erfolgt wäre, mutet
auch die angebliche Bestechung realitätsfremd an. Wären die Behörden
tatsächlich davon ausgegangen, er verfüge allenfalls über ein
oppositionelles Profil verbunden mit Kontakten zu PKK-Kreisen, hätten
sie ihn – wie das BFM zu Recht festhält – nicht nach wenigen Tagen
ohne Verfahrenseinleitung gegen Bestechung freigelassen. Die Erklärung
in der Beschwerde, Gefängnisangestellte in der Türkei seien generell
schlecht bezahlt, weshalb die kurdische Kontaktperson in Anbetracht
zusätzlicher Ausgaben wegen des bevorstehenden Opferfestes einem
finanziellen Zuschuss nicht abgeneigt gewesen sei, wirkt demgegenüber
konstruiert. Im Weiteren erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer während des Aufenthalts in Deutschland mit PKK-
nahen Kulturvereinen in Kontakt stand. Die angebliche eigentliche
Mitgliedschaft bei der PKK, welche offenbar bis 2003 gedauert haben
soll, erwähnte er indes erst bei der zweiten Befragung und überdies in
zeitlicher Hinsicht in ungereimter Form (B 22 /11 Antwort 52: "wenn jetzt
herauskommt, dass ich PKK-Mitglied bin"; demgegenüber Antwort 54 f.:
"war Mitglied lediglich bis 2003"). Unbesehen dieser nicht überzeugenden
Angaben führte er bereits bei der Erstbefragung aus, in der Türkei
bestehe kein Gerichtsverfahren gegen ihn (B 1/11 S. 6). Sein politisches
Engagement kann sodann – soweit überhaupt glaubhaft – in keiner
Weise als markant bezeichnet werden, gab er doch unter anderem an,
sich in der Türkei nicht als Mitglied der von ihm unterstützten DTP
angeschlossen zu haben (B 1/11 S. 6; B 22/11 Antworten 22 ff. und 40 f.).
Vor diesem Hintergrund erscheinen behördliche Massnahmen gegen den
Beschwerdeführer aus politischen Gründen auch in Zukunft nicht als
konkret drohend. Seine Befürchtungen erscheinen denn auch wiederholt
stereotyp und lassen Realkennzeichen vermissen (vgl. u.a. B 22/11
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Antworten 31 ff. und 48). Auch betreffend die angeblichen Nachfragen
der Behörden bei seinen Eltern machte er eher vage und ausweichende
Schilderungen (B 22/11 Antworten 36 ff.). Anzufügen ist in diesem
Zusammenhang, dass Nachfragen der Behörden wegen des allfällig
versäumten Militärdienstes grundsätzlich ohnehin keine Asylrelevanz
zukäme. Schliesslich trifft zu, dass das BFM in der Vernehmlassung im
Zusammenhang mit dem Arztbericht vom 18. Dezember 2009 nicht die
psychiatrische Fachkraft, von welcher er stammt, sondern offenbar
irrtümlich den Namen des Adressaten zitiert. Die Vorinstanz stützt sich
aber offensichtlich auf den vorliegenden Bericht vom 18. Dezember 2009
und hält fest, ärztliche Anamnesen, welche ungeprüft die Aussagen der
Patienten wiedergäben, seien kaum geeignet,
Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Betroffenen zu
beseitigen beziehungsweise die Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu
lassen. Entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen vermag
diese praxiskonforme Einschätzung vollumfänglich zu überzeugen.
4.2. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe
noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Gattin des Beschwerdeführers ist zwar deutsche
Staatsangehörige. Die Heirat erfolgte im Oktober 2009 in _______.
Aufgrund der Akten hat sie aber in der Schweiz keinen Wohnsitz.
Grundsätzlich kommt so gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht
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in Betracht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm gemäss obenstehenden Ausführungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als
unzumutbar zu bezeichnen.
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Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz _______, wo er über ein
soziales Netz verfügt. Er hat Kenntnisse mehrerer Sprachen und
Arbeitserfahrung. Aus den Akten geht zwar hervor, dass er wegen
physischer und psychischer Beschwerden in der Schweiz in Behandlung
war. Im Bericht vom 18. Dezember 2009 wird der hochgradige Verdacht
auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Bei der
somatischen Anamnese werden diverse Leiden aufgeführt (vgl. S. 3 des
Berichts). Besagte Erkrankungen erscheinen indes – soweit überhaupt
noch ein Bedarf besteht – als grundsätzlich auch in der Türkei
therapierbar. Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei in eine
existenzgefährdende Situation gerät. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. März
2010 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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